Die besonderen Qualifikationserfordernisse der Anlage 1 zum BMV-Ä bzw EKV-Ä für die Erbringung …
Sozialrecht
Leitsatz
1. Die besonderen Qualifikationserfordernisse der Anlage 1 zum BMV-Ä bzw EKV-Ä für die Erbringung psychosomatischer und psychotherapeutischer Leistungen sind durch §§ 135 Abs 2, 87 Abs 1 SGB V gedeckt und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
2. Ein Internist erwirbt nicht durch Abschluß der Facharztausbildung die Kompetenz, psychosomatische Gebührenpositionen nach den Nrn 850, 851 BMÄ/E-GO abzurechnen. Auch der Internist muß die besonderen Qualifikationserfordernisse des § 2 Abs 6 der Psychotherapie-Vereinbarung nachweisen.