EuG Fünfte Kammer Urteil zitiert von 1

Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren

Three-N-Products Private Ltd gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke AYUURI NATURAL – Ältere Gemeinschaftswort- und -bildmarken AYUR – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Ähnlichkeit der Zeichen – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009

Europarecht Aufgehoben

Tenor

Tenor

1. Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 1. Juni 2010 (Sache R 1005/2009-4) wird aufgehoben.

2. Das HABM trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Three-N-Products Private Ltd.

3. Sheilesh Shah und Akhil Shah tragen ihre eignen Kosten sowie die für das Verfahren vor der Vierten Beschwerdekammer notwendigen Aufwendungen der Three-N-Products Private Ltd.

Verfahren

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Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 1. Juni 2010 (Sache R 1005/2009-4) zum Widerspruchsverfahren zwischen der Three-N-Products Private Ltd sowie S. Shah, A. Shah und M. M. Shah