AG Schweinfurt · Bayern Beschluss

Klarstellung zur Unterhaltsberücksichtigung bei Pfändung KI-Titel

Pfändung · Unterhaltsberechtigter · § 850c ZPO · pfändbares Einkommen · Unterhaltszahlung

Zivilrecht

Tenor

1. Hinsichtlich des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Schweinfurt vom 20.07.2020 wird klarstellend festgestellt, dass das Kind bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens nur i.H.v. 50,00 € pro Monat als Unterhaltsberechtigter zu berücksichtigen ist (§ 850c Abs. 2 ZPO).

2. Im Übrigen hat der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 20.07.2020 in vollem Umfang Bestand.

Gründe

1

Mit Schreiben vom 18.11.2022 wurde durch die Gläubigerin der Erlasse eines klarstellenden Beschlusses beantragt, wonach das Kind der Schuldnerin nur in Höhe des tatsächlich geleisteten Unterhaltsbetrages von 50,00 € als Unterhaltsverpflichtung nach § 850c Abs. 2 ZPO berücksichtigt wird.

2

Dem Antrag der Gläubigerpartei vom 18.11.2022 auf Erlass des klarstellenden Beschlusses war zu entsprechen. Unterhaltspflichten i.S.d. § 850c Abs. 2 ZPO können nur insoweit bei der Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens berücksichtigt werden, als diese tatsächlich erfüllt werden.

3

Die Gegenpartei wurde zum Antrag gehört.

4

Innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist wurde keine Stellungnahme abgegeben. Nach Prüfung der Sach- und Rechtslage war dem Antrag stattzugeben.