VGH Hessen 2. Senat Urteil LS

Die Unanfechtbarkeit eines ohne Rechtsmittelbelehrung während der Geltungsdauer des VGG erlassenen …

Verwaltungsrecht

Leitsatz

1. Die Unanfechtbarkeit eines ohne Rechtsmittelbelehrung während der Geltungsdauer des VGG erlassenen Verwaltungsaktes ist ein Jahr nach Inkrafttreten der VwGO eingetreten.

2. Die Behörde ist nur dann verpflichtet, einen Zweitbescheid zu erlassen, wenn sich seit der unanfechtbaren Entscheidung die Sach- und Rechtslage im maßgeblicher Weise geändert hat (st. Rspr.).

3. Der nachfolgende Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit eines Vertriebenen, der nach der Vertreibung zunächst eine ausländische Staatsangehörigkeit erworben hatte, befreit nicht auch von dem Stichtagserfordernis für die ständige Aufenthaltnahme oder der Erfüllung der gesetzlich hierzu bestimmten Ausnahmetatbestände.

4. Der in § 10 Abs. 4 Nr. 2 BVFG 1957 geforderte Nachweis, daß der Vertriebene sich rechtzeitig vor dem 31.12.1952 um die ständige Aufenthaltnahme im Bundesgebiet bemüht hatte, erstreckt sich auf sämtliche hierfür erforderliche Vorbereitungen und Unterlagen.