Computerbetrug und Urkundenfälschung in Tateinheit KI-Titel
Computerbetrug · Urkundenfälschung · Tateinheit · Beihilfe · Einziehung von Taterträgen
Tenor
1. Die Angeklagte L. K. wird wegen Beihilfe zum Computerbetrug zu einer
Freiheitsstrafe von 6 (sechs) Monaten
verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
2. Der Angeklagte M. K. wird wegen Computerbetruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer
Freiheitsstrafe von 1 (einem) Jahr und 6 (sechs) Monaten
verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
3. Der Angeklagte T. K1 wird wegen Computerbetruges zu einer
Freiheitsstrafe von 1 (einem) Jahr und 10 (zehn) Monaten
verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
4. Der Angeklagte D. wird wegen Computerbetruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung und wegen Betruges in elf Fällen, jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von 3 (drei) Jahren und 10 (zehn) Monaten
verurteilt.
5. Der Angeklagte E. K1 wird wegen Computerbetruges zu einer
Freiheitsstrafe von 1 (einem) Jahr und 6 (sechs) Monaten
verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
6. Gegen den Angeklagten D. wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 214.134,99 Euro angeordnet, in Höhe von 86.863,99 Euro gesamtschuldnerisch mit dem gesondert Verfolgten M1.
7. Die Einziehung der folgenden Gegenstände wird angeordnet:
• ZTE Blade A54 (Barcode …)
• Samsung IMEI: … (Barcode …)
• Handy Samsung schwarz (Barcode …)
• Samsung Handy (Barcode …)
• Zulassungsbescheinigung H KC 9499 (Barcode …)
• Gefälschter Reisepass M. S. (Barcode …)
• Gefälschter Reisepass D. C. (…)
• Zulassungsbescheinigung … (Barcode …)
• Zulassungsbescheinigung … (…)
• Schlüssel Audi (…)
• Zulassungsbescheinigung … (Barcode …)
• Reisepass A. K. (…)
• Kfz-Schlüssel 8x (…)
• Reisepass A. K. (…)
• Reisepass J. Z. (…)
8. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften:
Für die Angeklagte L. K.: § 263a Abs. 1, §§ 27, 74 StGB
Für den Angeklagten M. K.: § 263a Abs. 1 und 2, § 263 Abs. 3 Satz 1 und 2 Nr. 2, § 267 Abs. 1, § 25 Abs. 2, §§ 52, 74 Abs. 1 StGB
Für die Angeklagten T. und E. K1: § 263a Abs. 1 und 2, § 263 Abs. 3 Satz 1 und 2 Nr. 2, § 25 Abs. 2 StGB
Für den Angeklagten D.: § 263 Abs. 1 und 3 Sätze 1 und 2 Nr. 1 und 2, § 263a Abs. 1 und 2, § 267 Abs. 1 und 3 Sätze 1 und 2 Nr. 1, § 282 Satz 1, § 25 Abs. 1 Alt. 2 und Abs. 2, §§ 52, 53, § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1, § 74 Abs. 1 und 2 StGB
Gründe
Dem Urteil liegt hinsichtlich des Angeklagten D. eine Verständigung gemäß § 257c Abs. 1 StPO zugrunde.
In Bezug auf die Angeklagten D. und L. K. wurden die schriftlichen Urteilsgründe gemäß § 267 Abs. 4 StPO abgekürzt.
A.
Überblick
Dem Urteil liegen Betrugstaten im Zusammenhang mit Finanzierungsdarlehen für Kraftfahrzeuge zugrunde. Das Betrugsmodell, welches über einen unbekannten Hintermann in Serbien gesteuert und vom Angeklagten D. in Deutschland umgesetzt wurde, funktionierte dergestalt, dass wechselnde Personen für die Tatbegehung gewonnen wurden, die sich unter falschen Personalien als Käufer für hochpreisige Gebrauchtwagen zur Verfügung stellten. In Serbien wurden für diese Personen falsche Ausweispapiere und Gehaltsbescheinigungen erstellt, mit denen sie sich in wechselnde Autohäuser begaben und dort Interesse an einem gebrauchten Fahrzeug sowie einer vollständigen Finanzierung des Kaufpreises durch ein Bankdarlehen bekundeten. Die – mit Ausnahme des Falles 6 des Urteils – gutgläubigen Autohändler übermittelten die den gefälschten Dokumenten zu entnehmenden Personendaten jeweils an eine Bank, die sodann ein Darlehen zur Finanzierung des jeweils ausgewählten Fahrzeuges bewilligte. In den Fällen 1 bis 5 und 7 bis 12 des Urteils nahm jeweils ein Bankmitarbeiter die Überprüfung der Personendaten vor und kam zu dem Schluss, dass ein Darlehen für die in dem Ausweisdokument genannte Person bewilligt werden könne. In dem sämtliche Angeklagte betreffenden Fall 6 des Urteils erfolgte die Überprüfung der Darlehensbewilligungsvoraussetzungen hingegen ausschließlich über das Computerprogramm der C. Finanz B. P. (im Folgenden: C. Finanz).
Nachdem der Darlehensbetrag zur Tilgung des Kaufpreises an den jeweiligen Autohändler und – sofern Vertragsbestandteil – die für zusätzlich abgeschlossene Versicherungen fälligen Versicherungsbeiträge an die Versicherer ausgezahlt wurden, konnten die vermeintlichen Käufer das Fahrzeug mit den Fahrzeugpapieren bei der Zulassungsstelle anmelden und erhielten es anschließend von dem Autohändler übergeben. Die Zulassungsbescheinigung Teil II wurde vom Autohändler an die Banken übersendet, denen das Fahrzeug mit Abschluss des Darlehensvertrages sicherungsübereignet worden war. Eine Bedienung der Darlehensraten erfolgte – wie von Anfang an beabsichtigt – in keinem der Fälle. Im Anschluss wurden die Fahrzeuge über den serbischen Hintermann verkauft und der Gewinn zwischen dem jeweiligen Käufer, dem Angeklagten D. und dem serbischen Hintermann aufgeteilt.
Der Angeklagte D. begleitete in allen Fällen die „Käufer“ zum Autohaus, verwahrte die auf ihre Aliaspersonalie ausgestellten gefälschten Papiere bei sich zuhause und organisierte die Verkaufstermine sowie die Anmeldung bei Meldebehörden und Zulassungsstellen.
Der Angeklagte M. K. war zur Tatzeit der Lebenspartner der gesondert Verfolgten N. B., die sich im Fall 6 des Urteils als Käuferin zur Verfügung stellte. Er hat die Tatbegehung in diesem Fall gemeinsam mit ihr und dem Angeklagten D. geplant.
Die Angeklagte L. K. ist die Mutter des Angeklagten M. K. und hat diesen sowie N. B. bei der Tatbegehung psychisch unterstützt.
Der Angeklagte E. K1 war der Autoverkäufer im Fall 6 des Urteils und in die von den Angeklagten D., M. K. und N. B. geplante Tatbegehung eingeweiht. Sein ebenfalls eingeweihter Cousin, der Angeklagte T. K1, ist der Inhaber des Autohandels C. C. N., in dem im Fall 6 des Urteils das Fahrzeug von N. B. erworben wurde.
B.
Zur Person
I. L. K.
Die 61 Jahre alte Angeklagte L. K. ist die Mutter des Angeklagten M. K.. Sie wurde in S. geboren und kam im Alter von sieben Jahren gemeinsam mit ihren Eltern nach Deutschland. Die Schule verließ sie nach der 8. Klasse ohne Abschluss und auch eine Ausbildung absolvierte sie nicht. Stattdessen arbeitete sie seit ihrem 16. Lebensjahr im Bereich der Gastronomie, in Hotels oder im Reinigungsgewerbe.
Im Jahr 1985 lernte die Angeklagte L. K. den Vater des Angeklagten M. K. in H. kennen. Dieser lebte allerdings nicht ständig in Deutschland, sondern kam lediglich alle paar Monate aus S. nach H.. Im Jahr 1993 wurde der gemeinsame Sohn – der Angeklagte M. K. – geboren. Diesen zog die Angeklagte L. K., die mit dem Kindsvater nie verheiratet war, weitgehend alleine groß.
Die Angeklagte L. K. hat ein sehr enges Verhältnis zu ihrem Sohn, der noch immer bei seiner Mutter wohnt. Sie kümmert sich – obwohl der Angeklagte M. K. inzwischen über 30 Jahre alt ist – aufopferungsvoll um diesen und sorgt sich ständig um dessen Wohlergehen.
Daneben hat die Angeklagte K. auch eine Tochter, die einen anderen Vater als der Angeklagte M. K. hat. Zu dieser hat die Angeklagte ebenfalls ein gutes Verhältnis, allerdings ist ihre Tochter deutlich selbstständiger als der Angeklagte M. K. und lebt mit ihrem Ehemann ein eigenständiges und geordnetes Leben. Um ihre Tochter muss die Angeklagte K. sich – so führte sie es in der Hauptverhandlung aus – keine Sorgen machen.
Die Angeklagte L. K. geht inzwischen keiner Berufstätigkeit mehr nach, sondern lebt von Bürgergeld. Sie ist gesundheitlich beeinträchtigt, hatte bereits zwei Herzinfarkte und hat Probleme mit den Gefäßen.
Die Angeklagte L. K. hat Schulden in Höhe von ca. 3.000 Euro. Sie hofft darauf, in Zukunft ein ruhiges Leben führen zu können und wünscht sich, dass ihr Sohn selbstständig wird. Die Probleme ihres Sohnes M. K. führt sie auf den aus ihrer Sicht schlechten Einfluss von dessen ehemaliger Lebensgefährtin N. B., mit der ihr Sohn die diesem Urteil zugrundeliegende Tat gemeinsam begangen hat, zurück.
Die Angeklagte L. K. ist nicht vorbestraft.
II. M. K.
Der Angeklagte M. K. ist 32 Jahre alt. Er wurde in H. geboren, ist hier aufgewachsen und zur Schule gegangen. Er besuchte zunächst eine Förderschule, wechselte von dort auf die Hauptschule und sodann wieder auf die Förderschule. Von dort ist er, ohne einen Schulabschluss zu erlangen, abgegangen. Im Anschluss besuchte der Angeklagte M. K. eine Berufsschule, nahm diese aber nach eigenen Angaben nicht ernst, so dass er auch dort keinen Abschluss erreichte.
Der Angeklagte M. K. gibt an, als junger Erwachsener in schlechte Kreise geraten zu sein. Sein bester Freund schoss ihm, als er 19 Jahre alt war, während eines Streites in das Bein. Da es sich um einen glatten Durchschuss handelte, hat der Angeklagte M. K. keine gravierenden Folgen davongetragen. Allerdings schmerzt sein Bein manchmal, wenn er länger geht. Auch im Übrigen ist der Angeklagte M. K. gesundheitlich nicht ganz fit. Er ist Allergiker, leidet unter Schwindel und hat Schlafstörungen. Hierzu sei allerdings ausgeführt, dass der Angeklagte aus Sicht der Kammer dazu neigt, sich „hängen zu lassen“.
Außerdem hat der Angeklagte M. K. zeitweilig täglich Kokain konsumiert. Anders als die Angeklagte L. K. meint, ist dies allerdings nicht in erster Linie auf den schlechten Einfluss der N. B. zurückzuführen, sondern der Angeklagte M. K. hat bereits im Alter von 18 Jahren Kokain konsumiert. Während der Beziehung mit N. B., die ebenfalls Kokainkonsumentin ist, steigerte sich die Konsummenge jedoch.
Die Beziehung des Angeklagten M. K. zu N. B. lässt sich als „On-Off“-Beziehung beschreiben. Zuletzt waren die beiden von Sommer bis Herbst 2024 ein Paar und lebten auch gemeinsam in der Wohnung der Angeklagten L. K.. Davor waren sie ein Jahr getrennt, hatten im Jahr 2023 aber bereits eine dreimonatige Beziehung geführt.
Der Angeklagte M. K. hat eine Tochter aus einer früheren Beziehung, die inzwischen sieben Jahre alt ist. Mit der Kindesmutter war der Angeklagte M. K. etwa fünf Jahre zusammen. Kontakt zu seiner Tochter hat der Angeklagte M. K. im Moment nicht, was er bedauert. Insoweit unterbindet die Kindsmutter nach Angaben des Angeklagten den Kontakt.
Der Angeklagte M. K. war, nachdem er die Schule verlassen hat, die meiste Zeit arbeitslos. Er hat lediglich gelegentlich bei Zeitarbeitsfirmen als Kommissionierer gearbeitet, lebt im Moment aber von Bürgergeld. Er wollte eine Schulung im Security-Bereich machen, was allerdings aufgrund einer Vorstrafe – der Angeklagte wurde am 11. Mai 2023 rechtskräftig durch das Amtsgericht H.- A. zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu jeweils 10 Euro wegen Körperverletzung zum Nachteil seiner damaligen Lebensgefährtin verurteilt (…) – nicht möglich ist. Weitere Vorstrafen hat der Angeklagte M. K. nicht.
III. T. K1
Der 40-Jährige Angeklagte T. K1 ist in P. geboren und aufgewachsen. Nach der Schule hat er eine Ausbildung zum Anlagenmechaniker angefangen und erfolgreich abgeschlossen. Nebenbei arbeitete er als Pizzalieferant.
Nachdem der Angeklagte drei Jahre als Chemiearbeiter gearbeitet hatte, entwickelte er ein Interesse am Autohandel. Sein Schwager arbeitete in diesem Bereich und der Angeklagte T. K1 fing an, neben seinem damaligen Job nach der Arbeit Fahrzeuge für seinen Schwager abzuholen. Da dies neben seinem Angestelltenverhältnis aber zu viel Zeit in Anspruch nahm, machte der Angeklagte T. K1 sich im Jahr 2013 mit dem Autohandel C. C. N. in T. selbstständig.
Am 14. April 2014 heiratete der Angeklagte seine Ehefrau, mit der er bis heute zusammenlebt. Die beiden haben drei Söhne im Alter von neun, vier und zwei Jahren. Im Jahr 2021 hat der Angeklagte T. K1 ein Einfamilienhaus erworben.
Der Angeklagte T. K1 lebt – auch jenseits seiner Kernfamilie – in stabilen familiären Strukturen. Er hat zwei Schwestern und einen Bruder, die er genau wie seine Eltern und seinen noch lebenden Großvater regelmäßig trifft. Der Angeklagte E. K1 ist der Cousin des Angeklagten T. K1. Auch zu diesem besteht ein enges Verhältnis. Sowohl E. K1 als auch ein Bruder und ein Schwager des Angeklagten T. K1 arbeiten bei ihm im Autohandel C. C. N..
Schulden hat der Angeklagte T. K1 nur in Form von üblichen Krediten für sein Unternehmen, das seit einigen Jahren expandiert.
Im vergangenen Jahr hat der Angeklagte T. K1 zwei weitere GmbHs gegründet, die mit der Aufbereitung und dem Transport von Pkws befasst sind. Derzeit beschäftigt er in jeder der beiden Gesellschaften zwei Mitarbeiter, es ist aber beabsichtigt, drei weitere Mitarbeiter einzustellen.
Der Angeklagte T. K1 ist nicht vorbestraft.
IV. Z. D.
Der Angeklagte D. ist 39 Jahre alt und wurde in S. geboren. Mit seiner Familie kam er 1997 nach Deutschland, wo der Angeklagte D. die Hauptschule besuchte und diese auch mit einem Abschluss verließ. Eine Ausbildung in Deutschland konnte er nicht machen, da er in Deutschland lediglich geduldet wurde. Im Jahr 2003 wurde die Familie abgeschoben, woraufhin der Vater des Angeklagten D. in B. ein Bekleidungsgeschäft eröffnete. Dort arbeitete auch der Angeklagte D..
Im Jahr 2005 heiratete der Angeklagte D. in S. und hat mit seiner damaligen Ehefrau zwei Söhne und eine Tochter, die zwischen 2006 und 2009 geboren wurden. Im Jahr 2014 trennte sich das Paar. Die Ex-Frau des Angeklagten D. zog daraufhin mit den Kindern nach Deutschland.
Im Jahr 2015 lernte der Angeklagte eine neue Partnerin kennen, mit der er bis heute zusammen ist. Sie haben eine gemeinsame Tochter im Alter von 9 Jahren und einen vierjährigen Sohn. Die Familie lebt in S..
Im Jahr 2023 kam der Angeklagte D. dann wieder nach Deutschland und lebte zunächst bei seinem Bruder in N.-W.. Im Jahr 2024 zog er nach H. und lebte zuletzt in dem vom Jobcenter finanzierten Haus der Familie K. in der Mstr., allerdings in einer eigenen Wohnung im Obergeschoss.
Der Angeklagte befindet sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts H. seit dem 26. November 2024 in hiesiger Sache in Untersuchungshaft. Zu seiner Partnerin und den Kindern in S. hat er täglich Kontakt. In S. wird gegen den Angeklagten D. in anderer Sache ermittelt, weshalb gegen ihn vom Hanseatischen Oberlandesgericht ein Auslieferungshaftbefehl erlassen wurde, der als Überhaftbefehl besteht. Er will sich dem Verfahren in S. so schnell wie möglich stellen, auch, um wieder in der Nähe seiner kleineren Kinder zu sein, die ihn – so die Einschätzung des Angeklagten D. – dringender benötigen als seine erwachsenen bzw. fast erwachsenen Kinder in Deutschland.
Die Untersuchungshaft verkraftet der Angeklagte D. gut. Er gab hierzu – entsprechend seiner durchaus humorvollen Art – an, dass er nach den acht Monaten Haft durch den regelmäßigen Schlaf und die regelmäßigen Mahlzeiten richtig fit geworden sei.
Vorbestraft ist der Angeklagte D. nicht.
V. E. K1
Der 23-Jahre alte Angeklagte E. K1 ist in P. geboren und mit seinen drei älteren Geschwistern aufgewachsen. In der Grundschule war er ein leistungsstarker Schüler und besuchte nach der vierten Klasse das Gymnasium bis zur sechsten Klasse. Auf dem Gymnasium sind seine Leistungen abgefallen, weshalb er auf eine Gemeinschaftsschule wechselte. Dort machte der Angeklagte E. K1 einen Hauptschulabschluss und im Anschluss eine Ausbildung zum Klempner. Die Ausbildung brach er allerdings nach etwa zwei Jahren ab, weil die Arbeit auf der Baustelle nichts für ihn war. Ein Bekannter des Angeklagten E. K1 bot ihm dann an, in dessen Betrieb im Paket- und Transportbereich zu arbeiten. Dort war er für drei Jahre angestellt und hat sich im Anschluss in derselben Branche selbstständig gemacht. Zwei Jahre lief die Selbstständigkeit des Angeklagten E. K1 gut, dann wurde die körperliche Arbeit allerdings zunehmend beschwerlicher. Sein Cousin, der Angeklagte T. K1, bot ihm deshalb an, bei ihm im Autohandel C. C. N. als Verkäufer anzufangen. Da der Angeklagte E. K1 bereits seit seiner Kindheit „autobegeistert“ war, nahm er das Angebot an und begann die Tätigkeit dort im März 2023. Dort arbeitet er bis heute.
Der Angeklagte E. K1 wohnt noch in der elterlichen Wohnung. Er muss einen Autokredit abzahlen, hat im Übrigen aber keine Schulden.
Seit knapp sechs Jahren lebt der Angeklagte E. K1 in einer Beziehung mit seiner Partnerin, die studiert. Kinder hat er keine.
Auch der Angeklagte E. K1 hat keine Vorstrafen.
VI. Die Feststellungen zur Person beruhen für alle Angeklagten auf deren umfassenden und glaubhaften Angaben in der Hauptverhandlung. Ergänzt wurden sie jeweils durch die Bundeszentralregisterauszüge vom 9. April 2025.
C.
Feststellungen zur Sache
Der Angeklagte D. fasste im Jahr 2024 den endgültigen Entschluss, sich an einem Betrugssystem zu beteiligen, welches darauf ausgerichtet war, durch unrichtige Angaben gegenüber finanzierenden Banken an hochpreisige gebrauchte Kraftfahrzeuge zu gelangen, ohne den hierfür geforderten Kaufpreis zu zahlen und sich durch deren anschließenden Verkauf zu bereichern. Dies sollte dergestalt erfolgen, dass im Rahmen der Verkaufsgespräche in den jeweiligen Autohäusern Darlehensanfragen bei verschiedenen Banken zur Finanzierung des in den Blick genommenen Kraftfahrzeuges gestellt und im Falle des erfolgreichen Abschlusses eines Darlehensvertrages in der Folgezeit die Darlehensraten nicht bedient werden sollten. Die Kraftfahrzeuge sollten dann nach Auslieferung verkauft werden, in der Regel in das Ausland. Zu diesem Zweck fälschte der Angeklagte D. die Zulassungsbescheinigungen Teil II, da die Originale als Sicherheit im Rahmen eines Sicherungsübereignungsvertrages von den Banken einbehalten wurden. In Umsetzung dieses Planes kam es unter maßgeblicher Beteiligung des Angeklagten D. zu den zwölf diesem Urteil zugrundeliegenden Taten.
