Auch bei alleinerziehenden Vätern sind Monate des mütterlichen Bezuges von nachgeburtlichen …
Leitsatz
Auch bei alleinerziehenden Vätern sind Monate des mütterlichen Bezuges von nachgeburtlichen Mutterschaftsleistungen auf den Elterngeldbezugszeitraum anzurechnen.
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Elterngeld für den 13. und 14. Lebensmonat seines am XXX geborenen Sohnes J..
Der Kläger ist nach seinen Angaben alleinerziehend. Sein Sohn lebt seit Geburt in der Wohnung des Klägers in K.. Die Kindesmutter (welche zugleich Prozessbevollmächtigte des Klägers ist) lebt in einer anderen Wohnung. Die vor der Geburt des Sohnes ausgeübte Erwerbstätigkeit hat der Kläger jedenfalls in den ersten vierzehn Lebensmonaten des Kindes nicht mehr ausgeübt.
Aufgrund der Geburt ihres Sohnes hat die Kindesmutter von der privaten Krankenversicherung im Zeitraum 4. September bis 11. Dezember 2021 Krankentagegeldzahlungen nach § 192 Abs. 5 Satz 2 VVG erhalten. Nach dieser Vorschrift ist bei einer Krankentagegeldversicherung der Versicherer verpflichtet, den Verdienstausfall, der während der Schutzfristen nach § 3 Abs. 1 und 2 des MuSchG sowie am Entbindungstag entsteht, durch das vereinbarte Krankentagegeld zu ersetzen, soweit der versicherten Person kein anderweitiger angemessener Ersatz für den während dieser Zeit verursachten Verdienstausfall zusteht.
Der Kläger beantragte Elterngeld für die ersten vierzehn Lebensmonate seines Sohnes. Die Bearbeitung dieses Elterngeldantrages verzögerte sich, weil die Kindeseltern anfänglich den Aufforderungen der Elterngeldstelle zur Darlegung und Belegung des mütterlichen Krankentagegeldbezuges nicht nachgekommen waren. Die Kindesmutter macht keinen Elterngeldanspruch geltend.
Mit Bescheid vom 25. November 2021 sprach die Beklagte dem Kläger Elterngeld für die ersten elf Lebensmonate des Kindes (in Höhe von monatlich 1.322,96 €) zu. Dabei wies die Beklagte zugleich darauf hin, dass über die Bewilligung der beantragen Lebensmonate 12. bis 14. entschieden werde, sobald der Nachweis der Kindesmutter über Krankentagegeld vorliege.
Mit weiterem Bescheid vom 9. Juni 2022 sprach die Beklagte eine Aufhebung der (für die betroffenen Monate gar nicht ausgesprochenen) Elterngeldbewilligung für den Zeitraum ab dem 18. August 2022 (d.h. ab dem 12. Lebensmonat des Kindes) mit der Begründung aus, dass Leistungen für den 12. bis 14. Lebensmonat zu versagen seien, weil die Eltern ihren Mitwirkungspflichten im Sinne des § 60 Abs. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) hinsichtlich der Darlegung der Krankentagegeldbezugszeiten der Mutter nicht nachgekommen seien. Einen dagegen von Seiten des Klägers eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 6. September 2022 als verfristet zurück.
Mit Änderungsbescheid vom 6. September 2022 sprach die Beklagte dem Kläger auch für den 12. Lebensmonat des Kindes Elterngeld in Höhe von 1.322,96 € zu und erläuterte zur Begründung, dass zwischenzeitlich nachgewiesen worden sei, dass die Kindesmutter nur innerhalb der ersten beiden Lebensmonate des Kindes Krankentagegeld bezogen habe.
Auf den dagegen einlegten (nachfolgend im Mai 2023 zurückgenommenen) Widerspruch des Klägers erläuterte die Beklagte am 2. Februar 2023, dass die Bewilligung von Elterngeld für den 12. Lebensmonat nicht hätte erfolgen dürfen. Basiselterngeld werde für höchstens 14 Monate gewährt. Da die Kindesmutter Krankentagegeld bis einschließlich 11. Dezember 2021 und somit bis in den 3. Lebensmonat hinein erhalten habe, gälten diese drei Lebensmonate gemäß § 4 Abs. 4 S. 3 BEEG als verbraucht. Mithin stehe dem Kindesvater lediglich Basiselterngeld für 11 Lebensmonate zu.
