Verlängerung der Veränderungssperre für Windenergie-Bebauungsplan KI-Titel
Normenkontrolle · Veränderungssperre · Bebauungsplan · Windenergienutzung · Gemeindeplanung
Tenor
Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Antragstellerin wendet sich im Wege der Normenkontrolle gegen die 1. Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre der Antragsgegnerin für das Gebiet des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 20 „Windenergienutzung Sillerup“.
Die Antragstellerin plant und projektiert Windenergieanlagen und möchte im Ortsteil Sillerup im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin Windenergieanlagen, derzeit des Typs Nordex N 175, errichten.
Mit Bekanntmachung im amtlichen Bekanntmachungsblatt des Amtes Schafflund vom 8. September 2023 verkündete die Antragsgegnerin den in der Gemeindevertretersitzung vom 12. Juli 2023 gefassten Aufstellungsbeschluss, für das etwa 760 ha große Gebiet der Gemarkungen Lindau und Sillerup den Bebauungsplan Nr. 20 „Windenergienutzung Sillerup" der Gemeinde Lindewitt.
Zudem beschloss die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin in ihrer Sitzung am 14. September 2023 eine Veränderungssperre für den Bereich des geplanten Bebauungsplans Nr. 20. Dieser Beschluss wurde im Mitteilungsblatt für das Amt Schafflund Nr. 34 am 22. September 2023 bekannt gemacht.
Mit Schreiben vom 6. Februar 2025 beantragte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin die Einleitung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windenergieanlagen Typ Nordex im Gemeindegebiet der Antragsgegnerin Ortsteil Sillerup auf den Flurstücken …, …, … (tlw.) … (tlw.) und … der Flur … sowie auf dem Flurstück … (Flur …).
In der Sitzung der Gemeindevertretung der Antragsgegnerin vom 3. April 2025 wurde nach Beratung durch Beschluss der Antrag der Antragstellerin abgelehnt. Der Vorschlag der Antragstellerin sei mit den städtebaulichen Entwicklungsvorstellungen der Antragsgegnerin nicht vereinbar. Sie beabsichtige an einer eigenen Angebotsplanung festzuhalten, um einen sachgerechten und sinnvollen Ausgleich der widerstreitenden Interessen innerhalb des Plangebietes und im Verhältnis zu angrenzenden Nutzungen zu erreichen.
In der Folge beschloss die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin in ihrer Sitzung am 5. Juni 2025 die im Mitteilungsblatt für das Amt Schafflund vom 13. Juni 2025 bekannt gemachte Satzung über die Verlängerung der Veränderungssperre für das in Aufstellung befindliche Bebauungsplangebiet Nr. 20.
Gegen diese richtet sich der von der Antragstellerin unter dem 12. September 2025 gestellte Normenkontrollantrag.
Es sei zweifelhaft, ob die zu sichernde Planung der Antragsgegnerin den Zielen der Raumordnung entspreche. Die beabsichtigte Höhenbeschränkung widerspreche dem Ziel „4 Z", nämlich dem Verbot von Höhenbeschränkungen in der Anlage 1 zu § 1 der LEP WindVO. Sei also bereits jetzt absehbar, dass der Bebauungsplan, den die Veränderungssperre sichern wolle, rechtswidrig und damit unwirksam sein werde, teile dieses Schicksal auch die Veränderungssperre, was auch für die Verlängerung der Veränderungssperre gelte. Zudem verstoße die Antragsgegnerin gegen ihre Pflicht zur Wettbewerbsneutralität, indem ihre sogenannte „Angebotsplanung“ einen ortsansässigen Bürgerwindpark bevorzuge. Mit einer solchen „individualisierten“ Nutzung werde die planerisch gebotene Neutralität verletzt. Das Ziel der effektiven Auslastung des Sondergebietes bei gleichzeitiger Berücksichtigung von Repowering-Möglichkeiten sei zudem widersprüchlich und entziehe diese Flächen voraussichtlich der Flächenbeitragsberechnung nach WindBG. Dies stelle städtebaufremde Zielsetzungen dar, die zudem gegen das Verbot der Vorratsplanung verstießen. Die Antragsgegnerin schütze lediglich ihre abstrakte Planungshoheit und keine künftige Planung. Die Absicht zu planen genüge jedoch nicht als Grundlage für den Erlass einer Veränderungssperre. Die Verhinderungsplanung der Antragsgegnerin werde auch durch den von ihr vorgelegten Vorentwurf des Bebauungsplans Nr. 20 belegt.