Der Angeklagte D. arbeitete mit einem unbekannten Hintermann mit dem Spitznamen A. in S. zusammen, der die betrügerischen Geschäfte maßgeblich steuerte. Im Einzelnen gingen er und der Angeklagte D. wie folgt vor:
Der Hintermann gewann verschiedene Personen dergestalt für die Tatbeteiligung, dass sie sich gegen eine Beteiligung am Gewinn als Käufer zur Verfügung stellten.
Damit die Täuschung gelingen konnte, wurden in Serbien falsche ausländische Ausweispapiere – Reisepässe oder Personalausweise – mit dem Lichtbild des potentiellen „Käufers“ erstellt. Jedenfalls für den Laien waren diese Ausweispapiere nicht sofort als Fälschungen zu erkennen, sondern sie glichen Originalpapieren in einer Art und Weise, dass bei einer Sichtprüfung durch gutgläubige Betrachter kein Verdacht aufkam, sondern die Ausweise als Original akzeptiert wurden. Auf das Hervorrufen dieses Irrtums bei dem jeweiligen Bankmitarbeiter kam es dem Angeklagten D. und dem Hintermann auch gerade an. Denn es war beabsichtigt, die Bankmitarbeiter über die Existenz des potentiellen Käufers zu täuschen. Die Autohändler sollten ebenfalls darüber getäuscht werden, dass die im Ausweis benannte Person tatsächlich vor ihnen steht, da dies aufgrund der Stellung des jeweiligen Autohändlers als Mittelsperson zwischen dem „Käufer“ und der Bank für den erfolgreichen Abschluss des Darlehensvertrages zwingend notwendig war.
Mit den Ausweispapieren meldeten sich die „Käufer“ bei Meldebehörden in Deutschland amtlich an einer real existierenden Adresse im Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Meldebehörde an, um eine amtliche Meldebestätigung zu erhalten. Tatsächlich wohnhaft waren die „Käufer“ dort nicht. Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Meldeamt fiel – wie von D. und dem serbischen Hintermann beabsichtigt – bei der Prüfung nicht auf, dass es sich bei den vorgelegten Ausweispapieren um Fälschungen handelte. Die Meldebescheinigungen wurden von den Banken in der Regel verlangt, da diese zur Darlehensbewilligung an ausländische Darlehensnehmer nur bereit waren, wenn ein Wohnsitz im Inland nachgewiesen werden konnte. Zudem wurden für die „Käufer“ Gehaltsnachweise real existierender Unternehmen gefälscht, die die Banken ebenfalls vor einer Darlehensbewilligung verlangten. Die „Käufer“ hatten tatsächlich jedoch nie bei den genannten Unternehmen gearbeitet. Es war von D. und dem serbischen Hintermann beabsichtigt, bei den jeweiligen Bankmitarbeitern (oder im Falle der C. Bank bei dem Computerprogramm der Bank) mittels der gefälschten Gehaltsnachweise über die Bonität der vermeintlichen Käufer zu täuschen und die Banken durch den so hervorgerufenen Irrtum über die Zahlungsfähigkeit des vermeintlichen Kunden zur Bewilligung eines Darlehensvertrages zu veranlassen.
Der Angeklagte D. war der Ansprechpartner für die „Käufer“ im Inland. Ihm wurde von dem serbischen Hintermann vorgegeben, wer unter welcher Identität welches Fahrzeug erwerben sollte. Zu diesem Zwecke erhielt der Angeklagte die bereits gefälschten Dokumente aus Serbien. Außerdem wurde jedem „Käufer“ ein Mobiltelefon, welches in der Folgezeit vom Angeklagten D. bedient wurde und auch in dessen Eigentum überging, zugewiesen. Im Namen der „Käufer“ vereinbarte der Angeklagte D. dann Termine für die Anmeldung bei der Meldebehörde und den sich daran anschließenden Kauf des Fahrzeugs in einem von dem Hintermann ausgewählten Autohaus. Zu diesen Terminen begleitete der Angeklagte D. die „Käufer“ auch, wobei er nicht jedes Mal bei den Anmelde- und Verkaufsgesprächen dabei war. Häufig wartete er stattdessen vor den Geschäftsräumen und ließ die „Käufer“ das Geschäft alleine abwickeln. Er nahm in erster Linie in den Fällen an den Anmelde- oder Verkaufsgesprächen teil, in denen er aufgrund unzureichender Deutschkenntnisse der „Käufer“ dolmetschen musste. Die gefälschten Dokumente verblieben während der ganzen Zeit beim Angeklagten D. und wurden nur für die Termine in der Meldebehörde bzw. im Autohaus an die „Käufer“ ausgehändigt und anschließend wieder von ihm eingesammelt.
Im Autohaus gestalteten sich die Abläufe wie folgt: Der „Käufer“ trat unter dem im gefälschten Ausweis genannten Namen auf und bekundete Interesse an einem hochpreisigen Kraftfahrzeug sowie an der Finanzierung des Kaufpreises desselben. Für die Mitarbeiter in den Autohäusern war dies ein gewöhnlicher Vorgang, da sie Rahmenverträge mit verschiedenen Banken – der S. Bank, der C. Finanz und der A. bzw. V. Bank – geschlossen hatten, bei denen sie Finanzierungen für ihre Kunden anfragen konnten. Dafür stellten die Banken jeweils Computerprogramme oder Weboberflächen zur Verfügung, in denen die Autoverkäufer die für die Bank wesentlichen Daten des Kunden und des zu finanzierenden Fahrzeugs eintragen konnten. Dazu gehörten neben den Personalien der Kunden u.a. deren Beruf und Einkommen.
Nach Eingabe der Daten in eine Weboberfläche oder ein seitens der Bank zur Verfügung gestelltes System übermittelte das Autohaus die Daten elektronisch an die Bank. Ab diesem Zeitpunkt gab es bei den einzelnen Banken Unterschiede hinsichtlich des weiteren Prüfprogramms.
Im Einzelnen:
a) Bei der C. Finanz ergeht die Entscheidung über die Bewilligung eines Darlehensvertrages häufig allein auf Grundlage einer systemischen Prüfung. Insoweit prüft das Computersystem automatisiert die vom Autohaus übermittelten Daten über ein eigenes Betrugspräventionstool hinsichtlich des Kreditausfallrisikos, wofür das System auch eine Schufa-Auskunft einholt. Das System setzt das Ergebnis der Schufa-Auskunft sowie die persönlichen Daten in Bezug zur Finanzierungssumme und ermittelt über Daten aus der „Schwacke-Liste“ auch, ob der für das Fahrzeug geforderte Kaufpreis angemessen ist und das Darlehen bewilligt werden kann. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Autohändler dann in Gestalt einer „Ampel“ angezeigt. Zeigt das System „grünes Licht“, findet keine weitere Prüfung statt und das System erstellt einen Darlehensvertrag, der vom Händler ausgedruckt werden kann. Der Händler ist gehalten, die vom Kunden vorzulegenden Ausweispapiere, Gehaltsnachweise und Meldebescheinigungen auf ihre Übereinstimmung mit den vom Kunden angegebenen Daten zu prüfen. Stimmen die Daten überein, unterzeichnet der Kunde den Darlehensvertrag. Der Händler lädt die Unterlagen im Anschluss über ein Dokumentmanagementsystem hoch, so dass auch die Bank Zugriff darauf hat. Dort werden die Unterlagen allerdings nicht mehr inhaltlich geprüft. Ein Bankmitarbeiter prüft die Unterlagen ausschließlich auf ihre Vollständigkeit, wobei kein Abgleich der den Unterlagen zu entnehmenden Daten stattfindet, sondern allein gesichtet wird, ob überhaupt Kopien vom Ausweis, von Gehaltsnachweisen und einer amtlichen Meldebestätigung vorliegen. Das finanzierte Fahrzeug muss vom Kunden mit Vertragsschluss an die C. Finanz sicherungsübereignet werden, was ebenfalls im Autohaus schriftlich fixiert wird.
Sobald alle Unterlagen hochgeladen sind und die Vollständigkeitsprüfung abgeschlossen ist, wird der Darlehensbetrag an den Autohändler ausgezahlt. Der Kunde kann dann mit dem Fahrzeugbrief beim Straßenverkehrsamt die Anmeldung des Fahrzeugs vornehmen. Im Anschluss gibt er den Fahrzeugbrief an den Händler zurück, der diesen an die C. Finanz weiterleitet. Dann wird auch das Fahrzeug an den Kunden ausgehändigt.
Eine inhaltliche Prüfung durch Bankmitarbeiter erfolgt nur in solchen Fällen, in denen das System nicht direkt eine „Grünmeldung“ anzeigt, sondern eine „Gelbmeldung“ gibt. Das bedeutet, dass das System eine „Entscheidung“ über die Darlehensbewilligung nicht treffen kann und deshalb eine manuelle Prüfung durch einen Bankmitarbeiter eingeleitet wird.
b) Die S. Bank stellt jenen Autohäusern, mit denen sie zusammenarbeitet, ein Erfassungssystem zur Verfügung. In dieses trägt der Autohändler die Daten des jeweiligen Kaufinteressenten ein und leitet diese dann elektronisch an die S. Bank weiter. Auch bei der S. Bank besteht die Möglichkeit, dass das System direkt anzeigt, dass das Darlehen bewilligt werden kann. In anderen Fällen erscheint eine systemseitig generierte gelbe Meldung beim Autohändler, in welcher dem Autohändler mitgeteilt wird, dass weitere Nachweise oder Angaben erforderlich sind oder das Darlehen nur unter abweichenden als den angefragten Bedingungen bewilligt werden kann. Die letzte Möglichkeit ist, dass das System sofort eine „Rotmeldung“ gibt, was bedeutet, dass das Darlehen nicht bewilligt werden kann.
Erscheint eine grüne oder gelbe Meldung, lädt der Autohändler die vom Kunden vorgelegten Unterlagen – Ausweise, Gehaltsnachweise, Meldebestätigungen – im System hoch. Danach erfolgt stets eine inhaltliche Prüfung dieser Unterlagen durch einen Bankmitarbeiter. Erst wenn dieser die Unterlagen geprüft und die systemseitige Prüfung bestätigt hat, wird gegenüber dem Autohaus kommuniziert, dass der Vertrag geschlossen werden kann und es erfolgt kurz darauf die Darlehensauszahlung an das Autohaus. Danach kann der Kunde, der das Fahrzeug an die S. Bank sicherungsübereignen muss, das Fahrzeug anmelden. Die Bank erhält im Anschluss den Fahrzeugbrief und der Kunde das Fahrzeug.
c) Ähnlich wie bei der S. Bank sind die Abläufe bei der V.- und A.-Bank. Auch hier werden die Kunden- und Fahrzeugdaten vom Autohändler in das System „EVA" (elektronischer Verkäuferarbeitsplatz) eingegeben und an die Bank übermittelt. Dort prüft dann zunächst das Computersystem der V.- bzw. A.-Bank, ob das Darlehen bewilligt werden kann. Verläuft die Prüfung positiv, gibt es binnen weniger Minuten eine erste vorläufige Finanzierungszusage. Im nächsten Schritt lädt der Autohändler die vom System angeforderten Belege hoch, woraufhin stets eine inhaltliche Prüfung durch einen Mitarbeiter der Bank erfolgt. Gibt es hinsichtlich der Unterlagen keine inhaltlichen Beanstandungen, wird der Vertrag geschlossen und die Auszahlung genehmigt. Auch dies erfolgt häufig binnen einer Stunde. Danach erhält der Kunde den Fahrzeugbrief, um den Pkw anzumelden und im Anschluss das Fahrzeug ausgehändigt. Auch die V. bzw. A.-Bank verlangt als Sicherheit die Sicherungsübereignung des Fahrzeugs, weshalb ihr nach erfolgter Anmeldung des Fahrzeugs vom Autohaus der Fahrzeugbrief postalisch übersandt wird.
Ausgehend von diesen grundsätzlichen Abläufen sind in den Fällen 1 bis 12 die Darlehensverträge zustande gekommen, was noch im Einzelnen dargestellt werden wird.
Nach Vertragsabschluss hielt der Angeklagte D. weiterhin über die für die jeweiligen Käufer beschafften Mobiltelefone Kontakt zu den Autohäusern und vereinbarte auch Termine beim Straßenverkehrsamt, sobald die Autos für die Anmeldung bereit waren. Sobald dies geschehen war, begleitete er die Käufer zum Autohaus, um das Fahrzeug abzuholen. Die Arbeit der Käufer war unmittelbar nach der Abholung der Fahrzeuge erledigt und sie erhielten jeweils eine Entlohnung, die im Bereich von rund 25 Prozent des späteren Verkaufspreises lag. Der Angeklagte D. verbrachte die Autos sodann zunächst zu seiner Wohnung und parkte sie in unmittelbarer Nähe des Wohnhauses auf der Straße. Von dort wurden sie dann in der Regel binnen eines Zeitraums von höchstens einem Monat von – nicht ausschließbar wechselnden und nur einmal tätig werdenden – Fahrern abgeholt, die der Hintermann aus Serbien schickte und sodann von diesen ins Ausland verbracht, wo sie verkauft wurden. Der Angeklagte D. erhielt von diesem Verkaufspreis einen Anteil von mindestens 25 Prozent.
Im Einzelnen kam es zu folgenden Fällen:
Fall 1 (Fall 1 der Anklage)
Am 14. August 2024 fuhr der Angeklagte D. zur Firma Z. M. in B1. Er hatte sich in diesem Fall selbst als Käufer zur Verfügung gestellt, so dass in Serbien ein falscher slowenischer Ausweis mit dem Lichtbild des Angeklagten D. und den falschen Personalien „A. V.“ erstellt und an den Angeklagten übermittelt worden war. Mit dem Ausweis erhielt er auch gefälschte Gehaltsbescheinigungen für die Monate Mai bis Juli 2024, die als Arbeitgeber die K. L. S. GmbH und ein monatliches Nettogehalt von 2.232,55 Euro auswiesen.
Der Angeklagte gab sich gegenüber dem Verkäufer D. M. entsprechend der Angaben auf dem gefälschten Ausweis als „A. V.“ aus. Er äußerte Interesse am Erwerb eines gebrauchten Motorrades und entschied sich für das Modell S 1000 RR/Spo des Herstellers BMW mit einer Erstzulassung vom 1. April 2020. Der gutgläubige Verkäufer fragte auf Wunsch des Angeklagten eine Finanzierung für dieses Motorrad, das er für 23.240 Euro an „A. V.“ verkaufen wollte, bei der S. Bank an. Dafür gab er in das System die Personalie „A. V.“ sowie die Adresse „A. S. …“ in M. sowie das auf den Gehaltsnachweisen ersichtliche Nettogehalt von 2.232,55 Euro ein.
Das System gab die Rückmeldung, dass ein Darlehen bewilligt werden könne, woraufhin der Verkäufer M. die vom Angeklagten vorgelegten Dokumente einscannte und in das Dokumentenportal der Bank hochlud. Dort prüfte ein Mitarbeiter der S. Bank, ob die Angaben auf den Bescheinigungen und Dokumenten mit den zuvor eingegebenen Daten übereinstimmten und auf Grundlage dessen ein Darlehen bewilligt werden könne. Da dies der Fall war, und der Bankmitarbeiter aufgrund dessen von einer – wie auch der Angeklagte D. wusste – tatsächlich nicht bestehenden Zahlungsfähigkeit und -willigkeit des „A. V.“ sowie einer entsprechenden Bonität ausging, meldete er an den Verkäufer, dass die S. Bank den Darlehensvertrag abschließen wolle. Dieser wurde sodann erstellt und elektronisch an den Verkäufer übermittelt. Konkret wurde das folgende Darlehen bewilligt:
| Kaufpreis Motorrad | 23.240,00 Euro |
| S. RSV Plus-Versicherung | 1.259,19 Euro |
| S. Safe Plus-Versicherung | 1.141,08 Euro |
| S. Care Versicherung | 925,00 Euro |
| Nettodarlehensbetrag | 26.565,27 Euro |
| Sollzinssatz 8,18 % p.a. | 6.542,37 Euro |
| Gesamtbetrag | 33.107,64 Euro |
Der Kaufpreis wurde von der S. Bank an die Firma Z. M. ausgezahlt. Die für die verschiedenen Versicherungen aufgerufenen Beträge zahlte die Bank an die jeweiligen Versicherer aus.
Der Angeklagte D. erhielt im Anschluss den Fahrzeugbrief, um das Motorrad beim Straßenverkehrsamt anzumelden. Als dies geschehen war, brachte er den Fahrzeugbrief zurück zum Händler, der ihn wiederum an die S. Bank übersandte. Daraufhin erhielt D. das Motorrad ausgehändigt und brachte es zunächst in die Mstr.. Nach einiger Zeit wurde das Motorrad von einem Fahrer, den der serbische Hintermann geschickt hatte, abgeholt und verkauft, wobei der genaue Verkaufspreis nicht festgestellt werden konnte. Der Angeklagte sollte hiervon einen Anteil von mindestens 25 Prozent erhalten, wobei nicht festgestellt werden konnte, ob er diesen Betrag vor seiner Festnahme tatsächlich erhalten hatte. Das Motorrad konnte bis heute nicht aufgefunden werden.
Der S. Bank ist durch den Abschluss des Darlehensvertrages und die sich daran anschließende Auszahlung des Darlehens sowie die Bezahlung der abgeschlossenen Versicherungsverträge ein Schaden in Höhe von 26.565,27 Euro entstanden.
Fall 2 (Fall 2 der Anklage)
Am 28. August 2024 fuhr eine von dem Hintermann akquirierte, unbekannt gebliebene Person, die vom Angeklagten D. mit in Serbien erstellten falschen slowenischen Ausweispapieren und Gehaltsbescheinigungen der Aliaspersonalie „A. P. ausgestattet worden war, in das A.zentrum S1, um einen von einer Bank finanzierten Pkw zu erwerben. Der Angeklagte D. begleitete die sich als „A. P.“ ausgebende Person zum Autohaus, wartete aber draußen, da die Person ausreichend Deutsch sprach.
Der vermeintliche „A. P.“ äußerte im Autohaus Interesse am Erwerb eines gebrauchten Audi Q 7 (FIN: …) und bat um eine Finanzierung. Er legte eine echte Meldebestätigung vor, die für ihn die Wohnanschrift K. Straße … in Z. auswies sowie gefälschte Gehaltsbescheinigungen, ausweislich derer er bei der r. GmbH in B2 beschäftigt sei und in den Monaten Juni bis August 2024 ein monatliches Nettoeinkommen von zuletzt 2.354,99 Euro erwirtschaftet hatte. Der gutgläubige Verkäufer U. B1 gab diese persönlichen Daten sowie die Fahrzeugdaten in die Eingabemaske der A. Bank ein und erfragte die Möglichkeiten einer Finanzierung. Das Computersystem der A. Bank gab die Rückmeldung, dass eine Finanzierung in Betracht komme, verlangte dafür aber – im Sinne von Auflagen – die Einreichung von aktuellen pfändungsfreien Gehaltsnachweisen über 2.350 EUR monatlich sowie eines gültigen Reisepasses mit der Unterschrift des Kunden P. und einem Bestätigungsvermerk des Verkäufers. Der Verkäufer B1 schickte daraufhin eine E-Mail mit Scans von dem Reisepass, der Meldebestätigung und den Gehaltsnachweisen an die A. Bank mit der Bitte um Prüfung. Kurz darauf erhielt er – nachdem zwischenzeitlich ein Mitarbeiter der A. Bank die Unterlagen und die Möglichkeit der Darlehensbewilligung geprüft und die falschen Dokumente irrig für echt gehalten hatte – die Zusage, dass das Fahrzeug von der Bank finanziert werden könne. Der Mitarbeiter ging davon aus, dass „A. P.“ tatsächlich existiere und willens und in der Lage sei, die Darlehensraten zu bedienen. Dies war – wie der Angeklagte D. wusste – tatsächlich nicht der Fall.