Mit Bescheid vom 31. Mai 2024 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 2. Oktober 2024 lehnte die Beklagte (zugleich in Umsetzung des eine entsprechende neue förmliche Bescheidung vorsehenden in dem vorausgegangenen Rechtsstreit der Beteiligten vor dem Sozialgericht Hannover S 32 EG 3/22 abgeschlossenen Vergleiches) eine Gewährung von Elterngeld für den 13. und 14. Lebensmonat des Kindes mit der Begründung ab, dass nach § 4 Abs. 4 S. 3 BEEG Lebensmonate des Kindes, in denen einem Elternteil nach § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BEEG anzurechnenden Leistungen oder nach § 192 Abs. 5 S. 2 VVG Versicherungsleistungen zustehen, als Monate gelten, für die dieser Elternteil Basiselterngeld nach § 4a Abs. 1 BEEG bezieht. Da die Kindesmutter nachweislich in den ersten drei Lebensmonaten des Kindes Krankentagegeld bezogen habe, welches unter die vorgenannte Regelung falle, gälten diese Monate als durch die Kindesmutter verbraucht. Für den 12. Lebensmonat sei dem Kläger allerdings bereits fälschlicherweise Elterngeld bewilligt worden; für die Lebensmonate 13 und 14 bestehe hingegen kein weiterer Anspruch auf Elterngeld.
Zur Begründung der am 8. November 2024 erhobenen Klage hat der Kläger insbesondere ausgeführt: Mit dem Eintritt der Schwangerschaft hätten die Eltern nicht gerechnet. Die (am XXX geborene, Bl. 140 VV, und damit bei Geburt des Sohnes 43jährige) Kindesmutter sei "aufgrund bestimmter Erkrankungen" und "ihres fortgeschrittenen Alters" nicht in der Lage gewesen, das "Kind ansatzweise zu betreuen (kurzzeitiger Umgang ausgenommen)". Deswegen hätten sich die Eltern noch vor der Geburt des Kindes darauf verständigt, dass der am XXX geborene (und damit rund zwei Jahre ältere) Kläger für die alleinige Erziehung und Betreuung des Kindes verantwortlich sein sollte, um das Kind nicht zu "traumatisieren". Dies stelle menschlich und pädagogisch eine sehr gute Lösung dar.
Die von der Beklagten herangezogene Vorschrift des § 4 BEEG gelte ausschließlich für "Elternpaare", deswegen gelte auch der Verweis nach Abs. 3 S. 3 auf die Vorschrift des § 3 BEEG nur für solche Paare. Dafür spreche zum einem die Systematik der anzurechnenden Leistungen im § 3 BEEG und zum anderem das Vorhandensein der Regelung § 4c BEEG "Alleiniger Bezug durch einen Elternteil". Ergänzend hat der Kläger Internetveröffentlichungen des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend herangezogen.
Durch die rechtswidrige Anwendung der Vorschrift § 4 Abs. 4 S. 4 BEEG auf einen alleinerziehenden Elternteil werde der Gleichbehandlungssatz verletzt, da eine Frau, die als alleinerziehend gelte, sich nicht die Einkünfte des anderen Elternteils (geschlechtsunabhängig) anrechnen lassen müsse. Demgegenüber müsse ein Mann als alleinerziehender Elternteil sich die Einkünfte der getrenntlebenden Kindesmutter (biologische Frau) anrechnen lassen (so wie es auch in seinem Fall angerechnet werde).
