Zum "verwertbaren Vermögen" iS des § 88 BSHG gehört auch ein zur Kreditsicherung an eine Bausparkasse …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Zum "verwertbaren Vermögen" iS des § 88 BSHG gehört auch ein zur Kreditsicherung an eine Bausparkasse abgetretenes Guthaben (der Rückkaufswert) aus einer auf zwölf Jahre abgeschlossenen Lebensversicherung im vorletzten Jahr vor Fälligkeit jedenfalls dann, wenn feststeht, daß dieses Guthaben zur Behebung der Notlage tatsächlich nicht benötigt wird, weil daneben Sparguthaben vorhanden sind; es ist bei der Berechnung des Schonvermögens iS der Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs 2 Nr 8 BSHG zu berücksichtigen.