Auf dieser Grundlage nahm der Mitarbeiter den Darlehensantrag des „A. P.“ an und das Darlehen kam zu den folgenden Konditionen zustande:
| Kaufpreis Audi | 47.800,00 Euro |
| Zinsen | 8.010,00 Euro |
| Darlehenssumme gesamt | 55.810,00 Euro |
Nachdem die A. Bank den Kaufpreis von 47.800 Euro an den Autohändler überwiesen hatte, erhielt der „A. P.“ den Fahrzeugbrief, um das Fahrzeug beim Straßenverkehrsamt anmelden zu können. Nachdem das geschehen war, gab er dem Autohändler den Fahrzeugbrief zurück, der ihn wiederum an die A. Bank versendete. „A. P.“ erhielt daraufhin am 6. September 2024 das Fahrzeug ausgehändigt.
Der Angeklagte D. verbrachte den Audi nach der Aushändigung zu sich in die Mstr. und verwahrte ihn in unmittelbarer Umgebung des Wohnhauses auf der Straße, bis er von einem Fahrer aus Serbien abgeholt und wahrscheinlich im Ausland verkauft wurde. Der genaue Verkaufspreis konnte nicht festgestellt werden. Der Angeklagte D. sollte hiervon einen Anteil von mindestens 25 Prozent bekommen. Es konnte nicht festgestellt werden, ob er diesen Betrag vor seiner Festnahme tatsächlich erhalten hatte. Der Audi konnte bis heute nicht aufgefunden werden.
Der A. Bank entstand durch die Auszahlung des Darlehens ein Schaden in Höhe von 47.800 Euro.
Fall 3 (Fall 3 der Anklage)
Am 30. August 2024 fuhr der gesondert Verfolgte M1, der sich als M. S. ausgab und vom Angeklagten D. mit in Serbien erstellten falschen slowenischen Ausweispapieren ausgestattet worden war, zur M. GmbH in G., um nach dem dargestellten Betrugsmodell einen von einer Bank finanzierten, gebrauchten Pkw zu erwerben. Der Angeklagte D. begleitete M1, alias M. S., zum Autohaus, wartete aber draußen, da M1 ausreichend Deutsch sprach.
„M. S.“ äußerte im Autohaus Interesse am Erwerb eines gebrauchten VW Touareg (FIN: …) und bat um ein Angebot für eine vollständige Finanzierung des Kaufpreises. Er legte eine echte Meldebestätigung vor, die für ihn die Wohnanschrift Kstr. … in S2 auswies sowie gefälschte Gehaltsbescheinigungen, ausweislich derer er bei der b. GmbH & Co KG in H1 beschäftigt sei und ein monatliches Nettoeinkommen von 2.398,78 Euro erzielte. Der gutgläubige Verkäufer C. R. gab diese persönlichen Daten sowie die Fahrzeugdaten in die Eingabemaske der V. Bank ein und erfragte die Möglichkeiten einer Finanzierung. Das Computersystem der V. Bank gab die Rückmeldung, dass eine Finanzierung vorbehaltlich des noch zu prüfenden Inhalts der Unterlagen in Betracht komme, woraufhin der Autohändler einen gescannten Ausweis sowie Scans der Meldebestätigung und von den Gehaltsnachweisen in das System einstellte. Ein Mitarbeiter der A. Bank prüfte diese Unterlagen sodann, hielt die Unterlagen irrig für echt bzw. den Erklärungsinhalt für zutreffend und kam daher täuschungsbedingt zu dem Schluss, dass ein Darlehen – entsprechend der systemseitigen Einschätzung – bewilligt werden könne. Der Mitarbeiter ging irrig davon aus, dass „M. S.“ tatsächlich existiere und willens und in der Lage sei, die Darlehensraten zu bedienen. Dies war aber tatsächlich nicht der Fall, was der Angeklagte D. auch wusste.
Auf dieser Grundlage nahm der Mitarbeiter den Darlehensantrag des „M. S.“ an und das Darlehen kam zu den folgenden Konditionen zustande:
| Kaufpreis VW Touareg | 49.814,99 Euro |
| Zinsen | 9.231,50 Euro |
| Darlehenssumme gesamt | 59.046,49 Euro |
Nachdem die V. Bank den Kaufpreis von 49.814,99 Euro – dies entspricht dem von der Kammer zugrunde gelegten Schadensbetrag – an den Autohändler überwiesen hatte, erhielt „M. S.“ den Fahrzeugbrief, um das Fahrzeug beim Straßenverkehrsamt anmelden zu können. Nachdem das geschehen war, gab er dem Autohändler den Fahrzeugbrief zurück, der ihn wiederum an die A. Bank versendete. „M. S.“ erhielt daraufhin das Fahrzeug ausgehändigt. Der Angeklagte begleitete M1 alias „S.“ bei der Abholung und fuhr mit ihm gemeinsam zurück nach H..
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass M1 den VW in den kommenden Tagen gelegentlich für eigene Zwecke verwendete. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt wurde der Pkw aber jedenfalls wieder zum Angeklagten in die Mstr. verbracht und dort von ihm verwahrt, bis ein Fahrer aus Serbien kam und den Wagen abholte, damit er verkauft werden konnte. Der Angeklagte D. sollte von dem unbekannt gebliebenen Verkaufspreis einen Anteil von mindestens 25 Prozent erhalten, wobei nicht festgestellt werden konnte, ob er diesen Betrag vor seiner Festnahme tatsächlich erhalten hatte. Das Fahrzeug konnte bis heute nicht aufgefunden werden.
Fall 4 (Fall 4 der Anklage)
Am 5. September 2024 fuhr eine von dem Hintermann akquirierte, unbekannt gebliebene Person, die von dem Angeklagten D. auf die Personalie „A. P1“ lautende, in Serbien gefälschte slowenische Ausweispapiere erhalten hatte, gemeinsam mit dem Angeklagten D. zum Autohaus H. in S3. Außerdem hatte der vermeintliche A. P1 – nachdem er sich am Vortag in der Meldebehörde der Stadt F. der Wahrheit zuwider an einer im dortigen Bezirk liegenden Wohnanschrift angemeldet hatte – eine Meldebestätigung bei sich, die er durch Vorlage des gefälschten Ausweises beim Meldeamt erhalten hatte. Am Autohaus angekommen wartete der Angeklagte D. draußen, da der vermeintliche Käufer ausreichend Deutsch sprach.
„A. P1“ äußerte Interesse am Erwerb eines gebrauchten VW Golf VIII und erfragte die Möglichkeit einer vollständigen Finanzierung des Kaufpreises. Der Autohändler M. R1 erfragte daraufhin bei der V. Bank, ob diese zum Abschluss eines Darlehensvertrages bereit sei. Zum Zwecke des Abschlusses eines Darlehensvertrages legte der vermeintliche A. P1 den gefälschten Reisepass sowie die echte amtliche Meldebestätigung der Stadt B. F. vor, die als Adresse für „A. P1“ den Bezug einer Wohnung A. W. … in B. F. am 2. September 2024 auswies. Außerdem legte er gefälschte Gehaltsnachweise für die Monate Juni bis August 2024 vor, ausweislich derer „A. P1“ bei der N. E. GmbH in H1 beschäftigt sei und zuletzt ein monatliches Nettoeinkommen von 2.426,73 Euro erzielte.
Der gutgläubige Verkäufer gab diese persönlichen Daten sowie die Fahrzeugdaten in die Eingabemaske der V. Bank ein und erfragte die Möglichkeiten einer Finanzierung. Das Computersystem der V. Bank gab die Rückmeldung, dass eine Finanzierung vorbehaltlich des noch zu prüfenden Inhalts der Unterlagen in Betracht komme, woraufhin der Autohändler einen Scan des Ausweises, der Meldebestätigung und der Gehaltsnachweise in das System einstellte. Ein Mitarbeiter der A. Bank prüfte diese Unterlagen sodann, hielt die Unterlagen irrig für echt bzw. den Erklärungsinhalt für zutreffend und kam daher täuschungsbedingt zu dem Schluss, dass ein Darlehen – entsprechend der systemseitigen Einschätzung – bewilligt werden könne. Der Mitarbeiter ging irrig davon aus, dass „A. P1“ tatsächlich existierte und willens und in der Lage sei, die Darlehensraten zu bedienen. Dass dies tatsächlich nicht der Fall war, wusste der Angeklagte D..
Auf dieser Grundlage nahm der Mitarbeiter den Darlehensantrag des „A. P1“ an und das Darlehen kam zu den folgenden Konditionen zustande:
| Kaufpreis VW Golf VIII | 36.480,00 Euro |
| Beitrag zum KSB für AU und Tod | 1.752,75 Euro |
| Nettodarlehensbetrag | 38.232,75 Euro |
| Zinsen | 9.104,88 Euro |
| Darlehenssumme (Gesamtbetrag) | 47.337,63 Euro |
Nachdem die V. Bank den Kaufpreis von 36.480,00 Euro an den Autohändler überwiesen hatte, erhielt der „A. P1“ den Fahrzeugbrief, um das Fahrzeug beim Straßenverkehrsamt anmelden zu können. Nachdem das geschehen war, gab er dem Autohändler den Fahrzeugbrief zurück, der ihn wiederum an die V. Bank versendete. „A. P1“ erhielt daraufhin das Fahrzeug ausgehändigt. Neben dem Kaufpreis hatte die V. Bank an den Versicherer vertragsgemäß 1.752,75 Euro für das in den Kaufvertrag aufgenommene Versicherungspaket überwiesen. Damit ist der V. Bank ein Gesamtschaden in Höhe von 38.232,75 Euro entstanden.
Der Angeklagte D. verbrachte das Fahrzeug nach der Aushändigung zu sich in die Mstr. und verwahrte es in unmittelbarer Umgebung des Wohnhauses auf der Straße, bis er von einem Fahrer aus Serbien abgeholt wurde, um verkauft zu werden. Der Angeklagte sollte hiervon einen Anteil von mindestens 25 Prozent bekommen, wobei nicht festgestellt werden konnte, ob er diesen Betrag vor seiner Festnahme tatsächlich erhalten hatte und für welchen Preis der VW verkauft wurde. Der VW konnte bis heute nicht aufgefunden werden.
Fall 5 (Fall 5 der Anklage)
Am 1. Oktober 2024 begleitete der Angeklagte D. eine von dem serbischen Hintermann akquirierte, unbekannt gebliebene Person, die sich als „V. V.“ ausgab, zum Autohaus B. in W.. Auch dieser Person war vom Angeklagten D. ein in Serbien gefälschter slowenischer Ausweis auf die Personalie „V. V.“ lautend zur Tatbegehung übergeben worden. Der Angeklagte D. wartete vor dem Autohaus darauf, dass der Käufer das Geschäft abwickeln würde.
Der vorgebliche „V. V.“ bekundete Interesse am Erwerb eines gebrauchten Skoda Octavia (FIN: …), woraufhin der gutgläubige Verkäufer M. B2 bei der S. Bank auf Bitten des V. V. die Möglichkeit einer vollständigen Finanzierung des Kaufpreises anfragte. Hierfür gab B2 diejenigen Daten, die aus den vom „V. V.“ zu diesem Zwecke vorgelegten Dokumenten und Nachweisen ersichtlich waren, in das Erfassungssystem der S. Bank ein. Insoweit hatte „V. V.“ ausweislich der gefälschten Gehaltsabrechnung für den Monat September 2024 ein Nettoeinkommen von 2.206,69 Euro nebst Verpflegungszuschuss in Höhe von 296 Euro entnommen und als Anschrift den D. … in W1 angegeben, wo sich der angebliche „V. V.“ zum Schein amtlich angemeldet hatte. Zudem übertrug der Verkäufer die Fahrzeugdaten sowie den von ihm geforderten Kaufpreis in Höhe von 38.890 Euro für das Fahrzeug, an dem „V. V.“ Interesse geäußert hatte, in das System.
Das Computersystem der S. Bank gab die Rückmeldung, dass eine Finanzierung vorbehaltlich des noch zu prüfenden Inhalts der Unterlagen in Betracht komme, woraufhin der Autohändler den Reisepass, die Meldebestätigung und die Gehaltsnachweise scannte und in das System einstellte. Ein Mitarbeiter der S. Bank prüfte diese Unterlagen sodann, hielt die Unterlagen irrig für echt bzw. den Erklärungsinhalt für zutreffend und kam daher täuschungsbedingt zu dem Schluss, dass ein Darlehen – entsprechend der systemseitigen Einschätzung – bewilligt werden könne. Der Bankmitarbeiter ging irrig davon aus, dass „V. V.“ tatsächlich existiere und willens und in der Lage sei, die Darlehensraten zu bedienen. Dies war aber – wie der Angeklagte D. wusste – tatsächlich nicht der Fall.
Auf dieser Grundlage nahm der Mitarbeiter der S. Bank den Darlehensantrag des „V. V.“ an und das Darlehen kam zu den folgenden Konditionen zustande:
| Kaufpreis Skoda Octavia | 38.890,00 Euro |
| S. RSV Plus Versicherung | 1.935,11 Euro |
| Nettodarlehensbetrag | 40.825,11 Euro |
| Sollzinssatz (gebunden) | 7.811,17 Euro |
| Gesamtbetrag | 48.636,28 Euro |
Nachdem die S. Bank den Kaufpreis in Höhe von 38.890 Euro an den Autohändler überwiesen hatte, erhielt der V. V. den Fahrzeugbrief, um das Fahrzeug beim Straßenverkehrsamt anmelden zu können. Als dies geschehen war, gab er dem Autohändler den Fahrzeugbrief zurück, der ihn wiederum an die A. Bank versendete. „V. V.“ erhielt daraufhin das Fahrzeug ausgehändigt. Die im Darlehensvertrag enthaltenen Versicherungsbeträge überwies die S. Bank an den jeweiligen Versicherer. Damit ist der S. Bank ein Gesamtschaden in Höhe von 40.825,11 Euro entstanden.
Der Angeklagte D. war in diesem Fall bei der Abholung des Pkw nicht dabei. Der Skoda wurde ihm aber von dem vorgeblichen V. V. überbracht und der Schlüssel sodann an den Angeklagten D. übergeben. Der Angeklagte D. verwahrte den Skoda dann in der unmittelbaren Umgebung seiner Wohnung in der Mstr., wo er von einem Fahrer aus Serbien abgeholt und ins Ausland verkauft werden sollte. Dazu kam es allerdings nicht mehr, weil der Skoda im Rahmen der Wohnungsdurchsuchung am 25. November 2024 in der Dstr., die sich in der Nähe der Wohnung des Angeklagten D. befindet, sichergestellt und von der Staatsanwaltschaft an die S. Bank übergeben wurde.
Fall 6 (Fälle 6 und 7 der Anklage)
Spätestens im September 2024 kamen der Angeklagte M. K. und die gesondert Verfolgte N. B. mit dem Angeklagten D. überein, betrügerisch ein Fahrzeug zu erwerben und sodann gewinnbringend weiterzuverkaufen.
Insoweit hatte der Angeklagte M. K., der – genau wie seine Freundin N. B. – nicht zuletzt auch aufgrund des kostspieligen Kokainkonsums finanzielle Probleme hatte, beim Angeklagten D. die Möglichkeit erfragt, an einem Fahrzeugkauf nach dem von D. bereits erprobten Muster mitzuwirken. N. B. hatte überdies ein Interesse daran, an eine größere Summe Geld zu kommen, weil sie aus einer „bestimmten Sache“ herauskommen wollte. Die Beweisaufnahme hat Anhaltspunkte dafür zutage gefördert, dass diese „Sache“ eine Prostitutionsausübung der N. B. gewesen war.
Das illegale „Geschäftsmodell“, mit dem der Angeklagte D. Geld verdiente, hatte der Angeklagte M. K. aufgrund des gemeinsamen Wohnens mitbekommen. Der Angeklagte D. erwiderte, dass er das organisieren könne. Beide kamen überein, dass sie ohne die leitende Organisation des serbischen Hintermannes und ohne einen von diesem akquirierten potentiellen Käufer tätig werden wollten, um den Erlös aus dem späteren Verkauf des Fahrzeugs nur untereinander aufteilen zu müssen. N. B. sollte demgemäß die Käuferin „spielen“. Anders als in den anderen Fällen beschränkte sich die Tätigkeit des Hintermannes dieses Mal also auf die Beschaffung der gefälschten Papiere und die Organisation des geplanten späteren Verkaufs des Fahrzeugs. Der Hintermann gab also nicht vor, welches Fahrzeug wo gekauft werden sollte und hatte auch sonst kein Interesse an der Tatbegehung. Der Angeklagte D. wollte in Absprache mit M. K. in diesem Fall vielmehr sein erstes „eigenes“ Geschäft abwickeln.
D. bat deshalb den Hintermann in Serbien, einen falschen Ausweis für N. B. mit einer Aliaspersonalie und entsprechende Gehaltsnachweise zu erstellen, was dieser zusagte. Zum Zweck der Fälschung eines Ausweises fertigte der Angeklagten D. mit Unterstützung des Angeklagten M. K. von N. B. ein Passfoto an und übersandte dieses an den Hintermann in Serbien. Dieser erstellte ein slowenisches Ausweisdokument mit dem Lichtbild von B., der auf den Namen „J. Z.“ ausgestellt war. Zugleich fälschte er Gehaltsnachweise, die für „J. Z.“ ein monatliches Nettoeinkommen von 2.460 Euro auswiesen. Diese gefälschten Papiere mussten der Angeklagte M. K. und N. B. bezahlen. Sie investierten hierfür insgesamt rund 1.000 Euro.
Als der Angeklagte D. von seinem Hintermann den gefälschten slowenischen Ausweis der „J. Z.“ erhalten hatte, fuhr er mit N. B. und dem Angeklagten M. K. am 11. Oktober 2024 zur Meldebehörde in S2. Es begleitete sie noch eine weitere Person, die ebenfalls an diesem Tag eine Anmeldung unter falschem Namen vornehmen sollte. Am Meldeamt angekommen betraten N. B. und der Angeklagte D. das Amt gemeinsam mit dem anderen Mann. Der Angeklagte M. K. wartete im Auto. Im Meldeamt legte N. B. – wie ihr es die Angeklagten D. und M. K. zuvor erklärt hatten – den falschen Ausweis vor und ließ sich an der Anschrift Fstr. … in S2 anmelden, um mit der Meldebescheinigung später den Darlehensvertrag beantragen zu können. Der andere Mann wurde ebenfalls angemeldet. Schließlich meldete sich auch der Angeklagte D. selbst unter Vorlage eines gefälschten Ausweises als „A. K.“ in der Fstr. … in S2 an.
Der Mitarbeiter der Meldebehörde hielt – wie von den Angeklagten D. und M. K. beabsichtigt – den vorgelegten Ausweis für ein in Slowenien ausgestelltes Original und ging davon aus, dass tatsächlich „J. Z.“ vor ihm saß, die die genannte Wohnung bezogen hatte. Dies war tatsächlich jedoch nicht der Fall.
Nachdem die Anmeldungen problemlos verlaufen waren und N. B. alias J. Z. eine Anmeldebestätigung erhalten hatte, kehrten sie zu dem im Fahrzeug wartenden Angeklagten M. K. zurück und fuhren nach H.. Der Angeklagte D. behielt die Meldebestätigung und den gefälschten Ausweis der „J. Z.“ ein.
In der Folgezeit gerieten der Angeklagte M. K. und seine Mutter, die ebenfalls eingeweihte Angeklagte L. K., in Sorge darüber, dass der Angeklagte D. sie hintergangen und den Kauf des Fahrzeugs bereits alleine vorgenommen haben oder dies jedenfalls planen könnte. Die Angeklagte L. K. empörte sich in einem Sprachnachrichten-Chat, der über ein in ihrem Eigentum stehendes Samsung-Handy (Barcode …) geführt wurde, darüber und empfahl ihrem Sohn, er solle D. zur Rede stellen. Außerdem forderte sie ihn auf, N. B. dazu anzuhalten, arbeiten zu gehen, damit sie das Geld für die falschen Papiere aufbringen könnten. Die Angeklagte L. K. wusste, dass sie großen Einfluss auf ihren Sohn hatte, er ihre Ratschläge regelmäßig befolgte und dass sie ihm durch ihre Tipps im Umgang mit dem Angeklagten D. darin bestärkte, ihn von einem „Alleingang“ abzuhalten.