Mit Urteil vom 16. Januar 2026, dem Kläger zugestellt am 29. Januar 2026, hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es insbesondere ausgeführt, dass § 4c BEEG lediglich die Anspruchsdauer bzw. die Berechtigung zu den Partnermonaten "abweichend von § 4 Abs. 4 Satz 1" modifiziere, wohingegen § 4 Abs. 4 Satz 3 weder einschränkt noch verdrängt werde. Damit bleibe die Fiktionsregelung des § 4 Abs. 4 Satz 3 für alle Berechtigten - einschließlich alleinerziehender Väter mit Anspruch nach § 4c BEEG - anwendbar.
Da die Kindesmutter bis zum 11. Dezember 2021 Krankentagegeld und damit Versicherungsleistungen nach § 192 Abs. 5 Satz 2 VVG bezogen habe, gälten der 1. bis 3. Lebensmonat des Sohnes des Klägers als Monate, für die die Kindesmutter Basiselterngeld bezogen habe. Der Kläger habe damit nur noch Anspruch auf Elterngeld für 11 Lebensmonate des Kindes, weil drei Monate des Höchstanspruchs von 14 Lebensmonaten bereits als durch die Mutter verbraucht gälten.
Zur Begründung der am 25. Februar 2026 eingelegten Berufung macht der Kläger geltend, dass das Sozialgericht die Fiktionsregelung des § 4 Abs. 4 S. 3 BEEG zwar dem Wortlaut nach korrekt angewandt habe, dabei jedoch die Besonderheiten des Anspruchs für Alleinerziehende nach § 4c BEEG sowie den Sinn und Zweck der Fiktionsregelung verkannt habe.
Das von der Kindesmutter bezogene Krankentagegeld nach § 192 Abs. 5 S. 2 VVG bilde zwar eine Einkommensersatzleistung, es habe aber nicht der Kompensation von Einkommensausfällen aufgrund der Kinderbetreuung, sondern von solchen aufgrund von Krankheit gedient. Die Kindesmutter leiste "keinen Betreuungsbeitrag". Eine "zweckidentische Doppelleistung" im Sinne der Elterngeldregelung, aufgrund derer eine Überversorgung der Familie oder des Kindes zu verhindern sein könnte, liege damit nicht vor.
Die vom Sozialgericht befürwortete Auslegung höhle den besonderen Schutz für Alleinerziehende faktisch aus. Sie führe zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung von alleinerziehenden Elternteilen gegenüber Elternpaaren. Der Kläger werde benachteiligt, weil die Kindesmutter Krankentagegeld bezogen habe, obwohl sie nicht zur Betreuung des Kindes beitrage und der Kläger die alleinige Betreuungsleistung erbringe. Die Anwendung der Fiktionsregelung bewirke im Ergebnis, dass alleinerziehende Väter, die aus Anlass der Geburt einen Verdienstausfall haben, durch staatliche Leistungen weniger abgesichert seien als alleinerziehende Mütter in vergleichbaren Lagen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
1.das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 16. Januar 2026 und den Bescheid der Beklagten vom 31. Mai 2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02. Oktober 2024 aufzuheben und
2.die Beklagte zu verpflichten, ihm Elterngeld auch für den 13. und 14. Lebensmonat des Kindes J. B. zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung, über die der Senat mit Zustimmung der Beteiligten (vgl. Schriftsatz des Klägers vom 23. März 2026 und Schriftsatz der Beklagten vom 13. April 2026) ohne mündliche Verhandlung entscheidet, hat keinen Erfolg. Auch nach dem Ergebnis des Berufungsverfahrens erfüllt der Kläger nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch auf Elterngeld für den 13. und 14. Lebensmonat seines Sohnes.
