VG Köln · Nordrhein-Westfalen 21. Kammer Urteil

Der Kläger begehrt Akteneinsicht in Akten, die im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung …

Verwaltungsrecht Klage abgewiesen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Der Kläger begehrt Akteneinsicht in Akten, die im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg) geführt werden.

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Nach Medienangaben aus dem Jahr 1994 („Internetadresse wurde entfernt“) liegt diesem Prozess zugrunde, dass für mehrere Patente des Klägers im Jahr [...] unter Beteiligung des BMVg eine Anordnung nach § 50 PatG erging. Eine Nutzung der Patente des Klägers war daher wenigen Rüstungsfirmen vorbehalten. Daher sei es 1984 zum Abschluss einer Lizenzvereinbarung zwischen dem Kläger und der Fa. A. gekommen. Wie sich aus von Kläger vorgelegten Unterlagen ergibt, wurde diese Vereinbarung 1989 von der Fa. A. gekündigt, nachdem das BMVg nach Studien mitgeteilt habe, dass das Ergebnis dieser Studien sie nicht überzeugt habe. Spätestens im Jahr 1994 wurde die Anordnung nach § 50 PatG dann aufgehoben.

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Beim BMVg wurden in der Vergangenheit dann Akten jedenfalls unter den Aktenzeichen Rü N01 - Az N02 geführt. Diese betrafen jedenfalls eine Patentangelegenheit, die mit dem Kläger in Verbindung stand. In der Vergangenheit - jedenfalls 1989 - begehrte der Kläger mehrfach erfolglos Akteneinsicht in die beim BMVg geführten Akten (vgl. Bl. 55, 76, 77 d.A); das Schicksal eines Akteneinsichtsantrag beim BMVg aus dem Jahr 2010 ist unbekannt (vgl. Bl. 93. d.A.). Auch Schadensersatzklagen sind bekannt (vgl. Bl. 55 f. d.A.).

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Am 10. März 2021 hat der Kläger gegen die Beklagte - vertreten durch das BMVg Klage auf Akteneinsicht erhoben. Zur Begründung wird - soweit nachvollziehbar - vorgetragen, dass die Akteneinsicht der Vorbereitung eines Schadensersatzprozesses dienen solle, der in Zusammenhang mit seiner Patentangelegenheit stehe, aus der er Rechte ableite. Diesbezüglich Akten müssten im Geschäftsbereich des BMVg unter den Aktenzeichen RÜ N01 - Az N02 bzw. Rü 0 - Az N02 vorhanden sein; egal welche Rüstungsabteilung mit ihm korrespondiert habe, das Aktenzeichen sei immer N02 gewesen. Die Geheimverfügung seiner Patente stamme aus der Abteilung Rü N01.

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Der Kläger beantragt sinngemäß.

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die Beklagte zu verpflichten, ihm zur Vorbereitung von Schadensersatzansprüchen Akteneinsicht für sämtliche Akten im Geschäftsbereich des BMVg zu erteilen, welche seine Patente aus dem Jahr [...] betreffen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung wird vorgetragen, dass die vom Kläger begehrten Verwaltungsvorgänge nicht (mehr) vorlägen. Sämtliche Patentakten sowie die entsprechenden Verwaltungsvorgänge seien 2015 in das Bundesarchiv abgegeben worden; die Abgabe der Akten sei mit dem elektronischen Abgabeverzeichnis N04 und den Archiv-Nummern N05 bis N06 versehen. Es stehe dem Kläger frei, die Akteneinsicht als Betroffener bei dem Bundesarchiv zu beantragen.

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Zu verschiedenen Beschwerden des Klägers noch auszugsweise vorliegendem Schriftverkehr könne entnommen werden, dass im Jahr 2010 ein Antrag auf Akteneinsicht gestellt worden sei; weitere Informationen hierzu lägen nicht vor. Ein aktueller Akteneinsichtsantrag des Klägers liege nicht vor.

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Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie dem beigezogenen Verwaltungsvorgang.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist jedenfalls unbegründet, da der Kläger keinen Anspruch auf die begehrte Verpflichtung der Beklagten hat (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

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Insoweit kann dahinstehen, auf welche Grundlage ein Anspruchs des Klägers auf Akteneinsicht in vorliegenden Konstellation generell gestützt werden könnte.

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Vgl. dazu etwa Ramsauer/Schlatmann, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 26. Aufl. 2025, § 29 Rn. 7 ff., 10 ff.; Kallerhoff/Mayen, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 29 Rn. 18 ff.

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Jedenfalls scheitert ein Akteneinsichtsanspruch daran, dass die Beklagte im Geschäftsbereich des BMVg schlicht nicht mehr über die begehrten Akten verfügt. Nach dem substantiierten Vortrag der Beklagten wurden die begehrten Akten nämlich bereits 2015 in das Bundesarchiv abgegeben. Dies ist nachvollziehbar, da die Vorgänge, um die es hier geht, nunmehr über 30 Jahre alt sind.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Rechtsmittelbelehrung

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Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungs­gericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefoch­tene Urteil be­zeichnen.

22

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzurei­chen.

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Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein­schließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammen­schlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter­amt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Per­sonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül­lung ihrer öffent­lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonde­ren Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

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Beschluss

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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

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5.000,- Euro

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festgesetzt.

Gründe

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Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert.

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Rechtsmittelbelehrung

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Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Ent­scheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderwei­tig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkunds­beamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberver­waltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ab­lauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungs­beschlusses ein­gelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeu­tung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.