Der Angeklagte D. hatte für den Fahrzeugkauf den Autohandel C. C. N. in T. ausgewählt, dessen Geschäftsführer der Angeklagte T. K1 ist und in dem der Angeklagte E. K1 als Verkäufer arbeitet. Da in diesem Fall der serbische Hintermann lediglich auf Bitten des Angeklagten D. das Ausweisdokument und die Gehaltsnachweise erstellt hatte, im Übrigen aber nicht an der Tatbegehung beteiligt war, wollte der Angeklagte D. sicher gehen, dass sein erstes „eigenes“ Geschäft problemlos gelingen würde. Von den Angeklagten T. und E. K1 wusste er, dass ihnen das betrügerische Geschäftsmodell bekannt war und sie bereit sein würden, daran mitzuwirken. Deshalb fuhr der Angeklagte D. am 21. Oktober 2024 gemeinsam mit N. B., dem Angeklagten M. K. und der Angeklagten L. K. nach T., um dort ein gebrauchtes Fahrzeug mittels vollständiger Finanzierung einer Bank zu erwerben. Sämtliche Angeklagte und N. B. waren über den Tatplan vollumfänglich informiert. Sie wussten, dass N. B. unter Vorlage eines gefälschten Ausweises und mit gefälschten Gehaltsnachweisen unter einer falschen Personalie auftreten würde und tatsächlich weder willens noch in der Lage war, den Kaufpreis für das Fahrzeug aufzubringen bzw. die Raten für den Darlehensvertrag zu zahlen. Sie wussten auch, dass das Fahrzeug nach Erhalt verkauft werden und der Verkaufspreis zwischen den Angeklagten M. K. und N. B. auf der einen Seite und D. auf der anderen Seite aufgeteilt werden sollte, wobei den Angeklagten T. und E. K1 Einzelheiten hinsichtlich der genauen prozentualen Verteilung nicht klar gewesen sein dürften. Auch war allen Beteiligten klar, dass die Angeklagten T. und E. K1 wussten, dass „J. Z.“ tatsächlich anders hieß und falsche Dokumente vorlegte und dass sie die Raten eines noch abzuschließenden Darlehensvertrages nicht zahlen würde.
Bevor sich die Angeklagten M. K., D., L. K. und die gesondert Verfolgte N. B. auf den Weg zum Autohaus gemacht hatten, hatte N. B. hinsichtlich der Tatbegehung Hemmungen bekommen und dies auch gegenüber der Angeklagten L. K. geäußert. Die Angeklagte L. K. redete beschwichtigend auf N. B. ein und sagte ihr, dass sie sich keine Sorgen machen müsse. N. B. wollte weiterhin „einen Rückzieher machen“ und erklärte, dass sie auf keinen Fall ins Gefängnis wolle, da sie unter Platzangst leide. Sollte sie dennoch überführt werden, würde sie die Namen der anderen verraten. Die Angeklagte L. K. redete weiter auf N. B. ein und sagte ihr, dass sie keine Namen nennen solle. Infolge dieses guten Zuredens durch die Angeklagte L. K. erklärte sich N. B. schlussendlich dazu bereit, wie geplant als Käuferin aufzutreten und unter Angabe der falschen Personalien einen Darlehensvertrag abzuschließen. Die Angeklagte L. K. wusste, dass sie den Tatentschluss von N. B. bestärkt und unter anderem ihre Worte sie schlussendlich davon abgehalten hatten, den Kauf kurz vor der geplanten Tatbegehung noch abzubrechen.
Am Autohaus angekommen betraten N. B. und der Angeklagte D. den Verkaufsraum. Der Angeklagte D. entschied, dass N. B. einen gebrauchten Audi A 7 (FIN: …) erwerben sollte. Daneben sollte N. B. alias J. Z. für den Audi auch zwei Versicherungen abschließen und diese ebenfalls über den Darlehensvertrag finanzieren lassen. Der umfassend informierte Angeklagte E. K1 gab daraufhin die – wie er wusste – falschen Personendaten der „J. Z.“ sowie die Fahrzeugdaten in das Computersystem der T.-Bank ein und erhielt von dieser Bank eine ablehnende Entscheidung. Danach versuchte er es nach Rücksprache mit dem Angeklagten T. K1 bei der C. Finanz, die binnen weniger Minuten rückmeldete, dass das Darlehen für „J. Z.“ bewilligt werden könne. Die Prüfung der Darlehensbewilligungsvoraussetzungen war seitens der C. Finanz allein durch ein Computersystem erfolgt. Die Einschätzung dieses Systems hatte kein Mitarbeiter der Bank vor Abschluss des Darlehensvertrages überprüft.
Die Vertragsunterlagen wurden – nachdem E. K1 Scans der gefälschten Dokumente in das Dokumentenerfassungssystem eingefügt hatte – ausgefertigt und von N. B. unter der Personalie „J. Z.“ unterschrieben.
Der Darlehensvertrag enthielt folgende Konditionen:
| Kaufpreis Audi A 7 | 55.000 Euro |
| Abzgl. Anzahlung | 5.000 Euro |
| Finanzierungsbetrag | 50.000 Euro |
| Reparaturkostenversicherung | 1.598,00 Euro |
| GAPROTECT-Versicherung | 2.716,45 Euro |
| Nettodarlehensbetrag/Gesamtkreditbetrag | 54.314,45 Euro |
| Zinsen für Vertragslaufzeit | 15.565,83 Euro |
| Gesamtbetrag | 69.880,28 Euro |
Der Audi A7 wurde mit Vertragsabschluss an die C. Finanz sicherungsübereignet.
Der Angeklagte E. K1 hatte während des Verkaufsvorgangs Kontakt über den Nachrichtendienst WhatsApp zum Geschäftsführer T. K1 gehalten. Dieser wies ihn in Kenntnis der fehlenden Zahlungsfähigkeit und -willigkeit der „J. Z.“ an, welchen Kaufpreis man für eine Finanzierung nennen sollte und war auch in die Frage, bei welcher Bank eine Anfrage gestellt werden sollte, eingebunden.
Im Anschluss an den erfolgreichen Vertragsschluss fuhren die Angeklagten D., M. K. und L. K. sowie N. B. zurück nach H..
Nachdem ein Mitarbeiter der C. Finanz die hochgeladenen Unterlagen auf ihre Vollständigkeit, nicht aber auf ihren Inhalt geprüft hatte, wurde der Kaufpreis auf das Konto des Autohändlers C. C. N. überwiesen. Die Darlehenssumme, die auf Versicherungen entfiel, überwies die C. Finanz an den Versicherer. Insgesamt zahlte die C. Finanz damit einen Betrag in Höhe von 54.314,45 Euro aus und erlitt einen Schaden in dieser Höhe.
Am 11. November 2024 meldete sich N. B. gemeinsam mit ihrem Vater auf dem Polizeikommissariat in R. und zeigte ihre Mitwirkung an dem Kauf vom 21. Oktober 2024 an. Sie wurde kurz darauf ausführlich vernommen und machte umfassende Angaben zu dem Geschehen rund um den Kauf des Audi A7 und das auf Betrug ausgerichtete Geschäftsmodell. N. B. wies die Beamten auch darauf hin, dass für den 18. November 2024 die Anmeldung des Fahrzeugs geplant sei. Für diesen Termin meldete sie sich gegenüber den Angeklagten D. und M. K. krank.
Tatsächlich erfolgte die Anmeldung des Audi A7 sowie die Abholung dann erst am 21. November 2024 durch die Angeklagten D. und M. K.. Der Angeklagte M. K. verbrachte den Audi A7 zum Wohnhaus in der Mstr. und stellte ihn dort ab. Der Angeklagte D. behielt die Schlüssel und beaufsichtigte den Audi A7 in der Folgezeit. Der beabsichtigte Verkauf des Fahrzeugs in das Ausland scheiterte daran, dass aufgrund der Angaben der N. B. am 25. November 2024 die Wohnungen der Angeklagten D. und K. durchsucht und der Pkw in diesem Zuge sichergestellt werden konnte. Die Angeklagten hatten sich vorgestellt, den Pkw für einen Betrag von mindestens 45.000 Euro verkaufen zu können. Davon sollten der Angeklagte M. K. und N. B. die eine Hälfte bekommen und der Angeklagte D. die andere Hälfte. Schlussendlich erhielten sie aufgrund des fehlgeschlagenen Verkaufs nichts.
Welchen finanziellen Vorteil die Angeklagten T. und E. K1 aus dem Geschäft erlangen sollten, konnte nicht konkret festgestellt werden. Nicht ausschließbar sollte alleine der Autohandel C. C. N. und nicht die Angeklagten T. und E. K1 persönlich von dem Geschäft profitieren, etwa durch einen zügigeren und vergleichsweise hochpreisigen Verkauf des Audi A7.
Fall 7 (Fall 8 der Anklage)
Am 23. Oktober 2024 plante der Angeklagte D. wieder mit dem serbischen Hintermann einen weiteren Fahrzeugkauf. Dieses Mal trat er wieder selbst als Käufer auf und verwendete dafür die falsche Personalie A. K., für die er vom serbischen Hintermann einen falschen slowenischen Reisepass erhalten hatte und die er am 11. Oktober 2024 in der Fstr. … in S2 angemeldet hatte.
Er begab sich in den Autohandel A. A. in B. H. und erfragte dort die Möglichkeit der Finanzierung eines gebrauchten BMW 520d (FIN: …).
Der gutgläubige Autohändler H. K2 gab – nachdem der Angeklagte D. den auf A. K. ausgestellten Pass sowie falsche Gehaltsbescheinigungen vorleget hatte, die ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von zuletzt 3.140,71 Euro auswiesen – die Personen- und Fahrzeugdaten des „A. K.“ und des BMW 520d in das Computersystem der S. Bank ein.
Das System gab die Rückmeldung, dass ein Darlehen bewilligt werden könne, woraufhin der Verkäufer die vom Angeklagten D. vorgelegten Dokumente einscannte und in das Dokumentenportal der Bank hoch lud. Dort prüfte ein Mitarbeiter der S. Bank, ob die Angaben auf den Bescheinigungen und Dokumenten mit den zuvor eingegebenen Daten übereinstimmten und auf Grundlage dessen ein Darlehen bewilligt werden könne. Da dies der Fall war und der Mitarbeiter irrig davon ausging, dass „A. K.“ tatsächlich existiere und darüber hinaus aufgrund der Daten von einer – tatsächlich nicht bestehenden – Zahlungsfähigkeit und -willigkeit des „A. K.“ sowie einer entsprechenden Bonität ausging, meldete er an den Verkäufer, dass die S. Bank den Darlehensvertrag abschließen wolle. Das Vertragsdokument wurde sodann erstellt und elektronisch an den Verkäufer übermittelt. Konkret wurde das folgende Darlehen bewilligt:
| Kaufpreis BMW | 56.800,00 Euro |
| Anzahlung | 3.000 Euro |
| Zwischensumme KfZ | 53.800,00 Euro |
| S. RSV Plus Versicherung | 2.677,01 Euro |
| Nettodarlehensbetrag | 56.477,01 Euro |
| Sollzinssatz | 13.165,97 Euro |
| Gesamtbetrag | 69.642,98 Euro |
Nachdem die S. Bank den finanzierten Kaufpreis von 53.800 Euro an den Autohändler und den Versicherungsbetrag i.H.v. 2.677,01 Euro an den Versicherer überwiesen hatte, übersandte der Autohändler den Fahrzeugbrief vereinbarungsgemäß direkt an die Straßenverkehrsbehörde in S2, wo der Angeklagte D. alias A. K. den Pkw am 8. November 2024 anmeldete. Nachdem das geschehen war, erhielt der Angeklagte den BMW ausgehändigt. Der Fahrzeugbrief wurde an die S. Bank geschickt, der das Fahrzeug mit Abschluss des Darlehensvertrages sicherungsübereignet worden war.
Der Angeklagte D. verbrachte den A. nach der Aushändigung zu sich in die Mstr. und verwahrte ihn in unmittelbarer Umgebung des Wohnhauses auf der Straße, bis er von einem Fahrer aus Serbien abgeholt und verkauft wurde. Der genaue Verkaufspreis konnte nicht festgestellt werden. Der Angeklagte D. sollte hiervon einen Anteil von mindestens 25 Prozent bekommen. Es konnte nicht festgestellt werden, ob er diesen Betrag vor seiner Festnahme tatsächlich erhalten hatte. Der BMW wurde bis heute nicht aufgefunden.
Der S. Bank entstand durch die Auszahlung des Darlehens ein Schaden in Höhe von 56.477,01 Euro.
Fall 8 (Fall 9 der Anklage)
Am 29. Oktober 2024 suchte der Angeklagte D. mit einer von dem serbischen Hintermann akquirierten, unbekannt gebliebenen Person, die sich als „A. V1“ ausgab, das Autohaus W. P. GmbH & Co. KG in der W. Straße in M1 auf. Gemeinsam mit „A. V1“, der einen in Serbien gefälschten Personalausweis erhalten hatte, betrat der Angeklagte D. das Autohaus und teilte mit, dass sein Begleiter Interesse am Erwerb eines gebrauchten Audi A8 (FIN: …) habe.
Der gutgläubige Verkäufer M. D1 gab auf die Bitte um vollständige Finanzierung des Kaufpreises die Personen- und Fahrzeugdaten des „A. V1“ in das Computersystem der S. Bank ein. Als Grundlage für die Eingabe war ihm von „V1“ der gefälschte Ausweis, eine echte Meldebestätigung für die B. Straße … in B3 i.d.N. sowie falsche Gehaltsnachweise übergeben worden, die für „A. V1“ ein monatliches Nettoeinkommen von zuletzt 2.651,52 Euro im Monat Juli 2024 auswiesen.
Das System gab auch in diesem Fall die Rückmeldung, dass ein Darlehen bewilligt werden könne, woraufhin der Verkäufer D1 die vom Angeklagten D. vorgelegten Dokumente einscannte und in das Dokumentenportal der Bank einstellte. Dort prüfte ein Mitarbeiter der S. Bank, ob die Angaben auf den Bescheinigungen und Dokumenten mit den zuvor eingegebenen Daten übereinstimmten und auf Grundlage dessen ein Darlehen bewilligt werden könne. Da dies aus Sicht des Bankmitarbeiters der Fall war, weil er irrig davon ausging, die vorgelegten Dokumente seien echt bzw. der Erklärungsgehalt in der Meldebescheinigung sei zutreffend und er außerdem unzutreffend davon ausging, V1 wolle die Raten bedienen, meldete er an den Verkäufer, dass die S. Bank den Darlehensvertrag abschließen wolle. Dieser wurde sodann erstellt und elektronisch an den Verkäufer übermittelt. Konkret wurde das folgende Darlehen bewilligt:
| Kaufpreis Audi A 8 | 53.880,00 Euro |
| S. Drive Pro Versicherung | 2.308,22 Euro |
| S. Safe Versicherung | 3.513,63 Euro |
| S. Care-Versicherungsbeitrag | 1.757.00 Euro |
| Nettodarlehensbetrag | 61.458.85 Euro |
| Sollzinssatz | 14.073,78 Euro |
| Gesamtbetrag | 75.532,63 Euro |
Nachdem die S. Bank den finanzierten Kaufpreis in Höhe von 53.880 Euro an den Autohändler und die Versicherungsbeträge iHv 7.578,85 Euro an den Versicherer überwiesen hatte, holte der Angeklagte D. das Fahrzeug am 4. November 2024 gemeinsam mit zwei Begleitern ab. Der Fahrzeugbrief wurde an die S. Bank geschickt, der das Fahrzeug mit Abschluss des Darlehensvertrages sicherungsübereignet worden war.
Der Angeklagte D. verbrachte den Audi nach der Aushändigung zu sich in die Mstr. und verwahrte ihn in unmittelbarer Umgebung des Wohnhauses auf der Straße. Im Zuge der Durchsuchung seiner Wohnung am 25. November 2024 wurde der Audi sichergestellt und an die S. Bank ausgehändigt.
Der S. Bank entstand durch die Auszahlung des Darlehens ein Schaden in Höhe von 61.458.85 Euro.
Fall 9 (Fall 10 der Anklage)
Am 2. September 2024 begab sich der Angeklagte D. gemeinsam mit dem gesondert Verfolgten M1 nach W2 zum Autohaus A. R. –A.– GmbH.
M1 betrat das Autohaus alleine und gab sich dort unter Vorlage eines gefälschten slowenischen Passes als „M. S.“ aus. Er bekundete Interesse am Kauf eines BMW 550d (FIN: …) und erfragte die Möglichkeit von der vollständigen Finanzierung von dessen Kaufpreis. Der gutgläubige Autohändler T. B3 gab die Fahrzeug- und Personendaten in das Computersystem der S. Bank ein. Das System gab die Rückmeldung, dass die Finanzierungsvoraussetzungen vorliegen würden, woraufhin B3 einen Scan des gefälschten Ausweises und der gefälschten Gehaltsabrechnungen sowie der Meldebestätigung in das Computersystem der S. Bank einstellte.
Ein Mitarbeiter der S. Bank prüfte, ob das Darlehen bewilligt werden konnte und bestätigte dies in der – unzutreffenden – Annahme der tatsächlichen Existenz des „S.“, dessen Zahlungsfähigkeit und -willigkeit. Auch dem Angeklagten D. war bewusst, dass M1 die Darlehensraten nicht bezahlen würde.
Der Darlehensbetrag wurde zu folgenden Konditionen geschlossen:
| Kaufpreis BMW 550d | 37.049,00 Euro |
| S. Plus Versicherung | 2.080,10 Euro |
| S. Mobilität Versicherung | 2.068,85 Euro |
| S. Safe | 2.686,05 Euro |
| Nettodarlehensbetrag | 43.884,00 Euro |
| Sollzinssatz | 11.161,69 Euro |
| Gesamtbetrag | 55.045,69 Euro |
Die S. Bank zahlte den Kaufpreis für das Fahrzeug an den Autohandel –-A.-GmbH und die Versicherungssumme an den Versicherer aus, so dass sie insgesamt einen Betrag von 43.884,00 Euro überwies.
Danach wurde das der Bank sicherungsübereignete Fahrzeug an den gesondert Verfolgten M1 und an den Angeklagten D. herausgegeben, die es gemeinsam abholten. Die Anmeldung des Fahrzeugs erfolgte auf den Namen „M. S.“.
In der Folgezeit hatte jedenfalls der Angeklagte D. dauerhaft die Zugriffsmöglichkeit auf das Fahrzeug und verwahrte es auch für den bevorstehenden Verkauf. Aus nicht aufklärbaren Gründen verzögerte sich dieser indes. Zwischenzeitlich wurde der Audi vorübergehend von einer Person namens M. M2 genutzt. Dieser wurde bei einer Verkehrskontrolle am 11. November 2024 festgehalten und das Fahrzeug, für das kein Versicherungsschutz bestand, beschlagnahmt. Wie der M2 in den Besitz des Audi gekommen war, konnte nicht festgestellt werden. Der Angeklagte D. verfügte aber jedenfalls am 25. November 2024 noch über den Schlüssel des Fahrzeuges.
Der S. Bank entstand ein Schaden in Höhe von 43.884,00 Euro.
Fall 10 (Fall 11 der Anklage)
Am 1. November 2024 fuhr eine unbekannt gebliebene Person, die sich als „D. C.“ ausgab und vom Angeklagten D. mit einem in Serbien erstellten falschen kroatischen Reisepass ausgestattet worden war, zum Autohaus H. P. in S4. Der Angeklagte D. begleitete die sich als D. C. ausgebende Person zum Autohaus, wartete aber draußen, da die Person ausreichend Deutsch sprach. Am gleichen Tag war noch eine weitere Person mit dem Angeklagten D. und „D. C.“ unterwegs, die ebenfalls betrügerisch ein Fahrzeug erwarb (vgl. Fall 12).
Der vermeintliche „D. C.“ äußerte im Autohaus Interesse am Erwerb eines gebrauchten BMW 330d (FIN: …) und bat um eine Finanzierung. Er legte eine echte Meldebestätigung vor, die für ihn fälschlicherweise die Wohnanschrift Lweg … in N. W. auswies sowie gefälschte Gehaltsbescheinigungen, ausweislich derer er bei der L. M. S. GmbH in H. beschäftigt sei und in den Monaten Juli bis September 2024 ein monatliches Nettoeinkommen von zuletzt 3.067,72 Euro erwirtschaftet hatte. Der gutgläubige Verkäufer gab diese persönlichen Daten sowie die Fahrzeugdaten in die Eingabemaske der S. Bank ein und erfragte die Möglichkeiten einer vollständigen Finanzierung des Kaufpreises. Das Computersystem der S. Bank gab die Rückmeldung, dass eine Finanzierung vorbehaltlich der Prüfung des Inhalts der Unterlagen in Betracht komme, woraufhin der Autohändler Scans des vorgelegten Ausweises, der Meldebestätigung und der Gehaltsnachweise in das System einstellte. Ein Mitarbeiter der S. Bank prüfte diese Unterlagen sodann und kam zu dem Schluss, dass ein Darlehen – entsprechend der systemseitigen Einschätzung – bewilligt werden könne. Der Mitarbeiter ging irrig davon aus, dass „D. C.“ tatsächlich existierte und willens und in der Lage sei, die Darlehensraten zu bedienen. Dies war – wie der Angeklagte D. wusste – tatsächlich nicht der Fall.