Die Antragstellerin beantragt (sinngemäß),
die Satzung der Gemeinde Lindewitt über die Verlängerung der Veränderungssperre für das Gebiet des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 20 „Windenergienutzung Sillerup", bekannt gemacht im Mitteilungsblatt für das Amt Schafflund vom 13. Juni 2025, für unwirksam zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Normenkontrollantrag abzulehnen.
Aus dem Vortrag der Antragstellerin ergebe sich nichts, was auch nur Zweifel an der Wirksamkeit der Veränderungssperre in Form der Verlängerung wecken könne. Ein Verstoß gegen § 1 Abs. 4 BauGB, den die Antragstellerin geltend mache, könne nicht vorliegen, denn die in Bezug genommenen raumordnerischen Regelungen seien zunächst allein Entwürfe. Die Regelung in § 4 Abs. 1 Satz 5 WindBG – auf die die Antragstellerin Bezug nimmt – enthalte keine Regelungen für die gemeindliche Bauleitplanung, sondern bestimme über die Anrechenbarkeit von Flächen bei der Erreichung der Flächenbeitragswerte. Auch eine Erforderlichkeit der Planung liege vor. Die Antragstellerin unterstelle hier, dass jede Steuerung letztlich eine Verhinderung sei, weil davon ihr Vorhaben betroffen sei. Das verkenne ihre planerische Absicht. Es sei grundsätzlich erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Gemeinde im Zeitpunkt des Erlasses einer Veränderungssperre zumindest Vorstellungen über die Art der baulichen Nutzung besitze. Hier sei die Art der baulichen Nutzung, die sie für die Flächen vorsehen wolle, bestimmt, indem es ihr darum gehe, Windenergienutzung zu planen. Wie die verbindliche Bauleitplanung später exakt aussehen werde und wie deren Festsetzungen beschaffen seien, sei Ergebnis des Planungsprozesses und der Abwägung. Insoweit sei ein detailliertes und abgewogenes Planungskonzept für die Zulässigkeit einer Veränderungssperre nicht zu fordern.
Mit Schriftsätzen vom 9. Juli 2026 (Antragsgegnerin) und vom 13. Juli 2026 (Antragstellerin) haben die Beteiligten ihr Einverständnis zu einer Entscheidung über den Normenkontrollantrag ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter anstelle des Senats erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin verwiesen.
Entscheidungsgründe
Der Normenkontrollantrag, über den im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter anstelle des Senats (vgl. § 87a Abs. 2 VwGO; vgl. zur Anwendung von § 87a VwGO in Verfahren nach § 47 VwGO: Urteil des Senats vom 16. Juli 2024
– 1 KN 11/22 –, juris Rn. 33 m.w.N.) ohne mündliche Verhandlung (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO) entscheidet, ist zulässig (I.), aber unbegründet (II.).
I. Der Normenkontrollantrag ist zulässig
Die Antragstellerin ist antragsbefugt. Gemäß § 47 Abs. 2 VwGO kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift einen Normenkontrollantrag beim Oberverwaltungsgericht stellen. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Antragstellerin ist zwar nicht Eigentümerin eines im Geltungsbereich der Veränderungssperre liegenden Grundstückes, verfügt jedoch nach unbestrittenem Vortrag über entsprechende zivilrechtliche Nutzungsrechte und hat bereits einen Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die von ihr beabsichtigte Anlagenerrichtung gestellt. Der am 12. September 2025 gestellte Normenkontrollantrag wahrt angesichts der Bekanntmachung im „Mitteilungsblatt für das Amt Schafflund“ vom 13. Juni 2025 auch die Jahresfrist.
Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis liegt vor. Es fehlt insbesondere nicht deshalb, weil die Geltungsdauer der 1. Verlängerung der Veränderungssperre bereits abgelaufen sei. Die Veränderungssperre vom 14. September 2023 ist nach den Regelungen der Bekanntmachungsverordnung am 23. September 2023 wirksam geworden und am 22. September 2025 außer Kraft getreten. Die örtliche Bekanntmachung ist nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 BekanntVO im Falle des Abdrucks im amtlichen Bekanntmachungsblatt mit Ablauf des Erscheinungstages bewirkt. Bei Erscheinen des Mitteilungsblatts am 22. September 2023 war die Veränderungssperre vom 23. September 2023 bis zum 22. September 2025 wirksam. Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei dem 23. September 2023 um einen Samstag handelte. Zwar sieht § 89 Abs. 3 Satz 1 LVwG vor, dass die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktages endet, wenn das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, fällt. Dies gilt aber nach Satz 2 dieser Vorschrift nicht, wenn die öffentliche Auslegung von Unterlagen sowie Termine bekannt zu machen sind. Dementsprechend enden entsprechende Bekanntmachungsfristen auch an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen, sofern spezialgesetzlich nichts anderes angeordnet ist (vgl. Beutel, in: Foerster/Friedersen u. a., LVwG, Kommentar, Stand: Februar 2023, § 89, Nr. 3.4.2, S. 9). Die Satzung über die 1. Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre vom 14. September 2023 ist bei Erscheinen am 13. Juni 2025 rechtzeitig vor Ablauf der Zweijahresfrist in Kraft getreten. § 1 der Satzung bestimmt, dass die Veränderungssperre um ein Jahr verlängert wird, sie tritt damit ihrem Wortlaut nach ein Jahr nach Außerkrafttreten der Ausgangsveränderungssperre, d. h. am 22. September 2026 außer Kraft. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus § 4 der Satzung, der ebenfalls wiedergibt, dass die Satzung über die Verlängerung der Geltungsdauer der Veränderungssperre am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft tritt und außer Kraft tritt, sobald und soweit der für den Geltungsbereich dieser Satzung aufzustellende Bebauungsplan rechtsverbindlich geworden ist, spätestens jedoch mit Ablauf des 21. September 2026.
II. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Der Antrag ist gemäß § 47 Abs. 1 VwGO begründet, wenn die Satzung ungültig ist, d. h. wenn sie an einem formellen oder materiellen Fehler leidet, der nach den §§ 214, 215 BauGB vom Gericht beachtet werden muss. Dies ist hier nicht der Fall.
Das Gesetz macht die erste Verlängerung einer Veränderungssperre gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB, wonach die Gemeinde die Frist um ein Jahr verlängern kann, nicht von besonderen Voraussetzungen abhängig. Es müssen lediglich die allgemeinen Voraussetzungen für den Erlass der Veränderungssperre, wie sie § 14 Abs. 1 BauGB bestimmt, gegeben sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Januar 1993 – 4 B 258.92 –, juris Rn 4), welche im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Verlängerung am 5. Juni 2025 vorlagen.
Formelle Mängel der Satzung über die Veränderungssperre und ihrer Verlängerung sind weder geltend gemacht worden, noch sonst ersichtlich.
Die Veränderungssperre bzw. ihre Verlängerung leiden auch nicht an den von der Antragstellerin geltend gemachten materiellen Mängeln.
Zwar erscheint insoweit fraglich, ob die Antragstellerin vor dem Hintergrund, dass sie die am 14. September 2023 beschlossene und am 22. September 2023 bekannt gemachte Veränderungssperre zunächst nicht angegriffen und sich erstmals durch die am 5. Juni 2025 beschlossene und am 13. Juni 2025 bekannt gemachte Verlängerung um ein Jahr veranlasst gesehen hat, einen Normenkontrollantrag zu stellen, berechtigt ist, mit Erfolg auch Fehler oder die Frage des Vorliegens einer im Sinne des § 14 Abs. 1 BauGB sicherungsfähigen Bauleitplanung im Zeitpunkt des erstmaligen Erlasses der Veränderungssperre zum Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung zu machen, da es jedenfalls in dieser Konstellation an der notwendigen prozessualen Einheit fehlen könnte und sie deshalb ggf. auf die Geltendmachung solcher materiellen Mängel beschränkt sein könnte, die zwischen Fassung des Beschlusses über die Veränderungssperre und ihrer Verlängerung eingetreten sind (anders ausdrücklich Nds. OVG, Urteil vom 24. August. 2016 – 1 KN 150/14 – juris Rn. 38 ff und Beschluss vom 30. November 2021 – 1 MN 125/21 –, juris Rn. 12 unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 – 4 CN 16.03 –, juris Rn. 16). Dies kann jedoch letztlich dahinstehen, denn die allgemeinen Voraussetzungen einer Veränderungssperre (§ 14 Abs. 1 BauGB) sind erfüllt und ihr liegt (weiterhin) eine zu sichernde Planung zugrunde.
