VGH Hessen 1. Senat Urteil LS

Ein durch den Chef einer Wehrkreisverwaltung mit Kriegsstelle eines Wehrmachtbeamten beliehener Beamter, in …

Verwaltungsrecht

Leitsatz

Ein durch den Chef einer Wehrkreisverwaltung mit Kriegsstelle eines Wehrmachtbeamten beliehener Beamter, in dessen Beleihungsurkunde auf § 21 Wehrgesetz vom 21.05.1939 Bezug genommen wird, ist Wehrmachtbeamter im Sinne dieser Bestimmung und nicht Militärverwaltungsbeamter. Stirbt er während des Zweiten Weltkrieges an den Folgen eines während besonderen Einsatzes erlittenen Unfalls, der als Wehrdienstbeschädigung anerkannt wurde, so ist das Todesjahr als Kriegsjahr erhöht auf die ruhegehaltsfähige Dienstzeit anzurechnen.