Auskunftsanspruch über Verwertung von Fernsehserien-Folgen KI-Titel
Auskunftsanspruch · Verwertungsrechte · Darstellerrechte · Lizenzverträge · Einnahmenauskunft
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt,
1. der Klägerin zu 1) Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang sämtlicher Verwertungshandlungen betreffend die Folgen der Staffeln 21 – 23 der Fernsehserie „Die Rosenheim Cops“ (inkl. 90-Minüten Specials), in denen sie als Darstellerin mitgewirkt hat (Anlage K 10a), nämlich
a) über die Vervielfältigung, Verbreitung und/oder die öffentliche Wiedergabe der Folgen der Serie unter Übergabe einer nach Monaten geordneten Auflistung, die den jeweiligen räumlichen, zeitlichen und inhaltlichen Nutzungsumfang der jeweiligen Folgen angibt (z.B. Ausstrahlungen im TV einschließlich Wiederholungssendungen, AV- [z.B. DVD/Blu-ray], Tonträger- [z.B. CD, DVD, USB], Internet- [z.B. Video on demand, Pay per view, Streaming, Download, auch in Mediatheken], Ausschnitts-/Klammerteil-, Werbe-, Merchandising-Auswertung), über den Abschluss von Lizenz- und/oder Gestattungsverträgen mit Lizenzgebern und/oder Lizenznehmern (unter Angabe der vollständigen Namen und Anschriften) und Vorlage entsprechender Verträge, ferner über eine betriebene Werbung – einschließlich Trailer und Filmausschnitte – unter Angabe der Werbeträger, Erscheinungs-/Sendezeiten, Verbreitungsgebiete sowie Art, Umfang und Zeitraum einer entsprechenden Nutzung über das Internet (Bezeichnung der Internetseiten unter Angabe der Internet-Adressen sowie der jeweiligen Visits, Pageviews, Downloads und/oder Streams), mit Ausnahme der Ausstrahlungen des ZDF im Hauptprogramm des ZDF bis 31.01.2025 und der Onlinenutzungen (Mediathek) bis 31.01.2025;
b) über die mit der Verwertung erzielten Erträge und Vorteile, nämlich die nach Monaten geordneten Bruttoeinnahmen (ohne Abzug von Herstellungs-, Vertriebs-, Unkosten oder sonstiger Aufwendungen), die entsprechenden Gegenwerte bei Bartergeschäften (z.B. Tauschverträge) oder sonstigen Transaktionen (z.B. Gegengeschäfte), einschließlich vereinbarter und/oder erhaltener Provisionen, Garantiesummen, Fond-, Werbe- oder Sponsoringentgelte sowie die unmittelbar vor, während und unmittelbar nach der Ausstrahlung jeder einzelnen Folge erzielten Brutto-Werbeeinnahmen,
2. dem Kläger zu 2) Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang sämtlicher Verwertungshandlungen betreffend die Folgen der Staffeln 21 – 23 der Fernsehserie „Die Rosenheim Cops“ (inkl. 90-Minüten Specials), in denen er als Darsteller mitgewirkt hat (Anlage K 10b), nämlich
a) über die Vervielfältigung, Verbreitung und/oder die öffentliche Wiedergabe der Folgen der Serie unter Übergabe einer nach Monaten geordneten Auflistung, die den jeweiligen räumlichen, zeitlichen und inhaltlichen Nutzungsumfang der jeweiligen Folgen angibt (z.B. Ausstrahlungen im TV einschließlich Wiederholungssendungen, AV- [z.B. DVD/Blu-ray], Tonträger- [z.B. CD, DVD, USB], Internet- [z.B. Video on demand, Pay per view, Streaming, Download, auch in Mediatheken], Ausschnitts-/Klammerteil-, Werbe-, Merchandising-Auswertung), über den Abschluss von Lizenz- und/oder Gestattungsverträgen mit Lizenzgebern und/oder Lizenznehmern (unter Angabe der vollständigen Namen und Anschriften) und Vorlage entsprechender Verträge, ferner über eine betriebene Werbung – einschließlich Trailer und Filmausschnitte – unter Angabe der Werbeträger, Erscheinungs-/Sendezeiten, Verbreitungsgebiete sowie Art, Umfang und Zeitraum einer entsprechenden Nutzung über das Internet (Bezeichnung der Internetseiten unter Angabe der Internet-Adressen sowie der jeweiligen Visits, Pageviews, Downloads und/oder Streams), mit Ausnahme der Ausstrahlungen des ZDF im Hauptprogramm des ZDF bis 31.01.2025 und der Onlinenutzungen (Mediathek) bis 31.01.2025;
b) über die mit der Verwertung erzielten Erträge und Vorteile, nämlich die nach Monaten geordneten Bruttoeinnahmen (ohne Abzug von Herstellungs-, Vertriebs-, Unkosten oder sonstiger Aufwendungen), die entsprechenden Gegenwerte bei Bartergeschäften (z.B. Tauschverträge) oder sonstigen Transaktionen (z.B. Gegengeschäfte), einschließlich vereinbarter und/oder erhaltener Provisionen, Garantiesummen, Fond-, Werbe- oder Sponsoringentgelte sowie die unmittelbar vor, während und unmittelbar nach der Ausstrahlung jeder einzelnen Folge erzielten Brutto-Werbeeinnahmen,
3. dem Kläger zu 3) Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang sämtlicher Verwertungshandlungen betreffend die Folgen der Staffeln 21 – 23 der Fernsehserie „Die Rosenheim Cops“ (inkl. 90-Minüten Specials), in denen er als Darsteller mitgewirkt hat (Anlage K 10c), nämlich
a) über die Vervielfältigung, Verbreitung und/oder die öffentliche Wiedergabe der Folgen der Serie unter Übergabe einer nach Monaten geordneten Auflistung, die den jeweiligen räumlichen, zeitlichen und inhaltlichen Nutzungsumfang der jeweiligen Folgen angibt (z.B. Ausstrahlungen im TV einschließlich Wiederholungssendungen, AV- [z.B. DVD/Blu-ray], Tonträger- [z.B. CD, DVD, USB], Internet- [z.B. Video on demand, Pay per view, Streaming, Download, auch in Mediatheken], Ausschnitts-/Klammerteil-, Werbe-, Merchandising-Auswertung), über den Abschluss von Lizenz- und/oder Gestattungsverträgen mit Lizenzgebern und/oder Lizenznehmern (unter Angabe der vollständigen Namen und Anschriften) und Vorlage entsprechender Verträge, ferner über eine betriebene Werbung – einschließlich Trailer und Filmausschnitte – unter Angabe der Werbeträger, Erscheinungs-/Sendezeiten, Verbreitungsgebiete sowie Art, Umfang und Zeitraum einer entsprechenden Nutzung über das Internet (Bezeichnung der Internetseiten unter Angabe der Internet-Adressen sowie der jeweiligen Visits, Pageviews, Downloads und/oder Streams), mit Ausnahme der Ausstrahlungen des ZDF im Hauptprogramm des ZDF bis 31.01.2025 und der Onlinenutzungen (Mediathek) bis 31.01.2025;
b) über die mit der Verwertung erzielten Erträge und Vorteile, nämlich die nach Monaten geordneten Bruttoeinnahmen (ohne Abzug von Herstellungs-, Vertriebs-, Unkosten oder sonstiger Aufwendungen), die entsprechenden Gegenwerte bei Bartergeschäften (z.B. Tauschverträge) oder sonstigen Transaktionen (z.B. Gegengeschäfte), einschließlich vereinbarter und/oder erhaltener Provisionen, Garantiesummen, Fond-, Werbe- oder Sponsoringentgelte sowie die unmittelbar vor, während und unmittelbar nach der Ausstrahlung jeder einzelnen Folge erzielten Brutto-Werbeeinnahmen,
4. dem Kläger zu 4) Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang sämtlicher Verwertungshandlungen betreffend die Folgen der Staffeln 21 – 23 der Fernsehserie „Die Rosenheim Cops“ (inkl. 90-Minüten Specials), in denen er als Darsteller mitgewirkt hat (Anlage K 10d), nämlich
a) über die Vervielfältigung, Verbreitung und/oder die öffentliche Wiedergabe der Folgen der Serie unter Übergabe einer nach Monaten geordneten Auflistung, die den jeweiligen räumlichen, zeitlichen und inhaltlichen Nutzungsumfang der jeweiligen Folgen angibt (z.B. Ausstrahlungen im TV einschließlich Wiederholungssendungen, AV- [z.B. DVD/Blu-ray], Tonträger- [z.B. CD, DVD, USB], Internet- [z.B. Video on demand, Pay per view, Streaming, Download, auch in Mediatheken], Ausschnitts-/Klammerteil-, Werbe-, Merchandising-Auswertung), über den Abschluss von Lizenz- und/oder Gestattungsverträgen mit Lizenzgebern und/oder Lizenznehmern (unter Angabe der vollständigen Namen und Anschriften) und Vorlage entsprechender Verträge, ferner über eine betriebene Werbung – einschließlich Trailer und Filmausschnitte – unter Angabe der Werbeträger, Erscheinungs-/Sendezeiten, Verbreitungsgebiete sowie Art, Umfang und Zeitraum einer entsprechenden Nutzung über das Internet (Bezeichnung der Internetseiten unter Angabe der Internet-Adressen sowie der jeweiligen Visits, Pageviews, Downloads und/oder Streams), mit Ausnahme der Ausstrahlungen des ZDF im Hauptprogramm des ZDF bis 31.01.2025 und der Onlinenutzungen (Mediathek) bis 31.01.2025;
b) über die mit der Verwertung erzielten Erträge und Vorteile, nämlich die nach Monaten geordneten Bruttoeinnahmen (ohne Abzug von Herstellungs-, Vertriebs-, Unkosten oder sonstiger Aufwendungen), die entsprechenden Gegenwerte bei Bartergeschäften (z.B. Tauschverträge) oder sonstigen Transaktionen (z.B. Gegengeschäfte), einschließlich vereinbarter und/oder erhaltener Provisionen, Garantiesummen, Fond-, Werbe- oder Sponsoringentgelte sowie die unmittelbar vor, während und unmittelbar nach der Ausstrahlung jeder einzelnen Folge erzielten Brutto-Werbeeinnahmen,
5. dem Kläger zu 5) Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang sämtlicher Verwertungshandlungen betreffend die Folgen der Staffeln 21 – 23 der Fernsehserie „Die Rosenheim Cops“ (inkl. 90-Minüten Specials), in denen er als Darsteller mitgewirkt hat (Anlage K 10e), nämlich
a) über die Vervielfältigung, Verbreitung und/oder die öffentliche Wiedergabe der Folgen der Serie unter Übergabe einer nach Monaten geordneten Auflistung, die den jeweiligen räumlichen, zeitlichen und inhaltlichen Nutzungsumfang der jeweiligen Folgen angibt (z.B. Ausstrahlungen im TV einschließlich Wiederholungssendungen, AV- [z.B. DVD/Blu-ray], Tonträger- [z.B. CD, DVD, USB], Internet- [z.B. Video on demand, Pay per view, Streaming, Download, auch in Mediatheken], Ausschnitts-/Klammerteil-, Werbe-, Merchandising-Auswertung), über den Abschluss von Lizenz- und/oder Gestattungsverträgen mit Lizenzgebern und/oder Lizenznehmern (unter Angabe der vollständigen Namen und Anschriften) und Vorlage entsprechender Verträge, ferner über eine betriebene Werbung – einschließlich Trailer und Filmausschnitte – unter Angabe der Werbeträger, Erscheinungs-/Sendezeiten, Verbreitungsgebiete sowie Art, Umfang und Zeitraum einer entsprechenden Nutzung über das Internet (Bezeichnung der Internetseiten unter Angabe der Internet-Adressen sowie der jeweiligen Visits, Pageviews, Downloads und/oder Streams), mit Ausnahme der Ausstrahlungen des ZDF im Hauptprogramm des ZDF bis 31.01.2025 und der Onlinenutzungen (Mediathek) bis 31.01.2025;
b) über die mit der Verwertung erzielten Erträge und Vorteile, nämlich die nach Monaten geordneten Bruttoeinnahmen (ohne Abzug von Herstellungs-, Vertriebs-, Unkosten oder sonstiger Aufwendungen), die entsprechenden Gegenwerte bei Bartergeschäften (z.B. Tauschverträge) oder sonstigen Transaktionen (z.B. Gegengeschäfte), einschließlich vereinbarter und/oder erhaltener Provisionen, Garantiesummen, Fond-, Werbe- oder Sponsoringentgelte sowie die unmittelbar vor, während und unmittelbar nach der Ausstrahlung jeder einzelnen Folge erzielten Brutto-Werbeeinnahmen,
6. dem Kläger zu 6) Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang sämtlicher Verwertungshandlungen betreffend die Folgen der Staffeln 21 – 23 der Fernsehserie „Die Rosenheim Cops“ (inkl. 90-Minüten Specials), in denen er als Darsteller mitgewirkt hat (Anlage K 10f), nämlich
a) über die Vervielfältigung, Verbreitung und/oder die öffentliche Wiedergabe der Folgen der Serie unter Übergabe einer nach Monaten geordneten Auflistung, die den jeweiligen räumlichen, zeitlichen und inhaltlichen Nutzungsumfang der jeweiligen Folgen angibt (z.B. Ausstrahlungen im TV einschließlich Wiederholungssendungen, AV- [z.B. DVD/Blu-ray], Tonträger- [z.B. CD, DVD, USB], Internet- [z.B. Video on demand, Pay per view, Streaming, Download, auch in Mediatheken], Ausschnitts-/Klammerteil-, Werbe-, Merchandising-Auswertung), über den Abschluss von Lizenz- und/oder Gestattungsverträgen mit Lizenzgebern und/oder Lizenznehmern (unter Angabe der vollständigen Namen und Anschriften) und Vorlage entsprechender Verträge, ferner über eine betriebene Werbung – einschließlich Trailer und Filmausschnitte – unter Angabe der Werbeträger, Erscheinungs-/Sendezeiten, Verbreitungsgebiete sowie Art, Umfang und Zeitraum einer entsprechenden Nutzung über das Internet (Bezeichnung der Internetseiten unter Angabe der Internet-Adressen sowie der jeweiligen Visits, Pageviews, Downloads und/oder Streams), mit Ausnahme der Ausstrahlungen des ZDF im Hauptprogramm des ZDF bis 31.01.2025 und der Onlinenutzungen (Mediathek) bis 31.01.2025;
b) über die mit der Verwertung erzielten Erträge und Vorteile, nämlich die nach Monaten geordneten Bruttoeinnahmen (ohne Abzug von Herstellungs-, Vertriebs-, Unkosten oder sonstiger Aufwendungen), die entsprechenden Gegenwerte bei Bartergeschäften (z.B. Tauschverträge) oder sonstigen Transaktionen (z.B. Gegengeschäfte), einschließlich vereinbarter und/oder erhaltener Provisionen, Garantiesummen, Fond-, Werbe- oder Sponsoringentgelte sowie die unmittelbar vor, während und unmittelbar nach der Ausstrahlung jeder einzelnen Folge erzielten Brutto-Werbeeinnahmen,
7. der Klägerin zu 7) Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang sämtlicher Verwertungshandlungen betreffend die Folgen der Staffeln 21 – 23 der Fernsehserie „Die Rosenheim Cops“ (inkl. 90-Minüten Specials), in denen sie als Darstellerin mitgewirkt hat (Anlage K 10g), nämlich
a) über die Vervielfältigung, Verbreitung und/oder die öffentliche Wiedergabe der Folgen der Serie unter Übergabe einer nach Monaten geordneten Auflistung, die den jeweiligen räumlichen, zeitlichen und inhaltlichen Nutzungsumfang der jeweiligen Folgen angibt (z.B. Ausstrahlungen im TV einschließlich Wiederholungssendungen, AV- [z.B. DVD/Blu-ray], Tonträger- [z.B. CD, DVD, USB], Internet- [z.B. Video on demand, Pay per view, Streaming, Download, auch in Mediatheken], Ausschnitts-/Klammerteil-, Werbe-, Merchandising-Auswertung), über den Abschluss von Lizenz- und/oder Gestattungsverträgen mit Lizenzgebern und/oder Lizenznehmern (unter Angabe der vollständigen Namen und Anschriften) und Vorlage entsprechender Verträge, ferner über eine betriebene Werbung – einschließlich Trailer und Filmausschnitte – unter Angabe der Werbeträger, Erscheinungs-/Sendezeiten, Verbreitungsgebiete sowie Art, Umfang und Zeitraum einer entsprechenden Nutzung über das Internet (Bezeichnung der Internetseiten unter Angabe der Internet-Adressen sowie der jeweiligen Visits, Pageviews, Downloads und/oder Streams), mit Ausnahme der Ausstrahlungen des ZDF im Hauptprogramm des ZDF bis 31.01.2025 und der Onlinenutzungen (Mediathek) bis 31.01.2025;
b) über die mit der Verwertung erzielten Erträge und Vorteile, nämlich die nach Monaten geordneten Bruttoeinnahmen (ohne Abzug von Herstellungs-, Vertriebs-, Unkosten oder sonstiger Aufwendungen), die entsprechenden Gegenwerte bei Bartergeschäften (z.B. Tauschverträge) oder sonstigen Transaktionen (z.B. Gegengeschäfte), einschließlich vereinbarter und/oder erhaltener Provisionen, Garantiesummen, Fond-, Werbe- oder Sponsoringentgelte sowie die unmittelbar vor, während und unmittelbar nach der Ausstrahlung jeder einzelnen Folge erzielten Brutto-Werbeeinnahmen.
II. Die Beklagte wird weiterhin verurteilt,
1. der Klägerin zu 1) für die Nutzung der Folgen der Staffeln 21 - 23 der Serie „Die Rosenheim Cops“ (inkl. 90-Minüten Specials) bis zum 31.01.2025, in denen sie als Darstellerin mitgewirkt hat (Anlage K 10a), eine weitere angemessene Beteiligung in Höhe von 38.875,22 € zu zahlen, zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer in Höhe von 19 % sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.01.2025,
2. dem Kläger zu 2) für die Nutzung der Folgen der Staffeln 21 - 23 der Serie „Die Rosenheim Cops“ (inkl. 90-Minüten Specials) bis zum 31.01.2025, in denen er als Darsteller mitgewirkt hat (Anlage K 10b), eine weitere angemessene Beteiligung in Höhe von 36.422,36 € zu zahlen, zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer in Höhe von 19 % sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.01.2025,
3. dem Kläger zu 3) für die Nutzung der Folgen der Staffeln 21 - 23 der Serie „Die Rosenheim Cops“ (inkl. 90-Minüten Specials) bis zum 31.01.2025, in denen er als Darsteller mitgewirkt hat (Anlage K 10c), weitere angemessene Beteiligung in Höhe von 69.522,60 € zu zahlen, zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer in Höhe von 19 % sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.01.2025,
4. dem Kläger zu 4) für die Nutzung der Folgen der Staffeln 21 - 23 der Serie „Die Rosenheim Cops“ (inkl. 90-Minüten Specials) bis zum 31.01.2025, in denen er als Darsteller mitgewirkt hat (Anlage K 10d), eine weitere angemessene Beteiligung in Höhe von 53.764,69 € zu zahlen, zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer in Höhe von 19 % sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.01.2025,
5. dem Kläger zu 5) für die Nutzung der Folgen der Staffeln 21 - 23 der Serie „Die Rosenheim Cops“ (inkl. 90-Minüten Specials) bis zum 31.01.2025, in denen er als Darsteller mitgewirkt hat (Anlage K 10e), eine weitere angemessene Beteiligung in Höhe von 72.890,02 € zu zahlen, zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer in Höhe von 19 % sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.01.2025,
6. dem Kläger zu 6) für die Nutzung der Folgen der Staffeln 21 - 23 der Serie „Die Rosenheim Cops“ (inkl. 90-Minüten Specials) bis zum 31.01.2025, in denen er als Darsteller mitgewirkt hat (Anlage K 10f), eine weitere angemessene Beteiligung in Höhe von 20.144,90 € zu zahlen, zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer in Höhe von 19 % sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.01.2025,
7. der Klägerin zu 7) für die Nutzung der Folgen der Staffeln 21 - 23 der Serie „Die Rosenheim Cops“ (inkl. 90-Minüten Specials) bis zum 31.01.2025, in denen sie als Darstellerin mitgewirkt hat (Anlage K 10g), eine weitere angemessene Beteiligung in Höhe von 31.577,76 € zu zahlen, zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer in Höhe von 19 % sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.01.2025.
