Jedenfalls im Beamtenrecht kann die Behörde selbst dann, wenn sie befugt ist, ihren Anspruch durch …
Leitsatz
1. Jedenfalls im Beamtenrecht kann die Behörde selbst dann, wenn sie befugt ist, ihren Anspruch durch Verwaltungsakt geltend zu machen, wahlweise auch unmittelbar klagen (wie BVerwG, U. v. 17.09.1964, II C 147.61 und U. v. 24.06.1966, ZBR 1966, 379 ).
2. Zur Frage der zulässigen Bindungsdauer einer Verpflichtung, nach der ein Beamter im Falle seines freiwilligen Ausscheidens den Technikerzuschuß zum Unterhaltszuschuß zurückzahlen soll (anknüpfend an BVerwG, U. v. 15.01.1964, ZBR 1964, 339 ).
3. Zur Frage, ob ein im Verwaltungsverfahren vor Klageerhebung gegebenes Anerkenntnis bindende Wirkung hat (vgl. Pr. OVG Band 69 S. 447/449; U. des erkennenden Senats vom 23.02.1965, OS I 10/64).
Durch das BVerwG aufgehoben.
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