In Ergänzung zu den zutreffenden Ausführungen der Beklagten im Bescheid vom 31. Mai 2024 und im Widerspruchsbescheid vom 2. Oktober 2024 sowie des Sozialgerichts in dem angefochtenen Urteil ist Folgendes hervorzuheben:
Nach den klaren gesetzlichen Vorgaben in § 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 BEEG (in der für die Beurteilung des vorliegenden Rechtsstreits maßgeblichen Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vom 15. Februar 2021, BGBl. I, 239, in Kraft getreten am 1. September 2021) haben die Eltern (bei einer Inanspruchnahme von sog. Basiselterngeld wie auch im vorliegenden Fall) "gemeinsam" Anspruch auf zwölf Monatsbeträge Basiselterngeld. Ist das Einkommen aus Erwerbstätigkeit eines Elternteils in zwei Lebensmonaten gemindert, haben die Eltern gemeinsam Anspruch auf zwei weitere Monate Basiselterngeld (Partnermonate). Da das vor der Geburt des Sohnes vom Kläger bezogene Einkommen aus Erwerbstätigkeit jedenfalls in den ersten 14 Lebensmonaten des Kindes weggefallen war, konnten beide Eltern "gemeinsam" nach diesen gesetzlichen Vorgaben 14 Monatsbeträge Basiselterngeld in Anspruch nehmen.
Ergänzend hat der Gesetzgeber in § 4 Abs. 4 Satz 3 BEEG festgelegt, dass Lebensmonate des Kindes, in denen einem Elternteil nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BEEG anzurechnende Leistungen oder nach § 192 Abs. 5 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) Versicherungsleistungen zustehen, als Monate, für die dieser Elternteil Basiselterngeld nach § 4a Abs. 1 bezieht, gelten. Zu den in Bezug genommenen Leistungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BEEG zählen Mutterschaftsleistungen in Form des Mutterschaftsgeldes nach dem SGB V oder nach dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (mit Ausnahme des Mutterschaftsgeldes nach § 19 Abs. 2 des MuSchG) oder in Form des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld nach § 20 des MuSchG, die der berechtigten Person für die Zeit ab dem Tag der Geburt des Kindes zustehen, Dienst- und Anwärterbezüge sowie Zuschüsse, die der berechtigten Person nach beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften für die Zeit eines Beschäftigungsverbots ab dem Tag der Geburt des Kindes zustehen sowie dem Elterngeld oder den Mutterschaftsleistungen vergleichbare Leistungen, auf die eine nach § 1 BEEG berechtigte Person außerhalb Deutschlands oder gegenüber einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung Anspruch hat,
Im Ergebnis bringen die erläuterten Regelungen damit klar zum Ausdruck, dass (unter der dargelegten Voraussetzung einer relevanten Minderung des Erwerbseinkommens) beide Eltern "gemeinsam" für insgesamt 14 Monate Elterngeld oder nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BEEG anzurechnende Leistungen oder nach § 192 Abs. 5 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) zustehende (Krankentagegeld-) Versicherungsleistungen in Anspruch nehmen können.
Da die Kindesmutter von der privaten Krankenversicherung im Zeitraum 4. September bis 11. Dezember 2021 Krankentagegeldzahlungen und damit auch im maßgeblichen nachgeburtlichen Zeitraum vom 18. September bis 11. Dezember 2021, mithin im ersten bis dritten Lebensmonat des Kindes, nach § 192 Abs. 5 Satz 2 VVG erhalten hat, kann der Kläger von den für beide Eltern gemeinsam insgesamt in Betracht kommenden 14 Monaten an Leistungen in Form des Basiselterngeldes oder von denen diesen gleichgestellten Leistungen nach Maßgabe des § 4 Abs. 4 Satz 3 BEEG lediglich noch elf Monate in Anspruch nehmen. Folgerichtig hat die Beklagte dem Kläger auch für die ersten elf Lebensmonate des Kindes (und nachfolgend rechtsirrtümlich auch für den 12. Lebensmonat) das begehrte Elterngeld zugesprochen. Weitergehende Ansprüche für den 13. und 14. Lebensmonat des Kindes kommen nach den gesetzlichen Vorgaben nicht in Betracht.
Soweit der Gesetzgeber in § 4c Abs. 1 Ziff. 1 BEEG einem Elternteil "abweichend von § 4 Abs. 4 Satz 1" die Möglichkeit eröffnet hat, zusätzlich auch das Elterngeld für die beiden Partnermonate nach § 4 Abs. 3 Satz 2 zu beziehen, wenn (das Einkommen aus Erwerbstätigkeit für zwei Lebensmonate gemindert ist und) bei diesem Elternteil - wie auch beim Kläger - die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24b Abs. 1 und 3 des Einkommensteuergesetzes vorliegen und der andere Elternteil weder mit ihm noch mit dem Kind in einer Wohnung lebt, hilft dies dem Kläger nicht weiter.