III. Die Beklagte wird weiterhin verurteilt,
1. an die Klägerin zu 1) für die Nutzung der Folgen der Serie „Die Rosenheim Cops“ (Staffeln 14 - 20, inkl. 90-Minüten Specials), in denen sie als Darstellerin mitgewirkt hat (Anlage K 10a), seit dem Jahr 2019 bis 16.08.2024 eine weitere angemessene Beteiligung in Höhe von 416.791,48 € zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in Höhe von 19 % sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.01.2025 zu zahlen,
2. an den Kläger zu 2) für die Nutzung der Folgen der Serie „Die Rosenheim Cops“ (Staffeln 14 - 20, inkl. 90-Minüten Specials), in denen er als Darsteller mitgewirkt hat (Anlage K 10b), seit dem Jahr 2019 bis 16.08.2024 eine weitere angemessene Beteiligung in Höhe von 436.829,62 € zu zahlen, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in Höhe von 19 % sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.01.2025,
3. an den Kläger zu 3) für die Nutzung der Folgen der Serie „Die Rosenheim Cops“ (Staffeln 11 - 20, inkl. 90-Minüten Specials), in denen er als Darsteller mitgewirkt hat (Anlage K 10c), seit dem Jahr 2019 bis 16.08.2024 eine weitere angemessene Beteiligung in Höhe von 707.254,00 € zu zahlen, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in Höhe von 19 % sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.01.2025,
4. an den Kläger zu 4) für die Nutzung der Folgen der Serie „Die Rosenheim Cops“ (Staffeln 14 - 20, inkl. 90-Minüten Specials), in denen er als Darsteller mitgewirkt hat (Anlage K 10d), seit dem Jahr 2019 bis 16.08.2024 eine weitere angemessene Beteiligung in Höhe von 823.324,62 € zu zahlen, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in Höhe von 19 % sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.01.2025,
5. an den Kläger zu 5) für die Nutzung der Folgen der Serie „Die Rosenheim Cops“ (Staffeln 14 - 20, inkl. 90-Minüten Specials), in denen er als Darsteller mitgewirkt hat (Anlage K 10e), seit dem Jahr 2019 bis 16.08.2024 eine weitere angemessene Beteiligung in Höhe von 712.181,22 € zu zahlen, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in Höhe von 19 % sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.01.2025,
6. an den Kläger zu 6) für die Nutzung der Folgen der Serie „Die Rosenheim Cops“ (Staffeln 14 - 20, inkl. 90-Minüten Specials), in denen er als Darsteller mitgewirkt hat (Anlage K 10f), seit dem Jahr 2019 bis 16.08.2024 eine weitere angemessene Beteiligung in Höhe von 138.519,88 € zu zahlen, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in Höhe von 19 % sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.01.2025,
7. an die Klägerin zu 7) für die Nutzung der Folgen der Serie „Die Rosenheim Cops“ (Staffeln 14 - 20, inkl. 90-Minüten Specials), in denen sie als Darstellerin mitgewirkt hat (Anlage K 10g), seit dem Jahr 2019 bis 16.08.2024 eine weitere angemessene Beteiligung in Höhe von 451.976,47 € zu zahlen, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in Höhe von 19 % sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.01.2025.
IV. Es wird festgestellt,
1. dass die Beklagte für die Nutzung der Folgen der Staffeln 21 - 23 der Serie „Die Rosenheim Cops“ (inkl. 90-Minüten Specials) ab dem 01.02.2025 verpflichtet ist, der Klägerin zu 1) eine weitere angemessene Beteiligung zu bezahlen, zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer auf den jeweils halbjährlich zum 31. Dezember und 30. Juni abzurechnenden und jeweils bis zum 01. Februar und 01. August zu bezahlenden Betrag,
2. dass die Beklagte für die Nutzung der Folgen der Staffeln 21 - 23 der Serie „Die Rosenheim Cops“ (inkl. 90-Minüten Specials) ab dem 01.02.2025 verpflichtet ist, dem Kläger zu 2) eine weitere angemessene Beteiligung zu bezahlen, zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer auf den jeweils halbjährlich zum 31. Dezember und 30. Juni abzurechnenden und jeweils bis zum 01. Februar und 01. August zu bezahlenden Betrag.
3. dass die Beklagte für die Nutzung der Folgen der Staffeln 21 - 23 der Serie „Die Rosenheim Cops“ (inkl. 90-Minüten Specials) ab dem 01.02.2025 verpflichtet ist, dem Kläger zu 3) eine weitere angemessene Beteiligung zu bezahlen, zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer auf den jeweils halbjährlich zum 31. Dezember und 30. Juni abzurechnenden und jeweils bis zum 01. Februar und 01. August zu bezahlenden Betrag,
4. dass die Beklagte für die Nutzung der Folgen der Staffeln 21 - 23 der Serie „Die Rosenheim Cops“ (inkl. 90-Minüten Specials) ab dem 01.02.2025 verpflichtet ist, dem Kläger zu 4) eine weitere angemessene Beteiligung zu bezahlen, zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer auf den jeweils halbjährlich zum 31. Dezember und 30. Juni abzurechnenden und jeweils bis zum 01. Februar und 01. August zu bezahlenden Betrag,
5. dass die Beklagte für die Nutzung der Folgen der Staffeln 21 - 23 der Serie „Die Rosenheim Cops“ (inkl. 90-Minüten Specials) ab dem 01.02.2025 verpflichtet ist, dem Kläger zu 5) eine weitere angemessene Beteiligung zu bezahlen, zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer auf den jeweils halbjährlich zum 31. Dezember und 30. Juni abzurechnenden und jeweils bis zum 01. Februar und 01. August zu bezahlenden Betrag,
6. dass die Beklagte für die Nutzung der Folgen der Staffeln 21 - 23 der Serie „Die Rosenheim Cops“ (inkl. 90-Minüten Specials) ab dem 01.02.2025 verpflichtet ist, dem Kläger zu 6) eine weitere angemessene Beteiligung zu bezahlen, zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer auf den jeweils halbjährlich zum 31. Dezember und 30. Juni abzurechnenden und jeweils bis zum 01. Februar und 01. August zu bezahlenden Betrag,
7. dass die Beklagte für die Nutzung der Folgen der Staffeln 21 - 23 der Serie „Die Rosenheim Cops“ (inkl. 90-Minüten Specials) ab dem 01.02.2025 verpflichtet ist, der Klägerin zu 7) eine weitere angemessene Beteiligung zu bezahlen, zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer auf den jeweils halbjährlich zum 31. Dezember und 30. Juni abzurechnenden und jeweils bis zum 01. Februar und 01. August zu bezahlenden Betrag.
V. Es wird weiterhin festgestellt,
1. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu 1) für die Nutzung der Folgen der Serie „Die Rosenheim Cops“ (Staffeln 14 - 20, inkl. 90-Minüten Specials), in denen sie als Darstellerin mitgewirkt hat (Anlage K 10a), für den Zeitraum ab 17.08.2024 eine weitere angemessene Beteiligung zu bezahlen, zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer auf den jeweils halbjährlich zum 31. Dezember und 30. Juni abzurechnenden und jeweils zum 01. Februar und 01. August zu bezahlenden Betrag,
2. dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger zu 2) für die Nutzung der Folgen der Serie „Die Rosenheim Cops“ (Staffeln 14 - 20, inkl. 90-Minüten Specials), in denen er als Darsteller mitgewirkt hat (Anlage K 10b), für den Zeitraum ab 17.08.2024 eine weitere angemessene Beteiligung zu bezahlen, zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer auf den jeweils halbjährlich zum 31. Dezember und 30. Juni abzurechnenden und jeweils zum 01. Februar und 01. August zu bezahlenden Betrag,
3. dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger zu 3) für die Nutzung der Folgen der Serie „Die Rosenheim Cops“ (Staffeln 11 - 20, inkl. 90-Minüten Specials), in denen er als Darsteller mitgewirkt hat (Anlage K 10c), für den Zeitraum ab 17.08.2024 eine weitere angemessene Beteiligung zu bezahlen, zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer auf den jeweils halbjährlich zum 31. Dezember und 30. Juni abzurechnenden und jeweils zum 01. Februar und 01. August zu bezahlenden Betrag,
4. dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger zu 4) für die Nutzung der Folgen der Serie „Die Rosenheim Cops“ (Staffeln 14 - 20, inkl. 90-Minüten Specials), in denen er als Darsteller mitgewirkt hat (Anlage K 10d), für den Zeitraum ab 17.08.2024 eine weitere angemessene Beteiligung zu bezahlen, zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer auf den jeweils halbjährlich zum 31. Dezember und 30. Juni abzurechnenden und jeweils zum 01. Februar und 01. August zu bezahlenden Betrag,
5. dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger zu 5) für die Nutzung der Folgen der Serie „Die Rosenheim Cops“ (Staffeln 14 - 20, inkl. 90-Minüten Specials), in denen er als Darsteller mitgewirkt hat (Anlage K 10e), für den Zeitraum ab 17.08.2024 eine weitere angemessene Beteiligung zu bezahlen, zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer auf den jeweils halbjährlich zum 31. Dezember und 30. Juni abzurechnenden und jeweils zum 01. Februar und 01. August zu bezahlenden Betrag,
6. dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger zu 6) für die Nutzung der Folgen der Serie „Die Rosenheim Cops“ (Staffeln 14 - 20, inkl. 90-Minüten Specials), in denen er als Darsteller mitgewirkt hat (Anlage K 10f), für den Zeitraum ab 17.08.2024 eine weitere angemessene Beteiligung zu bezahlen, zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer auf den jeweils halbjährlich zum 31. Dezember und 30. Juni abzurechnenden und jeweils zum 01. Februar und 01. August zu bezahlenden Betrag,
7. dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu 7) für die Nutzung der Folgen der Serie „Die Rosenheim Cops“ (Staffeln 14 - 20, inkl. 90-Minüten Specials), in denen sie als Darstellerin mitgewirkt hat (Anlage K 10g), für den Zeitraum ab 17.08.2024 eine weitere angemessene Beteiligung zu bezahlen, zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer auf den jeweils halbjährlich zum 31. Dezember und 30. Juni abzurechnenden und jeweils zum 01. Februar und 01. August zu bezahlenden Betrag.
VI. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
VII. Die Anträge der Beklagten gemäß § 273a ZPO werden zurückgewiesen.
VIII. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
IX. Die Entscheidung zu I. ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 100.000,00 € pro Gläubiger vorläufig vollstreckbar. Die Entscheidung zu II., III. und VIII. ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Kläger sind Darsteller der Fernsehserie „Die Rosenheim Cops“. Die Serie wird im Auftrag der Beklagten seit dem Jahr 2002 ausgestrahlt; die Beklagte ist Inhaberin sämtlicher ausschließlicher Nutzungsrechte. Mittlerweile umfasst die Serie 24 Staffeln mit jeweils 22 bis 31 Episoden, insgesamt 566 produzierte Episoden sowie zusätzlich sieben 90-Minuten Specials. Seit über 23 Jahren wird die Serie ausgestrahlt. Die Erstausstrahlungen der Episoden erfolgen jeweils im Hauptprogramm der Beklagten um ca. 19:25 Uhr. Jede Episode der Serie hat eine Länge von rund 45 Minuten; die „Specials“ sind 90 Minuten lang. Neben den fortlaufenden Erstausstrahlungen werden seit der ersten Staffel Wiederholungssendungen der Episoden ausgestrahlt. Diese erfolgen sowohl im Hauptprogramm als auch im Vormittags-, Nachmittags- und Nachtprogramm. Bereits die Episoden der ersten sechs Staffeln wurden bis 2015 in der Regel jeweils ein- bis zweimal im Haupt- bzw. Vorabendprogramm (beginnend 19:24 Uhr) und viermal im Vormittagsprogramm als Wiederholungssendungen ausgestrahlt. Parallel sind die Episoden der Serie grundsätzlich seit 2007 in der Online-Mediathek der Beklagten abrufbar. Zunächst waren die Episoden der jeweils aktuellen Staffel meist nur für eine Woche verfügbar. Seit 2014 sind fortlaufend unterschiedliche Episoden der Serie in der Mediathek eingestellt. Wiederholungshonorare wurden und werden den Klägern - mit Ausnahme des Klägers zu 3) - für die Staffeln 1 - 13 durch die Beklagte bezahlt, Erlösbeteiligungen für die Staffeln 1 - 5. Der Kläger zu 3) erhielt bislang keine Wiederholungsvergütung oder Erlösbeteiligung.
Die Kläger verkörpern in der Serie die folgenden Rollen:
Klägerin zu 1): … (seit Staffel 1)
Kläger zu 2): … (seit Staffel 6)
Kläger zu 3): … (seit Staffel 11)
Kläger zu 4): … (seit Staffel 8)
Kläger zu 5): … (seit Staffel 1)
Kläger zu 6): … (seit Staffel 6)
Klägerin zu 7): … (seit Staffel 1)
Mit anwaltlichem Schreiben vom 07.08.2024 (Anlage K 2) begehrten die Kläger von der Beklagten, der Vertriebsgesellschaft … GmbH (Tochterunternehmen der Beklagten) und der … GmbH (Vertragspartnerin der Kläger) Auskunft und Rechnungslegung hinsichtlich der Nutzung der Folgen der TV-Serie sowie den damit erzielten Erträgen und Vorteilen. Mit E-Mails vom 20.09.2024 erhielten die Kläger von der Beklagten Aufstellungen bzw. Listen zur Nutzung der Serie bis Staffel 20. Diese Listen gliedern sich für jeden Kläger nach „Sendemäßigen Nutzungen“, „Online-Nutzungen“ (Mediathek) und „Vertrieb“ auf - jeweils mit Stand 16.08.2024.
Mit der Klageerwiderung legte die Beklagte die Anlagen B 9a - B 9g vor, welche Aufstellungen über die Wiederholungsausstrahlungen, die Mediathekennutzung sowie den Vertrieb der Staffeln 21 - 23 mit dem Stand 31.01.2025 enthalten. Zudem legte die Beklagte mit Schriftsatz vom 10.06.2025 die Anlagen B 19a – B 19g vor, welche Aufstellungen über den Vertrieb einschließlich der Vertriebserlöse der Staffeln 21 - 23 mit dem Stand 31.01.2025 enthalten. Mit Schriftsatz vom 14.10.2025 legte die Beklagte die Anlagen B 20a – B 20g vor, welche Auskünfte zu den Wiederholungen, zur Online-Nutzung und zu den jeweils erzielten Vertriebserlösen des 90-Minuten Specials „…“ (2021) sowie die entsprechenden Auskünfte zum 90-Minuten Special „…“ (2023) (jeweils Stand 22.09.2025) enthalten. Die Gesamtgagen für die Staffeln 21 - 23 ergeben sich aus der mit Schriftsatz der Beklagten vom 14.10.2025 vorgelegten Anlage B 21. Auf diese Anlagen wird Bezug genommen.
Die Kläger tragen vor,
den Berechnungen der Wiederholungsvergütung seien die von der Beklagten allokierten Erstvergütungen zugrunde zu legen. Die Erstvergütungen der Kläger für die Staffeln 14 - 20 stellten sich wie folgt dar:
Klägerin zu 1): 865.159,93 €
Kläger zu 2): 888.849,87 €
Kläger zu 3) (ab Staffel 11): 1.474.894,86 €
Kläger zu 4): 1.627.908,52 €
Kläger zu 5): 1.378.283,72 €
Kläger zu 6): 179.199,69 €
Klägerin zu 7): 937.899,64 €
Gesamt: 6.552.196,00 €
Nach den in Anlage K 6 sowie Anlagen K 24a - K 24g vorgelegten Berechnungen stünden den Klägern folgende angemessene Vergütungen zu:
a) Wiederholungssendungen (ab Staffel 14 seit 2019)
Klägerin zu 1): 300.984,95 €
Kläger zu 2): 317.660,77 €
Kläger zu 3): 533.531,65 €
Kläger zu 4): 648.959,34 €
Kläger zu 5): 477.233,75 €
Kläger zu 6): 62.065,68 €
Klägerin zu 7): 318.792,01 €
Zwischenergebnis: 2.659.227,90 €
b) Online-Nutzungen (Mediathek, ab Staffel 14)
Klägerin zu 1): 39.342,73 €
Kläger zu 2): 39.998,16 €
Kläger zu 3): 66.370,55 €
Kläger zu 4): 73.256,01 €
Kläger zu 5): 60.628,71 €
Kläger zu 6): 8.063,95 €
Klägerin zu 7): 41.772,88 €
Zwischenergebnis: 329.432,99 €
c) Vertriebserlösbeteiligung (ab Staffel 14 seit 2019)
Klägerin zu 1) (1,04%): 76.463,80 €
Kläger zu 2) (1,09%): 79.170,69 €
Kläger zu 3) (2,37%): 107.351.80 €
Kläger zu 4) (2,37%): 101,109,27 €
Kläger zu 5) (2,37%): 174.318,76 €
Kläger zu 6) (1,0 %): 68.390,25 €
Klägerin zu 7) (1,25%): 91.411,58 €
Zwischenergebnis: 698.216,15 €
Den Klägern stünden für die Staffeln 21 - 23 folgende angemessene Vergütungen zu:
a) Erlösbeteiligungen an den Staffeln 21 – 23 (jeweils mit Auskunftsstand 31.01.2025) (Anlage K 17a – K 17g auf Basis der Anlage B 19a – B 19g):
Klägerin zu 1) (1,04%): 17.937,84 €
Kläger zu 2) (1,09%): 18.316,75 €
Kläger zu 3) (2,37%): 31.878,10 €
Kläger zu 4) (2,37%): 23.138,11 €
Kläger zu 5) (2,37%): 43.035,07 €
Kläger zu 6) (1,0 %): 15.660,46 €
Klägerin zu 7) (1,25%): 20.212,66 €
b) Wiederholungshonorar für die Serienfolgen der Staffeln 21 – 23 (ohne die „Specials) (Anlage K 18a – K 18g auf Basis Anlage B 9a - B 9g):
Klägerin zu 1): 17.146,79 €
Kläger zu 2): 15.471,00 €
Kläger zu 3): 29.496,00 €
Kläger zu 4): 21.912,00 €
Kläger zu 5): 25.552,23 €
Kläger zu 6): 3.854,70 €
Klägerin zu 7): 8.994,37 €
c) Wiederholungshonorare (inkl. Online-Nutzung in der Mediathek) für die beiden 90-minütigen „Specials“ (Winterfilme 2021 und 2023) (Anlage K 19a - K 19g):
Klägerin zu 1): 3.694,00 €
Kläger zu 2): 2.480,00 €
Kläger zu 3): 8.032,00 €
Kläger zu 4): 8.705,00 €
Kläger zu 5): 3.811,25 €
Kläger zu 6): 526,50 €
Klägerin zu 7): 2.318,56 €
Die Anzahl der Wiederholungen der Folgen der Serie sei weit überdurchschnittlich. Die bisher erfolgte Auskunftserteilung der Beklagten sei unvollständig. Bei dem Auskunftsanspruch handle es nicht um einen einmaligen, sondern um einen fortlaufenden Anspruch, der so lange (fort)bestehe, wie auch eine Auswertung der maßgeblichen Folgen/Staffeln stattfinde. Dies sei hier der Fall. Die Beklagte habe die Beteiligung durch den ORF im Rahmen ihrer Auskunftserteilung nicht bekannt gegeben. Die von der Beklagten an den Lizenzgeber (hier …) abgeführte Lizenzgebühren unterlägen schon deshalb der Auskunftspflicht, da es naheliegend sei, dass die Beklagte oder deren 100%-ige Tochter- bzw. Vertriebsgesellschaft … GmbH (vormals: … GmbH) von den Vertriebserlösen auch Lizenzgebühren in Abzug gebracht habe. Die Kläger könnten nach der Rechtsprechung eine Beteiligung an den Bruttoerlösen der Beklagten beanspruchen und hätten Anspruch darauf, zu erfahren, was die Beklagte von entsprechenden Erlösen in Abzug gebracht habe. Werbeerlöse seien nach ständiger Rechtsprechung jedenfalls Vorteile aus der Werknutzung. Die von der Beklagten vorgebrachte ab 01.01.2026 geltende Neuregelung der Gemeinsamen Vergütungsregel (GVR) … sei für das hier maßgebliche Format unangemessen, sodass diese nicht, auch nicht indiziell, zur Anwendung gelangen könne. Weder der BGH noch diesem folgend der Gesetzgeber habe im Sinn gehabt, dass nachträglich geschaffene Regelungen zur Anwendung gelangen sollen, die eine Folgenutzungsvergütung faktisch ausschlössen. Die Kläger seien mit Ausnahme der Kläger zu 1) und 6) keine Mitglieder im Schauspielverband …. Die Erstvergütung der Kläger sei zu keinem Zeitpunkt in einer Weise bemessen worden, dass hiervon Wiederholungssendungen oder sonstige Nutzungen miterfasst sein konnten. Die Regelung sei nicht angemessen, sondern missachte den urheberrechtlichen Beteiligungsgrundsatz. Der Antrag der Beklagten auf Anordnung von Geheimhaltungsmaßnahmen sei zurückzuweisen. Maßnahmen nach §§ 16 ff. GeschGehG kämen nur für Informationen in Betracht, die in das Verfahren eingebracht worden sind, nicht hingegen für Informationen, die eine Partei zur Erfüllung eines im Rechtsstreit geltend gemachten Anspruchs zu erteilen habe. Es sei zudem fraglich, ob eine Rückwirkung des § 273a ZPO trotz des § 37b EGZPO anzuwenden sei. An den Brutto-Werbeumsätzen könne außerdem kein Geheimhaltungsinteresse bestehen. Die Kläger hätten als Anlage K 7 auch öffentlich zugängliche Bruttolistenpreises der Beklagten für Werbespots im zeitlichen Zusammenhang mit der Ausstrahlung der streitgegenständlichen Folgen der Serie für das Jahr 2024 vorgelegt. Rabatte, Skonti, Provisionen oder sonstige Abzüge seien unbeachtlich und würden auch von den Anträgen nicht erfasst. Die Auskunftserteilung sei möglich, da die Beklagte in der Lage sei, sich von ihrem Tochterunternehmen … GmbH die Informationen zu den ihr zugutekommenden Werbeerlösen zu beschaffen.
