OVG Sachsen Beschluss

Zulassung der Berufung gegen erkennungsdienstliche Behandlung KI-Titel

Erkennungsdienstliche Behandlung · Zulassungsgründe der Berufung · VwGO § 124 · Verwaltungsrecht · Beschuldigter

Verwaltungsrecht

Sonstiges

Az.: 6 A 638/20

6 K 2271/18

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

des

- Kläger -

- Antragsteller -

prozessbevollmächtigt:

gegen

den Freistaat Sachsen vertreten durch die Polizeidirektion Görlitz Conrad-Schiedt-Straße 2, 02826 Görlitz

- Beklagter -

- Antragsgegner -

wegen

erkennungsdienstlicher Behandlung hier: Antrag auf Zulassung der Berufung hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Landessozialgericht Guericke am 23. Dezember 2021 beschlossen:

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 3. Juni 2020 - 6 K 2271/18 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Sein Vorbringen, auf dessen Prüfung das Oberverwaltungsgericht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, lässt nicht erkennen, dass die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gegeben sind. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen dann, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens als ungewiss zu beurteilen ist (SächsOVG, Beschl. v. 8. Dezember 2019 - 6 A 740/19 -, juris Rn. 3, st. Rspr.). Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen abgewiesen und ausgeführt, der Kläger sei bei ihrem Erlass am 18. März 2018 Beschuldigter eines später eingestellten Verfahrens wegen Diebstahlverdachts gewesen. Die angeordnete Maßnahme sei im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung auch notwendig. Aus einer Gesamtschau des Anlassverfahrens, zahlreicher bereits im Begehungszeitraum 2013 gegen den Kläger geführter Ermittlungsverfahren (ein Sammelverfahren wegen Hausfriedensbruchs, Einbruchsdiebstahls, Sachbeschädigung, Diebstählen, Unterschlagung, Beleidigung, Urkundenfälschung und Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz und ein weiteres Ermittlungsverfahren wegen des Vor- 1 2 3 wurfs der Körperverletzung und des Hausfriedensbruchs) sowie jüngerer Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts, im Zeitraum von Oktober 2017 bis Anfang 2018 mehrfach Stahlschrott aus einem Unternehmenscontainer gestohlen und verkauft und am 27. April und am 16. Mai 2019 Pfandautomaten mit pfandfeien Flaschen bestückt zu haben, ergäben sich hinreichend begründete tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Kläger auch zukünftig Anlass zu weiteren polizeilichen Ermittlungsverfahren insbesondere im Zusammengang mit Eigentumsdelikten geben könne. Die Wiederholungsgefahr entfalle nicht deshalb, weil das Anlassverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO und die übrigen Verfahren nach § 153, § 153a oder § 154 StPO eingestellt bzw. im Stahlschrottkomplex sogar mit einem rechtskräftigen Freispruch beendet worden seien. Denn in keinem Fall sei der Tatverdacht ausgeräumt worden. Das dagegen gerichtete Zulassungsvorbringen ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zu begründen. Das Verwaltungsgericht ist im Anschluss an die von ihm zitierte Rechtsprechung (BVerwG, Urt. v. 27. Juni 2018 - 6 C 39.16 -, juris Rn. 14) davon ausgegangen, dass die Rechtmäßigkeit einer auf § 81b 2. Alt. StPO gestützten Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen unter anderem davon abhängt, dass der Betroffene bei deren Erlass Beschuldigter eines die Anordnung veranlassenden Verfahrens ist. Dies zieht der Kläger nicht in Zweifel. Vielmehr wendet er sich unter Bezugnahme auf seinen erstinstanzlichen Schriftsatz vom 7. Mai 2020 gegen die weitere Annahme des Gerichts, dass der Ausgang des Anlassverfahrens für die erforderliche Beschuldigteneigenschaft unerheblich sei. Hierzu trägt er vor, dass nach dem vorgenannten Urteil auch die Gründe für den Wegfall der Beschuldigteneigenschaft von der Widerspruchsbehörde und dem Gericht bei Prüfung der Notwendigkeit der Anordnung zu berücksichtigen seien, was hier nicht erfolgt sei. Dieser Einwand greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat die Notwendigkeit von erkennungsdienstlichen Maßnahmen nach dem vom Bundesverwaltungsgericht zugrundegelegten Maßstab danach beurteilt, ob der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls - insbesondere angesichts der Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen im strafrechtlichen Anlassverfahren zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung des Zeitraums, während dessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist - Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig oder anderwärts gegenwärtig mit guten Gründen als 4 5 6 Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen - den Betroffenen