Die Veränderungssperre hat ausweislich § 2 der Satzung vom 14. September 2023 den in § 14 BauGB vorgesehenen Inhalt. In der Sitzung der Gemeindevertretung am 12. Juli 2023 ist zuvor ein Planaufstellungsbeschluss gefasst worden (§ 14 Abs. 1 Halbs. 1 BauGB). Fehler hinsichtlich des jeweiligen Beschlussverfahrens sind nicht geltend gemacht worden und sind auch sonst nicht ersichtlich. Der Aufstellungsbeschluss ist wirksam ortsüblich bekannt gemacht worden (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB).
Der Planaufstellungsbeschluss erfüllt auch das Erfordernis einer zu sichernden Planung. Die Anforderungen, die im Zeitpunkt des Erlasses einer Veränderungssperre an die Konkretisierung der planerischen Vorstellungen der Gemeinde zu stellen sind, sind mit Rücksicht auf die gemeindliche Planungshoheit gering. Der von der Veränderungssperre flankierte Aufstellungsbeschluss muss lediglich ein Mindestmaß dessen erkennen lassen, was Gegenstand und Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans bzw. der zu erwartenden Bebauungsplanänderung ist und muss erkennen lassen, welchen Inhalt die neue Planung haben soll. Die Gemeinde muss bereits positive planerische Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans so weit entwickelt haben, dass diese geeignet sind, die Entscheidung der Genehmigungsbehörde nach § 14 Abs. 2 Satz 1 BauGB über die Vereinbarkeit eines Vorhabens mit der beabsichtigten Planung zu steuern (vgl. BayVGH, Urteil vom 19. Dezember 2019 – 1 N 17.1236 –, juris Rn. 20 m. w. N.). Insofern muss sie zumindest Vorstellungen über die Art der baulichen Nutzung besitzen, sei es, dass sie einen bestimmten Baugebietstyp nach der Baunutzungsverordnung, sei es, dass sie bestimmte nach den Vorschriften des § 9 Abs. 1 bis 2a BauGB festsetzbare Nutzungen im Blick hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 – 4 CN 16.03 –, juris Rn. 28; Urteil vom 30. August 2012 – 4 C 1.11 –, juris Rn. 12). Denn sofern positive Vorstellungen über die angestrebte Art der baulichen Nutzung der betroffenen Grundflächen fehlen, ist der Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans noch offen. Die nachteiligen Wirkungen der Veränderungssperre wären – auch vor dem Hintergrund des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG – nicht erträglich, wenn sie zur Sicherung einer Planung dienen sollte, die sich in ihrem Inhalt noch in keiner Weise absehen lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Februar 1990 – 4 B 191.89 –, juris Rn. 2). Solche Vorstellungen müssen sich allerdings nicht allein aus der Niederschrift der Sitzung der Gemeindevertretung ergeben. Zulässig ist darüber hinaus der Rückgriff auf alle erkennbaren Unterlagen und Umstände. Hierzu kann beispielsweise auch die anderen Akten zu entnehmende oder bekannte Vorgeschichte gehören (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Oktober 2009 – 4 BN 34.09 –, juris Rn. 9). Die gerichtliche Überprüfung einer Veränderungssperre darf indes nicht die Prüfung der Rechtmäßigkeit der zu sichernden Bauleitplanung noch vor deren Zustandekommen vorwegnehmen. Insofern verlangt sie nicht die Prüfung, ob der – noch nicht beschlossene – Bebauungsplan in seinen einzelnen Festsetzungen von einer ordnungsgemäßen und gerechten Abwägung aller betroffenen Belange (vgl. § 1 Abs. 6 und Abs. 7 BauGB) getragen sein wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 1993 – 4 NB 40.93 –, juris Rn. 2). Als Sicherungsmittel ist die Veränderungssperre allerdings ungeeignet, wenn sich das aus dem Aufstellungsbeschluss ersichtliche Planungsziel im Wege planerischer Festsetzung nicht erreichen lässt, wenn der beabsichtigte Bauleitplan einer positiven Planungskonzeption entbehrt und der Förderung von Zielen dient, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind, oder wenn rechtliche Mängel schlechterdings nicht behoben werden können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2005 – 4 BN 61.05 –, juris Rn. 3; Beschluss vom 21. Dezember 1993 – 4 NB 40.93 –, juris Rn. 3). Insofern ist insbesondere anerkannt, dass eine reine „Negativplanung“ als Grundlage für den Erlass einer Veränderungssperre nicht ausreicht. Eine solche liegt aber nicht schon dann vor, wenn ihr Hauptzweck in der Verhinderung bestimmter städtebaulich relevanter Nutzungen besteht. Bauplanerische Festsetzungen sind vielmehr insbesondere dann unzulässig, wenn sich die Planung darin erschöpft bzw. das Konzept einer künftigen Planung sich darauf beschränkt, einzelne Vorhaben auszuschließen. Die Gemeinde darf mit den Mitteln, die ihr insbesondere das Baugesetzbuch und die Baunutzungsverordnung zur Verfügung stellen – und unter Beachtung ihrer Grenzen – grundsätzlich auch städtebauliche Ziele verfolgen, die mehr auf Bewahrung als auf Veränderung der vorhandenen Situation zielen (vgl. Urteil des Senats vom 5. Oktober 2016 – 1 KN 20/15 –, juris Rn. 44). Ferner ist eine unzulässige „Verhinderungsplanung“ auch dann gegeben, wenn die planerischen Festsetzungen nicht dem wirklichen Willen der Gemeinde entsprechen, sondern nur vorgeschoben sind, um eine andere Nutzung zu verhindern bzw. einen Bauwunsch zu durchkreuzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1988 – 4 C 48.86 –, juris Rn. 47; Beschluss vom 27. Januar 1999 – 4 B 129.98 –, juris Rn. 9; vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 20. Januar 2011 – 1 C 10801/10 –, juris Rn. 27). Für eine derartige Planung besteht kein Sicherungsbedürfnis im Sinne einer Veränderungssperre (vgl. zum Ganzen bereits Urteile des Senats vom 22. November 2021 – 1 KN 20/19 –, juris Rn. 48 und vom 26. August 2022 – 1 KN 12/20 –, juris Rn. 36).