Die Kläger haben zunächst eine Stufenklage anhängig gemacht. Nach Erteilung der Auskunft über die Erlöse aus dem Vertrieb der Staffeln 21 – 23 (ohne Specials) zum Stichtag 31.01.2025 durch die Beklagte (Anlage B 19a – B 19g) haben die Parteien die Anträge zu 1.1a) bis 7.1a) übereinstimmend teilweise für erledigt erklärt.
Mit Schriftsatz vom 29.07.2025 haben die Kläger die Klage geändert und beantragen nunmehr ohne Stufenverhältnis,
I. Die Beklagte zu verurteilen,
1.1. der Klägerin zu 1) Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang sämtlicher Verwertungshandlungen betreffend die Folgen der Staffeln 21 – 23 der Fernsehserie „Die Rosenheim Cops“ (inkl. 90-Minüten Specials), in denen sie als Darstellerin mitgewirkt hat (Anlage K 10a), nämlich
a) über die Vervielfältigung, Verbreitung und/oder die öffentliche Wiedergabe der Folgen der Serie unter Übergabe einer nach Monaten geordneten Auflistung, die den jeweiligen räumlichen, zeitlichen und inhaltlichen Nutzungsumfang der jeweiligen Folgen angibt (z.B. Ausstrahlungen im TV einschließlich Wiederholungssendungen, AV- [z.B. DVD/Blu-ray], Tonträger- [z.B. CD, DVD, USB], Internet- [z.B. Video on demand, Pay per view, Streaming, Download, auch in Mediatheken], Ausschnitts-/Klammerteil-, Werbe-, Merchandising-Auswertung), über den Abschluss von Lizenz- und/oder Gestattungsverträgen mit Lizenzgebern und/oder Lizenznehmern (unter Angabe der vollständigen Namen und Anschriften) und Vorlage entsprechender Verträge, ferner über eine betriebene Werbung – einschließlich Trailer und Filmausschnitte – unter Angabe der Werbeträger, Erscheinungs-/Sendezeiten, Verbreitungsgebiete sowie Art, Umfang und Zeitraum einer entsprechenden Nutzung über das Internet (Bezeichnung der Internetseiten unter Angabe der Internet-Adressen sowie der jeweiligen Visits, Pageviews, Downloads und/oder Streams), mit Ausnahme der Ausstrahlungen des ZDF im Hauptprogramm des ZDF bis 31.01.2025 und der Onlinenutzungen (Mediathek) bis 31.01.2025;
b) über die mit der Verwertung erzielten Erträge und Vorteile, nämlich die nach Monaten geordneten Bruttoeinnahmen (ohne Abzug von Herstellungs-, Vertriebs-, Unkosten oder sonstiger Aufwendungen), die entsprechenden Gegenwerte bei Bartergeschäften (z.B. Tauschverträge) oder sonstigen Transaktionen (z.B. Gegengeschäfte), einschließlich vereinbarter und/oder erhaltener Provisionen, Garantiesummen, Fond-, Werbe- oder Sponsoringentgelte sowie die unmittelbar vor, während und unmittelbar nach der Ausstrahlung jeder einzelnen Folge erzielten Brutto-Werbeeinnahmen,
c) über die an Lizenzgeber von den erzielten Erträgen und/oder Vorteilen abgeführte Lizenzgebühren unter Angabe der vollständigen Namen und Anschriften der Lizenzgeber sowie der jeweils nach Monaten aufgegliederten Beträge;
1.2. der Klägerin zu 1) für die Nutzung der Folgen der Staffeln 21 - 23 der Serie „Die Rosenheim Cops“ (inkl. 90-Minüten Specials) bis zum 31.01.2025, in denen sie als Darstellerin mitgewirkt hat (Anlage K 10a), eine weitere angemessene Beteiligung zu bezahlen, deren Höhe wir in das Ermessen des Gerichts stellen, die jedoch nicht weniger als 38.778,63 € betragen soll, zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage,
festzustellen, dass die Beklagte für die Nutzung der Folgen der Staffeln 21 - 23 der Serie „Die Rosenheim Cops“ (inkl. 90-Minüten Specials) ab dem 01.02.2025 verpflichtet ist, der Klägerin zu 1) eine weitere angemessene Beteiligung zu bezahlen, zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer auf den jeweils halbjährlich zum 31. Dezember und 30. Juni abzurechnenden und jeweils bis zum 01. Februar und 01. August zu bezahlender Betrag;
2.1. dem Kläger zu 2) Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang sämtlicher Verwertungshandlungen betreffend die Folgen der Staffeln 21 – 23 der Fernsehserie „Die Rosenheim Cops“ (inkl. 90-Minüten Specials), in denen er als Darsteller mitgewirkt hat (Anlage K 10b), nämlich
a) über die Vervielfältigung, Verbreitung und/oder die öffentliche Wiedergabe der Folgen der Serie unter Übergabe einer nach Monaten geordneten Auflistung, die den jeweiligen räumlichen, zeitlichen und inhaltlichen Nutzungsumfang der jeweiligen Folgen angibt (z.B. Ausstrahlungen im TV einschließlich Wiederholungssendungen, AV- [z.B. DVD/Blu-ray], Tonträger- [z.B. CD, DVD, USB], Internet- [z.B. Video on demand, Pay per view, Streaming, Download, auch in Mediatheken], Ausschnitts-/Klammerteil-, Werbe-, Merchandising-Auswertung), über den Abschluss von Lizenz- und/oder Gestattungsverträgen mit Lizenzgebern und/oder Lizenznehmern (unter Angabe der vollständigen Namen und Anschriften) und Vorlage entsprechender Verträge, ferner über eine betriebene Werbung – einschließlich Trailer und Filmausschnitte – unter Angabe der Werbeträger, Erscheinungs-/Sendezeiten, Verbreitungsgebiete sowie Art, Umfang und Zeitraum einer entsprechenden Nutzung über das Internet (Bezeichnung der Internetseiten unter Angabe der Internet-Adressen sowie der jeweiligen Visits, Pageviews, Downloads und/oder Streams), mit Ausnahme der Ausstrahlungen des ZDF im Hauptprogramm des ZDF bis 31.01.2025 und der Onlinenutzungen (Mediathek) bis 31.01.2025;
b) über die mit der Verwertung erzielten Erträge und Vorteile, nämlich die nach Monaten geordneten Bruttoeinnahmen (ohne Abzug von Herstellungs-, Vertriebs-, Unkosten oder sonstiger Aufwendungen), die entsprechenden Gegenwerte bei Bartergeschäften (z.B. Tauschverträge) oder sonstigen Transaktionen (z.B. Gegengeschäfte), einschließlich vereinbarter und/oder erhaltener Provisionen, Garantiesummen, Fond-, Werbe- oder Sponsoringentgelte sowie die unmittelbar vor, während und unmittelbar nach der Ausstrahlung jeder einzelnen Folge erzielten Brutto-Werbeeinnahmen,
c) über die an Lizenzgeber von den erzielten Erträgen und/oder Vorteilen abgeführte Lizenzgebühren unter Angabe der vollständigen Namen und Anschriften der Lizenzgeber sowie der jeweils nach Monaten aufgegliederten Beträge;
2.2. dem Kläger zu 2) für die Nutzung der Folgen der Staffeln 21 - 23 der Serie „Die Rosenheim Cops“ (inkl. 90-Minüten Specials) bis zum 31.01.2025, in denen er als Darsteller mitgewirkt hat (Anlage K 10b), eine weitere angemessene Beteiligung zu bezahlen, deren Höhe wir in das Ermessen des Gerichts stellen, die jedoch nicht weniger als 36.267,75 € betragen soll, zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage,
festzustellen, dass die Beklagte für die Nutzung der Folgen der Staffeln 21 - 23 der Serie „Die Rosenheim Cops“ (inkl. 90-Minüten Specials) ab dem 01.02.2025 verpflichtet ist, dem Kläger zu 2) eine weitere angemessene Beteiligung zu bezahlen, zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer auf den jeweils halbjährlich zum 31. Dezember und 30. Juni abzurechnenden und jeweils bis zum 01. Februar und 01. August zu bezahlender Betrag;
3.1. dem Kläger zu 3) Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang sämtlicher Verwertungshandlungen betreffend die Folgen der Staffeln 21 – 23 der Fernsehserie „Die Rosenheim Cops“ (inkl. 90-Minüten Specials), in denen er als Darsteller mitgewirkt hat (Anlage K 10c), nämlich
a) über die Vervielfältigung, Verbreitung und/oder die öffentliche Wiedergabe der Folgen der Serie unter Übergabe einer nach Monaten geordneten Auflistung, die den jeweiligen räumlichen, zeitlichen und inhaltlichen Nutzungsumfang der jeweiligen Folgen angibt (z.B. Ausstrahlungen im TV einschließlich Wiederholungssendungen, AV- [z.B. DVD/Blu-ray], Tonträger- [z.B. CD, DVD, USB], Internet- [z.B. Video on demand, Pay per view, Streaming, Download, auch in Mediatheken], Ausschnitts-/Klammerteil-, Werbe-, Merchandising-Auswertung), über den Abschluss von Lizenz- und/oder Gestattungsverträgen mit Lizenzgebern und/oder Lizenznehmern (unter Angabe der vollständigen Namen und Anschriften) und Vorlage entsprechender Verträge, ferner über eine betriebene Werbung – einschließlich Trailer und Filmausschnitte – unter Angabe der Werbeträger, Erscheinungs-/Sendezeiten, Verbreitungsgebiete sowie Art, Umfang und Zeitraum einer entsprechenden Nutzung über das Internet (Bezeichnung der Internetseiten unter Angabe der Internet-Adressen sowie der jeweiligen Visits, Pageviews, Downloads und/oder Streams), mit Ausnahme der Ausstrahlungen des ZDF im Hauptprogramm des ZDF bis 31.01.2025 und der Onlinenutzungen (Mediathek) bis 31.01.2025;
b) über die mit der Verwertung erzielten Erträge und Vorteile, nämlich die nach Monaten geordneten Bruttoeinnahmen (ohne Abzug von Herstellungs-, Vertriebs-, Unkosten oder sonstiger Aufwendungen), die entsprechenden Gegenwerte bei Bartergeschäften (z.B. Tauschverträge) oder sonstigen Transaktionen (z.B. Gegengeschäfte), einschließlich vereinbarter und/oder erhaltener Provisionen, Garantiesummen, Fond-, Werbe- oder Sponsoringentgelte sowie die unmittelbar vor, während und unmittelbar nach der Ausstrahlung jeder einzelnen Folge erzielten Brutto-Werbeeinnahmen,
c) über die an Lizenzgeber von den erzielten Erträgen und/oder Vorteilen abgeführte Lizenzgebühren unter Angabe der vollständigen Namen und Anschriften der Lizenzgeber sowie der jeweils nach Monaten aufgegliederten Beträge;
3.2. dem Kläger zu 3) für die Nutzung der Folgen der Staffeln 21 - 23 der Serie „Die Rosenheim Cops“ (inkl. 90-Minüten Specials) bis zum 31.01.2025, in denen er als Darsteller mitgewirkt hat (Anlage K 10c), eine weitere angemessene Beteiligung zu bezahlen, deren Höhe wir in das Ermessen des Gerichts stellen, die jedoch nicht weniger als 69.406,10 € betragen soll, zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage,
festzustellen, dass die Beklagte für die Nutzung der Folgen der Staffeln 21 - 23 der Serie „Die Rosenheim Cops“ (inkl. 90-Minüten Specials) ab dem 01.02.2025 verpflichtet ist, dem Kläger zu 3) eine weitere angemessene Beteiligung zu bezahlen, zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer auf den jeweils halbjährlich zum 31. Dezember und 30. Juni abzurechnenden und jeweils bis zum 01. Februar und 01. August zu bezahlender Betrag;
4.1. dem Kläger zu 4) Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang sämtlicher Verwertungshandlungen betreffend die Folgen der Staffeln 21 – 23 der Fernsehserie „Die Rosenheim Cops“ (inkl. 90-Minüten Specials), in denen er als Darsteller mitgewirkt hat (Anlage K 10d), nämlich
a) über die Vervielfältigung, Verbreitung und/oder die öffentliche Wiedergabe der Folgen der Serie unter Übergabe einer nach Monaten geordneten Auflistung, die den jeweiligen räumlichen, zeitlichen und inhaltlichen Nutzungsumfang der jeweiligen Folgen angibt (z.B. Ausstrahlungen im TV einschließlich Wiederholungssendungen, AV- [z.B. DVD/Blu-ray], Tonträger- [z.B. CD, DVD, USB], Internet- [z.B. Video on demand, Pay per view, Streaming, Download, auch in Mediatheken], Ausschnitts-/Klammerteil-, Werbe-, Merchandising-Auswertung), über den Abschluss von Lizenz- und/oder Gestattungsverträgen mit Lizenzgebern und/oder Lizenznehmern (unter Angabe der vollständigen Namen und Anschriften) und Vorlage entsprechender Verträge, ferner über eine betriebene Werbung – einschließlich Trailer und Filmausschnitte – unter Angabe der Werbeträger, Erscheinungs-/Sendezeiten, Verbreitungsgebiete sowie Art, Umfang und Zeitraum einer entsprechenden Nutzung über das Internet (Bezeichnung der Internetseiten unter Angabe der Internet-Adressen sowie der jeweiligen Visits, Pageviews, Downloads und/oder Streams), mit Ausnahme der Ausstrahlungen des ZDF im Hauptprogramm des ZDF bis 31.01.2025 und der Onlinenutzungen (Mediathek) bis 31.01.2025;
b) über die mit der Verwertung erzielten Erträge und Vorteile, nämlich die nach Monaten geordneten Bruttoeinnahmen (ohne Abzug von Herstellungs-, Vertriebs-, Unkosten oder sonstiger Aufwendungen), die entsprechenden Gegenwerte bei Bartergeschäften (z.B. Tauschverträge) oder sonstigen Transaktionen (z.B. Gegengeschäfte), einschließlich vereinbarter und/oder erhaltener Provisionen, Garantiesummen, Fond-, Werbe- oder Sponsoringentgelte sowie die unmittelbar vor, während und unmittelbar nach der Ausstrahlung jeder einzelnen Folge erzielten Brutto-Werbeeinnahmen,
c) über die an Lizenzgeber von den erzielten Erträgen und/oder Vorteilen abgeführte Lizenzgebühren unter Angabe der vollständigen Namen und Anschriften der Lizenzgeber sowie der jeweils nach Monaten aufgegliederten Beträge;
4.2. dem Kläger zu 4) für die Nutzung der Folgen der Staffeln 21 - 23 der Serie „Die Rosenheim Cops“ (inkl. 90-Minüten Specials) bis zum 31.01.2025, in denen er als Darsteller mitgewirkt hat (Anlage K 10d), eine weitere angemessene Beteiligung zu bezahlen, deren Höhe wir in das Ermessen des Gerichts stellen, die jedoch nicht weniger als 53.755,11 € betragen soll, zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage,
festzustellen, dass die Beklagte für die Nutzung der Folgen der Staffeln 21 - 23 der Serie „Die Rosenheim Cops“ (inkl. 90-Minüten Specials) ab dem 01.02.2025 verpflichtet ist, dem Kläger zu 4) eine weitere angemessene Beteiligung zu bezahlen, zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer auf den jeweils halbjährlich zum 31. Dezember und 30. Juni abzurechnenden und jeweils bis zum 01. Februar und 01. August zu bezahlender Betrag;
5.1. dem Kläger zu 5) Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang sämtlicher Verwertungshandlungen betreffend die Folgen der Staffeln 21 – 23 der Fernsehserie „Die Rosenheim Cops“ (inkl. 90-Minüten Specials), in denen er als Darsteller mitgewirkt hat (Anlage K 10e), nämlich
a) über die Vervielfältigung, Verbreitung und/oder die öffentliche Wiedergabe der Folgen der Serie unter Übergabe einer nach Monaten geordneten Auflistung, die den jeweiligen räumlichen, zeitlichen und inhaltlichen Nutzungsumfang der jeweiligen Folgen angibt (z.B. Ausstrahlungen im TV einschließlich Wiederholungssendungen, AV- [z.B. DVD/Blu-ray], Tonträger- [z.B. CD, DVD, USB], Internet- [z.B. Video on demand, Pay per view, Streaming, Download, auch in Mediatheken], Ausschnitts-/Klammerteil-, Werbe-, Merchandising-Auswertung), über den Abschluss von Lizenz- und/oder Gestattungsverträgen mit Lizenzgebern und/oder Lizenznehmern (unter Angabe der vollständigen Namen und Anschriften) und Vorlage entsprechender Verträge, ferner über eine betriebene Werbung – einschließlich Trailer und Filmausschnitte – unter Angabe der Werbeträger, Erscheinungs-/Sendezeiten, Verbreitungsgebiete sowie Art, Umfang und Zeitraum einer entsprechenden Nutzung über das Internet (Bezeichnung der Internetseiten unter Angabe der Internet-Adressen sowie der jeweiligen Visits, Pageviews, Downloads und/oder Streams), mit Ausnahme der Ausstrahlungen des ZDF im Hauptprogramm des ZDF bis 31.01.2025 und der Onlinenutzungen (Mediathek) bis 31.01.2025;
b) über die mit der Verwertung erzielten Erträge und Vorteile, nämlich die nach Monaten geordneten Bruttoeinnahmen (ohne Abzug von Herstellungs-, Vertriebs-, Unkosten oder sonstiger Aufwendungen), die entsprechenden Gegenwerte bei Bartergeschäften (z.B. Tauschverträge) oder sonstigen Transaktionen (z.B. Gegengeschäfte), einschließlich vereinbarter und/oder erhaltener Provisionen, Garantiesummen, Fond-, Werbe- oder Sponsoringentgelte sowie die unmittelbar vor, während und unmittelbar nach der Ausstrahlung jeder einzelnen Folge erzielten Brutto-Werbeeinnahmen,
c) über die an Lizenzgeber von den erzielten Erträgen und/oder Vorteilen abgeführte Lizenzgebühren unter Angabe der vollständigen Namen und Anschriften der Lizenzgeber sowie der jeweils nach Monaten aufgegliederten Beträge;
5.2. dem Kläger zu 5) für die Nutzung der Folgen der Staffeln 21 - 23 der Serie „Die Rosenheim Cops“ (inkl. 90-Minüten Specials) bis zum 31.01.2025, in denen er als Darsteller mitgewirkt hat (Anlage K 10e), eine weitere angemessene Beteiligung zu bezahlen, deren Höhe wir in das Ermessen des Gerichts stellen, die jedoch nicht weniger als 72.398,55 € betragen soll, zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage,
festzustellen, dass die Beklagte für die Nutzung der Folgen der Staffeln 21 - 23 der Serie „Die Rosenheim Cops“ (inkl. 90-Minüten Specials) ab dem 01.02.2025 verpflichtet ist, dem Kläger zu 5) eine weitere angemessene Beteiligung zu bezahlen, zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer auf den jeweils halbjährlich zum 31. Dezember und 30. Juni abzurechnenden und jeweils bis zum 01. Februar und 01. August zu bezahlender Betrag;
6.1. dem Kläger zu 6) Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang sämtlicher Verwertungshandlungen betreffend die Folgen der Staffeln 21 – 23 der Fernsehserie „Die Rosenheim Cops“ (inkl. 90-Minüten Specials), in denen er als Darsteller mitgewirkt hat (Anlage K 10f), nämlich
