OLG Frankfurt am Main · Hessen 5. Senat für Familiensachen Beschluss LS

Zu den Voraussetzungen und zum Umfang einer Wertfestsetzung nach § 33 RVG

Familienrecht Abgeändert

Leitsatz

Zu den Voraussetzungen und zum Umfang einer Wertfestsetzung nach § 33 RVG

Tenor

Auf die Beschwerde wird der durch Zustellung am 15.09.2025 und 17.09.2025 verkündete Anerkenntnisbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Büdingen im Kostenausspruch abgeändert:

Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

Gründe

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz fallen der Antragsgegnerin zur Last, § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 91 Abs. 1 ZPO. Für die Anwendung des § 93 ZPO ist kein Raum. Die Antragsgegnerin hat zwar den Antrag des Antragstellers sofort, das heißt innerhalb der Notfrist der § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 276 Abs. 1 Satz 1 ZPO anerkannt, sie hat aber auch Veranlassung zur Antragserhebung gegeben.Eine Antragserhebung veranlasst, wer sich vor Verfahrensbeginn ohne Rücksicht auf Verschulden und materielle Rechtslage so verhält, dass der Gegner annehmen musste, er werde ohne den gerichtlichen Antrag nicht zu seinem Recht kommen (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 2. Oktober 2024 - 12 WF 88/24, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26. März 2012 - 18 WF 97/11, FamRZ 2012, 1967). Veranlassung wird also durch ein Verhalten gegeben, welches vernünftigerweise den Schluss auf die Notwendigkeit eines Verfahrens rechtfertigt (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Februar 2007 - IX ZB 248/05, juris). Genau so liegt der Fall hier. Die Antragsgegnerin ist mit Schreiben vom 7. Juli 2025 dem Ansinnen des Antragstellers, die Zugewinngemeinschaft durch Vertrag zu beenden, entgegengetreten. Ob sie die Voraussetzungen für eine Aufhebung (noch) nicht für gegeben erachtete, ist irrelevant. Der Umstand, dass eine zur Begründetheit des Antrags nötige Tatsache zwischen den Beteiligten streitig ist, geht nicht zu Lasten des Antragstellers. § 93 ZPO ist eine Ausnahme; mit dem Anerkenntnis hat sich die Antragsgegnerin in die Rolle der Unterlegenen begeben.Ein Ausnahmefall, wonach ein schlüssiger Anspruch nicht geltend gemacht und zunächst ein unschlüssiger Antrag erhoben wird, in dem der Antragsgegner trotz angezeigter Verteidigungsbereitschaft und trotz eines bereits gestellten Klageabweisungsantrags in der mündlichen Verhandlung nach entsprechend ergänztem Sachvortrag den Anspruch im Sinne des § 93 ZPO sofort anerkennen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Februar 2007 - IX ZB 248/05, juris), liegt hier nicht vor.Der Antragsteller hat seinen Vortrag nicht ergänzt, dieser war bestenfalls streitig.

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