LG Augsburg · Bayern Beschluss

Zulässigkeit der Erinnerung nach § 573 ZPO KI-Titel

Erinnerung · ZPO § 573 · Urkundsbeamter · Kosten · Beschwerde

Zivilrecht Beschwerde zurückgewiesen

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Augsburg vom 27.05.2022, Az. 01 M 6340/21, wird zurückgewiesen.

2. Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

2

Das Amtsgericht hat aus den im angefochtenen Beschluss genannten, zutreffenden Gründen die Erinnerung des Schuldners gem. § 573 ZPO zurecht zurückgewiesen. Auf die Begründung des Amtsgerichts wird insoweit Bezug genommen.

3

Die Erinnerung nach § 573 ZPO war bereits unzulässig, da schon gar keine Entscheidung eines Urkundsbeamten vorliegt und die Erteilung von Weisungen nicht in Betracht kommt.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.