a) über die Vervielfältigung, Verbreitung und/oder die öffentliche Wiedergabe der Folgen der Serie unter Übergabe einer nach Monaten geordneten Auflistung, die den jeweiligen räumlichen, zeitlichen und inhaltlichen Nutzungsumfang der jeweiligen Folgen angibt (z.B. Ausstrahlungen im TV einschließlich Wiederholungssendungen, AV- [z.B. DVD/Blu-ray], Tonträger- [z.B. CD, DVD, USB], Internet- [z.B. Video on demand, Pay per view, Streaming, Download, auch in Mediatheken], Ausschnitts-/Klammerteil-, Werbe-, Merchandising-Auswertung), über den Abschluss von Lizenz- und/oder Gestattungsverträgen mit Lizenzgebern und/oder Lizenznehmern (unter Angabe der vollständigen Namen und Anschriften) und Vorlage entsprechender Verträge, ferner über eine betriebene Werbung – einschließlich Trailer und Filmausschnitte – unter Angabe der Werbeträger, Erscheinungs-/Sendezeiten, Verbreitungsgebiete sowie Art, Umfang und Zeitraum einer entsprechenden Nutzung über das Internet (Bezeichnung der Internetseiten unter Angabe der Internet-Adressen sowie der jeweiligen Visits, Pageviews, Downloads und/oder Streams), mit Ausnahme der Ausstrahlungen des ZDF im Hauptprogramm des ZDF bis 31.01.2025 und der Onlinenutzungen (Mediathek) bis 31.01.2025;
b) über die mit der Verwertung erzielten Erträge und Vorteile, nämlich die nach Monaten geordneten Bruttoeinnahmen (ohne Abzug von Herstellungs-, Vertriebs-, Unkosten oder sonstiger Aufwendungen), die entsprechenden Gegenwerte bei Bartergeschäften (z.B. Tauschverträge) oder sonstigen Transaktionen (z.B. Gegengeschäfte), einschließlich vereinbarter und/oder erhaltener Provisionen, Garantiesummen, Fond-, Werbe- oder Sponsoringentgelte sowie die unmittelbar vor, während und unmittelbar nach der Ausstrahlung jeder einzelnen Folge erzielten Brutto-Werbeeinnahmen,
c) über die an Lizenzgeber von den erzielten Erträgen und/oder Vorteilen abgeführte Lizenzgebühren unter Angabe der vollständigen Namen und Anschriften der Lizenzgeber sowie der jeweils nach Monaten aufgegliederten Beträge;
6.2. dem Kläger zu 6) für die Nutzung der Folgen der Staffeln 21 - 23 der Serie „Die Rosenheim Cops“ (inkl. 90-Minüten Specials) bis zum 31.01.2025, in denen er als Darsteller mitgewirkt hat (Anlage K 10f), eine weitere angemessene Beteiligung zu bezahlen, deren Höhe wir in das Ermessen des Gerichts stellen, die jedoch nicht weniger als 20.041,66 € betragen soll, zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage,
festzustellen, dass die Beklagte für die Nutzung der Folgen der Staffeln 21 - 23 der Serie „Die Rosenheim Cops“ (inkl. 90-Minüten Specials) ab dem 01.02.2025 verpflichtet ist, der Klägerin zu 1) eine weitere angemessene Beteiligung zu bezahlen, zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer auf den jeweils halbjährlich zum 31. Dezember und 30. Juni abzurechnenden und jeweils bis zum 01. Februar und 01. August zu bezahlender Betrag;
7.1. der Klägerin zu 7) Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über den Umfang sämtlicher Verwertungshandlungen betreffend die Folgen der Staffeln 21 – 23 der Fernsehserie „Die Rosenheim Cops“ (inkl. 90-Minüten Specials), in denen sie als Darstellerin mitgewirkt hat (Anlage K 10g), nämlich
a) über die Vervielfältigung, Verbreitung und/oder die öffentliche Wiedergabe der Folgen der Serie unter Übergabe einer nach Monaten geordneten Auflistung, die den jeweiligen räumlichen, zeitlichen und inhaltlichen Nutzungsumfang der jeweiligen Folgen angibt (z.B. Ausstrahlungen im TV einschließlich Wiederholungssendungen, AV- [z.B. DVD/Blu-ray], Tonträger- [z.B. CD, DVD, USB], Internet- [z.B. Video on demand, Pay per view, Streaming, Download, auch in Mediatheken], Ausschnitts-/Klammerteil-, Werbe-, Merchandising-Auswertung), über den Abschluss von Lizenz- und/oder Gestattungsverträgen mit Lizenzgebern und/oder Lizenznehmern (unter Angabe der vollständigen Namen und Anschriften) und Vorlage entsprechender Verträge, ferner über eine betriebene Werbung – einschließlich Trailer und Filmausschnitte – unter Angabe der Werbeträger, Erscheinungs-/Sendezeiten, Verbreitungsgebiete sowie Art, Umfang und Zeitraum einer entsprechenden Nutzung über das Internet (Bezeichnung der Internetseiten unter Angabe der Internet-Adressen sowie der jeweiligen Visits, Pageviews, Downloads und/oder Streams), mit Ausnahme der Ausstrahlungen des ZDF im Hauptprogramm des ZDF bis 31.01.2025 und der Onlinenutzungen (Mediathek) bis 31.01.2025;
b) über die mit der Verwertung erzielten Erträge und Vorteile, nämlich die nach Monaten geordneten Bruttoeinnahmen (ohne Abzug von Herstellungs-, Vertriebs-, Unkosten oder sonstiger Aufwendungen), die entsprechenden Gegenwerte bei Bartergeschäften (z.B. Tauschverträge) oder sonstigen Transaktionen (z.B. Gegengeschäfte), einschließlich vereinbarter und/oder erhaltener Provisionen, Garantiesummen, Fond-, Werbe- oder Sponsoringentgelte sowie die unmittelbar vor, während und unmittelbar nach der Ausstrahlung jeder einzelnen Folge erzielten Brutto-Werbeeinnahmen,
c) über die an Lizenzgeber von den erzielten Erträgen und/oder Vorteilen abgeführte Lizenzgebühren unter Angabe der vollständigen Namen und Anschriften der Lizenzgeber sowie der jeweils nach Monaten aufgegliederten Beträge;
7.2. der Klägerin zu 7) für die Nutzung der Folgen der Staffeln 21 - 23 der Serie „Die Rosenheim Cops“ (inkl. 90-Minüten Specials) bis zum 31.01.2025, in denen sie als Darstellerin mitgewirkt hat (Anlage K 10g), eine weitere angemessene Beteiligung zu bezahlen, deren Höhe wir in das Ermessen des Gerichts stellen, die jedoch nicht weniger als 31.525,59 € betragen soll, zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage,
festzustellen, dass die Beklagte für die Nutzung der Folgen der Staffeln 21 - 23 der Serie „Die Rosenheim Cops“ (inkl. 90-Minüten Specials) ab dem 01.02.2025 verpflichtet ist, der Klägerin zu 1) eine weitere angemessene Beteiligung zu bezahlen, zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer auf den jeweils halbjährlich zum 31. Dezember und 30. Juni abzurechnenden und jeweils bis zum 01. Februar und 01. August zu bezahlender Betrag;
II.1 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) für die Nutzung der Folgen der Serie „Die Rosenheim Cops“ (Staffeln 14 - 20, inkl. 90-Minüten Specials), in denen sie als Darstellerin mitgewirkt hat (Anlage K 10a), seit dem Jahr 2019 bis 16.08.2024 eine weitere angemessene Beteiligung zu bezahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, die jedoch nicht weniger als 416.791,48 € betragen soll, zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Zustellung der Klage,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu 1) für die Nutzung der Folgen der Serie „Die Rosenheim Cops“ (Staffeln 14 - 20, inkl. 90-Minüten Specials), in denen sie als Darstellerin mitgewirkt hat (Anlage K 10a), für den Zeitraum ab 17.08.2024 eine weitere angemessene Beteiligung zu bezahlen, zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer auf den jeweils halbjährlich zum 31. Dezember und 30. Juni abzurechnenden und jeweils zum 1. Februar und 1. August zu bezahlenden Betrags,
II.2 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 2) für die Nutzung der Folgen der Serie „Die Rosenheim Cops“ (Staffeln 14 - 20, inkl. 90-Minüten Specials), in denen er als Darsteller mitgewirkt hat (Anlage K 10b), seit dem Jahr 2019 bis 16.08.2024 eine weitere angemessene Beteiligung zu bezahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, die jedoch nicht weniger als 436.829,62 € betragen soll, zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Zustellung der Klage,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger zu 2) für die Nutzung der Folgen der Serie „Die Rosenheim Cops“ (Staffeln 14 - 20, inkl. 90-Minüten Specials), in denen er als Darsteller mitgewirkt hat (Anlage K 10b), für den Zeitraum ab 17.08.2024 eine weitere angemessene Beteiligung zu bezahlen, zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer auf den jeweils halbjährlich zum 31. Dezember und 30. Juni abzurechnenden und jeweils zum 1. Februar und 1. August zu bezahlenden Betrags,
II.3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 3) für die Nutzung der Folgen der Serie „Die Rosenheim Cops“ (Staffeln 11 - 20, inkl. 90-Minüten Specials), in denen er als Darsteller mitgewirkt hat (Anlage K 10c), seit dem Jahr 2019 bis 16.08.2024 eine weitere angemessene Beteiligung zu bezahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, die jedoch nicht weniger als 707.254,00 € betragen soll, zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Zustellung der Klage,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger zu 3) für die Nutzung der Folgen der Serie „Die Rosenheim Cops“ (Staffeln 11 - 20, inkl. 90-Minüten Specials), in denen er als Darsteller mitgewirkt hat (Anlage K 10c), für den Zeitraum ab 17.08.2024 eine weitere angemessene Beteiligung zu bezahlen, zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer auf den jeweils halbjährlich zum 31. Dezember und 30. Juni abzurechnenden und jeweils zum 1. Februar und 1. August zu bezahlenden Betrags.
II.4 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 4) für die Nutzung der Folgen der Serie „Die Rosenheim Cops“ (Staffeln 14 - 20, inkl. 90-Minüten Specials), in denen er als Darsteller mitgewirkt hat (Anlage K 10d), seit dem Jahr 2019 bis 16.08.2024 eine weitere angemessene Beteiligung zu bezahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, die jedoch nicht weniger als 823.324,62 € betragen soll, zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Zustellung der Klage,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger zu 4) für die Nutzung der Folgen der Serie „Die Rosenheim Cops“ (Staffeln 14 - 20, inkl. 90-Minüten Specials), in denen er als Darsteller mitgewirkt hat (Anlage K 10d), für den Zeitraum ab 17.08.2024 eine weitere angemessene Beteiligung zu bezahlen, zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer auf den jeweils halbjährlich zum 31. Dezember und 30. Juni abzurechnenden und jeweils zum 1. Februar und 1. August zu bezahlenden Betrags,
II.5 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 5) für die Nutzung der Folgen der Serie „Die Rosenheim Cops“ (Staffeln 14 - 20, inkl. 90-Minüten Specials), in denen er als Darsteller mitgewirkt hat (Anlage K 10e), seit dem Jahr 2019 bis 16.08.2024 eine weitere angemessene Beteiligung zu bezahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, die jedoch nicht weniger als 712.183,22 € betragen soll, zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Zustellung der Klage,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger zu 5) für die Nutzung der Folgen der Serie „Die Rosenheim Cops“ (Staffeln 14 - 20, inkl. 90-Minüten Specials), in denen er als Darsteller mitgewirkt hat (Anlage K 10e), für den Zeitraum ab 17.08.2024 eine weitere angemessene Beteiligung zu bezahlen, zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer auf den jeweils halbjährlich zum 31. Dezember und 30. Juni abzurechnenden und jeweils zum 1. Februar und 1. August zu bezahlenden Betrags,
II.6 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 6) für die Nutzung der Folgen der Serie „Die Rosenheim Cops“ (Staffeln 14 - 20, inkl. 90-Minüten Specials), in denen er als Darsteller mitgewirkt hat (Anlage K 10f), seit dem Jahr 2019 bis 16.08.2024 eine weitere angemessene Beteiligung zu bezahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, die jedoch nicht weniger als 138.519,88 € betragen soll, zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Zustellung der Klage,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger zu 6) für die Nutzung der Folgen der Serie „Die Rosenheim Cops“ (Staffeln 14 - 20, inkl. 90-Minüten Specials), in denen er als Darsteller mitgewirkt hat (Anlage K 10f), für den Zeitraum ab 17.08.2024 eine weitere angemessene Beteiligung zu bezahlen, zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer auf den jeweils halbjährlich zum 31. Dezember und 30. Juni abzurechnenden und jeweils zum 1. Februar und 1. August zu bezahlenden Betrags,
II. 7 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 7) für die Nutzung der Folgen der Serie „Die Rosenheim Cops“ (Staffeln 14 - 20, inkl. 90-Minüten Specials), in denen sie als Darstellerin mitgewirkt hat (Anlage K 10g), seit dem Jahr 2019 bis 16.08.2024 eine weitere angemessene Beteiligung zu bezahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, die jedoch nicht weniger als 451.976,47 € betragen soll, zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Zustellung der Klage,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu 7) für die Nutzung der Folgen der Serie „Die Rosenheim Cops“ (Staffeln 14 - 20, inkl. 90-Minüten Specials), in denen sie als Darstellerin mitgewirkt hat (Anlage K 10g), für den Zeitraum ab 17.08.2024 eine weitere angemessene Beteiligung zu bezahlen, zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer auf den jeweils halbjährlich zum 31. Dezember und 30. Juni abzurechnenden und jeweils zum 1. Februar und 1. August zu bezahlenden Betrags,
III. den Antrag der Beklagten nach § 273a ZPO zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
I. die Klage abzuweisen,
II. für den Fall, dass die Beklagte im Zuge des Verfahrens zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung verurteilt wird, gemäß § 273a ZPO die von der Beklagten im Zuge der Auskunftserteilung und Rechnungslegung etwaig bereitzustellenden Informationen zu
a) den Nettowerbeeinnahmen der Beklagten, die im zeitlichen Zusammenhang mit der Ausstrahlung der Episoden der Staffeln 21 - 23 der Fernsehserie „Die Rosenheim Cops“ (inkl. 90-Minuten Specials) durch die Schaltung von Werbung unmittelbar vor, während und unmittelbar nach
der Ausstrahlung jeder einzelnen Episode erzielt wurden,
b) sowie die in den Lizenzverträgen zwischen der Beklagten und Lizenznehmern bzw. zwischen der 100%-igen Tochtergesellschaft der Beklagten, der … GmbH, und Lizenznehmern betreffend den Vertrieb der Staffeln 21 - 23 der Fernsehserie „Die Rosenheim Cops“ (inkl. 90-Minuten Specials) enthaltenen Informationen zu den Preiskalkulationen, zu Abrechnungsmodalitäten und Zahlungszielen, zum Lieferumfang und -kosten im Hinblick auf die audiovisuellen Materialien, zum Umfang der Rechteeinräumungen und zur Reichweite abgegebener Rechtegarantien
als geheimhaltungsbedürftige Informationen einzustufen;
3. nach Maßgabe des § 273a ZPO i.V.m. § 16 Abs. 2 GeschGehG analog die Kläger, ihrem Prozessbevollmächtigten, Zeugen, Sachverständige und sonstige Vertreter und Personen, die an diesem Verfahren beteiligt sind oder die Zugang zu Dokumenten dieses Verfahrens haben oder erlangen wollen, zu verpflichten, die als geheimhaltungsbedürftig eingestuften Informationen – auch nach Abschluss des Verfahrens nach Maßgabe des § 273a ZPO i.V.m. § 18 GeschGehG analog – vertraulich zu behandeln und diese außerhalb dieses gerichtlichen Verfahrens nicht zu nutzen oder offenzulegen, es sei denn, dass sie von diesen außerhalb dieses Verfahrens rechtmäßig Kenntnis erlangt haben;
4. die Kläger und deren Prozessbevollmächtigten darauf hinzuweisen, dass die als geheimhaltungsbedürftig eingestuften Informationen vertraulich behandelt werden müssen und, soweit die Kläger und ihr Prozessbevollmächtigter innerhalb des Verfahrens von ihnen Kenntnis erlangen, diese Informationen außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens nicht nutzen oder offenlegen dürfen und dass das Gericht im Falle einer Zuwiderhandlung auf Antrag ein Ordnungsgeld bis zu 100.000,00 € oder ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten festsetzen kann.
Die Beklagte trägt vor,
die Kläger hätten bereits insgesamt für die Staffeln 1 - 20 inkl. Specials folgende Vergütungen für ihre Tätigkeiten erhalten:
Die durchschnittlichen Drehtage pro Staffel beliefen sich bei jedem Kläger auf folgende Anzahl:
Klägerin zu 1): 74,1
Kläger zu 2): 55,7
Kläger zu 3): 97,3
Kläger zu 4): 86,6
Kläger zu 5): 95,4
Kläger zu 6): 14,4
Klägerin zu 7): 40,3
Die Kläger hätten von der Auswertungsintensität der Serie über die umfassende Berichterstattung sowie Nominierungen und Auszeichnungen der Serie schon früher Kenntnis gehabt. Die Serie werde durchschnittlich ausgewertet. Mit der Zahlung der Pauschalvergütung seien nicht nur die Erstverwertung, sondern auch weitere Verwertungen abgegolten. Die Klage sei unschlüssig, nicht hinreichend substantiiert und die Berechnungen der Kläger seien fehlerhaft. Zudem seien vermeintliche Nachvergütungsansprüche gem. § 79 Abs. 2a UrhG i.V.m. § 32a Abs. 2 UrhG, soweit sie Verwertungshandlungen bis zum 31.12.2020 betreffen, gem. §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB verjährt. Dementsprechend erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung. Den Klägern stehe kein weitergehender Auskunftsanspruch zu. Kosten seien von dem Auskunftsanspruch nach §§ 32d, 32e UrhG nicht erfasst. Die Werbeerlöse gehörten nicht zu den beteiligungsfähigen Einnahmen, sondern dienten der Gesamtfinanzierung der Beklagten.