Ausgehend von diesen Maßstäben ist der Inhalt der zu sichernden Planung sowohl zum Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre als auch zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die erste Verlängerung hinreichend konkret erkennbar. Nach dem Aufstellungsbeschluss sollen durch den Bebauungsplan Nr. 20 „Windenergienutzung Sillerup“ in einem circa 760 ha großen Gebiet Festsetzungen von Flächen für die Errichtung von Windenergieanlagen, von zulässigen Anlagenhöhen und zum Abbau von Altanlagen (Repowering) festgesetzt werden. Hieraus ergibt sich eine hinreichend konkrete Vorstellung hinsichtlich der Art der im künftigen Bebauungsplan festzusetzenden Nutzung im Sinne der oben dargelegten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Die Gemeinde hat zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses bezüglich der Art der künftigen baulichen Nutzung einen bestimmten Baugebietstyp nach der Baunutzungsverordnung, jedenfalls aber bestimmte nach den Vorschriften des § 9 Abs. 1 bis 2a BauGB festsetzbare Nutzungen im Blick gehabt. Das ergibt sich im Ausgangspunkt schon aus der für den aufzustellenden Bebauungsplan gewählten Bezeichnung „Windenergienutzung“. Daraus folgt zwanglos, dass das Plangebiet nach § 11 Abs. 2 BauNVO als Sondergebiet für Windenergieanlagen festgesetzt werden soll. Ein solches Gebiet kann durch eine Veränderungssperre gesichert werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 – 4 CN 16.03 –, juris Rn. 29). Es ergibt sich ferner aus der zur Begründung angeführten Absicht, unter anderem die Standorte und die zulässigen Höhen für die Windenergieanlagen in dem Gebiet festzusetzen. Zu dem für die Rechtmäßigkeit der Veränderungssperre bzw. ihrer Verlängerung jeweils maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassungen mussten – ungeachtet des nunmehr mit Schriftsatz vom 7. August 2026 dem Gericht vorgelegten Vorentwurfs des Bebauungsplans Nr. 20 – weitergehende Vorstellungen etwa zu Standort und Höhe nicht vorliegen. Das hieße, etwas zu fordern, was überhaupt erst am Ende der Planung steht. Das Konkretisierungserfordernis darf aber nicht überspannt werden, weil sonst die praktische Tauglichkeit der Veränderungssperre verloren gehen würde. Zudem wird sich die Gemeinde im Allgemeinen nicht bereits zu Beginn des Aufstellungsverfahrens auf ein bestimmtes Planungsergebnis festlegen können; es ist gerade der Sinn der Vorschriften über die Planaufstellung, dass der Bebauungsplan innerhalb des Planungsverfahrens – insbesondere unter Beachtung des Abwägungsgebots – erst erarbeitet wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 – 4 CN 16.03 –, juris Rn. 31).
Es ist nach Aktenlage auch nicht erkennbar, dass es sich um eine bloße Negativ- oder Verhinderungsplanung handelt. Negative Zielvorstellungen sind allerdings nicht von vorneherein illegitim. Sie können sogar den Hauptzweck einer konkreten Planung bilden. Die Gemeinde darf mit Mitteln, die ihr insbesondere das Baugesetzbuch und die Baunutzungsverordnung zur Verfügung stellen, grundsätzlich auch städtebauliche Ziele verfolgen, die selbst auf eine vollständige Veränderung der vorhandenen Situation abzielen und damit den (künftigen) Ausschluss bislang zulässiger Nutzungen nach sich ziehen. Letztlich ist der Gegensatz von positiven oder negativen Planungszielen wenig hilfreich zur Beantwortung der Frage, wann eine unzulässige Verhinderungsplanung vorliegt (vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990 – 4 NB 8.90 –, juris Rn. 15). Vielmehr ist eine solche erst dann anzunehmen, wenn die konkrete Planung nicht dem planerischen Willen der Gemeinde entspricht, sondern nur vorgeschoben ist, um eine andere Nutzung zu verhindern bzw. einen Bauwunsch zu durchkreuzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember1988 – 4 C 48.86 –, juris Rn. 47; Beschluss vom 27. Januar 1999 – 4 B 129.98 –, juris Rn. 9; Urteile des Senats vom 5. Oktober 2016 – 1 KN 20/15 –, juris Rn. 44, juris; vom 21. Oktober 2020 – 1 KN 2/19 –, juris Rn. 35 und vom 26. August 2022 – 1 KN 12/20 –, juris Rn. 38).
