AG Tiergarten · Berlin Beschluss

Rechtsanwalt pp. hat beantragt, die notwendigen Auslagen dem Betroffenen auf 1.082,90 Euro festzusetzen

Strafrecht

Tenor

Die nach dem rechtswirksamen Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 06.05.2026 aus der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen des Wahlverteidigers pp. werden auf 1.004,36 € (in Worten: eintausendvier 36/100 Euro) festgesetzt.

Gründe

1

Rechtsanwalt pp. hat beantragt, die notwendigen Auslagen dem Betroffenen auf 1.082,90 Euro festzusetzen.

2

Als notwendige Auslagen i.S. des § 467 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG hat die Landeskasse dem Betroffenen nach § 464a StPO i.V.m. § 91 ZPO nur die gesetzlichen Gebühren und Auslagen seines Rechtsanwalts zu erstatten.

3

Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt im Einzelfall die Gebühr unter Berücksichtigung der nach § 14 RVG maßgebenden Kriterien. Die Billigkeit des Ermessens hat das Gericht im Festsetzungsverfahren zu überprüfen und bei einem Überschreiten selbst die Billigkeitsbestimmung zu treffen.

4

Die beantragte Terminsgebühr für den Termin vom 06.05.2026 ist unbillig hoch bestimmt worden. Für den Betroffenen lag die Bedeutung der Sache über dem Durchschnitt, aber keinesfalls beträchtlich. Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit waren in dem Termin gering. Bei der Bestimmung der Terminsgebühr ist zu beachten, dass hier ein zentraler Punkt bei der Bestimmung dieses Kriteriums des § 14 RVG die Dauer der Hauptverhandlung ist. Der Termin hatte nur die geringe Dauer von 9 Minuten. Der Termin wurde nach kurzer Erörterung und Inaugenscheinnahme eines Videos mit der verfahrensabschließenden Entscheidung beendet.

5

Unter Berücksichtigung aller Kriterien des § 14 RVG ist eine Gebühr von 240,00 € für das Erscheinen des Rechtsanwalts, seine vor Gericht durchgeführten Tätigkeiten und die unmittelbare Terminsvorbereitung als angemessen anzusehen.

6

Gegen die antragsgemäße Festsetzung der weiter beantragten Gebühren und Auslagen nebst Mehrwertsteuer bestehen keine Bedenken.

7

Es ergibt sich somit insgesamt ein erstattungsfähiger Betrag i.H.v. 1.004,36 Euro.

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