Weiter habe die Beklagte am 13./18.11.2025 mit u.a. der einzigen deutschen Schauspielergewerkschaft (Bundesverband Schauspiel e. V.) eine Gemeinsame Vergütungsregel (GVR) abgeschlossen (Anlage B 26). Diese sei sachlich und persönlich anwendbar und bestimme die Folgevergütung in Abhängigkeit der Nutzungsintensität. Zwar finde die GVR … mangels Rückwirkung keine direkte Anwendung. Hier setzte aber § 32 Abs. 2a UrhG an. Für die streitgegenständliche Produktion sei die Anlage „MWFA: Serien mit einer Länge von 45 Minuten und kürzere Formate“ anwendbar (Anlage B 27). Werde die mit der Erstvergütung abgegoltene Nutzung von 15 Punkten überschritten, erfolge eine Nachvergütung. Bei entgeltlicher Abgabe der Produktion zur rundfunkmäßigen und außerrundfunkmäßigen Verwertung werde an die Gesamtheit der Schauspieler nach Vorabzug der Synchronkosten eine Erlösbeteiligung in Höhe von 5,0 % von den bei der … GmbH bzw. bei der Beklagten im Falle von entgeltlichen Programmabgaben an ARTE eingehenden Bruttoeinnahmen gezahlt. Individuelle Erlösbeteiligungsansprüche entstünden erst dann, wenn im Einzelfall die Bruttoeinnahmen der … GmbH oder der Beklagten aus der jeweiligen Produktionsverwertung 1.250,00 € netto überschritten. Eine Auszahlung von Erlösen erfolge nur, wenn der auf einzelnen Filmschaffenden entfallene Betrag mindestens 50,00 € erreiche.
Die sendemäßigen Nutzungen sowie die Onlinenutzungen hätten für keine der streitgegenständlichen Episoden bislang (Stand: 22.09.2025) einen Nutzungsumfang erreicht, der nach Anwendung der GVR … eine Nachvergütung auslöse. Dies ergebe die nachfolgende Tabelle, die für jeden einzelnen Kläger darstelle, wie viele Episoden der Staffeln 14 bis 23 einschließlich der Specials jeweils welche Anzahl an nach der GVR … verbrauchten Nutzungspunkten erreichte habe:
(…)
Die Erlösbeteiligung für jeden einzelnen Kläger für die Jahre 2019 bis heute ergebe sie wie folgt:
(…)
Hinsichtlich des Anspruchs aus § 273a ZPO trägt die Beklagte weiter vor, Inhaberin der Informationen zu den Nettowerbeeinnahmen sei die … GmbH. Innerhalb der … GmbH hätten lediglich die Geschäftsführung (1 Person), die Bereichsleitungen (3 Personen), Mitarbeitende des Bereichs Konditionsmanagement (1 Person), Mitarbeitende des Bereichs Disposition (5 Personen) sowie Mitarbeitende des Bereichs Sponsoring (3 Personen) und Mitarbeitende des Bereichs Markt- und Werbeforschung (1 Person) Zugriff auf die Nettowerbeinnahmen zu spezifischen Aufträgen und Ausstrahlungen. Außerhalb der … GmbH hätten weder die Beklagte noch andere mit ihr im Sinne des § 15 AktG verbundene Unternehmen Zugriff auf diese Informationen, mit Ausnahme des Rechnungswesens im Rahmen des Debitorenmanagement sowie beauftragte Wirtschaftsprüfer im Rahmen der Jahresabschlussprüfung. Die … GmbH sichere die schutzbedürftigen Informationen mit einer Vielzahl technischer, organisatorischer und vertraglicher Maßnahmen. Die Informationen zu den Nettowerbeeinnahmen hätten für die Beklagte sowie die … GmbH einen erheblichen wirtschaftlichen Wert. Sie gewährten Rückschlüsse auf individuell ausgehandelte Konditionen und Rabatte gegenüber Werbekunden. Die Kenntnis von Dritten würde die Verhandlungsposition in zukünftigen Vertragsgesprächen mit Werbekunden wesentlich schwächen. Auch für Wettbewerber der … GmbH wären die Informationen von hohem Interesse. Zudem könne das Vertrauensverhältnis von Geschäftspartnern beschädigt werden.
Hinsichtlich der Lizenzverträge zwischen der Beklagten bzw. der … GmbH und Lizenznehmern seien zentrale Geschäftsgeheimnisse die Preiskalkulation, Abrechnungsmodalitäten und Zahlungsziele, Lieferumfang und -kosten im Hinblick auf die audiovisuellen Materialien, Umfang der Rechteeinräumungen, Reichweite abgegebener Rechtegarantien. Inhaberin der Informationen sei die … GmbH. Zugriff auf die vorgenannten Informationen hätten insbesondere die Geschäftsführung der … GmbH sowie operativ tätige Mitarbeitende einschließlich der Mitarbeitenden der Finanzbuchhaltung. Der Systemzugriff werde auf Antrag eingerichtet und erfolge ausschließlich nach dem sogenannten „Need-to-know“-Prinzip. Personen außerhalb der … GmbH erhielten nur im Ausnahmefall Zugriff auf deren IT-Systeme und damit auf die Lizenzverträge. Weder die Beklagte noch andere Gesellschaften innerhalb der …-Unternehmensgruppe hätten automatisch Zugriff auf diese Informationen. Die … GmbH sichere die schutzbedürftigen Informationen mit einer Vielzahl technischer, organisatorischer und vertraglicher Maßnahmen. Der wirtschaftliche Wert sei erheblich. Die Offenlegung würde tiefgehende Rückschlüsse auf die strategische Preis- und Vertriebspolitik der Beklagten bzw. der … GmbH zulassen und zukünftige Vertragsverhandlungen in erheblichem Maße beeinträchtigen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen, die auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
A. Hauptsacheentscheidung
Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
I. Auskunftsansprüche:
Die Kläger haben einen Anspruch auf Auskunft gemäß § 79 Abs. 2a UrhG i.V.m. §§ 32d Abs. 1, 32e Abs. 1 UrhG.
1. Dass sich die Kläger als ausübende Künstler auf die Rechte gemäß §§ 73 ff. UrhG berufen können, ist zwischen den Parteien unstreitig. Gemäß § 79 Abs. 2a UrhG sind die §§ 31, 32 - 32b, 32d - 40, 41, 42 und 43 UrhG entsprechend anzuwenden.
2. Die Ansprüche nach § 32d UrhG stehen grundsätzlich dem Urheber gegen seinen Vertragspartner zu. Nach dem unstreitigen Vortrag der Kläger ist die … GmbH der jeweilige Vertragspartner.
Gemäß § 32e Abs. 1 Satz 1 UrhG kann der Urheber im Falle der Übertragung des Nutzungsrechts oder der Einräumung weiterer Nutzungsrechte jedoch auch von denjenigen Dritten Auskunft und Rechenschaft im Umfang des § 32d Abs. 1 bis 2 UrhG verlangen, (Ziff. 1) die die Nutzungsvorgänge in der Lizenzkette wirtschaftlich wesentlich bestimmen oder (Ziff. 2) aus deren Erträgnissen oder Vorteilen sich die unverhältnismäßig niedrige Vergütung des Urhebers gemäß § 32a Abs. 2 UrhG ergibt. Die Beklagte ist Inhaberin sämtlicher ausschließlicher Nutzungsrechte, weswegen ein Fall des § 32e Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 UrhG vorliegt. Nach § 32e Abs. 1 Satz 2 UrhG kann der Urheber die Ansprüche nach Satz 1 nur geltend machen, soweit sein Vertragspartner seiner Auskunftspflicht nach § 32d UrhG nicht innerhalb von drei Monaten ab Fälligkeit nachgekommen ist. Das anwaltliche Schreiben der Kläger vom 07.08.2024 (Anlage K 2) ist jedenfalls auch an die … GmbH adressiert, sodass die Kläger gegenüber ihrem Vertragspartner ihre Ansprüche geltend gemacht haben. Dass eine Auskunftserteilung durch die … GmbH erfolgte, wird von keiner Partei vorgetragen, weswegen die Kläger gemäß § 32e Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 UrhG ihre Ansprüche gegenüber der Beklagten geltend machen können.
3. Gemäß § 32d Abs. 1 UrhG hat der Vertragspartner bei entgeltlicher Einräumung eines Nutzungsrechts dem Urheber mindestens einmal jährlich Auskunft über den Umfang der Werknutzung und die hieraus gezogenen Erträge und Vorteile zu erteilen.
a) Die Kläger begehren lediglich Auskunft hinsichtlich der Staffeln 21 - 23. Bezüglich der für die geltend gemachten Zahlungsansprüche relevanten Staffeln 14 - 20 wurde durch die Beklagte bereits außergerichtlich Auskunft erteilt, auf deren Grundlage die Kläger ihre - umstrittenen - Vergütungsansprüche berechnet haben. Im laufenden Prozess hat die Beklagte zunächst mit der Klageerwiderung die Anlagen B 9a - B 9g vorgelegt und vertritt die Auffassung, dass hierdurch die Auskunftsansprüche erfüllt seien. Auf Hinweis der Kläger, dass in den Anlagen B 9a - B 9g enthaltenen Aufstellungen die Vertriebserlöse nicht enthalten seien, hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 10.06.2025 die Anlagen B 19a – B 19g vorgelegt, welche jeweils den Vertrieb betreffen, und behauptet, dass nun eine vollständige Auskunftserteilung erfolgt sei. Die Anlagen B 19a - B 19g enthalten als letzte Spalte jeweils die „bisher nicht abrechnungsfähigen Erlöse“.
Zwischen den Parteien ist nunmehr unstreitig, dass die Angaben der Vertriebserlöse für die Staffeln 21 bis 23 (ohne Specials) zutreffend sind. Mit Schriftsatz vom 14.10.2025 legte die Beklagte die Anlagen B 20a - B 20g vor, welche Auskünfte zu den Wiederholungen, zur Online-Nutzung und zu den jeweils erzielten Vertriebserlösen des 90-Minuten Specials „…“ (2021) sowie die entsprechenden Auskünfte zum 90-Minuten Special „…“ (2023) (jeweils Stand 22.09.2025) enthalten.
Die Parteien haben den Auskunftsanspruch hinsichtlich der für den Zeitraum bis zum 31.01.2025 erteilten Auskünfte (Ausstrahlungen im Hauptprogramm des ZDF und Onlinenutzungen) insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt. Im Übrigen ist die Auskunft nicht erledigt, insbesondere, da der Auskunftsanspruch in die Zukunft gerichtet ist.
Der Auskunftsanspruch umfasst auch die Auskunftserteilung über die Lizenz- und Gestattungsverträge und verlangt auch deren Vorlage (vgl. BGH, GRUR 2012, 496 - Das Boot I Rn. 82).
b) Zudem besteht auch ein Auskunftsanspruch hinsichtlich der Werbeerlöse. Diesem Anspruch ist die Beklagte bisher unstreitig nicht nachgekommen.
Erträge und Vorteile sind umfassend anzugeben und betreffen nicht nur finanzielle Erträge, sondern auch geldwerte Vorteile aus sämtlichen Nutzungen, z.B. Fördergelder, Werbe- und Sponsoringentgelte, Werbeeinnahmen und andere Vorteile, die im Rahmen der Nutzung des Werkes erwirtschaftet werden (Dreier/Schulze/Mantz, 8. Aufl., UrhG § 32d Rn. 8, § 32a Rn. 64). Auch der BGH führt aus, dass die Verpflichtung zur Auskunftserteilung auch die mit der Produktion betriebene Werbung beinhaltet. Zu den Vorteilen i.S.d. § 32a Abs. 1 UrhG gehören auch solche, die durch den Einsatz eines Werkes in der Werbung erzielt werden (BGH, GRUR 2012, 496 - Das Boot I Rn. 92). Dies gilt sowohl für diejenige Werbung, die durch die Einsetzung des Werks in der Werbung erzielt werden (Anträge zu a)) als auch für diejenigen Werbeeinnahmen, die lediglich anlässlich der Ausstrahlung des Werks generiert werden (Anträge zu b)). Auch öffentlich-rechtliche Sender sind zur Auskunft über Werbeerlöse verpflichtet. Die ober- und höchstgerichtliche Rechtsprechung unterscheidet insoweit nicht.
Die Gegenansicht, die Werbeeinnahmen entweder gar nicht oder nur dann von der Auskunftspflicht umfasst wissen will, wenn sie (ausnahmsweise) der jeweiligen Ausstrahlung unmittelbar zugeordnet werden können, ist abzulehnen. Auf ein Kausalitätserfordernis kommt es nämlich gerade nicht an (BT-Drs. 14/8058, 19, vgl. hierzu auch BeckOK UrhR/Soppe, 49. Ed. 01.03.2026, § 32a Rn. 18.1-18.2). Unabhängig davon ist aber auch ein ursächlicher Zusammenhang dadurch gegeben, dass die Preisbildung für Werbeeinnahmen sich an den Einschaltquoten und einer Zuordnung zu tages- und tageszeitabhängigen Werbeslots orientieren wird. Um gerade während der besonders wertvollen Zeitslots möglichst hohe Einschaltquoten zu erreichen, liegt es im wirtschaftlichen Interesse eines Senders, während dieser Zeit beliebte und publikumswirksame Sendungen zu platzieren. Damit stellen aber die zeitliche Platzierung einer Sendung und die in diesem Zeitslot erlangten Werbeeinnahmen einen zusammengehörenden, zentralen Faktor für den wirtschaftlichen Wert der entsprechenden urheberrechtlichen Verwertungshandlungen dar. Auch der BGH hat in seiner Entscheidung vom 25.03.2020 (GRUR 2010, 1090 - Werbung eines Nachrichtensenders) das Argument der dortigen Beklagten, dass die Nutzung der urheberrechtlich geschützten Leistung für die verlangte Auskunft über die Werbeeinnahmen nicht kausal sei (BGH, a.a.O., Rn. 22 - Werbung eines Nachrichtensenders), weil die Werbekunden die Werbeaufträge bereits mehrere Wochen vor der Ausstrahlung des Videos gebucht hätten, zurückgewiesen, den Zusammenhang zwischen der Nutzung der geschützten Leistung und den Werbeeinnahmen ausdrücklich bejaht und dem Rechteinhaber die beantragten Auskunftsansprüche zugesprochen. Zwar ist diese Entscheidung im Rahmen eines Schadensersatzprozesses aufgrund schuldhafter Urheberrechtsverletzung, bei dem der Verletzergewinn abgeschöpft werden sollte, ergangen. Allerdings hat der BGH in seiner späteren Entscheidung vom 22.09.2011 (GRUR 2012, 496 - Das Boot I, Rn. 88 ff.) zum Auskunftsanspruch zur Vorbereitung eines Anspruchs gemäß § 32 a UrhG auf diese Entscheidung ausdrücklich Bezug genommen und damit deutlich gemacht, dass er die dort aufgestellten Grundsätze für übertragbar erachtet. In dieser Entscheidung hat der BGH jedenfalls für Finanzierungshilfen (insofern auch Werbeentgelte) und den Einkünften aus der mit den Werken betriebenen Werbung eine Auskunftspflicht des Werknutzers bejaht. Die allgemeinen Werbeeinnahmen, also solche, die ein Privatsender durch im zeitlichen Zusammenhang mit der Ausstrahlung der bezeichneten Sendefolgen geschalteten Werbung erzielt hat, hat der BGH indes lediglich im Rahmen seiner Argumentation herangezogen, warum die in dem dortigen Verfahren beklagte öffentlich-rechtliche Fernsehanstalt Auskunft über ihre Gebühreneinnahmen zu erteilen habe. Es handelt sich damit um ein obiter dictum, welches zwar formal nicht die gleiche Qualität hat wie die Ausführungen zu den anderen Einnahmekategorien, allerdings in der Sache eine klare Tendenz des BGH erkennen lässt (alles Vorstehende: OLG Köln, ZUM-RD 2025, 76 Rn. 67).
c) Weiter besteht auch ein Anspruch auf Auskunft hinsichtlich der Bruttoeinnahmen. Ein Anspruch auf Auskunft hinsichtlich etwaiger Abzüge besteht jedoch nicht.
Nach dem BGH ist bei der Prüfung, in welchem Verhältnis die vereinbarte Vergütung des Urhebers zu den Erträgen und Vorteilen des Verwerters steht, zunächst nicht auf den Gewinn, sondern auf den Bruttoerlös des Verwerters abzustellen. Für den Auskunftsanspruch kommt es nicht darauf an, dass bei der späteren Prüfung, ob ein Anspruch auf Anpassung der Vergütung besteht, den Gewinn schmälernde Aufwendungen zu berücksichtigen sind (BGH, GRUR 2012, 496 - Das Boot I Rn. 33, 89).
4. Nach § 32d Abs. 1a UrhG hat der Vertragspartner auf Verlangen des Urhebers Rechenschaft über die Auskunft nach Absatz 1 abzulegen. Dem ebenfalls von den Klägern geltend gemachten Anspruch auf Rechnungslegung ist die Beklagte bislang unstreitig nicht nachgekommen.
5. Dass die Auskunftserteilung bzw. Rechnungslegung unverhältnismäßig sein bzw. für die Beklagte einen unverhältnismäßig großen Aufwand bedeuten könnte, ist nicht ersichtlich. Die Beklagte hat hierzu keine konkreten Angaben gemacht.
Dass die Kläger sich mit der Art und Weise der erteilten Auskunft zu den Staffeln 14 - 20 einverstanden erklärt haben, wie die Beklagte meint, ist durch den Vortrag im vorliegenden Rechtsstreit widerlegt.
6. Eine Einschränkung durch einen Wirtschaftsprüfervorbehalt ist nicht gerechtfertigt.
Der Auskunftsanspruch zur Vorbereitung der Bezifferung des Schadensersatzanspruchs kann durch Aufnahme eines Wirtschaftsprüfervorbehalts eingeschränkt werden, wenn dies nach Abwägung der beiderseitigen Interessen (§ 242 BGB) gerechtfertigt ist; dazu bedarf es keines Antrags im formellen Sinne, wohl aber hat die Partei, die eine solche Beschränkung erstrebt, die Darlegungs- und erforderlichenfalls auch die Beweislast für alle dafür sprechenden Umstände (BGH, GRUR 1981, 535 - Wirtschaftsprüfervorbehalt). Die Einräumung des Wirtschaftsprüfervorbehalts setzt eine Abwägung der beteiligten Interessen voraus, in die auch einfließen muss, dass durch ihn die Prozessführung der Partei, die Auskunft zur Vorbereitung weiterer Ansprüche begehrt, beeinträchtigt wird. Diese kann, wenn ihr eine Auskunft nur unter einem Wirtschaftsprüfervorbehalt zugesprochen wurde, die Entscheidungen über ihr prozessuales Vorgehen nicht mehr auf eine umfassende eigene Kenntnis des Sachverhalts stützen, sondern ist teilweise auf ihr nur mittelbar zugängliche Kenntnisse angewiesen. Das hinzunehmen kann von ihr nur dann verlangt werden, wenn dem deutlich höher gewichtige Belange auf Seiten des Auskunftspflichtigen gegenüberstehen (BGH NJWE-WettbR 1997, 230).
Soweit die Beklagte geltend macht, hinsichtlich der Nettowerbeinnahmen bestehe ein schützenswertes Geheimhaltungsinteresse, das eine Einschränkung des Auskunftsanspruchs der Kläger rechtfertige, kann dem nicht gefolgt werden. Die Kläger verlangen ausschließlich Auskunft über die Bruttowerbeinnahmen. Angaben zu individuell ausgehandelten Konditionen oder gewährten Rabatten sind gerade nicht Gegenstand des Auskunftsverlangens. Die Beklagte stützt sich auch nicht auf ein Geheimhaltungsinteresse der Werbevereinbarungen insgesamt.
Auf Basis der oben genannten Kriterien hat die Beklagte auch keine Umstände aufzuzeigen vermocht, die ihr Interesse an der Geheimhaltung der Lizenzverträge im Vergleich zu dem Interesse der Kläger an einer unbeschränkten Auskunftserteilung höherwertig erscheinen lassen. Unstreitig wurden bereits bis Staffel 5 die Lizenzerlöse an die Kläger weitergegeben, ohne dass insoweit ein Geheimhaltungsinteresse geltend gemacht wurde. Warum nunmehr ein solches Interesse bestehen soll, hat die Beklagte nicht hinreichend dargelegt.
