AG Augsburg · Bayern Beschluss zitiert von 5

Missbräuchliche Erinnerung wegen Aktenübermittlung KI-Titel

Missbrauch von Prozessrechten · Aktenauskunft · ZPO § 97 Abs. 1 · Kostenverteilung · Vorschusspflicht

Zivilrecht Erinnerung zurückgewiesen

Tenor

1. Die Erinnerung des Schuldners … vom 08.05.2022 (Bl. 186) wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat der Schuldner zu tragen.

Gründe

1

Die Erinnerung ist unbegründet.

2

Die stereotyp formulierte Erinnerung ist missbräuchlich.

3

Es besteht weder ein Anspruch auf Übermittlung der Akte in elektronischer Form, noch auf Übermittlung beglaubigter Ablichtungen in Farbe.

4

Dem Schuldner können nach jeweiliger Einzahlung eines Vorschusses in Höhe von 0,50 € je Kopie zuzüglich Porto einfache Kopien der Akte übersandt werden. Soweit dies gewünscht wird, möge der Schuldner einen entsprechenden Antrag stellen, dass ein entsprechender Vorschuss angefordert werden kann.

5

Hinweise auf sonstige Verstöße gegen Formvorschriften oder das Vorliegen von Vollstreckungshindernissen ergeben sich im übrigen aus dem Vortrag des Schuldners nicht.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

7

Eine Gegenstandswertfestsetzung erfolgt nicht, weil keine Gerichtsgebühren anfallen.