Zurückweisung der Prozesskostenhilfe wegen fehlender Aussicht auf Erfolg bei verjährten Zinsen KI-Titel
Prozesskostenhilfe · Verjährung von Zinsen · Rechtsschutzbedürfnis · Vollstreckungsgegenklage · ZPO § 114
Tenor
In dem Prozesskostenhilfeverfahren
wird der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers vom 12.09.2019 zurückgewiesen.
Gründe
30 O 394/19
Landgericht Köln
Beschluss
In dem Prozesskostenhilfeverfahren
wird der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers vom 12.09.2019 zurückgewiesen.
Gründe
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).
Für eine Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO fehlt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.
Wegen in einem Titel enthaltenen, bereits verjährten Zinsen besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für eine Vollstreckungsabwehrklage (vgl. OLG Frankfurt a.M., Beschluss v. 25.02.2013 - 24 W 2/13).
Nach ständiger Rechtsprechung besteht für eine Vollstreckungsgegenklage solange ein Rechtsschutzbedürfnis, wie der Gläubiger den Vollstreckungstitel noch in den Händen hat. Dies gilt selbst dann, wenn der Gläubiger auf seine Rechte aus dem Titel verzichtet hat oder zwischen ihm und dem Schuldner Einigkeit darüber besteht, dass eine Zwangsvollstreckung nicht mehr in Betracht komme. Ausnahmen werden aber zugelassen, soweit eine Zwangsvollstreckung nach den Umständen des Falles unzweifelhaft nicht mehr droht (BGH, Urteil v. 16.06.1992 - XI ZR 166/91; 21.01.1994 - V ZR 238/92; BGH, Beschluss v. 15.12.2011 - IX ZR 230/09).
Der Antragsteller hätte vorliegend bei einer Klage nach § 767 ZPO kein Rechtsschutzbedürfnis aufgrund der Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung der notariellen Grundschuldurkunde, da das von der Antragsgegnerin eingeleitete Zwangsvollstreckungsverfahren wegen der hier streitbefangenen verjährten Grundschuldzinsen gerade nicht betrieben wird. Die Anordnung der Zwangsversteigerung durch das Amtsgericht Leverkusen erfolgte zunächst zwar auch aus den Zinsen. Dies lies die Antragsgegnerin jedoch mit Schreiben an das Amtsgericht vom 19.09.2019 korrigieren und wies insofern darauf hin, dass sie bereits in ihrem Zwangsversteigerungsantrag lediglich das Zwangsvollstreckungsverfahren aus Kapital und Kosten beantragt hatte. Das Amtsgericht Euskirchen hob daraufhin das Zwangsversteigerungsverfahren durch Beschluss vom 23.09.2019 hinsichtlich der dinglichen Zinsen aus der Grundschuld seit dem 12.08.2003 auf. Es besteht insofern für den Antragsteller nicht die Gefahr, dass wegen bereits verjährter Zinsen die Zwangsvollstreckung betrieben wird. Die Beklagte hat vielmehr deutlich gemacht, dass sie gerade keine dahingehende Absicht hat. Eine Vollstreckungsgegenklage würde sich insofern lediglich auf eine rein theoretische Möglichkeit beziehen. Ein tatsächliches Rechtsschutzbedürfnis wird seitens der Kammer für die beabsichtigte Rechtsverfolgung insofern nicht gesehen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben, wenn
1. der Wert der Hauptsache 600,00 EUR übersteigt,
2. das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint oder
3. das Gericht die Zahlung von Raten angeordnet hat.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Landgericht Köln oder dem Oberlandesgericht Köln schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von 1 Monat bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, oder dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
Köln, 18.10.2019
30. Zivilkammer