VGH Hessen 2. Senat Urteil LS

Zum Begriff des deutschen Volkszugehörigen gemäß § 6 BVFG.

Verwaltungsrecht

Leitsatz

1. Zum Begriff des deutschen Volkszugehörigen gemäß § 6 BVFG.

2. Vertriebener nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG ist nicht ein ausländischer Staatsangehöriger, der sich zum letzten Mal Jahrzehnte vor dem Verlassen seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt, dann aber sein Deutschtum vor seiner Umwelt geheimgehalten hat.

3.Für die Anerkennung als Vertriebener im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG ist vielmehr bei einem ausländischen Staatsangehörigen erforderlich, daß das Bekenntnis zum deutschen Volkstum gemäß § 6 BVFG noch in einem zeitlichen Zusammenhang mit dem Verlassen des Vertreibungsgebietes steht bzw. gestanden hat.