7. Geheimhaltungsmaßnahmen nach § 273a ZPO sind nicht zu treffen.
Die Vorschrift ist auf Informationen, die erst im Vollstreckungsverfahren offengelegt werden, nicht anwendbar, jedenfalls nicht bereits im Erkenntnisverfahren. Die angestrebten Geheimnisschutzmaßnahmen betreffen Informationen, die die Beklagte aufgrund der Verurteilung erteilen muss. Maßnahmen gemäß § 273a ZPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 GeschGehG kommen aber nur für Informationen in Betracht, die in das Verfahren eingebracht worden sind, nicht hingegen für Informationen, die eine Partei zur Erfüllung eines im Rechtsstreit geltend gemachten Anspruchs erteilen muss (vgl. BGH, GRUR 2025, 1828 – Spenderteil). In diesem Zusammenhang ist unerheblich, ob eine Person geheime Informationen, die sie aufgrund eines Anspruchs auf Auskunft oder Rechnungslegung erhalten hat, ihrerseits geheim halten muss oder nur für bestimmte Zwecke verwenden darf. Die in § 16 Abs. 1 GeschGehG und § 19 Abs. 1 GeschGehG vorgesehenen Maßnahmen ermöglichen nicht den umfassenden Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen jeglicher Art, sondern nur den Schutz von Informationen, die in das Verfahren eingeführt worden sind (so auch BGH, GRUR 2025, 1828 – Spenderteil). Für § 273a ZPO gilt nichts anderes, da hiernach nur für „streitgegenständliche“ Informationen Geheimhaltungsmaßnahmen angeordnet werden können. Solange diese Informationen nicht in den Rechtsstreit eingeführt sind, können sie aber nicht streitgegenständlich sein. Ebenso wie im Fall der §§ 16 ff. GeschGehG sind die Informationen gemeinsam mit dem Antrag vorzulegen, so dass wenigstens das Gericht Kenntnis von den Informationen nehmen kann (Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Aufl., § 273a ZPO Rn. 4).
Über den Antrag konnte nicht gemäß § 273a ZPO i.V.m. § 20 Abs. 5 GeschGehG in einem separaten Beschluss entschieden werden, da die Beklagte den Antrag nur für den Fall der Verurteilung, also hilfsweise, gestellt hat und somit zunächst eine Entscheidung über die Hauptanträge erfolgen musste.
II. Zahlungsansprüche Staffeln 21 - 23
1. Der Klägerin zu 1) steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung einer weiteren angemessenen Vergütung in Höhe von 38.875,22 € für die Staffeln 21 - 23 nebst Zinsen und Umsatzsteuer gemäß § 79 Abs. 2a UrhG i.V.m. §§ 132 Abs. 3 Satz 2, 133 Abs. 2 UrhG i.V.m. § 32a Abs. 2 UrhG i.V.m. § 32a Abs. 1 UrhG zu.
Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung sich unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen als unverhältnismäßig niedrig im Vergleich zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes erweist, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird, § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG.
Die unangemessen niedrige Vergütung muss sich schließlich darstellen in dem Vergleich zwischen der vereinbarten Gegenleistung für den Urheber und den „Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes“ – genauer: der hierfür angemessenen Vergütung – und zwar unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen (BGH GRUR 2020, 611 – Das Boot II; BeckOK UrhR/Soppe, 49. Ed. 01.03.2026, UrhG § 32a Rn. 14).
Nach der besonderen Übergangsvorschrift des § 132 Abs. 3 Satz 2 UrhG findet § 32a UrhG auf angefallene Erträgnisse Anwendung, die nach oder vor dem 28.03.2002 entstanden sind. Da § 32a UrhG an die Nutzungshandlungen der Verwerter anknüpft und nicht wie die Grundregel des § 132 Abs. 3 Satz 1 UrhG auch an die zugrundeliegenden Vertragsverhältnisse, gilt § 32a UrhG für sämtliche Verwertungsvorgänge und anfallenden Erträge seit dem 28.03.2002, gleichgültig, wann die Einräumung der Nutzungsrechte erfolgte. Auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses kommt es folglich nicht an. Der Urheber ist nach § 32a UrhG also im Ergebnis an jeder Nutzung seines Werkes nach dem 28.03.2002 angemessen zu beteiligen, sofern die Gegenleistung unverhältnismäßig gering ist. Für den Anspruch aus § 32a UrhG kommt es nach § 132 Abs. 3 Satz 2 UrhG auch nicht darauf an, ob das Missverhältnis i.S.d. § 32a UrhG erst nach dem 28.03.2002 entstanden ist oder ob es bereits vor dem 28.03.2002 bestand und nach dem 28.03.2002 fortbestanden hat. Entsprechend sind auch die vor dem 28.03.2002 erzielten Vorteile und Erträge des Verwerters im Rahmen der „gesamten Beziehungen“ zu berücksichtigen (Wandtke/Bullinger/Wandtke, 6. Aufl., UrhG § 32a Rn. 54; Dreier/Schulze/Dreier, 8. Aufl., UrhG § 132 Rn. 11).
a) Der Anspruch ist entgegen der Behauptung der Beklagten nicht verwirkt.
Die Verwirkung eines Rechts tritt ein, wenn es vom Berechtigten über längere Zeit nicht geltend gemacht worden ist und der andere Teil sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten darauf einstellen durfte und sich auch tatsächlich darauf eingerichtet hat, dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde (BeckOK BGB/Sutschet, 77. Ed. 01.02.2026, BGB § 242 Rn. 140).
Der Tatbestand der Verwirkung erfordert zunächst, dass seit der Möglichkeit, das Recht geltend zu machen, d.h. in der Regel seit Eintritt der Fälligkeit, eine längere Zeit verstrichen sein muss (sog. Zeitmoment). Die erforderliche Dauer des Zeitablaufs richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Als Orientierungshilfe für die Bemessung der Zeitspanne kann die maßgebliche Verjährungsfrist dienen (vgl. BeckOK BGB/Sutschet, 77. Ed. 01.02.2026, BGB § 242 Rn. 145 ff.). Zu dem Zeitmoment muss noch ein Vertrauens- oder Umstandsmoment hinzutreten. Der Verpflichtete muss bei objektiver Beurteilung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen dürfen, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde (vgl. BeckOK BGB/Sutschet, 77. Ed. 01.02.2026, BGB § 242 Rn. 150).
Es fehlt vorliegend an einem Umstandsmoment. Der von der Beklagten angeführte bloße Umstand eines über einen längeren Zeitraum bestehenden Vertrags- bzw. Produktionsverhältnisses sowie der Umfang der Mitwirkung der Kläger an den Produktionen genügt hierfür nicht, auch nicht der Abschluss weiterer Verträge. Hieraus kann nicht ohne Weiteres geschlossen werden, die Kläger würden etwaige weitergehende Vergütungsansprüche nicht mehr geltend machen.
Es sind insbesondere keine Umstände vorgetragen oder ersichtlich, aus denen die Beklagte bei objektiver Betrachtung hätte entnehmen dürfen, die Kläger würden ihre Ansprüche endgültig nicht mehr verfolgen. Weder ist ein ausdrücklicher Verzicht erklärt worden, noch sonst ein Verhalten ersichtlich, das ein berechtigtes Vertrauen auf den endgültigen Rechtsverzicht hätte begründen können.
b) Der Anspruch ist nicht nach § 32a Abs. 4 UrhG ausgeschlossen. Dabei kann offenbleiben, ob die von der Beklagten vorgelegte Gemeinsame Vergütungsregel (GVR) wirksam abgeschlossen wurde und ob sie auf die Kläger Anwendung findet. Jedenfalls liegt aus dem Grund kein Anspruchsausschluss vor, da die zwischen den Parteien vereinbarte Vergütung nicht auf Grund dieser GVR geschlossen wurde. Außerdem sieht die vorgelegte GVR (Anlage B 26) keine Regelung für den „Bestseller-Fall“ nach § 32a UrhG vor (zu diesen Voraussetzungen vgl. Dreier/Schulze/Mantz, 8. Aufl., UrhG § 32a Rn. 60 m.w.N.).
c) Der Klägerin zu 1) steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung einer weiteren angemessenen Vergütung in Höhe von 38.875,22 € zu.
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung in den „Das Boot“-Entscheidungen ist die Prüfungsreihenfolge von Ansprüchen nach § 32a UrhG wie folgt:
- Feststellung der mit dem Kreativen vereinbarten Vergütung (aa))
- Feststellung der vom Dritten erzielten Erträgnisse und Vorteile (bb))
- Bestimmung der Vergütung, die im Nachhinein betrachtet, insbesondere unter Berücksichtigung der erzielten Erträgnisse und Vorteile, angemessen i.S.d. § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG ist (cc))
- Prüfung, ob die vereinbarte Vergütung mit Blick auf diese angemessene Vergütung unangemessen niedrig ist (dd)).
aa) Als vereinbarte und gezahlte Vergütung ist ein Betrag von 343.800,00 € anzusetzen (vgl. Anlage B 21).
Eine Aufteilung auf verschiedene Nutzungsarten ist dabei nicht erforderlich, da die Beklagte ausschließliche Inhaberin sämtlicher Nutzungsrechte für alle Nutzungsformen ist.
bb) Die Kläger haben nach Auskunft der Beklagten über die Wiederholungsausstrahlungen, die Mediathekennutzung sowie den Vertrieb der Staffeln 21 - 23 mit dem Stand 31.01.2025 (Anlage B 9a – 9g), über die Erlöse aus dem Vertrieb der Staffeln 21 – 23 (ohne Specials) (Anlage B 19a – 19g) sowie über die Wiederholungen, zur Online-Nutzung und zu den jeweils erzielten Vertriebserlösen des 90-Minuten Specials „…“ (2021) sowie die entsprechenden Auskünfte zum 90-Minuten Special „…“ (2023) (jeweils Stand 22.09.2025) (Anlage B 20a – B 20g) die Vorteile und Erträge dargetan. Weitere Feststellungen zu den erzielten Erträgen und Vorteilen sind im Zusammenhang mit dem Auskunftsanspruch der Kläger weder möglich noch erforderlich. Der Antrag zu I. 1. 1 zielt gerade darauf ab, Auskünfte zu den erzielten Einkünften der Beklagten zu erhalten, um diese mit der Vergütung ins Verhältnis setzen zu können. Damit reicht es aus, dass die Kläger hinreichende Anhaltspunkte für ein Missverhältnis dargelegt haben (vgl. OLG Hamm ZUM-RD 2021, 562 Rn. 86 – Bildagentur).
cc) Die Vergütung, die – im Nachhinein betrachtet – insbesondere unter Berücksichtigung der erzielten Erträge und Vorteile angemessen im Sinne des § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG ist, beträgt 38.875,22 €.
Das Gericht macht dabei von dem ihm zustehenden Schätzungsermessen im Sinne von § 287 Abs. 2 ZPO Gebrauch.
(1) Es besteht durch die von der Beklagten vorgelegte GVR keine Vermutung der Angemessenheit gemäß § 32a Abs. 4 UrhG i.V.m. § 32 Abs. 2a UrhG. § 32a Abs. 2a UrhG ist ohnehin nur für diejenigen Verträge anwendbar, die nach dem 01.03.2017 abgeschlossen wurden.
Gehört der Urheber den Vereinigungen nicht an, können die Vergütungsregeln nicht in jedem Fall Maßstab der Angemessenheit sein. Ist eine GVR nach den darin aufgestellten persönlichen, sachlichen (Branche) oder zeitlichen (Inkrafttreten der GVR) Voraussetzungen nicht anwendbar, kommt auch eine Vermutungswirkung nach § 32 Abs. 2 Satz 1 UrhG nicht infrage. Für die indizielle Heranziehung von Vergütungsregeln im Rahmen der nach § 32 Abs. 2 Satz 1 UrhG vorzunehmenden Einzelfallabwägung ist es allerdings nicht erforderlich, dass sämtliche Voraussetzungen für die Anwendungen der Vergütungsregelung erfüllt sind. Ausreichend ist vielmehr eine vergleichbare Interessenlage; eventuell für die Frage der Angemessenheitsprüfung bestehenden Unterschieden ist im Einzelfall durch eine modifizierte Anwendung der Vergütungsregelung Rechnung zu tragen (BGH GRUR 2020, 1191 – Fotopool; BGH GRUR 2016, 1296 – GVR Tageszeitungen III; Wandtke/Bullinger/Wandtke, 6. Aufl., UrhG § 32 Rn. 28 m.w.N.).
Eine Vermutungswirkung nach § 32 Abs. 2 S. 1 UrhG scheidet vorliegend aus, da die GVR unstreitig erst nach Abschluss der hier maßgeblichen Verträge in Kraft getreten ist. Unter Ziffer V der GVR … (Anlage B 26) ist ausdrücklich geregelt, dass diese erst auf Neuverträge ab dem 01.01.2026 Anwendung findet. Zudem ist auch der persönliche Anwendungsbereich allenfalls für die Kläger zu 1) und zu 6) eröffnet.
Eine indizielle Heranziehung der GVR kommt im vorliegenden Fall ebenfalls nicht in Betracht. Der hier zu beurteilende Sachverhalt ist mit dem durch die GVR … geregelten Sachverhalt nicht hinreichend vergleichbar, sodass nicht angenommen werden kann, dass bei einer entsprechenden Interessenabwägung die streitgegenständliche Vergütung in gleicher Weise geregelt worden wäre.
Nach der Rechtsprechung des OLG Karlsruhe (GRUR-RR 2015, 365 – Freier Journalist; vgl. auch Wandtke/Bullinger/Wandtke, 6. Aufl., UrhG § 32 Rn. 30) kommt eine starke Indizwirkung für die Angemessenheit insbesondere innerhalb eines Zeitraums von etwa einem Jahr vor Inkrafttreten der GVR in Betracht. Vorliegend liegen die maßgeblichen Nutzungsverträge zeitlich außerhalb dieses Bezugsrahmens und damit außerhalb des für eine gesteigerte Indizwirkung maßgeblichen Zeitfensters.
Darüber hinaus scheidet eine indizielle Wirkung auch deshalb aus, weil die in der GVR … vorgesehenen Vergütungssätze für den streitgegenständlichen Zeitraum nicht die Branchenüblichkeit bzw. die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien widerspiegeln.
Zwar hält die Beklagte für 90- und 60-minütige Formate am Modell der Wiederholungsvergütung und Erlösbeteiligung im Rahmen der GVR … fest. Für die hier streitgegenständlichen 45-minütigen Formate weicht sie hiervon jedoch ab, indem trotz wiederholter Nutzung und entsprechender Auswertungsfrequenz keine Folgevergütungen anfallen, sofern eine Nutzungsschwelle von 15 Punkten unterschritten wird. Eine tragfähige Begründung für diese Differenzierung hat die Beklagte nicht dargelegt. Soweit sie sich auf eine sachgerechte Differenzierung aufgrund struktureller Unterschiede der Formate beruft, bleibt dieser Vortrag unsubstantiiert, da nicht ersichtlich ist, worin diese Unterschiede im Einzelnen bestehen und weshalb sie den Ausschluss von Folgevergütungen rechtfertigen sollen. Demgegenüber haben die Kläger nachvollziehbar vorgetragen, dass Nachvergütungen bis einschließlich Staffel 13 auch für die 45-minütigen Formate vorgesehen waren, während diese ab Staffel 14 nicht mehr in gleicher Weise fortgeführt wurden. Ein nachvollziehbarer Vortrag der Beklagten dazu, weshalb diese Systemumstellung erfolgt ist, fehlt. Zudem erfasst die GVR nur Neuverträge, bei denen eine etwaige Nachvergütung bereits in die Erstvergütung einkalkuliert sein kann. Ob dies in den hier streitgegenständlichen Verträgen tatsächlich erfolgt ist, ist zwischen den Parteien streitig. Es ist damit nicht ersichtlich, dass die GVR … für den streitgegenständlichen Zeitraum die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien widerspiegelt. Soweit die Beklagte einwendet, angesichts der seither grundlegend veränderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, Verwertungsarten und Nutzungsgewohnheiten der Konsumenten fehle es an jeder Vergleichbarkeit und eine Übertragbarkeit der früheren Vertragspraxis scheide aus, überzeugt dies nicht. Denn ungeachtet dieser Entwicklungen bleibt entscheidend, dass die hier streitgegenständlichen 45-minütigen Formate weiterhin in erheblichem Umfang linear und non-linear ausgewertet werden und damit einer vergleichbaren wirtschaftlichen Verwertungssystematik unterliegen. Gerade diese fortdauernde und strukturierte Nutzung spricht gegen eine Vergleichbarkeit im Sinne der GVR ….
Offenbleiben kann insoweit die Frage, ob die Vergütungsregel überhaupt wirksam zustande gekommen ist, also beide Seiten (Urheber und Werknutzer) repräsentativ, unabhängig und befugt (ermächtigt) vertreten waren.
(2) Die angemessene Vergütung in Höhe von 38.875,22 € setzt sich zusammen aus einem Betrag in Höhe von 17.243,38 € für Wiederholungshonorar für die Serienfolgen der Staffeln 21 – 23 (ohne die „Specials“), 3.694,00 € für Wiederholungshonorare (inkl. Online-Nutzung in der Mediathek) für die beiden 90-minütigen „Specials“ (Winterfilme 2021 und 2023) sowie 17.937,84 € als Beteiligung an den erzielten Erlösen.
Das Gericht folgt dabei dem von der Beklagten für die Staffeln 1 bis 13 verwendete (Folge-) Vergütungssystem (Anlage K 5).
Gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG ist die Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer, Häufigkeit, Ausmaß und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist. Bestehen weder tarifvertragliche Regelungen noch für den Einzelfall passende Gemeinsamen Vergütungsregeln, ist durch Feststellung der Marktverhältnisse unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls im Rahmen einer Güter- und Interessensabwägung zu ermitteln, welche Vergütung für die in Streit stehende Nutzung angemessen ist (Wandtke/Bullinger/Wandtke, 6. Aufl., UrhG § 32 Rn. 32).
Die Wiederholungsvergütung wird auf Grundlage der von der Beklagten vorgelegten Anlagen B 9a – B 9g sowie der von den Klägern in den Anlagen K 18a – K 18g allokierten Erstvergütung berechnet. Die Wiederholungsvergütung wird in Höhe von 10 % der jeweiligen Erstvergütung pro Folge berechnet. Für die Wiederholungsvergütung für die Online-Nutzung sind 4,5 % der Erstvergütung pro Folge anzusetzen. Zudem dient die für die Staffeln 1 bis 5 ermittelte Beteiligungsquote als Grundlage für die prozentuale Erlösbeteiligung in den weiteren Folgen ab Staffel 21. Der Berechnung der Erlösbeteiligung werden ausschließlich die von der Beklagten im Rahmen ihrer Auskunft mitgeteilten Erlöse (Anlage B 19a – B 19g) zugrunde gelegt. Der Ansatz von 4,5 % entspricht der Berechnung durch die Beklagte in den Vorjahren. Eine (unzulässige) Vermischung von Brutto- und Nettoerlösen ist dabei nicht ersichtlich.
Die von den Klägern gewählte Berechnung anhand eines gleichbleibenden Prozentsatzes ist sachgerecht, weil sie auf der in den Staffeln 1 - 5 tatsächlich praktizierten Beteiligungsquote beruht und damit das von der Beklagten selbst angewandte Referenzmodell darstellt. Diese Quote bildet gerade die wirtschaftliche Stellung der Kläger im Gesamtgefüge der Mitwirkenden ab. Zudem ist zu berücksichtigen, dass den Klägern ohne eine nachvollziehbare Offenlegung einer weitergehenden Differenzierung nach individuellen Beteiligungsquoten eine entsprechend abgestufte Berechnung nicht möglich ist. Die Verwendung eines einheitlichen Prozentsatzes stellt daher eine zulässige und sachgerechte Schätzung dar, die auf den von der Beklagten selbst geschaffenen Grundlagen beruht.