Auf dieser Grundlage nahm der Mitarbeiter den Darlehensantrag des „D. C.“ an und das Darlehen kam zu den folgenden Konditionen zustande:
| Kaufpreis BMW 330d | 39.700,00 Euro |
| Nettodarlehensbetrag | 39.700,00 Euro |
| Sollzinssatz | 14.104,59 Euro |
| Gesamtbetrag | 53.804,59 Euro |
Nachdem die S. Bank den Kaufpreis von 39.700 Euro an den Autohändler überwiesen hatte, erhielt der „D. C.“ den Fahrzeugbrief, um das Fahrzeug beim Straßenverkehrsamt anmelden zu können. Nachdem das geschehen war, gab er dem Autohändler den Fahrzeugbrief zurück, der ihn wiederum an die S. Bank versendete, der der BMW mit Abschluss des Darlehensvertrages sicherungsübereignet worden war. „D. C.“ erhielt daraufhin das Fahrzeug ausgehändigt, wobei er vom Angeklagten D. zur Abholung begleitet wurde.
Der Angeklagte D. verbrachte das Fahrzeug nach der Aushändigung in die Mstr.. Es war beabsichtigt, auch diesen BMW zu verkaufen, wobei es dazu aufgrund der Durchsuchungsmaßnahmen und Festnahme des Angeklagten D. nicht mehr kam. Der BMW wurde erst kurz vor Urteilsverkündung zufällig aufgefunden und sichergestellt.
Der S. Bank entstand durch die Auszahlung des Darlehens ein Schaden in Höhe von 39.700,00 Euro.
Fall 11 (Fall 12 der Anklage)
Der Angeklagte D. fuhr am 23. Oktober 2024 gemeinsam mit einer durch den serbischen Hintermann akquirierten, unbekannt gebliebenen Person, die sich als „P. D.“ ausgab, zum A. Zentrum K.. Auch „P. D.“ hatte vom Angeklagten D. einen gefälschten slowenischen Reisepass übergeben bekommen, der zuvor in Serbien erstellt worden war.
Der Angeklagte D. betrat gemeinsam mit „P. D.“ das Autohaus und führte aufgrund fehlender Sprachkenntnisse des „P. D.“ selbst das Gespräch mit dem gutgläubigen Verkäufer. Der Angeklagte teilte mit, dass D. Interesse am Erwerb eines gebrauchten Audi A6 (FIN: …) und dessen vollständiger Kaufpreisfinanzierung habe. Der Verkäufer gab die Personendaten des vermeintlichen „P. D.“ sowie die Fahrzeugdaten in das Computersystem der A. Bank ein und erfragte die Finanzierungsmöglichkeiten. Das System gab die Rückmeldung, dass eine Darlehensbewilligung möglich sei. Daraufhin erstellte der Verkäufer Scans von den Unterlagen des „P. D.“ und lud diese auf die Plattform der A. Bank hoch. Ein Mitarbeiter der A. Bank überprüfte diese Unterlagen sodann inhaltlich und kam zu dem Schluss, dass ein Darlehen bewilligt werden könne. Dabei stellte der Bankmitarbeiter sich irrig vor, dass „P. D.“ tatsächlich existierte, entsprechend der eingereichten Unterlagen solvent und in Deutschland wohnhaft sei und die Darlehensraten zukünftig bedienen würde. Dass dies tatsächlich nicht beabsichtigt war, wusste der Angeklagte D..
Der Darlehensvertrag kam zu folgenden Konditionen zustande:
| Kaufpreis Audi A 6 | 54.990,00 Euro |
| Zinsen | 14.183,13 Euro |
| Darlehenssumme (Gesamtbetrag) | 69.173,13 Euro |
Nachdem die A. Bank den Kaufpreis vertragsgemäß auf das Konto des A. Zentrums K. überwiesen hatte, wurde der Fahrzeugbrief dem „P. D.“ zur Verfügung gestellt und das Fahrzeug angemeldet. Im Anschluss übersendete das Autohaus den Fahrzeugbrief an die A. Bank, der der Audi A6 mit Abschluss des Darlehensvertrages sicherungsübereignet worden war.
Der Angeklagte fuhr dann gemeinsam mit „P. D.“ erneut nach K., um den Audi abzuholen. Im Anschluss fuhr der Angeklagte D. den Audi zurück in den Bereich der Mstr. in H. und verwahrte ihn dort, bis ein Fahrer aus Serbien erscheinen und ihn zum Weiterverkauf mitnehmen würde. Dazu kam es aufgrund der Durchsuchung am 25. November 2024 aber nicht mehr.
Der Audi A6 wurde im März 2025 in der Rstr. in H. sichergestellt. Der A. Bank entstand ein Schaden in Höhe von 54.990 Euro.
Fall 12 (Fall 13 der Anklage)
Am 1. November 2024 war neben dem Abschluss des Vertrages in Fall 10 des Urteils der Abschluss eines weiteren Darlehensvertrages vorgesehen. Deshalb fuhr an diesem Tag auch eine durch den serbischen Hintermann akquirierte, unbekannt gebliebene Person, die sich als „L. S.“ ausgab, mit nach S4. „L. S.“ hatte vom Angeklagten D. ebenfalls einen in Serbien gefälschten slowenischen Ausweis sowie falsche Gehaltsnachweise erhalten, die für S. ein monatliches Nettoeinkommen von zuletzt 2.652,17 Euro im Oktober 2024 auswiesen.
Auch „L. S.“ sprach hinreichend Deutsch und betrat das Autohaus H. P. deshalb ohne den Angeklagten D., der draußen wartete. Er bekundete Interesse an einem gebrauchten Mercedes Benz GLE 300 (FIN: …) und einer vollständigen Finanzierung des Kaufpreises desselben.
Der gutgläubige Verkäufer gab die aus den vorgelegten Dokumenten ersichtlichen Personendaten sowie die Fahrzeugdaten in das Computersystem der S. Bank ein. Das System meldete, dass eine Finanzierung in Betracht komme, weshalb der Verkäufer Scans von dem gefälschten Reisepass, den gefälschten Gehaltsbescheinigungen sowie einer echten Meldebestätigung, die „L. S.“ erhalten hatte, als er sich am selben Tag bei der Gemeinde H.-U. unter Vorlage des gefälschten Ausweises im H. … angemeldet hatte, in das System einspeiste.
Ein Mitarbeiter der S. Bank überprüfte die Unterlagen und kam in Übereinstimmung mit dem Prüfergebnis des Computersystems zu dem Schluss, dass das Darlehen wie angefragt bewilligt werden konnte. Dabei stellte sich der Bankmitarbeiter irrig vor, dass „L. S.“ tatsächlich existierte, solvent und in Deutschland wohnhaft war und die Darlehensraten bezahlen würde, was aber – wie der Angeklagte D. wusste – nicht geplant war.
Die S. Bank schloss deshalb mit „L. S.“ einen Darlehensvertrag zu folgenden Konditionen:
| Kaufpreis Mercedes | 54.990,00 Euro |
| S. Drive | 3.141,03 Euro |
| S. Safe | 4.803,16 Euro |
| Nettodarlehensbetrag | 62.934,19 Euro |
| Sollzinssatz | 13.468,57 Euro |
| Gesamtbetrag | 76.402,76 Euro |
Nachdem die S. Bank 54.990 Euro an das Autohaus H. P. und 7.944,19 Euro an den Versicherer ausgezahlt hatte, erhielt „L. S.“ den Fahrzeugbrief und meldete den Mercedes an. Der Fahrzeugbrief wurde anschließend an die A. Bank übersendet, an die er sicherungsübereignet worden war. Im Anschluss erhielt „L. S.“ in Begleitung des Angeklagten D. das Fahrzeug herausgegeben. Der S. Bank entstand ein Schaden in Höhe von 62.934,19 Euro.
Der Angeklagte D. verbrachte den Mercedes in den Bereich der Mstr. und wartete dort darauf, dass er von einem aus Serbien geschickten Fahrer abgeholt würde, damit er verkauft werden könne. Dazu kam es aber nicht mehr, da der Mercedes nach Festnahme des Angeklagten D. sichergestellt wurde.
D.
Beweiswürdigung
I. Einlassungen der Angeklagten
1. Einlassung D.
Der Angeklagte D. hat sich auf Grundlage der mit ihm getroffenen Verfahrensverständigung nach § 257c StPO geständig eingelassen. Seine Einlassung erfolgte in drei Abschnitten, wobei der letzte Teil seiner Einlassung von der Kammer als besonders authentisch angesehen wurde.
a) Zunächst hat der Angeklagte sich über eine vorformulierte Verteidigererklärung, die er sich zu eigen gemacht und von der er bestätigt hat, dass dies seine Erklärung sein soll, zu den Tatvorwürfen geäußert.
Er gab an, dass er sich in sämtlichen Fällen bemüht habe, über eine Bank Fahrzeuge finanziert zu bekommen, die er dann beabsichtigt habe weiterzuverkaufen. Eine Begleichung der sich aus dem Finanzierungsvertrag ergebenden Raten sei dabei von Anfang an nicht geplant gewesen. Die genauen Daten der Vertragsabschlüsse erinnere er nicht, er habe sie aber anhand der Ermittlungsakten nachvollziehen können und könne deshalb bestätigen, dass die in der Anklage genannten Daten zutreffend seien. Der Angeklagte D. hat sich sodann zu jedem Einzelfall verhalten und die Angaben aus der Anklageschrift bestätigt. Insoweit hat er zu den Fällen 1 bis 5 und 8 bis 13 der Anklage jeweils die in der Anklageschrift niedergelegten Fahrzeugmodelle, den Kaufpreis und die Daten der Vertragsschlüsse als zutreffend bestätigt. Diese decken sich mit den Feststellungen der Kammer.
Zu den – sämtliche Angeklagte betreffenden – Fällen 6 und 7 der Anklage (Fall 6 des Urteils) hat der Angeklagte D. angegeben, dass er zunächst mit den in der Anklageschrift genannten Personen nach S2 gefahren sei. Einige Tage später sei dann im Autohaus C. C. N. in T. ein Finanzierungsvertrag über einen Audi A7 geschlossen worden, wobei die Finanzierungssumme bei knapp unter 70.000 Euro gelegen habe.
Zu dieser ersten Einlassung hat der Angeklagte über seinen Verteidiger ausgeführt, dass er seine Angaben in einem Folgetermin weiter konkretisieren würde. Er habe zunächst frühzeitig ein Geständnis auf Grundlage der Anklage abgeben wollen, sei aber bereit, später weitere Ausführungen zu machen.
b) An einem der nächsten Verhandlungstage hat der Angeklagte D. dann Rückfragen des Gerichts beantwortet. Hier hat er sich das erste Mal zu einem serbischen Hintermann geäußert, der die Aufträge hinsichtlich der einzelnen Fahrzeugkäufe erteilt habe. Der Angeklagte D. hat beschrieben, dass ihm die Idee zur Tatbegehung in Serbien gekommen sei, da er dort in Kontakt mit seinem späteren Hintermann gestanden habe. Der serbische Hintermann habe für den Angeklagten die Ausweispapiere und Gehaltsnachweise gefälscht und dem Angeklagten D. außerdem vorgegeben, welche Fahrzeuge er kaufen sollte. Der Hintermann, den der Angeklagte D. nicht benennen wollte, habe 20 Jahre in Deutschland gelebt, befinde sich inzwischen allerdings wieder in Serbien. Für die gefälschten Ausweise habe der Angeklagte D. bezahlen müssen und der serbische Hintermann habe den Großteil des Geldes aus der Veräußerung der Fahrzeuge erhalten. Bei den Personen auf den Ausweisen habe es sich teils um ihn selbst, teils aber auch um Personen gehandelt, die der Angeklagte nicht näher kannte. Weiteren Kontakt zu ihnen habe er auch nicht gehabt. Akquiriert worden seien diese Leute von dem serbischen Hintermann. Der Angeklagte D. wisse nicht, ob die „Käufer“ am Gewinn beteiligt worden seien. Er selbst habe jedenfalls nur einen kleinen Anteil des Geldes erhalten. Auch den Verkauf der Fahrzeuge habe D. nicht selbst vorgenommen, sondern das sei von dem serbischen Hintermann organisiert worden. Dieser habe irgendwann Fahrer geschickt, die die Fahrzeuge dann abgeholt und weiterveräußert hätten. Legale Einkünfte habe der Angeklagte D. im Tatzeitraum nicht gehabt, sondern seinen Lebensunterhalt ausschließlich mit dem Betrugsmodell bestritten.
Der Fall 6/7 der Anklage (Fall 6 des Urteils) sei etwas anders gelagert gewesen als die anderen Fälle: Hier habe sich N. B. an ihn gewandt und ihn gebeten, ein Fahrzeug betrügerisch zu erwerben. Der serbische Hintermann habe allerdings auch in diesem Fall die Papiere gefälscht. D. hätte höchstens 2.000 Euro erhalten, da das Fahrzeug aufgrund der bemakelten Herkunft für höchstens 8.000 Euro hätte weiterverkauft werden können. Bei Abschluss des Vertrages sei neben ihm, N. B. und M. K. auch die Angeklagte L. K. dabei gewesen. Letztere hätten aber nur im Auto gewartet.
Zu diesem Zeitpunkt war der Angeklagte D. nach dem Eindruck der Kammer noch darauf bedacht, andere Tatbeteiligte – abgesehen von N. B. und dem geständigen M. K. – nicht zu benennen. Dass auch die Angeklagte L. K. „dabei“ gewesen sei, äußerte er in einem unbedachten Moment auf intensive Befragung. Als ihm bewusst wurde, dass er gerade die zum Tatvorwurf schweigende Angeklagte L. K. belastet hatte, schob er sofort hinterher, dass sie nur im Auto gesessen habe und nicht mit in das Autohaus gegangen sei.
c) Die Kammer hat den Angeklagten D. im Folgetermin darauf hingewiesen, dass sie – auch in Ansehung der getroffenen Verständigung – Schwierigkeiten mit der Einlassung vom vorherigen Termin habe, da dieser nicht zu entnehmen sei, was überhaupt die Tatbeiträge des Angeklagten D. gewesen seien. Nachdem näher dargelegt worden ist, dass der Eindruck entstanden sei, der Angeklagte D. habe die über die Verteidigererklärung abgegebene geständige Einlassung relativieren wollen, hat der Angeklagte D. angegeben, dass er im vorherigen Termin offenbar missverstanden worden sei. Deshalb hat der Angeklagte sodann in freier Rede zu jedem einzelnen Fall der Anklageschrift angegeben, was er im Einzelnen getan habe und erneut Fragen des Gerichts beantwortet.
Ganz grundsätzlich hat er angegeben, dass er in jedem einzelnen der 12 Fälle bei Vertragsschluss mit vor Ort gewesen sei. Er sei allerdings nicht jedes Mal mit in das Autohaus gegangen, sondern habe häufig auch draußen im Fahrzeug gewartet und den Käufer den Kauf alleine abwickeln lassen. Dies sei davon abhängig gewesen, ob der „Käufer“ gut Deutsch gesprochen habe oder ob es notwendig gewesen sei, dass der Angeklagte D. zum Dolmetschen bei den Vertragsverhandlungen anwesend sei. Zu den in seiner Wohnung gefundenen falschen Ausweispapieren und sonstigen Dokumenten hat er angegeben, dass es sich dabei um jene handle, die er aus Serbien für die Tatbegehungen erhalten habe. Ähnlich verhalte es sich mit insgesamt zehn Mobiltelefonen, die in seiner Wohnung gefunden wurden. Dies seien Mobiltelefone gewesen, die für die jeweiligen Käufer beschafft worden seien, um mit Autohäusern, Banken oder Meldeämtern zu kommunizieren. Allerdings seien sie den Käufern nicht übergeben, sondern vom Angeklagten D. verwahrt und auch bedient worden. Der Angeklagte D. hat die „Auftragserteilung“ aus Serbien dahingehend konkretisiert, dass er von dort einen link von „m..de“ mit dem zu erwerbenden Fahrzeug erhalten habe. Dann habe D. in dem entsprechenden Autohandel einen Termin ausgemacht und mit den Käufern ein Treffen vereinbart. Die Pässe, die er verwahrt habe, habe er dann zum Termin mitgebracht. Auch ist er dabei geblieben, dass die Autos sodann über den serbischen Hintermann in das Ausland verkauft und von D. lediglich bis zur Abholung durch einen von dem Hintermann geschickten Fahrer verwahrt worden seien. Hierzu hat er als Beispiel angegeben, dass ein im Rahmen der Durchsuchung aufgefundener Skoda Oktavia (Fall 5 des Urteils) länger bei ihm zuhause gestanden habe, weil ein Interessent aus Serbien das Fahrzeug auf einmal doch nicht mehr hätte haben wollen.
Ausführlich hat der Angeklagte sich auch zum Fall 6 des Urteils geäußert: Die Passfotos von N. B. habe er gefertigt. Dafür seien N. B. und M. K. zu ihm in die Wohnung gekommen. Nachdem ein passendes Foto aufgenommen worden sei, habe er es an den serbischen Hintermann übersendet, der den falschen Ausweis erstellt habe. Erneut hat der Angeklagte D. beschrieben, dass der Fall 6 des Urteils sich insoweit von den anderen anklagegegenständlichen Fällen abgehoben habe, als es sich um sein erstes „eigenes“ Geschäft gehandelt habe. Dies sei nämlich nicht vom serbischen Hintermann initiiert worden, sondern der Angeklagte M. K. und N. B. hätten sich an den Angeklagten D. gewandt, da sie in Geldschwierigkeiten gewesen seien und sich an einem betrügerischen Autokauf beteiligen wollten. Der serbische Hintermann habe zwar den Ausweis gefälscht, aber den Rest habe D. selbst organisiert. Dementsprechend habe er selbst entschieden, welches Fahrzeug erworben werden soll und auch das passende Autohaus ausgewählt. Er habe sich für C. C. N. entschieden, weil „Herr E.“ – dabei deutete er in der Hauptverhandlung wiederholt mit dem Finger auf den hinter ihm sitzenden Angeklagten E. K1 – wisse, wie man das macht. Außerdem sei der Autohandel in der Nähe gewesen, so dass es sich angeboten habe, das Geschäft dort abzuwickeln. Auf ausdrückliche Nachfrage, ob der Angeklagte D. damit sagen wolle, dass der Angeklagte E. K1 Bescheid gewusst habe, hat der Angeklagte D. dies bestätigt. Er habe sein Glück ohne den serbischen Hintermann probieren wollen und deswegen E. gefragt, ob „wir“ das hinkriegen und dann hätten sie das gemacht. Auch in diesem Fall sei beabsichtigt gewesen, dass das Fahrzeug über den Hintermann aus Serbien in das Ausland verkauft wird. Er habe noch auf dessen Antwort gewartet, als es zur Durchsuchung und damit einhergehend zur Sicherstellung des Audi A7 kam, wodurch der Verkauf scheiterte.
d) Zu den Angaben des Angeklagten D. ist anzumerken, dass die Kammer diese insgesamt als glaubhaft und authentisch angesehen hat.
Irritationen kamen zunächst nach dem Termin auf, in dem der Angeklagte D. erstmalig Fragen beantwortet hat. Dies lag darin begründet, dass der Eindruck entstand, der Angeklagte D. wolle sein über die Verteidigererklärung abgegebenes Geständnis, das sich stark an der Anklage orientiert hat, abschwächen. Insoweit hat die Kammer die Behauptung, es habe in Serbien einen Hintermann gegeben, zunächst durchaus kritisch bewertet. Allerdings hat sie bei Überprüfung der Angaben des Angeklagten D. im weitere Verlauf Anhaltspunkte dafür gewonnen, dass seine Angaben zutreffend gewesen sind (vgl. dazu Seite 97 f.).
Im Verlauf der Hauptverhandlung ist sodann auch deutlich geworden, dass der Angeklagte D. unbefangen selbstbelastende Angaben gemacht hat. Als Beispiel sei hier erwähnt, dass die Ermittlungsbehörden hinsichtlich eines Austausches von Sprachnachrichten zwischen der Angeklagten L. K. und dem Angeklagten M. K. davon ausgegangen sind, dass der Angeklagte M. K. seiner Mutter eine Sprachnachricht übersandt hat, in der der Angeklagte D. zu hören sei (vgl. zu diesen Nachrichten S. 79 ff.). Wie die Ermittlungsbehörden darauf gekommen sind, dass in dieser Nachricht der Angeklagte D. sprach, ging aus der Akte indes nicht hervor. Die Nachricht ist deshalb in der Hauptverhandlung abgespielt und der Angeklagte D. gefragt worden, ob er dort spreche. Er antwortete darauf: „Ja, leider“. Dies hätte von ihm leicht in Abrede hätte gestellt werden können, zumal die Nachricht in serbischer Sprache aufgenommen wurde, so dass ein Stimmvergleich der Kammer nicht ohne sachverständige Unterstützung möglich gewesen wäre.