Nach dem klaren Wortlaut eröffnet § 4c Abs. 1 Ziff. 1 BEEG lediglich die Möglichkeit, zu einer Bewilligung von Elterngeld zugunsten eines alleinerziehenden Elternteils "abweichend von § 4 Abs. 4 Satz 1". Die weiteren Vorgaben des BEEG sind auch für alleinerziehende Eltern maßgeblich. Auch bei alleinerziehenden Eltern sind insbesondere die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 BEEG zu prüfen.
Eine Inanspruchnahme von Basis-Elterngeld für vierzehn Monate kommt zwar im Ausgangspunkt nach § 4c Abs. 1 Ziff. 1 BEEG aufgrund der dort vorgesehenen Abweichung von den Vorgaben des § 4 Abs. 4 Satz 1 BEEG in Betracht (wohingegen nicht alleinerziehende Eltern nach den gesetzlichen Vorgaben für ihre Person maximal für zwölf Monate Basiselterngeld in Anspruch nehmen können). Weitere Voraussetzung für eine Inanspruchnahme von Basis-Elterngeld für mehr als zwölf Lebensmonate des Kindes ist aber nach dem klaren Gesetzeswortlaut, dass die Vorgaben des § 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 BEEG eingehalten werden. Einem Elterngeldanspruch für den 13. und 14. Lebensmonat des Kindes darf auch bei alleinerziehenden Eltern nicht entgegenstehen, dass der andere Elternteil seinerseits für entsprechende Zeiten Elterngeld oder diesem nach Maßgabe des § 4 Abs. 4 Satz 3 BEEG gleichgestellte Leistungen bezogen hat. Im vorliegenden Fall ist aber, wie dargelegt, gerade ein entsprechender Leistungsbezug auf Seiten der Kindesmutter festzustellen, welcher weitergehenden Elterngeldansprüchen des Klägers entgegensteht.
Soweit der Kläger vorträgt, dass die Kindesmutter "keinen Betreuungsbeitrag" leiste, kommt seinem Vortrag keine rechtliche Relevanz zu, so dass dessen Glaubhaftigkeit nicht weiter abzuklären ist. Die erläuterten typisierenden gesetzlichen Regelungen sehen eine Gesamtbetrachtung der Bezugszeiten von Elterngeld oder diesem nach Maßgabe des § 4 Abs. 4 Satz 3 BEEG gleichgestellten Leistungen für beide Eltern gemeinsam vor, ohne danach zu differenzieren, mit welchen (von außen regelmäßig ohnehin nicht verlässlich einschätzbaren) Anteilen sich die diese im konkreten Einzelfall jeweils in die Kinderbetreuung einbringen. Im Rahmen seines weiten Regelungsermessens hat sich der Gesetzgeber typisierend daran orientiert, dass Mütter in Zeiten des Bezuges von Leistungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BEEG oder von Versicherungsleistungen nach § 192 Abs. 5 Satz 2 VVG üblicherweise auch in ganz erheblichem Umfang Betreuungsleistungen für das Kind erbringen. Im Rahmen der typisierenden Betrachtung hat der Gesetzgeber zur Vermeidung eines sonst nach seiner Wertung zu erwartenden Doppelbezuges diesen Leistungen auch eine maßgebliche Relevanz im Sinne einer damit im Ergebnis einhergehenden Kompensation von Einkommensausfällen aufgrund der Kinderbetreuung zugesprochen. Eine einzelfallbezogene weitere Prüfung, inwieweit sich diese typisierende Einschätzung in den konkreten Lebensverhältnissen der jeweiligen Familie widerspiegelt, hat der Gesetzgeber auch im Interesse der Verwaltungspraktikabilität nicht vorgesehen.
