OLG Oldenburg · Niedersachsen Beschluss LS

Schmerzensgeld gehört grundsätzlich nicht zu dem von der Partei vor einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe …

Zivilrecht

Leitsatz

Schmerzensgeld gehört grundsätzlich nicht zu dem von der Partei vor einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe einzusetzenden Vermögen.

Gründe

1

Ganz überwiegend wird in der Rechtsprechung der Standpunkt vertreten, eine Partei habe Schmerzensgeldzahlungen nicht im Rahmen des § 115 Abs. 2 ZPO als Vermögen einzusetzen (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 19. Aufl., § 115, Rn. 59; zuletzt OLG Nürnberg JurBüro 1992, 756). Dem folgt auch der erkennende Senat.

2

Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung für diese Auffassung findet sich nicht. Auch § 88 BSHG, auf den in § 115 Abs. 2 ZPO verwiesen wird, erwähnt das Schmerzensgeld nicht. Allerdings ergibt sich aus § 77 Abs. 2 BSHG, dass eine Entschädigung nach § 847 BGB nicht als Einkommen im Sinne des BSHG berücksichtigt werden darf. Daraus ist zu schließen, dass der Einsatz des Schmerzensgeldes auch als Vermögen im Sinne des § 115 Abs. 2 2. Hbs. grundsätzlich unzumutbar ist.