Allein der zeitliche Kontext von Stellung des Antrages auf Einleitung einer vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens und Verlängerung der zuvor bereits bestehenden Veränderungssperre führen hier nicht zur Annahme einer Verhinderungsplanung. Es ist in der Rechtsprechung auch des Senats (vgl. Urteile des Senats vom 5. Oktober 2016 – 1 KN 20/15 –, juris Rn. 45; vom 21. Oktober 2020
– 1 KN 2/19 –, juris Rn. 36 und vom 26. August 2022 – 1 KN 12/20 –, juris Rn. 39) anerkannt, dass eine Bauleitplanung ihren Ausgang in einem Bauantrag betroffener Grundstückseigentümer nehmen kann und die Antragsgegnerin als planende Gemeinde einen solchen zum Anlass nehmen darf, um ihre städtebaulichen und planerischen Vorstellungen in Bebauungsplänen festzuschreiben. Eine zunächst nur auf die Verhinderung einer – aus der Sicht der Gemeinde – Fehlentwicklung gerichtete Planung kann einen Inhalt haben, der rechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990 – 4 NB 8.90 –, juris Rn. 16). Dies gilt auch im Falle eines Antrages auf Einleitung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens. Es liegt in der Planungshoheit der Gemeinde, sich statt einer maßgeschneiderten Planung für die Antragstellerin, für eine eigene Angebotsplanung zu entscheiden. Eine solche ergibt sich auch nicht im Lichte des Vorentwurfs des Bebauungsplans Nr. 20. Dieser ist für die Frage, ob eine Verhinderungsplanung vorliegt, schon deshalb unbeachtlich, da der gerichtlichen Entscheidung die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Verlängerung der Veränderungssperre zugrunde zu legen ist. Dass die Antragsgegnerin überdies mit ihrer Planung Ziele verfolgt, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Die von der Antragstellerin geltend gemachte einseitige Begünstigung einer ortsansässigen Bürgerwindparkgesellschaft ist im Rahmen der dem Aufstellungsbeschluss zugrunde gelegten und durch die Veränderungssperre bzw. deren Verlängerung zu sichernden Planung nicht zu entnehmen. Inwieweit den privaten bzw. auch widerstreitenden Belangen von Grundstückseigentümern oder zivilrechtlich Nutzungsberechtigten im beabsichtigten Plangebiet durch einzelne Festsetzungen Rechnung zu tragen ist, hängt von einer ordnungsgemäßen und gerechten Abwägung aller betroffenen Belange im Rahmen der Bauleitplanung ab und ist der gerichtlichen Überprüfung einer Veränderungssperre wie bereits dargestellt entzogen.
Dem angedachten Bebauungsplan fehlt es nicht an der nach § 1 Abs. 3 BauGB erforderlichen Planrechtfertigung. Danach haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Das kann zu verneinen sein, wenn von vornherein feststeht, dass die Planung nicht umsetzbar, d. h. der Bebauungsplan vollzugsunfähig ist (vgl. Urteil des Senats vom 26. August 2022 – 1 KN 12/20 –, juris Rn. 40 m.w.N). Anhaltspunkte dafür bestehen nicht. Insbesondere ist nicht entscheidungserheblich, ob der angedachte Bebauungsplan den Zielen der Raumordnung entsprechend des Entwurfes der Landesverordnung über die Teilaufstellung des Regionalplans des Planungsraums I in Schleswig-Holstein entsprechen würde, denn ein bereits im Beschlusszeitpunkt vorliegendes Vollzugshindernis vermag dieser Umstand schon dem Grunde nach nicht zu vermitteln. Vor diesem Hintergrund war das Gericht nicht gehalten der Bitte der Antragstellerin, die Stellungnahme des Ministeriums für Inneres, (Landesplanungsbehörde) vom 4. August 2026 anzufordern, nachzukommen. Ebenfalls dahinstehen kann deshalb, ob die Antragsgegnerin sich in diesem Zusammenhang auf die sogenannte Gemeindeöffnungsklausel in § 245e Abs. 5 BauGB berufen könnte.
Es handelt sich auch nicht um eine unzulässige, weil dann ebenfalls nicht nach § 1 Abs. 3 BauGB erforderliche Vorratsplanung. Die Veränderungssperre dient ersichtlich nicht lediglich dazu, die abstrakte Planungshoheit der Antragsgegnerin zu schützen, sondern ihr liegt eine konkrete zukünftige Planung („Windenenergienutzung“) zugrunde, sodass der Verweis der Antragstellerin auf das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (vom 10. März 2023 – 1 C 10/21 –, juris) nicht verfängt. Eine abweichende Beurteilung ergibt sich auch nicht im Hinblick auf das Planungsziel „Repowering“. Selbst wenn dieses in Bezug auf bereits im zukünftigen Plangebiet vorhandene, allerdings noch relativ junge Windenergieanlagen nicht in absehbarer Zeit realisierbar wäre, beträfe dies nur eines von mehreren Planzielen. Die Voraussetzung des § 14 Abs. 1 BauGB, dass die Veränderungssperre der Sicherung einer realisierbaren Planung dient, wäre aber auch dann noch erfüllt, wenn bei einem von mehreren Planungszielen schon jetzt abzusehen wäre, dass die Erforderlichkeit (§ 1 Abs. 3 BauGB) fehlt.