Verfassungsrechtliche Bedenken vermag der Senat ebenso wenig wie das BSG im Urteil vom 29. Juni 2017 (- B 10 EG 6/16 R -, SozR 4-7837 § 4 Nr 6) festzustellen. Insbesondere ist der gerügte Verstoß gegen die Gleichbehandlungsgrundsätze nach Art. 3 GG nicht erkennbar.
Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Der Gleichheitsgrundsatz will vielmehr ausschließen, dass eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfGE 55, 72 <88>). Die rechtliche Unterscheidung muss also in sachlichen Unterschieden eine ausreichende Stütze finden. Die Anwendung dieses Grundsatzes verlangt den Vergleich von Lebenssachverhalten, die einander nie in allen, sondern stets nur in einzelnen Merkmalen gleichen. Unter diesen Umständen ist es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, welche von diesen Merkmalen er als maßgebend für eine Gleich- oder Ungleichbehandlung ansieht (BVerfG, Urteil vom 7. Juli 1992 - 1 BvL 51/86 -, BVerfGE 87, 1-48, Rn. 125 mwN).
Nach Art. 3 Abs. 2 GG sind Männer und Frauen gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. Wegen seines Geschlechtes darf nach Art. 3 Abs. 3 GG niemand benachteiligt oder bevorzugt werden. An das Geschlecht anknüpfende differenzierende Regelungen sind mit Art. 3 Abs. 3 GG nur vereinbar, soweit sie zur Lösung von Problemen, die ihrer Natur nach nur entweder bei Männern oder bei Frauen auftreten können, zwingend erforderlich sind. Art. 3 Abs. 2 GG enthält daneben keine weitergehenden oder speziellen Anforderungen. Sein über das Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 GG hinausreichender Regelungsgehalt besteht darin, dass er ein Gleichberechtigungsgebot aufstellt und dieses auch auf die gesellschaftliche Wirklichkeit erstreckt (BVerfG, B.v. 24. Januar 1995 - 1 BvL 18/93 -, BVerfGE 92, 91 [BVerfG 24.01.1995 - 1 BvL 18/93], Rn. 68 mwN).
Im Bereich des Sozialrechts hat der Gesetzgeber grundsätzlich einen weiten Gestaltungsspielraum (BSG, U.v. 19. Februar 2009 - B 10 KG 2/07 R - SozR 4-5870 § 1 Nr 2 mit weiteren Nachweisen insbesondere auch zur verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung).
Jede gesetzliche Regelung muss verallgemeinern. Der Gesetzgeber darf sich grundsätzlich am Regelfall orientieren und ist nicht gehalten, allen Besonderheiten jeweils durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 82, 159 <185 f.>; 84, 348 <359 f.>; 96, 1 <6>). Dabei ist der Gesetzgeber berechtigt, von einem Gesamtbild auszugehen, welches nach den ihm vorliegenden Erfahrungen die regelungsbedürftigen Sachverhalte zutreffend wiedergibt (vgl. BVerfGE 112, 268 [BVerfG 16.03.2005 - 2 BvL 7/00] <280>). Ein atypischer oder gar realitätsferner Fall darf nicht als Leitbild gewählt werden (vgl. BVerfGE 66, 214 [BVerfG 22.02.1984 - 1 BvL 10/80] <223>; 112, 268 <280 f.>; 117, 1 <31>). Auf dieser Grundlage darf der Gesetzgeber generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen verwenden, ohne allein schon wegen der damit verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (BVerfG, Beschluss vom 12. Oktober 2010 - 1 BvL 12/07 -, BVerfGE 127, 224-263, Rz 82).
Im vorliegenden Zusammenhang ist nichts für eine Überschreitung dieses weiten gesetzgeberischen Regelungsermessens erkennbar. Dafür wird auch von Seiten des Klägers nichts substantiiert aufgezeigt.
Die beanstandete Regelung des § 4 Abs. 3 Satz 3 BEEG betrifft ohnehin im Ausgangspunkt Männer und Frauen gleichermaßen. Auch Mütter müssen sich auf ihren Elterngeldanspruch Zeiten eines Bezuges von Leistungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BEEG oder von Versicherungsleistungen nach § 192 Abs. 5 Satz 2 VGG anrechnen lassen.
