Die Strafvollstreckungskammer hat zutreffend ausgeführt, dass der Vollstreckung des Gesamturteils des …
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Vorbringen der Verurteilten im Beschwerdeverfahren nicht ausgeräumt werden, auf Kosten der Verurteilten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.
Gründe
Zusatz:
Die Strafvollstreckungskammer hat zutreffend ausgeführt, dass der Vollstreckung des Gesamturteils des Amtsgerichts Kwidzyn vom 27.05.2013 die Vorschrift des § 84 b Abs. 1 Nr. 2 IRG nicht entgegensteht, da bezogen auf dieses Gesamturteil die Ausnahmetatbestände des § 84 b Abs. 3 Nr. 3 und des § 84 b Abs. 4 Nr. 2 IRG gegeben sind.
Neben dem Gesamturteil sind jedoch auch die dem Gesamturteil zugrunde liegenden Einzelurteile an der ergänzenden Zulässigkeitsvoraussetzung des § 84 b IRG zu messen.
Nach Anregung durch den Senat mit Verfügung vom 05.05.2022 sind insoweit ergänzende Auskünfte von den polnischen Behörden eingeholt worden. Danach ändert sich an der mit dem angefochtenen Beschluss festgestellten Zulässigkeit der Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Gesamturteil des Amtsgerichts Kwidzyn vom 27.05.2013 nichts.
Hinsichtlich des dem vorgenannten Gesamturteil zugrunde liegenden Urteils des Amtsgerichts Kwidzyn vom 09.02.2007 (II K 613/06) hat das Bezirksgericht Danzig mit Schreiben vom 06.06.2022 ausgeführt, die Verurteilte sei in der Verhandlung, die zu der Entscheidung geführt habe, persönlich anwesend gewesen. § 84 b Abs. 1 Nr. 2 IRG steht der Zulässigkeit der Vollstreckung damit nicht entgegen.
Hinsichtlich des dem Gesamturteil weiter zugrunde liegenden Urteils des Amtsgerichts Kwidzyn vom 14.02.2013 (II K 1458/12) hat das Bezirksgericht Danzig mit vorerwähntem Schreiben ausgeführt, die Verurteilte sei abwesend gewesen. Die Unterrichtung über den Verhandlungsort und - termin habe sie jedoch persönlich in der Strafanstalt F., in welcher sie zu der Zeit eine Freiheitsstrafe in einer anderen Sache verbüßt habe, entgegengenommen. Bei dem Urteil habe es sich um ein Urteil gemäß Art. 335 der polnischen Strafprozessordnung gehandelt, welchem eine Absprache zwischen der Staatsanwaltschaft und der Verurteilten im Ermittlungsverfahren zugrundeliege. Eine Abschrift des Urteils nebst Rechtsmittelbelehrung und deren Fristen habe die Verurteilte persönlich entgegengenommen. Berufung habe die Verurteilte gegen das Urteil nicht eingelegt. Auch insoweit steht § 84 b Abs. 1 Nr. 2 IRG der Zulässigkeit der Vollstreckung nicht entgegen, da zumindest der Ausnahmetatbestand des § 84 b Abs. 4 Nr. 2 IRG gegeben ist.
Soweit die Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe aus dem Gesamturteil des Amtsgerichts Kwidzyn vom 27.05.2013 mit Beschluss des Amtsgerichts Kwidzyn vom 21.10.2015 widerrufen worden ist, hat die Strafvollstreckungskammer in dem angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt, dass eine Entscheidung in einem Widerrufsverfahren, in welche lediglich die Vollstreckung einer nach Abschluss des Strafprozesses rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe angeordnet wird und welche weder die Feststellung der Schuld noch die Art und das Maß dieser Strafe berührt, nicht in den Anwendungsbereich von Art 4a Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 fällt, so dass die Abwesenheit der Verurteilten in diesem Widerrufsverfahren kein gültiger Grund sein kann, die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls oder wie vorliegend die Übernahme der Vollstreckung eines ausländischen Erkenntnisses abzulehnen (vgl. EuGH, Urteil vom 22.12.2017, C-571/17).
Entgegen den Ausführungen der Verurteilten mit Schriftsätzen ihres Beistandes unterscheidet sich der vorliegende Fall auch nicht von dem, welcher dem Urteil des EuGH vom 22.12.2017 zugrunde lag.
Die Verurteilte ist ausweislich des Widerrufsbeschlusses des Amtsgerichts Kwidzyn vom 21.10.2015 ihrer Bewährungsauflage, Schadensersatz an die geschädigte Bank zu leisten, trotz Kenntnis von dieser Verpflichtung von Anfang an nicht nachgekommen, leistete auch keine Ratenzahlung und hat sich mit der geschädigten Bank nicht in Verbindung gesetzt. Auf die Folgen dieser Verweigerungshaltung ist die Verurteilte ausweislich des Widerrufsbeschlussses durch die Bewährungshelferin hingewiesen und zudem schriftlich ermahnt worden. Die Verurteilte war sich demnach der Folgen ihres Verstoßes gegen die Bewährungsauflage bewusst, hat nach ihrer Haftentlassung Polen verlassen und den polnischen Behörden ihre Anschrift in Deutschland nicht mitgeteilt - so das Bezirksgericht Danzig mit Schreiben vom 01.09.2021-, so dass eine schriftliche Anhörung der Verurteilten in dem Widerrufsverfahren auch nicht möglich war.
Ein Abwarten auf die Entscheidung des Ombudsmanns - so angeregt durch die Verurteilte mit Schriftsatz ihres Beistandes vom 29.07.2022 - ist rechtlich nicht veranlasst und erscheint auch nicht sachgerecht.