AG Leverkusen · Nordrhein-Westfalen Richterin am Amtsgericht Urteil

Die Parteien haben wie aus dem Urteilsausspruch zu Ziffer I ersichtlich miteinander die Ehe geschlossen, aus …

Familienrecht

Tenor

I. Die am xx. Dezember 1990 vor dem Standesbeamten des Standesamtes in Leverkusen unter der Heiratsregisternummer xxx/1990 geschlossene Ehe der Parteien wird geschieden.

II. Von dem Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Nr. xyz werden auf das Versicherungskonto des anderen Ehegatten bei der Bundesversicherungsanstalt für· Angestellte Nr. abc Rentenanwartschaften aus der Ehezeit die am 30.06.2001 beendet war, in Höhe von 128,57 DM monatlich übertragen.

Dieser Monatsbetrag ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

III. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Tatbestand

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Die Parteien haben wie aus dem Urteilsausspruch zu Ziffer I ersichtlich miteinander die Ehe geschlossen, aus der keine Kinder hervorgegangen sind.

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Beide Parteien sind deutsche Staatsangehörige.

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Der antragstellende Ehegatte hält die Ehe für gescheitert. Er behauptet, die Parteien lebten seit Juli 1999 getrennt.

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Die Antragstellerin beantragt mit Zustimmung der Gegenseite die Ehe der Parteien zu scheiden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das schriftsätzliche Vorbringen der Parteien, die in der Folgesache Versorgungsausgleich angeforderten Auskünfte der Versorgungsträger sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Zu Ziffer I.

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Der Antrag auf Scheidung der Ehe ist begründet.

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Die Ehe der Parteien ist gescheitert, weil die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht, und nicht erwartet werden kann, dass diese wiederhergestellt werden wird.

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Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Parteien seit Juli 1999 getrennt leben.

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Darüber hinaus ist jede Partei eine neue Partnerschaft eingegangen.

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Lehnen Eheleute unter diesen Umständen die Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft endgültig ab, so ist davon auszugehen, dass ihre Ehe unheilbar zerrüttet ist.

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Daher war die Ehe der Parteien gern. § 1565 As. 1 BGB zu scheiden.

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Zu Ziffer II.

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Gem. § 1587 BGB war von Amts wegen der Versorgungsausgleich durchzuführen.

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Da die Parteien im Dezember 1990 geheiratet haben und die Scheidungsantragsschrift im Monat Juli 2001 zugestellt worden ist, gilt als Ehezeit im Sinne von§ 1587 Abs. 2 BGB der Zeitraum vom 01.12.1990 bis zum 30.06.2001.

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Aufgrund der Angaben der Parteien und der Träger der Versorgungslast steht fest, daß innerhalb dieser Ehezeit beide Parteien Anwartschaften im Sinne von § 1587 a BGB in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben haben.

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Nach den Auskünften der verfahrensbeteiligten Rentenversicherungsanstalten hat der Ehemann Anwartschaften 'in Höhe von monatlich 391, 55 €erlangt, während die Ehefrau Anwartschaften in Höhe von 134,42 € erworben hat.

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Ausgleichspflichtig ist gern. § 15'87 ·a Abs. 1 BGB der Ehegatte mit den insgesamt werthöheren Versorgungsanwartschaften. Dem. berechtigten Ehegatten steht als Ausgleichsanspruch die Hälfte des Wertunterschiedes zu:

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(391,55 € - 134,42 €) : 2 = 128,57 €.

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Zu Ziffer III:

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 93 a ZPO.