Dabei ist keine höhere Quote als 1,04 % zugrunde zu legen. Soweit die Kläger vorbringen, dass „der BGH und die Literatur (…) mindestens eine hälftige Verteilung der Vertriebserlöse“ zwischen den Kreativen und den Verwertern als angemessen ansehen, ist zu beachten, dass sich die zitierte BGH-Entscheidung (GRUR 2009, 1148 – Talking to Addison) lediglich mit dem Verhältnis zwischen Übersetzer und Verleger befasst, nicht mit dem Verhältnis zwischen Schauspielern und Produzenten. Im zitierten Fall des LG Stuttgart (ZUM-RD 2018, 245, nicht rechtskräftige erstinstanzliche Entscheidung zu „Das Boot II“) war auf der tatsächlichen Ebene unstreitig (bzw. nicht substantiiert bestritten worden), dass eine Beteiligung von 30 % für den ausübenden Künstler branchenüblich war. Beides ist mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar.
Soweit die Beklagte einwendet, die Berechnung der Wiederholungsvergütung habe sich an der Anzahl der Drehtage pro Staffel zu orientieren, vermag das Gericht dem bereits im Ansatz nicht zu folgen. Es erschließt sich insbesondere nicht, weshalb in den vorangegangenen Staffeln 1, 4, 9, 11, 12 und 13 die jeweilige Gesamt(erst)vergütung zugrunde gelegt wurde, während nunmehr abweichend auf die Anzahl der Drehtage abgestellt werden soll. Ein weitergehender, diese Abweichung rechtfertigender Vortrag der Beklagten ist nicht erfolgt.
Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es nicht darauf an, ob die Kläger ein Einkommen oberhalb des durchschnittlichen Jahresverdienstes in Deutschland erzielen. Ein entsprechender Vergleichsmaßstab ist bereits mangels Branchenüblichkeit nicht geeignet.
Die angemessene Vergütung ist auch nicht anhand von Tarifgagen zu ermitteln. Die Kläger sind unstreitig nicht tarifgebunden. Auch stellen die Tarifgehälter unstreitig Mindestbedingungen dar, die z.B. auch Berufsanfängern gezahlt werden. Die Kläger sind aber unstreitig bereits viele Jahre im Geschäft und sehr erfolgreich. Entsprechendes gilt für die von der Beklagten weiterhin in Bezug genommenen Regelungen bzw. Vereinbarungen zwischen Netflix und der BFFS bzw. der vom Bundesverband Regie e.V. abgeschlossenen Vereinbarung. Eine Anwendbarkeit auf den hier vorliegenden Fall und die Stellung der Kläger als Schauspieler ist nicht ersichtlich.
dd) Die vereinbarte Vergütung in Höhe von 343.800,00 € ist unter Berücksichtigung der gesamten Beziehung der Klägerin zu 1) zu der Beklagten mit Blick auf die angemessene Vergütung im Sinne von § 32 Abs. 2 S. 1 UrhG unverhältnismäßig niedrig im Sinne von § 32a Abs. 2 S. 1 UrhG.
Ein Nutzungsvertrag mit einer einmaligen Pauschalvergütung über einen längeren Zeitraum kann dazu führen, dass die Pauschalvergütung, die ex ante angemessen war, unangemessen wird, weil die Werkverwertung ein außerordentlicher Erfolg ist oder neue Auswertungsformen entstanden sind. Eine anfangs angemessene Vergütung kann sich im Zeitraum eines Nutzungsvertrages als unangemessen herausstellen. Nach der Rechtsprechung des BGH entsteht der Anspruch aus § 32a UrhG auf weitere angemessene Beteiligung, wenn die Verwertung des Werkes dazu führt, dass die vereinbarte Gegenleistung im Verhältnis zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes unangemessen niedrig ist. Dieser Rechtsprechung liegt die Annahme zugrunde, dass zu dem Zeitpunkt, zu dem eine vereinbarte Pauschalvergütung in ein Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes gerät, ein Anspruch auf eine weitere angemessene Vergütung entsteht, weil die vereinbarte Pauschalvergütung gleichsam verbraucht ist. Wird mit der Vergütung nur die Erstverwertung der Nutzungsrechte abgegolten, dann ist es folgerichtig, die weiteren Ausführungsformen der Verwertung zu berücksichtigen, die nicht oder nur teilweise die Vergütung betreffen (Wandtke/Bullinger/Wandtke, 6. Aufl., UrhG § 32a Rn. 28 m.w.N; BGH GRUR 2020, 611 – Das Boot II Rn. 134). Eine unangemessen niedrige Vergütung liegt jedenfalls vor, wenn die vereinbarte Vergütung nur die Hälfte der angemessenen Vergütung beträgt. Da die gesamten Beziehungen des Urhebers zum Nutzungsberechtigten zu berücksichtigen sind, können nach Maßgabe der Umstände aber auch bereits geringere Abweichungen ein Missverhältnis begründen (OLG Hamm ZUM-RD 2021, 562 – Bildagentur m.w.N. Rn. 85)
Nach der gebotenen wertenden Betrachtung erachtet das Gericht die vereinbarte Pauschalvergütung als verbraucht. Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Serie einen erheblichen Erfolg erzielt hat, infolgedessen die vereinbarte Pauschalvergütung in ein Missverhältnis zu den aus der Werknutzung erzielten Erträgen und Vorteilen geraten ist. Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich nicht um eine „üblich ausgewertete Serie“.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass sämtliche Folgen ab Staffel 14 in der Mediathek der Beklagten zeitweise zum freien Abruf bereitgestellt wurden. Seit Oktober 2014 waren die Episoden jeweils für mehrere Monate, überwiegend für drei Monate, abrufbar, ab dem Jahr 2020 regelmäßig für einen Zeitraum von etwa einem Jahr. Teilweise wurden die Folgen nach erneuter linearer Ausstrahlung erneut in die Mediathek eingestellt. Die Nutzung von Mediathekeninhalten hat in den vergangenen Jahren zudem insgesamt erheblich zugenommen.
Ebenso unstreitig ist ein Rückgang der linearen Fernsehnutzung. Gleichwohl ergibt sich, dass die Serie um das Jahr 2018 täglich am Nachmittag wiederholt wurde, dies zunächst Montag bis Freitag und später zeitweise auch am Wochenende. Es gab insoweit aber auch immer wieder Unterbrechungen, in denen dann auch nur Ausstrahlungen am Dienstagabend um 19:25 Uhr einmal wöchentlich stattfanden. Dann fanden Wiederholungen wieder jeden Tag in der Woche statt, insbesondere im für die Beklagte besonders werberelevanten Nachmittags- und (Vor-) Abendprogramm.
Soweit die Beklagte einwendet, angesichts sinkender Reichweiten der linearen Fernsehausstrahlungen und des allgemeinen Gagenniveaus habe Anlass bestanden, die bisherigen Wiederholungshonorare zu überdenken und durch ein neues System abzulösen, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Denn nach ihrem eigenen Vortrag erreichte die lineare Nutzung im Jahr 2024 weiterhin eine durchschnittliche Sehdauer von 38 Minuten pro Tag. Demgegenüber beträgt die non-lineare Nutzung lediglich knapp zwei Minuten pro Tag und stagniert seit dem Jahr 2021 auf diesem Niveau.
Vor diesem Hintergrund ist von einem erheblichen und fortwirkenden Erfolg der Serie auszugehen. Der von Beklagtenseite zu der Behauptung, es liege lediglich eine durchschnittliche Verwertung der Serie vor, benannte Zeuge ist nicht zu vernehmen, da diese Beweisaufnahme ins Blaue hinein erfolgen würde. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass andere Serien in vergleichbarem Maße ausgewertet werden und daher eine lediglich durchschnittliche Verwertung vorliegt, fehlen.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Aufteilung nach Verwertungsarten nicht ausschließt, dass eine Pauschalvergütung bereits durch eine einzelne Verwertungsart vollständig verbraucht sein kann. Dies ist insbesondere bei besonders erfolgreicher Verwertung in Betracht zu ziehen (LG Berlin GRUR-RS 2023, 44670 - Keinohrhasen und Zweiohrkücken Rn. 63).
Der Einwand der Beklagten, die Kläger seien bereits unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Drehtage sowie aufgrund einer über Tarifniveau liegenden Grundvergütung angemessen entlohnt, greift nicht durch. Er lässt insbesondere die Häufigkeit und das Ausmaß der oben dargestellten Nutzung unberücksichtigt, von deren erheblichem Erfolg auch die Beklagte selbst ausgeht.
Zwar können, wie die Beklagte zutreffend ausführt, auch Vertragsbeziehungen zwischen dem Urheber und dem Verwender, die die Nutzung anderer Werke des Urhebers zum Gegenstand haben, mitsamt den daraus entstandenen Gewinnen und Verlusten in Betracht zu ziehen sein (vgl. Wandtke/Bullinger/Wandtke, 6. Aufl., UrhG § 32a Rn. 19). Die Einbeziehung der Staffeln 1 - 13 scheidet hier jedoch aus. Die Staffeln 1 - 13 sind jeweils eigenständige, gesondert vergütete Verwertungseinheiten, die auf abweichenden Vergütungsregelungen beruhen und sich sowohl in ihrer vertraglichen Ausgestaltung als auch in ihrer wirtschaftlichen Einordnung von den streitgegenständlichen Nutzungen der Staffeln 21 - 23 unterscheiden.
d) Die Klägerin zu 1) hat auch einen Anspruch auf Umsatzsteuer und Prozesszinsen (vgl. BGH GRUR 2021, 955 – Das Boot III Rn. 180 ff.).
2. Dem Kläger zu 2) steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung einer weiteren angemessenen Vergütung für die Staffeln 21 - 23 in Höhe von 36.422,36 € nebst Zinsen und Umsatzsteuer gemäß § 79 Abs. 2a UrhG i.V.m. § 133 Abs. 2 UrhG i.V.m. § 32a Abs. 2 UrhG i.V.m. § 32a Abs. 1 UrhG zu.
Als vereinbarte und gezahlte Vergütung ist ein Betrag von 289.800,00 € anzusetzen (vgl. Anlage B 21). Die angemessene Vergütung in Höhe von 36.422,36 € setzt sich zusammen aus einem Betrag in Höhe von 15.625,61 € für Wiederholungshonorar für die Serienfolgen der Staffeln 21 – 23 (ohne die „Specials), 2.480,00 € für Wiederholungshonorare (inkl. Online-Nutzung in der Mediathek) für die beiden 90-minütigen „Specials“ (Winterfilme 2021 und 2023) sowie 18.316,75 € als Beteiligung an den erzielten Erlösen.
Im Übrigen wird auf die vorstehenden Ausführungen zu der Klägerin zu 1) Bezug genommen, da insoweit dieselben Erwägungen gelten.
3. Dem Kläger zu 3) steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung einer weiteren angemessenen Vergütung für die Staffeln 21 - 23 in Höhe von 69.522,60 € nebst Zinsen und Umsatzsteuer gemäß § 79 Abs. 2a UrhG i.V.m. § 133 Abs. 2 UrhG i.V.m. § 32a Abs. 2 UrhG i.V.m. § 32a Abs. 1 UrhG zu.
Als vereinbarte und gezahlte Vergütung ist ein Betrag von 566.500,00 € anzusetzen (vgl. Anlage B 21). Die angemessene Vergütung in Höhe von 69.522,60 € setzt sich zusammen aus einem Betrag in Höhe von 29.612,50 € für Wiederholungshonorar für die Serienfolgen der Staffeln 21 – 23 (ohne die „Specials), 8.032,00 € für Wiederholungshonorare (inkl. Online-Nutzung in der Mediathek) für die beiden 90-minütigen „Specials“ (Winterfilme 2021 und 2023) sowie 31.878,10 € als Beteiligung an den erzielten Erlösen.
Im Übrigen wird auf die vorstehenden Ausführungen zu der Klägerin zu 1) Bezug genommen, da insoweit dieselben Erwägungen gelten.
4. Dem Kläger zu 4) steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung einer weiteren angemessenen Vergütung für die Staffeln 21 - 23 in Höhe von 53.764,69 € nebst Zinsen und Umsatzsteuer gemäß § 79 Abs. 2a UrhG i.V.m. § 133 Abs. 2 UrhG i.V.m. § 32a Abs. 2 UrhG i.V.m. § 32a Abs. 1 UrhG zu.
Als vereinbarte und gezahlte Vergütung ist ein Betrag von 399.050,00 € anzusetzen (vgl. Anlage B 21). Die angemessene Vergütung in Höhe von 53.764,69 € setzt sich zusammen aus einem Betrag in Höhe von 21.921,58 € für Wiederholungshonorar für die Serienfolgen der Staffeln 21 – 23 (ohne die „Specials), 8.705,00 € für Wiederholungshonorare (inkl. Online-Nutzung in der Mediathek) für die beiden 90-minütigen „Specials“ (Winterfilme 2021 und 2023) sowie 23.138,11 € als Beteiligung an den erzielten Erlösen.
Ergänzend ist auszuführen, dass der Kläger zu 4) unstreitig keine Erlösbeteiligung erhalten hat. Insoweit ist daher eine Erlösbeteiligung in Höhe von 2,37 % zugrunde zu legen, wie sie auch bei dem Kläger zu 5) angesetzt wurde, da es sich um vergleichbare Rollen handelt.
Im Übrigen wird auf die vorstehenden Ausführungen zu der Klägerin zu 1) Bezug genommen, da insoweit dieselben Erwägungen gelten.
5. Dem Kläger zu 5) steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung einer weiteren angemessenen Vergütung für die Staffeln 21 bis 23 in Höhe von 72.890,02 € nebst Zinsen und Umsatzsteuer gemäß § 79 Abs. 2a UrhG i.V.m. § 133 Abs. 2 UrhG i.V.m. § 32a Abs. 2 UrhG i.V.m. § 32a Abs. 1 UrhG zu.
Als vereinbarte und gezahlte Vergütung ist ein Betrag von 516.600,00 € anzusetzen (vgl. Anlage B 21). Die angemessene Vergütung in Höhe von 72.890,02 € setzt sich zusammen aus einem Betrag in Höhe von 26.043,70 € für Wiederholungshonorar für die Serienfolgen der Staffeln 21 – 23 (ohne die „Specials“), 3.811,25 € für Wiederholungshonorare (inkl. Online-Nutzung in der Mediathek) für die beiden 90-minütigen „Specials“ (Winterfilme 2021 und 2023) sowie 43.035,07 € als Beteiligung an den erzielten Erlösen.
Im Übrigen wird auf die vorstehenden Ausführungen zu der Klägerin zu 1) Bezug genommen, da insoweit dieselben Erwägungen gelten.
6. Dem Kläger zu 6) steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung einer weiteren angemessenen Vergütung für die Staffeln 21 - 23 in Höhe von 20.041,90 € nebst Zinsen und Umsatzsteuer gemäß § 79 Abs. 2a UrhG i.V.m. § 133 Abs. 2 UrhG i.V.m. § 32a Abs. 2 UrhG i.V.m. § 32a Abs. 1 UrhG zu.
Als vereinbarte und gezahlte Vergütung ist ein Betrag von 78.500,00 € anzusetzen (vgl. Anlage B 21). Die angemessene Vergütung in Höhe von 20.144,90 € setzt sich zusammen aus einem Betrag in Höhe von 3.957,94 € für Wiederholungshonorar für die Serienfolgen der Staffeln 21 – 23 (ohne die „Specials), 15.660,46 € für Wiederholungshonorare (inkl. Online-Nutzung in der Mediathek) für die beiden 90-minütigen „Specials“ (Winterfilme 2021 und 2023) sowie 526,50 € als Beteiligung an den erzielten Erlösen.
Ergänzend ist auszuführen, dass der Kläger zu 6) keine Erlösbeteiligung erhalten hat. Insoweit ist daher eine Erlösbeteiligung in Höhe von 1,0 % zugrunde zu legen, da hier ein geringerer Wert als bei der Klägerin zu 1) angenommen werden muss.
Im Übrigen wird auf die vorstehenden Ausführungen zu der Klägerin zu 1) Bezug genommen, da insoweit dieselben Erwägungen gelten.
7. Der Klägerin zu 7) steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung einer weiteren angemessenen Vergütung für die Staffeln 21 - 23 in Höhe von 31.577,76 € nebst Zinsen und Umsatzsteuer gemäß § 79 Abs. 2a UrhG i.V.m. § 133 Abs. 2 UrhG i.V.m. § 32a Abs. 2 UrhG i.V.m. § 32a Abs. 1 UrhG zu.
Als vereinbarte und gezahlte Vergütung ist ein Betrag von 173.225,00 € anzusetzen (vgl. Anlage B 21). Die angemessene Vergütung in Höhe von 31.577,76 € setzt sich zusammen aus einem Betrag in Höhe von 9.046,54 € für Wiederholungshonorar für die Serienfolgen der Staffeln 21 – 23 (ohne die „Specials“), 2.318,56 € für Wiederholungshonorare (inkl. Online-Nutzung in der Mediathek) für die beiden 90-minütigen „Specials“ (Winterfilme 2021 und 2023) sowie 20.212,66 € als Beteiligung an den erzielten Erlösen.
Im Übrigen wird auf die vorstehenden Ausführungen zu der Klägerin zu 1) Bezug genommen, da insoweit dieselben Erwägungen gelten.
III. Zahlungsansprüche Staffeln 14 - 20
1. Der Klägerin zu 1) steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung einer weiteren angemessenen Vergütung in Höhe von 416.791,48 € für die Staffeln 14 - 20 nebst Zinsen und Umsatzsteuer gemäß § 79 Abs. 2a UrhG i.V.m. § 133 Abs. 2 UrhG i.V.m. § 32a Abs. 2 UrhG i.V.m. § 32a Abs. 1 UrhG zu.
a) Der von der Beklagten erhobene Einwand der Verjährung steht dem geltend gemachten Anspruch nicht entgegen. Die Vergütungsansprüche sind, soweit sie Verwertungshandlungen bis zum 31.12.2020 betreffen, nicht gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB verjährt.
Die Darlegungs- und Beweislast für Beginn und Ablauf der Verjährung und damit für die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB trägt der Schuldner (BGH NJW 2017, 248 Rn. 12). Dieser Darlegungs- und Beweislast ist die Beklagte nicht nachgekommen.
Für den Beginn der Verjährung kommt es nach § 199 Abs. 1 BGB auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der anspruchsbegründenden Umstände an. Der Anspruch aus § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG auf weitere Beteiligung entsteht, wenn die Verwertung des Werkes dazu führt, dass die vereinbarte Gegenleistung in einem Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes steht. Bei einer laufenden Nutzung des Werkes begründet jede Nutzung des Werkes einen neuen Anspruch auf angemessene Beteiligung, wenn zur Zeit der Verwertungshandlung ein Missverhältnis zwischen der Vergütung des Urhebers und den Erträgen und Vorteilen des Verwerters besteht (BGH GRUR 2020, 1191 – Fotopool). Die Verjährung setzt Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der von dem Dritten erzielten Erträge oder Vorteile voraus. Dazu zählen etwa die vom Verwerter erzielten Bruttoerlöse oder sein Gewinn. Ausreichend ist, wenn dem Gläubiger auf Grund der ihm grob fahrlässig unbekannt gebliebenen Tatsachen zugemutet werden kann, zur Durchsetzung seiner Ansprüche gegen eine bestimmte Person aussichtsreich, wenn auch nicht risikolos Klage zu erheben. Dem Berechtigten kann nicht allein aufgrund fehlender Marktbeobachtung grobe Fahrlässigkeit angelastet werden (vgl. BGH GRUR 2012, 1248 – Fluch der Karibik). Eine Marktbeobachtungspflicht besteht nämlich gerade nicht (OLG Köln, GRUR-RR 2014, 323 - Alarm für Cobra 11 Rn. 50).
Den Klägern kann im Streitfall keine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von Verwertungshandlungen der Beklagten, die ein Missverhältnis der Vergütung begründen, vorgeworfen werden.
Der Vortrag der Beklagten, die Kläger hätten spätestens seit 2015 anhand früherer Abrechnungen sowie flächendeckender Berichterstattung auf den Umfang der Verwertung Schlüsse ziehen können und müssen, rechtfertigt eine solche Annahme nicht.