Soweit der Kläger rügt, dass alleinerziehende Väter, die aus Anlass der Geburt einen Verdienstausfall haben, durch staatliche Leistungen weniger abgesichert seien als alleinerziehende Mütter in vergleichbaren Lagen, verkennt er, dass auch alleinerziehende Mütter (mit Einkommensverlusten im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 2 BEEG) im Regelfall nicht vierzehn Monate Elterngeld in Anspruch nehmen können. Auch sie beziehen in den ersten zwei bis drei Monaten regelmäßig Leistungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BEEG oder Versicherungsleistungen nach § 192 Abs. 5 Satz 2 VGG, welche ihren Elterngeldanspruch zeitlich reduzieren.
Bei alleinerziehenden Müttern kommt im Regelfall (ausgehend vom Regelfall einer Inanspruchnahme von Elterngeld durch die leiblichen Eltern) allerdings kein anderer Elternteil in Betracht, welcher nach Maßgabe des § 4 Abs. 4 Satz 3 BEEG dem Elterngeld gleichgestellte (und damit auf "gemeinsamen" Elterngeldanspruch beider Eltern anzurechnende) Leistungen beziehen könnte. Insbesondere die Leistungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BEEG und nach § 192 Abs. 5 Satz 2 VGG knüpfen an die biologische Mutterschaft und die biologisch-medizinischen Nachwirkungen der Geburt an und sind damit Vätern verschlossen.
Die Verfassung verpflichtet den Gesetzgeber schon im Ausgangspunkt nicht zu einem Ausgleich hinsichtlich solcher auf Seiten der Väter nicht in Betracht kommenden Mutterschaftsleistungen oder vergleichbaren Unterstützungsleistungen, indem er den Vätern einen entsprechend verlängerten Elterngeldbezugszeitraum ermöglicht. Dazu ist er umso weniger verpflichtet, als damit den Eltern in den atypischen Fallgestaltungen eines alleinerziehenden Vaters eine nach dem gesetzgeberischen Regelungswillen sachlich nicht gerechtfertigte Begünstigung zugesprochen würde. Bezogen auf den nach der Systematik des BEEG maßgeblichen Gesamtleistungsbezug auf Seiten beider Elternteile würde in solchen Fallgestaltungen den Eltern mit einem solchen Ansatz im Ergebnis ein Bezug von Basiselterngeld und von diesem nach Maßgabe des § 4 Abs. 4 Satz 3 BEEG gleichgestellten Leistungen in einem Gesamtumfang von mehr als 14 (im vorliegenden Fall: 17) Kalendermonaten eröffnet, wohingegen dieser Anspruch bei anderen Eltern durch § 4 Abs. 3 BEEG auf 14 Monate für beide Elternteile limitiert ist.
Im Ergebnis läuft die Berufungsbegründung darauf hinaus, dass der Kläger rechtspolitisch von ihm persönlich favorisierte Bewertungen an die Stelle des gesetzgeberischen Regelungskonzepts setzen möchte; damit würde jedoch die verfassungsrechtlich vorgegebene Bindung der Verwaltung und der Gerichte an das Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) im Ergebnis ausgehebelt.
Dies betrifft insbesondere den geltend gemacht Vorwurf, dass die Entscheidung der Beklagten "den besonderen Schutz für Alleinerziehende" aushöhle. Eine zusätzliche Unterstützung für Alleinerziehende hat der Gesetzgeber nur unter den erläuterten Voraussetzungen der §§ 4 Abs. 3 und 4c BEEG eröffnet, die dafür maßgeblichen Voraussetzungen erfüllt der Kläger aber aus den dargelegten Gründen gerade nicht. Soweit der Kläger auf einen darüber hinaus "besonderen Schutz für Alleinerziehende" abstellt, orientiert er sich an rechtspolitischen Wunschvorstellungen, nicht aber an den maßgeblichen gesetzlichen Vorgaben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), sind nicht gegeben.