Ein weiteres Beispiel betrifft die in seiner Wohnung gefundenen Mobiltelefone. Der Angeklagte D. ist vom Gericht zu einer auf „seinem Handy“ ausgelesenen Kommunikation zwischen J. Z. und der Cbank befragt worden, woraufhin der Angeklagte sich irritiert gezeigt und gesagt hat, das könne nicht sein. Hierzu sei angemerkt, dass die Ermittlungsbehörden – und zunächst auch das Gericht – davon ausgingen, dass es sich bei allen zehn Handys um vom Angeklagten privat genutzte Mobiltelefone handelte. Auf die Frage, ob denn alle Mobiltelefone in der Wohnung ihm zuzuordnen seien, hat der Angeklagte dies verneint und gesagt, das seien die Mobiltelefone der „Käufer“, die hätten ja Telefonnummern benötigt. Ihm würde nur das Mobiltelefon mit der serbischen Rufnummer gehören. Die sich daran anschließende Frage des Gerichtes, ob er diese Mobiltelefone denn bedient habe, hat er unumwunden bejaht. Auf Grundlage dieser Information hat die Kammer die Auswerteberichte der Mobiltelefone erneut geprüft und festgestellt, dass die Angaben des Angeklagten D. plausibel sind.
Ein weiteres Beispiel für die Authentizität der Angaben des Angeklagten D. ist die Erwähnung des Hintermannes in Serbien. Zwar könnte dem Angeklagten auch vorgehalten werden, er habe seine eigene Verantwortung dadurch schmälern wollen. Tatsächlich brachte ihn diese Einlassung aber näher an eine Bandenstruktur, als dies vorab der Fall gewesen ist. Andersherum hat er aber – was in der zweiten Befragung erkennbar wurde – nicht in Abrede gestellt, in Deutschland der Hauptverantwortliche für die Begehung der Taten gewesen zu sein.
Der einzige Punkt, an der die Kammer den Angaben des Angeklagten D. nicht gefolgt ist, betrifft den erwarteten Gewinn aus den Geschäften.
Es ist bereits für sich genommen nicht besonders naheliegend, dass hochpreisige Fahrzeuge mit Werten im Bereich von 30.000 bis rund 60.000 Euro für den Bruchteil ihres Werts weiterverkauft werden. Noch unwahrscheinlicher wird dies, wenn man bedenkt, dass die Fahrzeuge angemeldet wurden und somit zumindest eine echte Zulassungsbescheinigung Teil I vorhanden war, die verwendet werden konnte. Für die Fälschung der Zulassungsbescheinigungen Teil II, die in sämtlichen Fällen an die Banken gelangten, wurden Blankoformulare und Fälschungszubehör in der Wohnung des Angeklagten D. gefunden. Im Übrigen haben der Angeklagte M. K. und auch die N. B. – was noch dargestellt wird – einen erwarteten Verkaufspreis im Fall 7 in Höhe von rund ca. 45.000 Euro und damit einen Preis geschildert, der deutlich näher an jenem liegt, für den das Kfz auf dem legalen Markt veräußert wurde.
Warum der Angeklagte D. hier die Unwahrheit gesagt hat, konnte nicht abschließend geklärt werden. Möglicherweise geschah dies mit Blick auf die Einziehungsentscheidung, die nicht Gegenstand der Verständigung sein konnte. Die Höhe des Kaufpreises war allerdings die einzige Stelle, an denen seine Angaben bereits für sich genommen unplausibel waren.
2. Einlassung M. K.
Auch der Angeklagte M. K. hat die ihm vorgeworfene Tat über eine Erklärung seines Verteidigers, die er sich als eigene Einlassung zu eigen gemacht hat, gestanden. Er hat eingeräumt, sich am Kauf eines Fahrzeugs mit falschen Papieren beteiligt zu haben. Es sei geplant gewesen, das Fahrzeug im Anschluss zu verkaufen und das daraus erwirtschaftete Geld zu teilen. Anlass für die Tatbegehung sei gewesen, dass er und N. B. ein neues Leben beginnen wollten. N. habe, seitdem er sie im Jahr 2023 kennengelernt habe, immer Drogenprobleme gehabt. Außerdem sei sie über ihren Ex-Freund mit dem Rotlichtmilieu verbandelt gewesen und habe sich über Jahre prostituiert. Der Angeklagte M. K. habe mit dem Milieu nichts zu tun und N. helfen wollen, da raus zu kommen. N. habe gesagt, dass sie Schulden hätte und diese zunächst begleichen müsse, bevor sie „aussteigen“ könne. Der Angeklagte M. K. habe selbst kein Geld gehabt und sich gemeinsam mit N. Gedanken darüber gemacht, woher sie das Geld bekommen könnten, um gemeinsam neu anzufangen und in eine eigene Wohnung ziehen zu können. Auch er habe im Jahr 2024 gemeinsam mit N. B. viel Kokain konsumiert und N. habe außerdem psychische Probleme gehabt. Dem Angeklagten M. K. sei es mental nicht gut gegangen.
Der Angeklagte M. K. habe auch Stress mit seiner Mutter gehabt, weil diese nicht gewollt habe, dass er Drogen nimmt und außerdem mit seiner Freundin N. Probleme hatte.
„Z.“ – dies ist der Spitzname des Angeklagte D., wie dieser auch selbst eingeräumt hat – kenne der Angeklagte M. K. über einen Cousin. Dieser habe eine Zeitlang bei ihm gewohnt und sie hätten sich gut verstanden. Der Angeklagte M. K. habe mitbekommen, dass „Z.“ mit Autos Geld verdient, aber nicht genau, auf welche Weise. Darüber seien sie aber irgendwann ins Gespräch gekommen und N. und er hätten eine Chance gesehen, so den Ausstieg aus dem Milieu zu schaffen. „Z.“ habe angeboten, das zu organisieren. Allerdings hätten der Angeklagte M. K. und N. Geld für die Anmeldung zahlen müssen. N. und er – der Angeklagte M. K. – hätten dann ein Passfoto von N. gemacht und dieses an „Z.“ übergeben, der sodann den Pass beschafft habe. M. K. und N. hätten gewusst, dass ein Auto mit gefälschten Papieren gekauft und dann weiter verkauft werden sollte. Das Geld hätten sie teilen wollen: N. und M. K. die eine Hälfte, die andere Hälfte für „Z.“.
Zur Anmeldung mit dem gefälschten Pass habe der Angeklagte M. K. N. B. begleitet, aber im Auto gewartet, während sie die Anmeldung vorgenommen habe. „Z.“ habe zudem Arbeitsunterlagen beschafft.
Sie seien dann auch zusammen zum Autohaus gefahren. N. sei mit „Z.“ in das Geschäft gegangen, er – der Angeklagte M. K. – habe im Auto gewartet. Danach seien sie nach Hause gefahren und nach einiger Zeit sei der Angeklagte M. K. gemeinsam mit dem Angeklagten D. losgefahren, um das Fahrzeug anzumelden. „Z.“ habe eine Vollmacht dabei gehabt und den Audi angemeldet, während der Angeklagte M. K. im Auto gewartet habe. Das sei in der Nähe von H1 gewesen. „Z.“ und der Angeklagte M. K. seien dann gemeinsam zu dem Händler gefahren und er –M. K. – habe das Fahrzeug dann mit einer anderen Person, die er nicht kannte, nach Hause gebracht. Dort hätten sie es an einem Freitag abgestellt und am Montag sei die Polizei gekommen und habe das Auto abgeholt. Ob das Fahrzeug schon jemandem zum Verkauf angeboten worden sei, wisse er nicht, das sei nicht seine Aufgabe gewesen.
Nach Kenntnis des Angeklagten M. K. sei das Fahrzeug 50.000 Euro oder 55.000 Euro wert gewesen und er sei davon ausgegangen, dass es für 45.000 oder 48.000 Euro verkauft werde solle.
N. habe sich noch bevor das Fahrzeug abgeholt wurde vom Angeklagten M. K. getrennt. Genaugenommen habe sie sich nicht einmal getrennt, sondern sei einfach gegangen und habe ihr Handy ausgeschaltet. Einmal habe sie seither vor der Tür gestanden, komplett abgestützt, aber der Angeklagte M. K. habe sie nicht sehen wollen.
N. und er hätten mehr als 1.000 Euro für die Sache ausgegeben. Bekommen hätten sie nichts. Es sei eine blöde Idee gewesen und er könne sich für sein Verhalten nur entschuldigen.
3. Einlassung L. K.
Die Angeklagte L. K. hat sich zur Sache nicht eingelassen. In ihrem letzten Wort hat sie allerdings darauf hingewiesen, wie sehr sie das Verfahren belastet habe. Sofern Sie etwas falsch gemacht haben sollte, tue ihr das Leid.
4. Einlassung T. K1
Der Angeklagte T. K1 hat sich am achten Hauptverhandlungstag über eine Verteidigererklärung, die er sich zu eigen gemacht hat, bestreitend zur Sache eingelassen. Rückfragen hat er nicht zugelassen.
Der Angeklagte T. K1 hat ausgeführt, dass er als Inhaber des Autohandels C. C. N. für finanzielle Verpflichtungen persönlich hafte, insbesondere bei Finanzierungsvermittlungen über Banken. Er sei zwar in den überwiegenden Fällen nicht in die einzelnen Fahrzeugkäufe oder Verkaufsverhandlungen im Detail involviert, werde jedoch regelmäßig über Verkaufsabschlüsse informiert. Bei Finanzierungsanfragen werde er – insbesondere in Bezug auf die Auswahl der Bank und die Eintragung des Eigenanteils – konsultiert. Diese Beteiligung beschränke sich jedoch auf die wirtschaftlich organisatorische Beratung und nicht auf die inhaltliche Prüfung der Kundendaten. Eine Schulung durch die Banken im Hinblick auf das Erkennen gefälschter Dokumente habe es weder gegeben, noch sei eine solche angeboten worden. Nach dem Verständnis des Angeklagten T. K1 sei es auch nicht die Aufgabe der Mitarbeiter des Autohauses, Echtheitsprüfungen von Ausweisen oder Lohnunterlagen vorzunehmen. Stattdessen könne von ihnen nur verlangt werden zu überprüfen, ob die vertragsschließende Person mit jener, die im Ausweis benannt ist, übereinstimmt. Natürlich achte man dennoch auf Auffälligkeiten.
Im Laufe der Jahre habe sein Autohandel mit mehreren Banken stabile Kreditlinien aufbauen können. Solche Kreditlinien seien für die Existenz des Autohandels elementar und schon der bloße Verdacht eines Betruges könne – mit existenzgefährdenden Folgen – zum sofortigen Wegfall der Kreditrahmen führen. Bereits deshalb sei es das ureigene Interesse des Angeklagten T. K1, jede Form von Täuschung, Manipulation oder betrügerischem Verhalten strikt zu unterbinden.
Bei stichprobenartigen Prüfungen einzelner Vertragsunterlagen seien dem Angeklagten T. K1 in der Vergangenheit keine Unregelmäßigkeiten aufgefallen. Sofern ihm dennoch im Einzelfall etwas zweifelhaft erscheint, kläre er dies unmittelbar. Notfalls werde das Geschäft nicht durchgeführt. Diese Maßgabe habe er auch unmissverständlich an alle Mitarbeiter kommuniziert. Selbstverständlich sei er aber auf die Informationen seiner Mitarbeiter angewiesen und verlasse sich darauf, wenn er das Geschäft nicht selbst mache. Sofern seitens Dritter ein Betrugsverdacht geäußert werde, würden alle Informationen an die Bank wahrheitsgemäß weitergegeben, damit die Bank selbst ordnungsgemäß prüfen könne.
Konkret zu dem ihm vorgeworfenen Fall hat der Angeklagte T. K1 bekundet, dass er – mit Ausnahme der wenigen für ihn üblichen Anfragen zur Abwicklung – in das Geschäft nicht involviert gewesen sei. Er sei nicht vor Ort gewesen und die Kunden kenne er nicht. Über diese habe er auch keine Informationen erhalten, ebenso wenig über Gesprächsinhalte, so dass er nicht beurteilen könne, ob etwas anders lief als üblich.
Am Tag der Durchsuchung habe er unverzüglich sein Mobiltelefon nebst PIN sowie sämtliche Unterlagen herausgegeben, da er nichts zu verheimlichen habe, sich keiner Schuld bewusst und an Aufklärung interessiert gewesen sei. Die konkreten Vertragsverhandlungen und die gesamte Abwicklung einschließlich etwaiger Kommunikation mit dem Kunden habe sein Mitarbeiter E. K1 eigenverantwortlich geführt. Eine Rückfrage sei lediglich hinsichtlich der Auswahl der Bank für eine Finanzierung sowie zur Eintragung des Eigenanteils erfolgt. Dies sei für den Angeklagten T. K1 alltäglich und unauffällig. Bei der Klärung, welche Bank ausgewählt werde, sei der Verdienst in der Lohnabrechnung wichtig und auf Grundlage dieser Anfrage gebe der Angeklagte T. K1 dann sein Okay, ob die vom Verkäufer vorgeschlagene Bank angefragt werden soll. Hier habe er sein Okay gegeben, sei also nur informatorisch eingebunden gewesen. Weitere Mitteilungen zu dem Vertragsablauf seien dem Angeklagten T. K1 – mit Ausnahme der Genehmigung, nachdem die zunächst bevorzugte Bank die Finanzierung abgelehnt habe – nicht mitgeteilt worden. Auch dies sei nicht unüblich, da es sich um einen Routinevorgang handele. Der Angeklagte T. K1 habe also weder Kenntnis bezogen auf die Ausweisdokumente noch auf die Abläufe, den Inhalt der Lohnabrechnungen oder wer wann anwesend war, gehabt. Er habe sich wie üblich auf seinen Mitarbeiter verlassen.
Selbst wenn es so gewesen sei, wie der Angeklagte D. sagte, dass dieser auf gut Glück in den Autohandel gekommen sei und dann sein Glück versucht habe und E. K1 eingewilligt haben sollte, so mache der Austausch der Chatnachrichten zwischen E. und T. K1 deutlich, dass er – der Angeklagte T. K1 – nichts davon wusste, nicht involviert war und es eine spontane Sache gewesen sein müsse. Er habe auch keine Rückschlüsse ziehen können. Außerdem habe jeder Verkäufer seinen eigenen Kundenkreis und Kundenstamm. Insofern spreche schon der ganze Ablauf dafür, dass der Angeklagte T. K1 in keiner Weise involviert war, sofern es eine Absprache gegeben habe. Das bezweifle der Angeklagte T. K1 allerdings aufgrund seiner Kontrollen und Erfahrungen. Er könne sich nicht vorstellen, dass E. K1 über die tatsächlichen Abläufe informiert gewesen sei. Selbst wenn er – der Angeklagte T. K1 – hinterher, also nach Bewilligung des Kredits, eine andere Vermutung oder Sichtweise erhalten oder von einer illegalen Handlung erfahren hätte, würde das nichts daran ändern, dass er bis zum Zeitpunkt der Kreditbewilligung keine Kenntnis hatte und selber keine Eingaben tätigte oder damit – direkt oder indirekt – etwas zu tun hatte. Auf eine Kenntnis des Angeklagten T. K1 würden auch die Nachrichten im Chat – dieser wird unten ausführlich dargestellt (Seite 91 ff.) – nicht hindeuten.
Es habe von der Bank eine Rückfrage bezogen auf den Verdacht eines Betruges gegeben. Für ihn – den Angeklagten T. K1 – sei die Frage, ob gesagt werden solle, dass das Fahrzeug schon abgeholt worden sei, uninteressant gewesen. Den Hintergrund habe er auch nicht verstanden, darauf sei es für ihn nicht angekommen. Es solle immer korrekt geantwortet werden und nach seiner Kenntnis sei dann auch eine zutreffende Antwort – die Kundin sei in männlicher Begleitung gewesen, habe aber selbst unterschrieben – an die Bank gegeben worden. Wenn ihm gesagt werde, dass es keine Auffälligkeiten gegeben habe, müsse er – der Angeklagte T. K1 – davon ausgehen, dass dies auch tatsächlich so sei. Deshalb habe er bestätigt, dass die E-Mail so an die Bank versendet werden könne. Es sei auch durchaus üblich, dass bei Autokäufen Freunde oder jemand aus der Familie mit dabei sei. Die Bank habe ja auch keine Hinweise mitgeteilt, die für einen Betrug sprechen.
Letztlich sei das Darlehen bewilligt und das Fahrzeug verkauft worden. Auch hier sei er nicht dabei oder vor Ort gewesen. Er habe die Information über die Auszahlung erhalten, was aber nicht unüblich sei.
Das Interesse des Angeklagten T. K1, wer das Fahrzeug abholt, sei allgemein gewesen, habe also nichts mit diesem Fall selber zu tun gehabt. Er würde das öfter fragen. Mit dem Hinweis „der Serbe“ habe er nicht viel anfangen können, aber der Angeklagte T. K1 habe für sich gemerkt bzw. registriert, dass wohl alles normal, ordentlich und problemlos läuft. Sonst hätte „er“ – damit ist der Angeklagte E. K1 gemeint – etwas Anderes geschrieben. Auch auf die spätere Nachricht seines Mitarbeiters, wonach angeblich das Fahrzeug „auf Risiko“ herausgegeben worden sei, habe er inhaltlich nichts schließen können, da ihm der Zusammenhang unklar geblieben sei. Der Angeklagte T. K1 habe seinen Mitarbeiter darauf angesprochen, jedoch keine schlüssige Erklärung erhalten. Zu diesem Zeitpunkt sei das Fahrzeug ordnungsgemäß verkauft, die Finanzierung durch die Bank bewilligt und alle formalen Schritte abgeschlossen gewesen. Die Bank habe – soweit ihm bekannt – keinerlei Beanstandungen oder Hinweise auf Unregelmäßigkeiten geäußert. Für ihn sei der Vorgang abgeschlossen gewesen.
Er wolle mit Nachdruck darauf hinweisen, dass er:
• keinerlei Wissen über ein mögliches betrügerisches Vorgehen hatte
• an der Vertragsabwicklung nicht beteiligt gewesen sei
• alle Behördenanfragen kooperativ unterstützt habe
• stets Interesse an einer rechtmäßigen und sauberen Geschäftstätigkeit hatte
• etwaige Rückfragen von Banken ordnungsgemäß und inhaltlich korrekt beantworte.
Vor diesem Hintergrund sei es für den Angeklagten T. K1 nicht nachvollziehbar, wie auf Grundlage der bekannten Tatsachen eine Kenntnis seinerseits über einen etwaigen Betrug konstruiert werden solle. Selbst wenn sich im Nachhinein Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, hätte er zur Tatzeit keine Kenntnis gehabt. Bis heute liege ihm auch keine gesicherte Erkenntnis vor, dass sein Mitarbeiter in strafbares Verhalten involviert gewesen sei.
Die in Rede stehenden Textnachrichten beträfen verschiedene Abläufe. Hinsichtlich A. könne er sagen, dass ihm dieser nur insoweit bekannt sei, als dass er stets seriöse Kunden an seine Verkäufer oder ihn selbst vermittelt habe, bei denen es nie zu irgendwelchen Problemen oder Rückfragen gekommen sei. A. empfehle seinen Autohandel nur, mehr nicht. Wenn Kunden von ihm grüßen, sei das für den Angeklagten T. K1 nur das Wissen, dass es eine Empfehlung und keine Laufkundschaft sei und der Kunde auch nicht über „M.“ – eine sehr teure Plattform – komme. Vermittler würden vom Autohandel auch mal eine Provision erhalten, da man sich das Geld für Werbung und Plattformen wie „m..de“ spare. Wenn es heiße, dass mehrere Kunden über A. gekommen seien, dann sei das für T. K1 die neutrale Information, dass A. möglicherweise mal mit verschiedenen Personen zusammengesessen und C. C. N. als seriöses und gutes Autohaus empfohlen habe. Sicherlich nicht als eines, mit dem man krumme Geschäfte machen könne. So sei es ja auch nicht in der Äußerung von D. gesagt worden, denn dieser habe angegeben, er habe spontan sein Glück versucht.
Aktenkundig sei auch ein Chat, der auf „M.“ bezogen sei, dass das größere Verbrecher seien als sie. Das sei auf die extrem hohen Preise bezogen, die „M.“ verlange. Die würden durchaus 700 Euro pro Vermittlung kassieren.
Am letzten Verhandlungstag hat der Angeklagte T. K1 nach der Einlassung des Angeklagten E. K1 noch ergänzt, dass ihm von der Bankmitarbeiterin im Anschluss an einen Mail-Verkehr am 20. November 2024 gesagt worden sei, er könne den Wagen herausgeben.