Die Kläger sind dem Vortrag der Beklagten substantiiert entgegengetreten. Die Kläger haben vorgetragen, keine Kenntnis von der „Auswertungsintensität“ noch von erzielten Erträgen und Vorteilen der Beklagten gehabt zu haben. Sie hätten nicht gewusst, wie oft die Folgen der Serie gesendet und wiederholt wurden, wo die „Rosenheim Cops“ hätten gestreamt werden können und in welche Länder die Folgen der Serie verkauft oder in sonstiger Weise vermarktet worden seien. Sie hätten erst mit E-Mail der Beklagten vom 20.09.2024 Aufstellungen bzw. Listen zur Nutzung der Serie bis Staffel 20 in Form von Eigennutzungen (Sendung/Mediathek) und Lizenzierung (Vertrieb) erhalten. Die in der Anlage B 7/8 enthaltenen Abrechnungen enthielten lediglich oberflächliche Informationen zu einzelnen Folgen der Staffeln 1 - 13. Hieraus ergebe sich weder Vertriebserlöse der Beklagten noch eine Beteiligungsquote.
Soweit die Beklagte auf Abrechnungen und daraus ableitbare Erkenntnismöglichkeiten verweist, genügt dies nicht für die Annahme von Kenntnis über die erzielten Erträge oder Vorteile oder grob fahrlässiger Unkenntnis. Abrechnungen begründen insbesondere keine hinreichende Kenntnis der für einen Anspruch aus § 32a UrhG maßgeblichen Gesamtverwertung und Erlösstruktur. Die vorgelegten Abrechnungen betreffen zudem lediglich die Staffeln 1 - 13 und lassen keine Rückschlüsse auf die künftige Entwicklung der Verwertung, insbesondere im Bereich der Mediathekennutzung, zu. Die Beklagte selbst trägt vor, dass die lineare Fernsehnutzung rückläufig ist.
Zwar verjährt der Anspruch aus § 32a Abs. 2 UrhG gemäß § 199 Abs. 4 BGB spätestens zehn Jahre nach seiner Entstehung. Hier ist die Verjährung jedoch gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB durch die rechtzeitige Klageerhebung gehemmt worden. Die streitgegenständlichen Verwertungshandlungen betreffen die Staffeln 14 - 23, deren Erstverwertung jeweils weniger als zehn Jahre vor Klageerhebung liegt.
b) Der Klägerin zu 1) steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung einer weiteren angemessenen Vergütung in Höhe von 416.791,48 € zu.
aa) Als vereinbarte Vergütung ist der Betrag von insgesamt 865.159,93 € anzusetzen. Das Gericht macht dabei von dem ihm zustehenden Ermessen gemäß § 287 Abs. 2 ZPO Gebrauch.
Die Kläger haben insoweit substantiiert vorgetragen, dass die Erstvergütungen anhand der von den Beklagten vorgelegten Listen (Anlagen K 6) berechnet worden seien. Aufgeführt seien die an die Kläger für einzelne Folgen anteilig geleisteten Erstvergütungen. Die Beklagte sei dabei in der Weise vorgegangen, dass die an die Kläger geleistete Gesamtvergütung (für eine Staffel) quotal gleichmäßig auf die Folgen, an denen die Kläger mitgewirkt haben, aufgeteilt worden sei. Hieraus ergebe sich eine Gesamtvergütung für die Klägerin zu 1) für die Staffeln 14 - 20 in Höhe von 865.159,93 €. In der relevanten Erstvergütung seien bereits eine Mehrzahl von Nutzungen eingepreist wie die Erstsendung im Programm des ZDF, die Erstendung im Programm des ORF, die Erstsendung im Programm des SF, die Erstsendung im 3sat-Programm, eine Ausstrahlung in ARTE (zuzüglich zwei Wiederholungen innerhalb von 21 Tagen), eine Ausstrahlung im Vormittagsprogramm sowie eine Wiederholung innerhalb von 48 Stunden nach der jeweiligen Sendung, es sei denn, es handele sich um eine Primetime-Ausstrahlung.
Die Beklagte ist dem Vortrag der Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten. Soweit sie geltend macht, eine Überprüfung der von der Klägerin übernommenen Angaben sei nicht ihre Aufgabe, ist dem entgegenzuhalten, dass ihr die Überprüfung der aus ihrem eigenen Verantwortungsbereich stammenden Daten ohne weiteres möglich ist. Sie kann sich daher nicht mit Erfolg darauf berufen, die Klägerin habe die Angaben unzutreffend übernommen. Ohne Erfolg wendet die Beklagte ferner ein, die Kläger hätten die ursprünglich vereinbarte Pauschalvergütung auf einzelne Nutzungsarten aufteilen müssen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH GRUR 2020, 611 – Das Boot II) ist eine Pauschalvergütung vielmehr in vollem Umfang als Gegenleistung im Sinne des § 32a UrhG zu berücksichtigen und nicht in einzelne Nutzungsarten aufzuspalten. Im Übrigen ist die Beklagte auch Inhaberin sämtlicher Nutzungsrechte an den streitgegenständlichen Produktionen. Auch der weitere Einwand der Beklagten, die Vergütung sei unter Einbeziehung der Erstvergütungen für die Staffeln 1 - 13 zu berechnen, greift nicht durch. Allenfalls kommt eine solche Einbeziehung im Rahmen der Prüfung der Unverhältnismäßigkeit in Betracht (BGH GRUR 2012, 496 – Das Boot I Rn. 34).
bb) Die Kläger haben mit Vorlage der Anlagen K 6a – K 6g die von der Beklagten zur Verfügung gestellten Listen (u.a. Anlage K 11) zur Nutzung der Serie in Form von Eigennutzungen (Sendung/Mediathek) und Lizenzierung (Vertrieb) ausgewertet und hieraus die sendemäßige Nutzung der Staffeln 14 - 20 sowie die Erlöse dargelegt.
Die Auffassung der Beklagten, ein Vorteil bestehe jedenfalls im Bereich der Mediathekennutzung nicht, überzeugt nicht. Anders als im linearen Fernsehen, in dem durch den Einsatz eigener Inhalte gegebenenfalls Lizenzkosten eingespart werden können, fehle es bei der Bereitstellung in der Mediathek an einem vergleichbaren wirtschaftlichen Effekt, insbesondere müsse dort weder Sendezeit gefüllt noch ein bestimmtes Programmvolumen erreicht werden.
Dem ist nicht zu folgen. Vorteil im Sinne des § 32a UrhG ist nicht nur die Ersparnis von Aufwendungen für den Einkauf von Programminhalten, sondern jede Möglichkeit der Werknutzung, selbst wenn sie nicht (direkt) vergütet wird. Wiederholungsausstrahlungen gehören zu den Vorteilen (Wandtke/Bullinger/Wandtke, 6. Aufl., UrhG § 32a Rn. 13, 17).
Solche liegen auch bei der Nutzung von Werken in der Mediathek vor. Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass im Bereich der nichtlinearen Nutzung keine Verpflichtung besteht, feste Sendezeiten zu füllen. Gleichwohl stellt die Bereitstellung von Inhalten in der Mediathek einen integralen Bestandteil des Gesamtangebots dar. Durch die Nutzung bereits finanzierter Inhalte werden Aufwendungen erspart, die andernfalls für die Befüllung der Mediathek erforderlich wären.
cc) Die Vergütung, die – im Nachhinein betrachtet – insbesondere unter Berücksichtigung der erzielten Erträge und Vorteile angemessen im Sinne des § 32 Abs. 2 S. 2 UrhG ist, beträgt 416.791,48 €. Diese setzt sich zusammen aus 300.984,95 € für Wiederholungssendungen ab Staffel 14 seit dem Jahr 2019, 39.342,73 € für die Online-Nutzung (insbesondere Mediathek) ebenfalls ab Staffel 14 sowie 76.463,80 € als Beteiligung an den erzielten Erlösen. Das Gericht macht dabei von dem ihm zustehenden Schätzungsermessen im Sinne von § 287 Abs. 2 ZPO Gebrauch.
(1) Im Streitfall gibt es, wie oben dargestellt, keine gemeinsame Vergütungsregeln, die auf die Parteien anwendbar sind.
(2) Aus diesem Grund greift das Gericht auf das von der Beklagten für die Staffeln 1 - 13 verwendete (Folge-)Vergütungssystem zurück (Anlage K 5).
Die Wiederholungsvergütung berechnet sich nach der von der Beklagten als Anlage K 6a – K 6g vorgelegten allokierten Erstvergütung der Kläger. Die Wiederholungsvergütung wird in Höhe von 10 % der jeweiligen Erstvergütung pro Folge berechnet. Für die Wiederholungsvergütung für die Online-Nutzung sind 4,5 % der Erstvergütung pro Folge anzusetzen. Zudem dient die für die Staffeln 1 - 5 ermittelte Beteiligungsquote als Grundlage für die prozentuale Erlösbeteiligung in den weiteren Folgen ab Staffel 14. Der Berechnung der Erlösbeteiligung werden ausschließlich die von der Beklagten im Rahmen ihrer Auskunft mitgeteilten Erlöse zugrunde gelegt. Die von den Klägern gewählte Berechnung anhand eines gleichbleibenden Prozentsatzes ist – wie oben ausgeführt - sachgerecht.
dd) Die vereinbarte Vergütung in Höhe von 865.159,93 € ist unter Berücksichtigung der gesamten Beziehung der Klägerin zu 1) zu der Beklagten mit Blick auf die angemessene Vergütung im Sinne von § 32 Abs. 2 S. 1 UrhG unverhältnismäßig niedrig im Sinne von § 32a Abs. 2 S. 1 UrhG.
Nach der gebotenen wertenden Betrachtung erachtet das Gericht die vereinbarte Pauschalvergütung als verbraucht. Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Serie einen erheblichen Erfolg erzielt hat, infolgedessen die vereinbarte Pauschalvergütung in ein Missverhältnis zu den aus der Werknutzung erzielten Erträgen und Vorteilen geraten ist. Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich nicht um eine „üblich ausgewertete Serie“. Zur Begründung wird auf die Ausführungen zu den Staffeln 21 – 23 Bezug genommen.
c) Die Klägerin zu 1) hat auch einen Anspruch auf Umsatzsteuer und Prozesszinsen (vgl. BGH GRUR 2021, 955 – Das Boot III Rn. 180 ff.).
2. Dem Kläger zu 2) steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung einer weiteren angemessenen Vergütung für die Staffeln 14 - 20 in Höhe von 436.829,62 € nebst Zinsen und Umsatzsteuer gemäß § 79 Abs. 2a UrhG i.V.m. § 133 Abs. 2 UrhG i.V.m. § 32a Abs. 2 UrhG i.V.m. § 32a Abs. 1 UrhG zu.
Als vereinbarte und gezahlte Vergütung ist ein Betrag von 888.849,87 € anzusetzen. Die angemessene Vergütung in Höhe 436.829,62 € setzt sich zusammen aus einem aus 317.660,77 € für Wiederholungssendungen ab Staffel 14 seit dem Jahr 2019, 39.998,16 € für die Online-Nutzung (insbesondere Mediathek) ebenfalls ab Staffel 14 sowie 79.170,69 € als Beteiligung an den erzielten Erlösen.
Im Übrigen wird auf die vorstehenden Ausführungen zu der Klägerin zu 1) Bezug genommen, da insoweit dieselben Erwägungen gelten.
3. Dem Kläger zu 3) steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung einer weiteren angemessenen Vergütung für die Staffeln 11 - 20 in Höhe von 707.254,00 € nebst Zinsen und Umsatzsteuer gemäß § 79 Abs. 2a UrhG i.V.m. § 133 Abs. 2 UrhG i.V.m. § 32a Abs. 2 UrhG i.V.m. § 32a Abs. 1 UrhG zu.
Als vereinbarte und gezahlte Vergütung ist ein Betrag von 1.474.894,86 € (ab Staffel 11) anzusetzen. Die angemessene Vergütung in Höhe 707.254,00 € setzt sich zusammen aus einem aus 533.531,65 € für Wiederholungssendungen ab Staffel 14 seit dem Jahr 2019, 66.370,55 € für die Online-Nutzung (insbesondere Mediathek) ebenfalls ab Staffel 14 sowie 107.351,80 € als Beteiligung an den erzielten Erlösen.
Auf Grund der vergleichbaren Rolle und des vergleichbaren Einsatzes in der Serie wird der gleiche Satz zugrunde gelegt wie beim Kläger zu 5). Im Übrigen wird auf die vorstehenden Ausführungen zu der Klägerin zu 1) Bezug genommen, da insoweit dieselben Erwägungen gelten.
4. Dem Kläger zu 4) steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung einer weiteren angemessenen Vergütung für die Staffeln 14 - 20 in Höhe 823.324,62 € nebst Zinsen und Umsatzsteuer gemäß § 79 Abs. 2a UrhG i.V.m. § 133 Abs. 2 UrhG i.V.m. § 32a Abs. 2 UrhG i.V.m. § 32a Abs. 1 UrhG zu.
Als vereinbarte und gezahlte Vergütung ist ein Betrag von 1.627.908,52 € anzusetzen. Die angemessene Vergütung in Höhe 823.324,62 € setzt sich zusammen aus einem aus einem Betrag in Höhe von 648.959,34 € für Wiederholungssendungen ab Staffel 14 seit dem Jahr 2019), 73.256,01 € für die Online-Nutzung (insbesondere Mediathek) ebenfalls ab Staffel 14 sowie 101.109,27 € als Beteiligung an den erzielten Erlösen.
Auf Grund der vergleichbaren Rolle und des vergleichbaren Einsatzes in der Serie wird der gleiche Satz zugrunde gelegt wie beim Kläger zu 5). Im Übrigen wird auf die vorstehenden Ausführungen zu der Klägerin zu 1) Bezug genommen, da insoweit dieselben Erwägungen gelten.
5. Dem Kläger zu 5) steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung einer weiteren angemessenen Vergütung für die Staffeln 14 - 20 in Höhe 712.181,22 € nebst Zinsen und Umsatzsteuer gemäß § 79 Abs. 2a UrhG i.V.m. § 133 Abs. 2 UrhG i.V.m. § 32a Abs. 2 UrhG i.V.m. § 32a Abs. 1 UrhG zu.
Als vereinbarte und gezahlte Vergütung ist ein Betrag von 1.378.283,72 € anzusetzen. Die angemessene Vergütung in Höhe 712.181,22 € setzt sich zusammen aus einem Betrag in Höhe von 477.233,75 € für Wiederholungssendungen ab Staffel 14 seit dem Jahr 2019, 60.628,71 € für die Online-Nutzung (insbesondere Mediathek) ebenfalls ab Staffel 14 sowie 174.318,76 € als Beteiligung an den erzielten Erlösen.
Im Übrigen wird auf die vorstehenden Ausführungen zu der Klägerin zu 1) Bezug genommen, da insoweit dieselben Erwägungen gelten.
6. Dem Kläger zu 6) steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung einer weiteren angemessenen Vergütung für die Staffeln 14 - 20 in Höhe 138.519,88 € nebst Zinsen und Umsatzsteuer gemäß § 79 Abs. 2a UrhG i.V.m. § 133 Abs. 2 UrhG i.V.m. § 32a Abs. 2 UrhG i.V.m. § 32a Abs. 1 UrhG zu.
Als vereinbarte und gezahlte Vergütung ist ein Betrag von 179.199,69 € anzusetzen. Die angemessene Vergütung in Höhe 138.519,88 € setzt sich zusammen aus einem Betrag in Höhe von 62.065,68 € für Wiederholungssendungen ab Staffel 14 seit dem Jahr 2019, 8.063,95 € für die Online-Nutzung (insbesondere Mediathek) ebenfalls ab Staffel 14 sowie 68.390,25 € als Beteiligung an den erzielten Erlösen.
Im Übrigen wird auf die vorstehenden Ausführungen zu der Klägerin zu 1) Bezug genommen, da insoweit dieselben Erwägungen gelten.
7. Der Klägerin zu 7) steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung einer weiteren angemessenen Vergütung für die Staffeln 14 - 20 in Höhe 451.976,47 € nebst Zinsen und Umsatzsteuer gemäß § 79 Abs. 2a UrhG i.V.m. § 133 Abs. 2 UrhG i.V.m. § 32a Abs. 2 UrhG i.V.m. § 32a Abs. 1 UrhG zu.
Als vereinbarte und gezahlte Vergütung ist ein Betrag von 937.899,64 € anzusetzen. Die angemessene Vergütung in Höhe 451.976,47 € setzt sich zusammen aus einem Betrag in Höhe von 318.792,01 € für Wiederholungssendungen ab Staffel 14 seit dem Jahr 2019, 41.772,88 € für die Online-Nutzung (insbesondere Mediathek) ebenfalls ab Staffel 14 sowie 91.411,58 € als Beteiligung an den erzielten Erlösen.
Im Übrigen wird auf die vorstehenden Ausführungen zu der Klägerin zu 1) Bezug genommen, da insoweit dieselben Erwägungen gelten.
IV. Feststellungsanträge
Die Kläger haben auch einen Anspruch auf Feststellung der Zahlungspflicht der Beklagten für eine weitere angemessene Beteiligung (vgl. BGH GRUR 2021, 955 – Das Boot III Rn. 162 ff.).
B. Nebenentscheidungen
I. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 91 a ZPO. Diejenigen Kosten, die auf den übereinstimmend für erledigt erklärten Teil der Klage entfallen, hat die Beklagte zu tragen, da sie insoweit voraussichtlich unterlegen wäre.
II. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 ZPO, soweit die Vollstreckung der Auskunftsansprüche betroffen ist und aus § 709 Satz 1, Satz 2 ZPO, soweit die Vollstreckung der übrigen Ansprüche betroffen ist.
Ein Grund dafür, von der Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Auskunftsansprüche abzusehen, ist nicht ersichtlich (vgl. auch Pf. OLG Zweibrücken, ZUM 2016, 1065 Rn. 66). Ist der Schuldner zur Erteilung einer Auskunft verurteilt, so rechtfertigt allein der Umstand, dass es sich bei den zu erteilenden Informationen um Geschäftsgeheimnisse handelt, für sich allein nicht die Annahme, dass eine Vollstreckung für den Schuldner nicht zu ersetzende Nachteile zur Folge hätte, wenn die mitzuteilenden Daten bei planmäßiger Abwicklung des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien dem Gläubiger ohnehin bekannt geworden wäre (OLG Koblenz, OLGR 2008, 649). Konkreten Vortrag zu Nachteilen, die der Beklagten durch die Auskunftserteilung vor Rechtskraft entstehen, hat diese nicht vorgetragen. Die allgemein gehaltenen Ausführungen der Beklagten genügen nicht zur Darlegung eines der Vollstreckung entgegenstehenden Interesses. Ein besonderes, gerechtfertigtes Interesse des Auskunftspflichtigen, bestimmte Tatsachen vor dem Gegner geheim zu halten, muss im Einzelfall konkret dargetan werden. Allein der Umstand, dass es sich bei den zu erteilenden Informationen um Geschäftsgeheimnisse handelt, die mit Rücksicht auf eine Wettbewerbslage zwischen den Parteien vor dem Auskunftsberechtigten geheim zuhalten seien, rechtfertigt für sich allein nicht die Annahme, dass eine Vollstreckung der Verurteilung zur Auskunftserteilung für die Beklagte nicht zu ersetzende Nachteile zur Folge hätte (OLG Koblenz, OLGR 2008, 649 Rn. 29 unter Verweis auf BGH, NJWE-WettbR 1999, 139).
Die von der Beklagten insoweit zitierte Entscheidung des OLG Schleswig (GRUR-RR 2001, 70) ist nicht einschlägig, da es dort um die Frage ging, ob Auskunftsansprüche Gegenstand einer einstweiligen Verfügung sein können, was mit der Frage der vorläufigen Vollstreckbarkeit einer Hauptsacheentscheidung nichts zu tun hat. Entsprechendes gilt für die zitierte Entscheidung des Hans. OLG Hamburg (GRUR-RR 2007, 29).
Beschluss
Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:
| I. Auskunftsanträge: | 700.000,00 € |
| II. Zahlungsanträge Staffeln 21-23: | 322.173,39 € |
| III. Zahlungsanträge Staffeln 14-20: | 3.686.879,29 € |
| IV. Feststellung Staffeln 21-23: | 280.000,00 € |
| V. Feststellung Staffeln 14-20: | 280.000,00 € |
| Insgesamt: | 5.269.052,68 € |