Nicht maßgeblich ist zum derzeitigen Zeitpunkt, ob die zu sichernde Planung insbesondere auch im Hinblick auf die privaten Belange der Antragstellerin (etwa Höhenbeschränkung, Lage der Baufenster, Repowering) abwägungsfehlerfrei möglich sein wird. Dem Erlass der Veränderungssperre liegt noch keine Abwägungsentscheidung im eigentlichen Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB zugrunde. Die Antizipation des Abwägungsergebnisses eines erst noch zu beschließenden Bebauungsplans und seine Einordnung bereits jetzt als ersichtlich abwägungsdefizitär ist nicht möglich und damit auch nicht Gegenstand des vorliegenden Prüfprogramms (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 1993 – 4 NB 40.93 –, juris Rn. 2; Urteil des Senats vom 26. August 2022 – 1 KN 12/20 –, juris Rn. 42).
Zuletzt verfängt auch der Einwand, dass trotz des nunmehr vorliegenden Vorentwurfs des Bebauungsplans Nr. 20, der bestenfalls eine Diskussionsgrundlage darstelle, seit Aufstellungsbeschlussfassung unter dem 12. Juli 2023 nichts passiert sei, nicht. Dies folgt im Umkehrschluss aus der Regelung der ersten Verlängerung in § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB. Danach kann die Frist von zwei Jahren, nach der die Veränderungssperre außer Kraft tritt, um ein Jahr verlängert werden. Über die Anforderungen an den erstmaligen Erlass einer Veränderungssperre hinausgehende materiell-rechtliche Anforderungen an die erste Verlängerung einer Veränderungssperre sieht das Gesetz nicht vor. Erst für die weitere Verlängerung ist gemäß § 17 Abs. 2 BauGB Voraussetzung, dass besondere Umstände die Verlängerung erfordern. Für die erste Verlängerung ist unerheblich, ob es im Bebauungsplanverfahren zu Verzögerungen gekommen ist und ob die Gemeinde solche Verzögerungen zu verantworten hat. Eine erste Verlängerung ist selbst dann grundsätzlich zulässig, wenn die Bauleitplanung innerhalb der Laufzeit der verlängerten Veränderungssperre voraussichtlich nicht abgeschlossen werden kann. Es ist die offensichtliche Absicht des Gesetzgebers, die Gemeinde innerhalb von drei Jahren, für welche eine Veränderungssperre und eine erste Verlängerung beschlossen werden kann, nicht unter den Zwang zu stellen, ihre Arbeitsweise nach Zeit und Intensität näher rechtfertigen zu müssen; der Gesetzgeber hat den mittelbaren Zwang als ausreichend angesehen, dass bei einer erneuten Veränderung besondere Umstände im Sinne von § 17 Abs. 2 BauGB wegen einer sachwidrigen Verzögerung im Planaufstellungsverfahren fehlen können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Januar1993 – 4 B 258.92 –, juris Rn. 8 f.). Das Bundesverwaltungsgericht hat in der vorgenannten Entscheidung offengelassen, ob der Gemeinde im Einzelfall eine missbräuchliche Ausnutzung der ihr eingeräumten Möglichkeiten vorgehalten werden kann und welche Rechtsfolgen dies haben kann (vgl. Urteil des Senats vom 26. August 2022
– 1 KN 12/20 –, juris Rn. 44). Anhaltspunkte für eine solche missbräuchliche Ausnutzung liegen nicht vor, insbesondere nicht vor dem Hintergrund, dass im Juni 2026 nunmehr jedenfalls ein erster Vorentwurf im Bau-, Wege- Landschaftspflege- und Umweltausschuss der Antragsgegnerin vorgestellt worden ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO.
Die Revision ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht zuzulassen.
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