5. Einlassung E. K1
Der Angeklagte E. K1 hat sich an dem der Urteilsverkündung vorausgehenden Hauptverhandlungstag bestreitend zur Sache eingelassen. Zunächst hat sein Verteidiger eine Erklärung, die sich der Angeklagte E. K1 als Einlassung zu eigen gemacht hat, abgegeben. Im Anschluss hat er indes auch selbst Rückfragen des Gerichtes und der Staatsanwaltschaft beantwortet.
a) Der Angeklagte E. K1 hat die zeitlichen Abläufe zunächst dahingehend eingeordnet, dass er zum Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Tatbegehung seit einem Jahr und sechs Monaten im Autohandel C. C. N. gearbeitet habe. Am 21. Oktober 2024 sei ihm bekannt gewesen, dass Interessenten auf Empfehlung des A. vorbeikommen wollten. A. sei ihm dadurch bekannt, dass dieser C. C. N. hin und wieder empfohlen habe. Bei den von A. geschickten Kunden habe es zuvor nie Probleme gegeben. Er habe diesen Anruf deshalb lediglich zur Kenntnis genommen und sich nichts weiter dabei gedacht. Circa eine Stunde vorher habe er dann einen Anruf von einer ihm nicht bekannten männlichen Person erhalten, die ihm mitgeteilt habe, dass sie auf Empfehlung von A. kommen würde und gefragt habe, ob der Angeklagte E. K1 gleich Zeit für sie hätte.
Die Personen seien dann vorbeigekommen und hätten Autos angeschaut. N. B. alias „J. Z.“ habe sehr zurückhaltend gewirkt. Die männliche Person, die „J. Z.“ begleitet habe, habe dem Angeklagten E. K1 mitgeteilt, dass sie kein Deutsch spreche und Interesse an einem A7 habe, woraufhin sie in Vertragsverhandlungen eingestiegen seien. Der Angeklagte E. K1 habe bei seinem Cousin nachgefragt, zu welchem Preis der A7 verkauft werden solle. Dies sei nicht unüblich, da sein Cousin ihm in solchen Fällen auch mitteile, ob Verhandlungsspielraum bestehe. Er habe dem Angeklagten E. K1 dann mitgeteilt, dass der Preis 55.000 Euro sei. Sodann habe E. K1 seinen Cousin gefragt, bei welcher Bank er anfragen solle. Mit den Kunden sei er dann zu seinem Arbeitsplatz gegangen und habe sich die Lohnabrechnungen per E-Mail schicken lassen. Dann habe er zunächst bei der T. Bank eine Finanzierungsanfrage gestellt, die aber höchstens 40.000 Euro finanzieren wollte. Daraufhin habe er bei der C. Finanz angefragt. Diese habe sofort grünes Licht gezeigt, weshalb er den Kaufvertrag und den Finanzierungsvertrag fertig gestellt und die Unterlagen an die Bank übermittelt habe. Danach sei das weitere Prozedere mit den Parteien besprochen worden. Am Folgetag habe die Bank den Kaufpreis gezahlt.
Daraufhin sei das Kraftfahrzeug bei der V. Bank aufgrund des noch laufenden Darlehensvertrages des Vorbesitzers bezahlt worden und sie hätten den Fahrzeugbrief erhalten. Sodann habe er den Freund von N. B. alias Jasmina J. Z. angerufen und gefragt, ob sie – also C. C. N. – das Fahrzeug zulassen sollten. Der Freund habe mitgeteilt, dass er das Fahrzeug selbst zulassen wolle und die Papiere abgeholt.
Als dann die Nachfrage von der Bank kurz vor der Abholung gekommen sei, sei ihm das etwas komisch vorgekommen, aber er habe sich nichts weiter dabei gedacht. Der Angeklagte E. K1 habe zu dem Mann, der das Fahrzeug abgeholt hat, gesagt, er solle das Auto wegschaffen und habe ihm wahrheitswidrig mitgeteilt, dass die Bank keinerlei Zahlungen getätigt habe, weil er nicht eingesehen habe, hier eine Provision an den Vermittler zu zahlen, wenn es Probleme bei der Finanzierung gibt.
Im Gegensatz zur Äußerung des Mitangeklagten D. habe er keinerlei Kenntnis davon gehabt, dass die Unterlagen gefälscht waren und der Kredit nicht bedient werden sollte. Wenn der Angeklagte D. hier gesagt habe, dass der Angeklagte E. K1 Bescheid wusste, sei das gelogen. Seine Kenntnis sei lediglich gewesen, dass Personen auf Empfehlung von A. kommen, die sich für ein Auto interessieren.
b) Auf Nachfrage des Gerichtes, ob der Angeklagte E. K1 für Autoverkäufe Provisionen erhalte, verneinte er dies. Lediglich für den Abschluss von Versicherungen in den Darlehensverträgen erhalte man gelegentlich Sachzuwendungen, etwa Z.-Gutscheine in Höhe von 50 Euro. Die Frage, wer A. sei, wollte der Angeklagte E. K1 zunächst nicht beantworten. Nach einer kurzen Unterbrechung und Rücksprache mit seinem Verteidiger hat er angegeben, dass er zur Person des A. und dessen Herkunft keine Angaben machen könne. Er sei ein alter Kunde, der in der Vergangenheit Fahrzeuge bei C. C. N. gekauft habe. A. mache Mundpropaganda für das Autohaus. Persönlich kenne der Angeklagte E. K1 ihn nicht näher, er habe nur gelegentlich mit ihm Kaffee getrunken, kenne ihn also eher vom Sehen. Einen serbischen Akzent habe er nicht gehabt.
Angesprochen darauf, warum er auf die Mail der Bank nicht sofort geantwortet habe, hat er gesagt, dass er noch nicht so viel Berufserfahrung gehabt habe und keinen Fehler habe machen wollen.
Auf die Frage, wen er in dem Chat mit „der Serbe“ gemeint habe, hat der Angeklagte E. K1 angegeben, dass er das nicht genau wisse. Es sei ein Kunde mit serbischen Akzent gewesen. Gemeint sei also gewesen, es fahre „ein Serbe“, nicht „der Serbe“.
Auf Nachfrage, warum er zu dem Kunden gesagt habe, er solle mit dem Fahrzeug ins Ausland verschwinden, hat der Angeklagte E. K1 geantwortet, dass er einfach irgendwas gesagt habe, er habe sich etwas ausgedacht.
Die Nachfrage der Staatsanwaltschaft, an wen er Provision hätte zahlen müssen – insoweit hat der Angeklagte E. K1 in seiner Einlassung wie dargelegt erklärt, er habe mitgeteilt, die Bank habe nicht gezahlt, um eine Provisionszahlung zu vermeiden – hat der Angeklagte E. K1 dahingehend beantwortet, dass die Zahlung an denjenigen, der den Kauf vermittelt hat, gezahlt werden sollte. Er erinnere nicht, wer das gewesen wäre. Weiteres wollte er dazu nicht sagen.
II. Angaben der N. B.
N. B. hat sich im hiesigen Verfahren auf das ihr umfassend zukommende Auskunftsverweigerungsrechts aus § 55 StPO berufen. Das Verfahren gegen N. B. war zu Beginn der Hauptverhandlung noch beim Jugendgericht anhängig. Im Verlauf des hiesigen Hauptverfahrens wurde es allerdings nach § 45 Abs. 2 JGG eingestellt. Die Kammer hat daraufhin erneut die Aussagebereitschaft der N. B. erfragt. Diese ließ indes über ihre Verteidigerin in dem gegen sie geführten Verfahren mitteilen, dass sie sich weiterhin auf § 55 StPO berufe und keine Angaben machen werde. Dementsprechend hat die Kammer die Angaben von N. B. aus dem Ermittlungsverfahren über die entsprechenden Verhörspersonen eingeführt.
1. Allerdings hat die Kammer für keinen der Angeklagten die Verurteilung allein oder überwiegend auf die mittelbar eingeführten Angaben der N. B. gestützt.Insoweit war sich die Kammer des Umstandes, dass es sich um eine Aussage ohne Konfrontationsmöglichkeit der Zeugin handelte, bewusst und hat dementsprechend auch eine besonders vorsichtige Beweiswürdigung vorgenommen. Unter Berücksichtigung der Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. EGMR, Urteil vom 15. Dezember 2015 – 9154/10, NJZ 2017, 544) und des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 2022 – 3 StR 341/21, NStZ 2022, 496) hat sie die Aussage der N. B. aus dem Ermittlungsverfahren für sämtliche Angeklagte lediglich als Abrundung einer Beweislage herangezogen, die bereits für sich genommen zur Überführung ausreichend gewesen ist. Im Ergebnis haben die Angaben der N. B. also in erster Linie dazu geführt, dass das Ermittlungsverfahren überhaupt eingeleitet wurde und auf Grundlage ihrer Angaben strafprozessuale Maßnahmen durchgeführt worden sind, die zur Gewinnung von Beweismitteln geführt haben.
2. Über den Polizeibeamten M4, den Kriminalbeamten S1 und die Kriminalbeamtin P. wurde folgendes zum Inhalt der Angaben von N. B. im Ermittlungsverfahren eingeführt:
a) Der Polizeibeamte M4 hatte keine belastbaren Erinnerungen mehr an das, was ihm von N. B. konkret berichtet worden ist.Er hat indes noch erinnert, dass sie mit ihrem Vater auf der Polizeiwache erschienen sei und angegeben habe, dass sie eine Straftat mit einem gefälschten Pass begangen habe. Er habe dies dann der Kriminalpolizei mitgeteilt, damit ein Termin zur ausführlichen Vernehmung von N. B. gemacht werden konnte. Der Polizeibeamte M4 selbst habe sie nicht weiter vernommen.
b) Der Kriminalbeamte S1 hat sodann am 13. November 2024 eine ausführliche Vernehmung mit der damals 19-Jährigen N. B. durchgeführt. Sie sei auch dieses Mal gemeinsam mit ihrem Vater erschienen, der sich aber im Hintergrund gehalten habe. Die Vernehmung, die der Kriminalbeamte S1 in guter Erinnerung habe, sei in seinem Büro auf der Dienststelle in R. durchgeführt worden. Er habe die Antworten der N. B. in deren Anwesenheit diktiert und so das Vernehmungsprotokoll erstellt. Dem Kriminalbeamten S1 sei im Vorwege von der Dienststelle mitgeteilt worden, dass N. B. sich selbst anzeigen wolle, weil sie an einer „Betrugssache“ beteiligt gewesen sei. Sie habe ihr Gesicht für einen Ausweis zur Verfügung gestellt, damit mit diesem ein Fahrzeug ertrogen werden könne.
Ihm gegenüber habe N. B. dann berichtet, dass sie mit einem M. – ihrem Lebensgefährten – und dessen Mutter in Hamburg H. zusammengewohnt habe. Im selben Haus würde auch ein „S.“ wohnen. N. B. habe zum Hintergrund der Tatbegehung gesagt, dass sie ein Problem habe und zusätzlich finanzielle Probleme. Außerdem sei sie Drogenkonsumentin. Sie würde aus einer anderen Sache „rauswollen“ und habe deshalb Geld benötigt. Aufgrund dessen habe sie sich überreden lassen, ihr Foto zur Verfügung zu stellen, damit ein Reisepass gefälscht werden könne. Die Betrugssache habe von S. organisiert werden sollen, der mit Autos handle. Letztlich sei beabsichtigt gewesen, betrügerisch ein Fahrzeug zu erlangen und dann zu verkaufen. Die Hälfte des erwarteten Geldes – es sei mit 50.000 Euro gerechnet worden – hätten sie und M. und die andere Hälfte S. erhalten sollen.
Nachdem der Reisepass erstellt worden sei, sei sie mit S. und M. zum Meldeamt gefahren. Zu diesem Termin sei noch jemand anderes dazu gekommen, der – so die Legende gegenüber der Meldebehörde – angeblich mit ihr gemeinsam in einer Wohnung wohnen sollte. In dem Ausweis hätten falsche Daten gestanden. Einige Zeit später seien dann sie, M., dessen Mutter und S. zu einem Autohaus gefahren, um dort das Fahrzeug zu erwerben. Sie sei gemeinsam mit S. reingegangen und habe mit dessen Hilfe die Unterschriften geleistet, die für den Autokauf notwendig gewesen seien. M., S. und die Mutter hätten sie schon darauf vorbereitet gehabt, dass die Autohändler in die Sache eingeweiht seien. Irgendwann sei noch jemand anderes hinzugekommen, der die Sache mit dem Verkäufer geregelt habe, weil S. los gemusst hätte.
Es sei dann weiter geplant gewesen, das Fahrzeug bei der Zulassungsstelle anzumelden und es später über eBay zu verkaufen. N. B. habe sich aber zwischenzeitlich von M. getrennt.
Auf Nachfrage des Gerichts hat der Kriminalbeamte S1 ergänzend ausgeführt, dass N. B. ihm mitgeteilt habe, S. lebe in der Wohnung über jener von ihr gemeinsam mit ihrem Freund und dessen Mutter bewohnten Wohnung. Sie habe dem Beamten auch mitgeteilt, dass sie sich von M. trennen wolle, aber Angst habe, dass dieser ihren Geschwistern etwas antue. Deshalb seien seitens der Kriminalpolizei R. auch Schutzmaßnahmen für die Wohnanschrift der Familie B. eingeleitet worden. N. B. habe auch bestätigt, dass sowohl sie als auch M. Kokain konsumieren würden; abhängig seien sie aber beide nicht.
N. B. habe offen eingeräumt, dass sie über den Betrug umfassend informiert worden sei. M. habe ihr alles berichtet, mit S. selber habe sie hingegen kaum gesprochen.
Der Kriminalbeamte S1 hat erklärt, dass ihm am Ende der Vernehmung nicht ganz klar gewesen sei, wie das Betrugsmodell funktioniert habe. Aus den Angaben der N. B. sei aber klar hervorgegangen, dass mit dem Ausweis und den falschen Personalien ein Fahrzeug ertrogen werden sollte.
Auf Vorhalt hat der Kriminalbeamte S1 weiter erinnert, dass N. B. angegeben habe, sie und M. hätten an S. 600 Euro für den Reisepass und 300 Euro für weitere Papiere gezahlt. Später sei S. dann noch einmal auf sie und M. zugekommen und habe wegen irgendeines Fristablaufs weitere 400 Euro verlangt. Zur Rolle des S. habe N. B. angegeben, dass dieser der Haupttäter gewesen sei und alles organisiert habe. Sie und M. seien indes gleichermaßen involviert gewesen, wobei sie –N. B. – in erster Linie ihr Foto zur Verfügung gestellt habe, während M. mehr Informationen gehabt habe als sie. Das Foto für den Reisepass sei von S. gefertigt worden.
N. B. habe weiter angegeben, dass S. im Anschluss an die Anmeldung die im Amt erstellten Unterlagen erhalten habe. Dies erinnere der Kriminalbeamte S1 insbesondere deshalb, weil die Mutter des M. weitere Unterlagen versteckt haben solle, da M. Angst vor einer Durchsuchung gehabt habe. Näher konkretisieren konnte er den Punkt mit den Unterlagen in der Hauptverhandlung aber nicht.
Auf die Frage, ob N. B. etwas dazu gesagt habe, was vor der Fahrt zum Autohandel besprochen worden sei, hat der Kriminalbeamte S1 angegeben zu erinnern, dass N. B. ausweislich ihrer Angaben gesagt worden sei, sie solle sich keine Gedanken machen, weil auch die Verkäufer eingeweiht seien. Wer im Einzelnen ihr das gesagt habe, hat KB S1 nicht sicher erinnert, aber gemeint, dies seien M., dessen Mutter und S. zusammen gewesen.
Im Autohaus selber habe N. B. dann diverse Unterschriften geleistet. Aus eigener Erinnerung hat der Kriminalbeamte S1 angegeben, dass sie selbst dort nicht gesprochen habe, er sei sich aber nicht sicher, ob er das nur schlussfolgere. Auf Vorhalt, dass in der Vernehmung niedergelegt worden sei, S. habe dem Verkäufer erklärt, dass N. kein Deutsch spreche und dass darüber dann gescherzt worden sei, hat der Kriminalbeamte S1 angegeben, dies nun wieder zu erinnern. Dass der Kriminalbeamte S1 gründlich differenziert hat, ob auf Vorhalt Erinnerungen zurückkamen oder nicht, wird auch dadurch deutlich, dass er zu dem weiteren Vorhalt, ausweislich des Vernehmungsprotokolls sei N. vom Verkäufer irgendwann gesagt worden, sie könne auch Deutsch sprechen, angegeben hat, daran keine Erinnerung zu haben.
Zur Mutter des M. habe N. B. angegeben, dass sie eingeweiht gewesen sei und irgendwelche Papiere zur Verwandtschaft gebracht habe, damit diese nicht aufgefunden wurden. Der Kriminalbeamte S1 wisse aber nicht, um was für Papiere es sich handele. N. B. habe die Mutter einmal auf die beabsichtigte Tatbegehung angesprochen, weil ihr Bedenken gekommen seien, dass alles auf sie zurückfalle und dass sie in dem Fall alle Namen nennen würde. Die Mutter habe ihr daraufhin gesagt, dass die Verkäufer Bescheid wissen und N. einfach keine Namen nennen solle. N. B. habe aber erwidert, dass sie Namen nennen würde, weil sie Platzangst habe und nicht ins Gefängnis wolle.
Für wann ausweislich der Angaben der N. B. die Abholung des Fahrzeugs geplant gewesen sei, hat der Kriminalbeamten S1 nicht mehr genau erinnert. Er hat aber noch gewusst, dass das Datum zum Zeitpunkt der Vernehmung kurz bevorgestanden habe. Auf Vorhalt, dass N. den 18. November 2024 benannt habe soll, hat er dies bestätigt. Zum Verkäufer habe N. B. angegeben, dass dieser nach ihrer Einschätzung möglicherweise Türke sei. Näheres hat der Kriminalbeamte S1 dazu allerdings nicht erinnert.
Zum Eindruck von N. B. hat der Kriminalbeamte S1 angegeben, dass diese insgesamt sehr frei und ohne großes Zögern gesprochen habe. Ihre Angaben hätte auf ihn sehr authentisch gewirkt. Natürlich frage man sich – gerade im Kontext einer Trennung – immer, ob es sich um eine Falschbelastung handeln könne, aber dieser Eindruck sei für den Kriminalbeamten S1 nicht entstanden. Die Zeugin sei weder besonders selbstbewusst noch besonders zurückhaltend gewesen. Er habe in ihrer Person keine Auffälligkeiten feststellen können, außer, dass sie körperlich nicht gesund gewirkt habe. Auf Nachfrage hat der Kriminalbeamte S1 angegeben, dass er damit meine, sie sei sehr blass gewesen. Psychisch habe er bei ihr aber keine Anhaltspunkte für Besonderheiten erkannt. Ihm sei vorab zur Kenntnis gelangt, dass N. B. einen Betreuer habe. Den habe er vorsorglich vor der Vernehmung angerufen. Der Betreuer habe dem Kriminalbeamten S1 gesagt, dass es kein Problem darstellen würde, N. B. zu vernehmen. Die einzige Stelle, an der N. B. eine Frage nicht habe beantworten wollen, sei gewesen, aus welcher „Sache“ sie rauswolle. Er habe auch ausdrücklich gefragt, ob sie „anschaffen“ gehe, aber das habe sie nicht beantworten wollen.
c) Die Hamburger Kriminalbeamtin P. hat angegeben, dass sie kurz nach der ausführlichen Vernehmung durch den Kriminalbeamten S1 einmal mit N. B. telefoniert habe, weil sie Nachfragen zu dem geplanten Abholtermin des Fahrzeugs hatte. Dieses Telefonat sei allerdings so erfolgt, dass ihr eigentlicher Gesprächspartner die meiste Zeit der Vater von N. B. gewesen sei. N. B. sei mit dem Vater in einem Raum gewesen und der Vater habe ihr jeweils die Fragen der Kriminalbeamtin P. mündlich weitergeleitet. Sodann habe der Vater der Kriminalbeamtin P. mitgeteilt, was N. B. geantwortet habe. Die Antworten von N. B. habe die Kriminalbeamtin P. aber teilweise auch selbst gehört. Die Kriminalbeamtin P. habe zwischendurch auch selbst mit N. gesprochen, das sei dieser aber irgendwann zu anstrengend gewesen, weshalb sie ihren Vater gebeten habe, zu „moderieren“.