schließlich überführend oder entlastend - fördern könnten. Liegen diesbezügliche Anhaltspunkte nicht (mehr) vor, so ist die Aufbewahrung bereits erhobener Unterlagen nicht (mehr) zulässig und demgemäß auch die Aufrechterhaltung einer noch nicht vollzogenen angefochtenen Anordnung zur Aufnahme von erkennungsdienstlichen Unterlagen rechtswidrig (BVerwG, Urt. v. 27. Juni 2016 a. a. O. Rn. 22 m. w. N.). Ausgehend von dieser präventiv-polizeilichen Ausrichtung der erkennungsdienstlichen Behandlung hat das Bundesverwaltungsgericht den Maßstab dahin konkretisiert, dass der spätere Wegfall der Beschuldigteneigenschaft infolge der Beendigung des Strafverfahrens durch Einstellung, Verurteilung oder Freispruch die Notwendigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung nicht von vornherein entfallen lässt. Vielmehr sind solche Fälle unter Berücksichtigung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalles sorgfältig zu würdigen, wobei sich Behörden und Gerichte damit auseinandersetzen müssen, aus welchen Gründen eine erkennungsdienstliche Behandlung dennoch notwendig ist (BVerwG, Urt. v. 27. Juni 2016 a. a. O. Rn. 23; v. 19. Oktober 1982 - 1 C 29/79 -, juris Rn. 28; SächsOVG, Beschl. v. 16. Juni 2020 - 3 A 346/20 -, juris 9). Jedenfalls muss sich das Fortbestehen der Notwendigkeit auch aus den Ergebnissen des Anlassverfahrens herleiten (BVerwG, Urt. v. 27. Juni 2016 a. a. O. Rn. 16). All das hat das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung entgegen der Auffassung des Klägers zugrunde gelegt. So hat es hinsichtlich des Anlassverfahrens, das vor seiner Erweiterung nur den Vorwurf eines Diebstahls von Werkzeug und eines Fahrrads aus einem Wohnhaus am 12. Oktober 2017 und nicht den vom Kläger angesprochenen Freispruch vom später erweiterten Vorwurf des Diebstahls von Stahlschrott betraf, festgestellt, dass dieses Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO nicht wegen erwiesener Unschuld des Klägers, sondern „aus Mangel an Beweisen“ eingestellt worden sei, weil sich der Verdacht allein auf die Angaben eines Zeugen gestützt habe. Ausweislich der Einstellungsverfügung begründeten die Angaben des Zeugen, der - ohne unmittelbarer Tatzeuge gewesen zu sein - den Kläger und eine weitere Beschuldigte am Tatort gesehen hatte, zwar keinen hinreichenden, jedoch „einen nicht ganz vagen Tatverdacht gegen die Beschuldigten“. Mit diesem Anlassverfahren setzt sich der Kläger in der Zulassungsbegründung nicht ansatzweise auseinander und legt damit schon nicht entsprechend den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dar, warum der Beklagte und ihm folgend das Verwaltungsgericht aus dessen Ergebnis zu Unrecht eine Wiederholungsgefahr und damit die Notwendigkeit der Anordnung hergeleitet haben sollen. 7 Auch im Übrigen ergibt das Zulassungsvorbringen nicht, dass die Erwägungen, mit denen das Verwaltungsgericht die im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung fortbestehende Notwendigkeit erkennungsdienstlicher Behandlung begründet hat, fehlerhaft wären. Das Verwaltungsgericht hat neben dem Anlassverfahren die im Jahr 2013 geführten und später jeweils eingestellten Ermittlungsverfahren nicht für sich allein genommen ausreichen lassen, sondern ist erstens mangels entgegenstehenden Anhalts nach Aktenlage und Sachvortrag auch für diese Verfahren davon ausgegangen, dass der jeweilige Schuldvorwurf nicht ausgeräumt worden sei. Zweitens hat es seine Annahme, dass diese Verfahren trotz des Zeitablaufs von beinahe sieben Jahren noch Berücksichtigung finden könnten, damit begründet, dass der Kläger seither erneut mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten sei. Das Zulassungsvorbringen beschränkt sich auf den zweiten Gesichtspunkt und vermag nicht zu überzeugen. Der Kläger macht geltend, die Verfahren aus dem Jahr 2013 rechtfertigten keine erkennungsdienstlichen Maßnahmen im Jahr 2020, weil seither gegen ihn nur „unbegründete Ermittlungsverfahren geführt (worden seien), einzig mit dem Ziel, damit erkennungsdienstliche Maßnahmen begründen zu können“. Für eine derart missbräuchliche Zielrichtung ist objektiv nichts ersichtlich. Das würde selbst dann gelten, wenn der Verdacht des Diebstahls von Stahlschrott im Zeitraum von Oktober 2017 bis Anfang 2018 sowie des Pfandautomatenbetrugs - wie hier nicht - vollständig hätte ausgeräumt werden können. Den nach § 267 Abs. 5 StPO abgekürzten Gründen hat das Verwaltungsgericht zutreffend entnommen, dass der Kläger mit seit dem 7. August 2019 rechtskräftigem Urteil vom Verdacht des Diebstahls von Stahlschrott nicht wegen erwiesener Unschuld, sondern „aus tatsächlichen Gründen“ deshalb freigesprochen wurde, „da ihm die dort vorgeworfenen Taten nicht mit der zu einer Verurteilung erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden konnten“. Soweit der Kläger auf die Protokolle der Zeugenvernehmungen in der Hauptverhandlung am 16. und 30. Juli 2019 verweist und verschiedene Einzelheiten benennt, ergeben diese nicht, dass er zweifelsfrei nicht als Täter in Betracht gekommen wäre. So steht insbesondere das vom Kläger hervorgehobene Gewicht des entwendeten Stahlschrotts (insgesamt mehr als eine Tonne), den er unmöglich mit seinem Pkw hätte transportieren können, einem fortbestehenden Tatverdacht nicht entgegen, da nach der Aussage des Zeugen B. immer wieder Schrottteile zwischen einem und acht Kilogramm, mithin ohne großen Aufwand zu transportierende Teilmengen, zur Abholung bereitgelegt und verschwunden waren. 8 9 10 Der aufrechterhaltene Einwand des Klägers, dass es nur eine Art von Freispruch gebe, Zusätze nicht in die Urteilsformel gehörten und die Urteilsgründe mangels Beschwer nicht mit Rechtmitteln angegriffen werden könnten, verfängt nicht. Hierzu verweist der Senat auf die zutreffende Begründung des Verwaltungsgerichts (UA S. 8), die er in ständiger Rechtsprechung teilt (vgl.zuletzt Senatsbeschl. v. 27. September 2021 - 6 A 425/20 -, juris Rn. 5). Anders als der Kläger meint, kann auch aus dem eher niedrigen Sachwert des entwendeten Stahlschrotts (max. 70,00 € pro halbe Tonne - was die Geringfügigkeitsgrenze von 50,00 € [vgl. SächsOVG, Urt. v. 25. September 2015 - 6 A 518/14.D -, juris Rn. 43 m. w. N.] überschreitet) nicht auf die Unverhältnismäßigkeit der Anordnung geschlossen werden. Das Verfahren mag für sich allein genommen die Notwendigkeit erkennungsdienstlicher Behandlung nicht zu begründen. Es ist indes nicht das einzige aus dem Bereich der leichteren Kriminalität. Hinzukommen das Anlassverfahren und die beiden am 26. September 2019 nach § 153 Abs. 1 VwGO eingestellten Verfahren wegen des Verdachts des der Bagatellkriminalität zuzurechnenden Pfandautomatenbetrugs sowie die später eingestellten Verfahren aus dem Jahr 2013. In der Gesamtschau rechtfertigt die Vielzahl der Verfahren die Annahme einer Wiederholungsgefahr. Etwas anderes ergibt sich hinsichtlich der zuletzt genannten Verfahren auch nicht deshalb, weil der Kläger sinngemäß geltend macht, dass er durch ihre Berücksichtigung schlechter gestellt würde, als wenn er zeitnah verurteilt worden wäre und die Vorwürfe aus dem Bundeszentralregister inzwischen gelöscht worden wären. Zwar spricht viel dafür, dass es für die Zulässigkeit der Verwertung eingestellter Verfehlungen, auf die das Verwertungsverbot des § 51 BZRG keine Anwendung findet, nicht bedeutungslos ist, ob bereits Tilgungsreife eingetreten wäre, wenn eine ihretwegen erfolgte Verurteilung in das Bundeszentralregister hätte eingetragen werden können. Dem Schutzzweck des § 51 Abs. 1 BZRG, die Eingliederung des Betroffenen in die Gesellschaft nicht unnötig zu gefährden, entspricht es, auch eine Straftat, die nicht zu einer Verurteilung geführt hat und nicht mehr zu einer Verurteilung führen kann, grundsätzlich unberücksichtigt zu lassen, wenn die Verfehlung länger zurückliegt und im Falle einer Verurteilung aller Voraussicht nach bereits Tilgungsreife eingetreten wäre. Es dürfte daher gerechtfertigt sein, eingestellten Verfehlungen bei der Beurteilung der Notwendigkeit erkennungsdienstlicher Behandlung aus Gründen der Bewährung regelmäßig kein Gewicht mehr beizumessen, sobald sie länger zurückliegen, wobei eine Orientierung an den mutmaßlichen Ablauf von Tilgungsfristen des Bundeszentralregistergesetzes sachgerecht erscheint. Allerdings greift der Gesichtspunkt der 11 12 13 Bewährung, wie sich von selbst versteht, dann nicht durch, wenn und soweit sich ein die Bagatellschwelle überschreitendes Verhalten des Betroffenen über einen längeren Zeitraum bis in die Gegenwart hinzieht (vgl. zur Beurteilung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit: BVerwG, Urt. v. 26. März 1996 - 1 C 12.95 -, juris Rn. 5 f). So verhält es sich im Streitfall, da die hier zu beurteilenden Vorfälle fortlaufend aus den Jahren 2013, 2017, 2018 und 2019 stammen und der seither vergangene Zeitraum zu kurz ist, um eine Wiederholungsgefahr entfallen zu lassen. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen der vom Kläger geltend gemachten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO weist eine Rechtssache auf, wenn sie voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, das heißt überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 20. April 2020 - 6 A 1182/18 -, juris Rn. 19). Solche sind - wie auch die Ausführungen zu Nr. 1 zeigen - nicht gegeben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Dehoust

Drehwald

Guericke

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