Zu dem Gespräch hat die Kriminalbeamtin P. noch erinnert, dass N. B. nicht genau sagen konnte, wo das Autohaus belegen gewesen sei. N. B. meinte aber, es sei in H. gewesen, weil sie nicht so lange gefahren seien. Zu Frau K. hat die Kriminalbeamtin P. erinnert, dass diese N. ausweislich derer Angaben gesagt habe, es werde schon alles gut gehen. N. habe im Telefonat zur Verkaufssituation gesagt, dass das eine Art Schauspiel gewesen sei. Als sie einmal den Strich einer Unterschrift falsch gesetzt habe, sei abgewunken und gesagt worden, das sei nicht schlimm. Auch in Bezug auf die angeblich fehlenden Deutschkenntnisse der N. B. habe der Verkäufer ihr zugezwinkert und gesagt, sie solle nicht aufgeregt sein.
Das Telefonat mit der Kriminalbeamtin P. war aufgrund der besonderen „Vernehmungssituation“ über den Vater im Ergebnis mit Unsicherheiten behaftet und wurde von der Kammer nur dahingehend berücksichtigt, dass N. B. hier jedenfalls keine widersprechenden Angaben zur vorherigen Vernehmung gemacht hat, so dass Inkonsistenzen im Aussageverhalten nicht festzustellen waren.
3. Auf Grundlage der Angaben von N. B. wurde sodann – was die Kriminalbeamten U. und P. schilderten – Ermittlungen eingeleitet.
a) Die Kriminalbeamtin P. hat bekundet, dass N. B. die Mobilfunknummern der Beteiligten im Zuge ihrer Vernehmung benannt habe. Diese lauteten – was aufgrund von Screenshots der in N. B.s Mobiltelefon eingespeicherten Kontakte dokumentiert wurde – wie folgt:
| S. (eingespeichert als „…“) | +… |
| L. K. (eingespeichert als „L. Mobil“): | +… |
| M. K. (eingespeichert als „M. Anruf“): | +… |
| M. K. (eingespeichert als „M.“): | +… |
Über die Meldebehörde in S2 habe man dann verifizieren können, dass die Personendaten, mit denen N. B. sich angemeldet hatte, „J. Z.“ lauteten und sich zeitgleich ein „A. K.“ an derselben Anschrift angemeldet habe. Weiter habe festgestellt werden können, dass die Anmeldung des Pkw erst am 21. November 2024 erfolgt sei. Über eine Verbindungsdatenabfrage habe man ferner herausgefunden, dass das Mobiltelefon des S. am 21. November 2024 die Nummer … angerufen habe, deren Anschlussinhaber T. K1 sei. Dieser habe sich – so das Ermittlungsergebnis – als Inhaber des Autohauses C. C. N. herausgestellt. Die Erhebung von Verkehrsdaten des Mobiltelefons des M. K. habe sodann ergeben, dass dieses am Nachmittag des 21. November 2024 in einem Funkmast in S2 eingeloggt gewesen sei und sich anschließend gegen 17:20 Uhr im Bereich T. eingeloggt habe. Daraus habe man geschlossen, dass M. K. den Audi angemeldet und danach beim Autohandel C. C. N. in T. abgeholt habe.
Der Kriminalbeamte U. hat weiter geschildert, dass die Ermittlungsbehörden bei Audi die SIM-Gerätenummer für das von „J. Z.“ erworbene Fahrzeug – die entsprechende FIN habe man zwischenzeitlich von der Bank, an die man herangetreten sei, genannt bekommen –, erfragt und dann die Standortdaten des Autos über eine Maßnahme nach § 100i Abs. 1 Nr. 2 StPO ermittelt haben. Dadurch habe festgestellt werden können, dass sich der Audi A7 am Abend des 21. November 2024 im Bereich der Mstr. in H. befunden habe.
Es seien sodann Durchsuchungsbeschlüsse für die von N. B. benannte Wohnanschrift der Angeklagten L. und M. K. sowie D. in der Mstr. 1a … in H. erlassen und vollstreckt worden. Im Zuge der Vollstreckung habe man den Angeklagten D. als S. identifizieren können. Auch bei C. C. N. sei taggleich durchsucht und dort vom Angeklagten T. K1 der mit „J. Z.“ geschlossene Darlehensvertrag freiwillig herausgegeben worden.
Bei der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten D. seien dann – so hat es der Kriminalbeamte U. in Übereinstimmung mit dem Sicherstellungsprotokoll geschildert – eine Vielzahl von ausländischen Ausweispapieren und sonstigen Dokumenten sichergestellt worden. Auf Grundlage dessen seien bei den verschiedenen Banken Anfragen gestellt und das Betrugssystem erhellt worden.
b) Die Angaben der N. B., auf Grundlage derer wie vorstehend dargelegt strafprozessuale Maßnahmen angeordnet und dadurch Beweismittel gewonnen werden konnten, haben aus Sicht der Kammer durch die weiteren Ermittlungsergebnisse umfassende Bestätigung gefunden. Der einzige nennenswerte Punkt, in denen sich N. B.s Angaben später als unzutreffend erwiesen haben, ist, dass sich der Autohandel, in dem der Vertrag geschlossen wurde, nicht in H., sondern in T. befunden hat. N. B. hatte insoweit eine deutlich kürzere Fahrtzeit von der Mstr. zum Autohandel angegeben, als dies für die Fahrt von der Wohnung der Angeklagten nach T. plausibel ist. An dieser Stelle muss sie sich in der Wahrnehmung von der Länge der Fahrtzeit also getäuscht haben, was mit Blick auf die Aufregung und die bekanntermaßen häufig auftretenden Ungenauigkeiten hinsichtlich der Empfindungen für Zeiträume nicht besonders auffällig ist. Fest steht aufgrund der Darlehensunterlagen jedenfalls, dass der Vertrag im Aushandel C. C. N. geschlossen wurde.
II. Beweiswürdigung zu den Einzeltaten
1. Fälle 1 bis 5 und 7 bis 12 des Urteils
a) Die Details zu den Abschlüssen der Darlehensverträge in den Fällen 1 bis 5 und 7 bis 12 des Urteils lassen sich den jeweiligen Vertragsurkunden entnehmen, in denen das Abschlussdatum, die Darlehenssumme und die Vertragspartner wie festgestellt genannt sind. Dass es sich bei sämtlichen Vertragspartnern um Alias-Personalien handelte, folgt neben der geständigen Einlassung des Angeklagten D. auch aus dem Gutachten des Landeskriminalamtes vom 7. April 2025 zur urkundentechnischen Untersuchung von diversen bei der Durchsuchung in der Wohnung des Angeklagten D. aufgefundenen Reisepässen, Aufenthaltstiteln, ID-Karten und Führerscheinen. Mit Ausnahme von einer ungarischen ID-Karte konnten sämtliche der untersuchten Urkunden als Totalfälschungen identifiziert werden.
b) Die konkreten Abläufe in den jeweiligen Fällen hat der Angeklagte D. wie festgestellt geschildert. In seiner ersten Einlassung über die Verteidigererklärung hatte er hierzu die jeweiligen Daten, Darlehenssummen und Fahrzeugmodelle als zutreffend bestätigt. Im weiteren Verlauf der Beweisaufnahme hat er dann auch seine eigenen Tatbeiträge wie festgestellt geschildert.
Ergänzend dazu konnten in jedem der elf Fälle, die nur den Angeklagten D. betreffen, bei der Wohnungsdurchsuchung gefälschte Papiere für die jeweiligen Käufer oder aber die Fahrzeugschlüssel in der Wohnung des Angeklagten D. festgestellt werden. Zu den Fahrzeugschlüsseln ist anzumerken, dass in der Wohnung des Angeklagten D. – dies hat der Kriminalbeamte U. entsprechend der Dokumentation im Sicherstellungsprotokoll geschildert – diverse Fahrzeugschlüssel aufgefunden und unter dem Barcode … asserviert wurden. Diese Schlüssel wurden vom Landeskriminalamt H. dahingehend ausgelesen, zu welchen Fahrzeugen sie gehören. Das Ergebnis dieser Untersuchung hat der Sachverständige R2 im Behördengutachten vom 19. Februar 2025 festgehalten.
Konkret wurden in den jeweiligen Einzelfällen auszugsweise folgende Beweismittel gefunden, die die geständige Einlassung des Angeklagten D. stützen:
| Fall des Urteils | Bei Durchsuchung aufgefundenes Beweismittel |
| 1 | Zulassungsbescheinigung Teil I für das Fahrzeug … (Halter: A. V.) |
| 2 | Zulassungsbescheinigung Teil I für das Fahrzeug … (Halter: A. P.) |
| 3 | Zulassungsbescheinigung Teil I für Fahrzeug … (M. S.) |
| 4 | Zulassungsbescheinigung Teil I für das Fahrzeug … (Halter A. P1) |
| 5 | Zulassungsbescheinigung Teil I für das Fahrzeug … (Halter: V. V.) |
| 7 | Zulassungsbescheinigung Teil I für das Fahrzeug … (Halter A. K.) und Kontoauszüge für das Konto des A. K. mit der IBAN … |
| 8 | E-Mails der S. Bank zu den Vorgangsnummern … und … vom 29.10.2024 auf dem Mobiltelefon mit dem Barcode … |
| 9 | Autoschlüssel |
| 10 | Schreiben der S. Bank an C. D. vom 01.11.2024 mit dem Betreff (Annahme Ihres Darlehensantrages) |
| 11 | E-Mails der Cbank an D.. [email protected] vom 21. Oktober 2024 auf dem Handy mit dem Barcode … |
| 12 | Meldebestätigung für L. S. vom 01.11.2024 |
c) Ergänzend hat die Kammer mit Zustimmung der Verfahrensbeteiligten die Angaben der Verkäufer aus den Autohäusern und die Auskünfte der Banken aus dem Ermittlungsverfahren, aus denen sich ergibt, dass entsprechend den Feststellungen Darlehensverträge mit den jeweils benannten Käufern geschlossen wurden, durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführt. Die Zeugen D. M. (Autohändler im Fall 1), U. B1 (Autohändler im Fall 2), C. R. (Autohändler im Fall 3) und M. R1 (Autohändler im Fall 4) hat die Kammer auch als Zeugen zu den Verkaufsvorgängen vernommen. Diese haben übereinstimmend geschildert, dass ihnen hinsichtlich der Geschäfte keine Auffälligkeiten erinnerlich seien.
Der Zeuge M. hat weiter ausgeführt, dass die Meldebestätigungen zwingend benötigt würden, da die Banken andernfalls die Darlehen nicht bewilligen würden. Die eingereichten Unterlagen überfliege er nur, da ihm die Expertise fehle, Dokumente auf ihre Echtheit zu prüfen. Deshalb würde es diese an die Bank schicken, die die Unterlagen vorab prüfe. Weiter erklärte er der Kammer das bei der S. Bank betriebene „Ampelsystem“ wie festgestellt.
Der Zeuge B1 hat bekundet, dass er die Unterlagen vorab an die Bank geschickt habe mit der Bitte um Prüfung, da bei ihm einige Zeit vorher eine falsche Gehaltsbescheinigung vorgelegt worden sei. Seitdem sei er vorsichtiger und schicke ausländische Unterlagen regelhaft zunächst an die Bank, damit dort eine Prüfung vorgenommen werden könne. Er selbst traue sich das nicht zu. Hier sei zunächst eine Bestätigung mit Auflagen zurückgekommen, die noch taggleich erfüllt worden seien. Dann sei das Darlehen genehmigt worden.
d) Zu den Abläufen innerhalb der Banken in den Fällen 1 bis 5 und 7 bis 12 des Urteils hat die Kammer den Zeugen P1 – Mitarbeiter der S. Bank – und den Zeugen H. – Mitarbeiter der A./V.-Bank – vernommen. Sie haben die Vorgehensweise bei Abschluss eines Darlehensvertrages zur Finanzierung eines Fahrzeugs entsprechend den Feststellungen der Kammer geschildert.
Die Zeugen P1 und H. haben zudem in Übereinstimmung mit einer im Ermittlungsverfahren erteilten Auskunft der Banken geschildert, dass in keinem der Fälle Darlehensraten bedient worden seien.
e) Dass die Kraftfahrzeuge in den Fällen 5 und 6 sowie 8 bis 12 sichergestellt wurden, folgt aus den entsprechenden Vermerken des Kriminalbeamten U. zu den jeweiligen Fallakten. Auch die Bankmitarbeiter haben bestätigt, dass sie über die Sicherstellung informiert worden seien und die Fahrzeuge teilweise auch bereits zurückerhalten hätten. Die Verwertung sei noch nicht abgeschlossen.
Soweit im Fall 9 der M. M2 am 11. November 2024 in dem BMW angetroffen wurde, hat dies der Polizeibeamte S2 in der Hauptverhandlung entsprechend der Feststellungen bekundet.
2. Fall 6 des Urteils
a) Dass am 21. Oktober 2024 eine Person unter der Identität „J. Z.“ im Autohaus C. C. N. erschienen ist und einen Kaufvertrag über einen Audi A7 abgeschlossen hat, folgt neben den Einlassungen der Angeklagten auch aus der Rechnung des Autohandels C. C. N. an „J. Z.“ vom 21. Oktober 2024.
Zudem wurde bei der Durchsuchung des Autohandels C. C. N. – wie der Polizeibeamte S3 schilderte – vom Angeklagten T. K1 der zugehörige Darlehensvertrag freiwillig herausgegeben. Diesem ist zu entnehmen, dass die C. Finanz einen Darlehensvertrag mit einer J. Z. geschlossen hat, für die folgende Personalien in die Vertragsurkunde aufgenommen wurden:
| Name: | Z./ J. |
| Vorname: | J. |
| Geburtsdatum: | ...1996 |
| Geburtsort: | M2 |
| Staatsangehörigkeit: | Slowenien |
| Familienstand: | Verheiratet |
| Anschrift: | Fstr.. ..., ... S2 |
| Beruf: | Angestellter |
| Arbeitgeber: | Plfegedienst D. GmbH, H1 |
| Einkommen netto: | 2.460 Euro/Monat |
| Miete: | 300 Euro |
| E-Mail-Adresse: | j. [email protected] |
| Mobilfunknummer: | ... |
Ausgewiesen hat sie sich ausweislich des Darlehensvertrages mit einem EU Reisepass, ausgestellt in M2, mit der Ausweisnummer …. Eben jener Ausweis wurde – was sich aus dem entsprechenden Sicherstellungsprotokoll und den bei der Durchsuchung gefertigten Lichtbildern ergibt – bei der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten D. in der Mstr. … gefunden und unter dem Barcode … asserviert.
Als Finanzierungsbetrag ist dann im Darlehensvertrag jene Berechnung ausgewiesen, die die Kammer zum Fall 6 festgestellt hat (Seite 32).
b) Die Abläufe bei der C. Finanz hat der Zeuge S5 entsprechend den Feststellungen der Kammer geschildert. Insbesondere hat er angegeben, dass keine weitere inhaltliche Prüfung durch einen Bankmitarbeiter stattfinde, wenn das System „grünes Licht“ gebe. Eine solche „Grünmeldung“ sei im Fall von „J. Z.“ erfolgt. Das System gebe dann selber eine positive Rückmeldung an den Händler, der den Vertrag ausdrucke und die Gehaltsnachweise und Ausweisdokumente selbstständig prüfe. Der Händler reiche dann alles unterschrieben bei der Bank über einen Upload ein. Ein Bankmitarbeiter führe danach eine Sichtkontrolle dahingehend durch, ob alles vollständig sei. Eine inhaltliche Prüfung durch einen Menschen sei jedoch nicht vorgesehen. Sobald alle Unterlagen vorliegen, werde der Darlehensbetrag ausgezahlt. Dies geschehe meist sogar noch, bevor die Bank den Fahrzeugbrief, den sie als Sicherungsmittel verlange, postalisch erhalten habe.
c) Dass es sich bei „J. Z.“um eine Alias-Personalie handelte und der Ausweis gefälscht war, folgt bereits aus den Angaben der Angeklagten D. und M. K. sowie ergänzend auch aus den Angaben der N. B. (vgl. S. 49 ff. und 59 ff.). Ein Lichtbild von diesem Ausweis wurde – was der Auswertung des Mobiltelefons der L. K. entnommen werden konnte – am 1. Oktober 2024 per WhatsApp an die Rufnummer … übersendet, welche dem Angeklagten D. gehörte. Der Nutzer auf dem Mobiltelefon der Angeklagten L. K. ist entsprechend als „Z.“ eingespeichert, was dem von der N. B. phonetisch als „S.“ benannten Spitznamen ähnelt.
Der Polizeibeamte H1 hat den Reisepass von „J. Z.“ am 25. November 2024 zudem als Totalfälschung identifiziert. In seinem Dokumentenvorprüfbericht hat er dies damit begründet, dass ein abweichendes Druckverfahren verwendet worden sei und Sicherheitsmerkmale fehlen würden.
Der amtlichen Meldebestätigung der Stadt S2 vom 11. Oktober 2024 lässt sich zudem entnehmen, dass sich „J. Z.“ an diesem Tag in einer Wohnung in der Fstr.. … in S2 angemeldet hat.
Zwei E-Mails der Cbank an „j. [email protected]“ vom 19. Oktober 2024 um 09:05 Uhr, die auf einem Mobiltelefon des Angeklagten D. in dessen Wohnung gefunden wurden (Barcode: …), lässt sich entnehmen, dass an diesem Tag auf ihren Namen online ein Konto eröffnet wurde. Insoweit wird in den E-Mails der Cbank der „J. Z.“ zur Bestätigung ihr Antrag auf Kontoeröffnung übersendet und sie darauf hingewiesen, dass „nur noch ein Schritt zu Ihrem neuen Girokonto“ fehle, nämlich die Legitimation, die am besten per Video erfolgen solle.
Hier ist also zu erkennen, dass Ende Oktober 2024 verschiedene Dinge veranlasst wurden, die dazu führten, dass „J. Z.“ offiziell in Erscheinung tritt.
d) Der weitere Tatablauf wird dadurch verifiziert, dass sich auf dem bereits erwähnten Mobiltelefon (Barcode: …) eine Bestätigungs-E-Mail der Stadt S2 vom Abend des 18. November 2024 (22:57 Uhr) findet, in welcher der „J. Z.“ ein Termin für den 21. November 2024 um 14:15 Uhr zur „Kfz Wiederzulassung/Ummeldung“ bestätigt wird. Das Datum der Terminbuchung lässt sich auch mit den Angaben der N. B. in Einklang bringen, die angegeben hat, ursprünglich sei die Anmeldung für den 18. November 2024 geplant gewesen. Den Termin hat man offenbar – da N. B. zwischenzeitlich „ausgestiegen“ war – verfallen lassen und noch am selben Abend einen neuen Termin gebucht. Dass die Anmeldung dann am 21. November 2024 erfolgte und das Fahrzeug noch an diesem Tag abgeholt worden ist, ist bereits dargestellt worden (vgl. Seite 65). Der Umstand, dass das Mobiltelefon mit dem Barcode … in der Wohnung des Angeklagten D. gefunden wurde, lässt den Schluss zu, dass er dieses – entsprechend seiner Einlassung – selbst bedient und die Terminvereinbarung vorgenommen hat.
e) Dass die Raten für den Darlehensvertrag nicht bedient wurden, folgt aus den Angaben des Zeugen S5. Dieser hat in der Hauptverhandlung geschildert, dass keine Zahlungen an die Bank geleistet worden seien. Das im Vertrag angegebene Cbank-Konto mit der IBAN … habe auch überhaupt nicht existiert. Hierzu ist anzumerken, dass in der Vielzahl der dem Urteil zugrundeliegenden Fälle in den Verträgen ein nicht existentes Konto angegeben wurde. Dass auf „J. Z.“ wie dargelegt ein Konto bei der Cbank eröffnet wurde, ist damit zu erklären, dass dies notwendig gewesen ist, um sie bei der Schufa in Erscheinung treten zu lassen. Die als Zeugen gehörten Bankmitarbeiter haben nämlich angegeben, dass von den Computersystem Anfragen von Personen, die bei der Schufa überhaupt nicht bekannt seien, sofort aussortiert, sprich: eine Rotmeldung erhalten würden.
f) Die Sicherstellung des Audi A7 bei der Durchsuchung hat der Kriminalbeamte U. geschildert.Auch der Zeuge S5 hat bestätigt, dass das Fahrzeug inzwischen im Besitz der C. Finanz sei.Ein Gutachter habe – so hat es der Zeuge S5 bekundet – den aktuellen Händlereinkaufspreis auf 39.157 Euro geschätzt. Eine Versteigerung sei im Moment noch nicht möglich, da der Bank der Fahrzeugschein fehle. Sie sei nur im Besitz des Fahrzeugbriefes, der ihnen nach Darlehensvertragsabschluss übersandt worden sei.
3. Zu den Schadenshöhen
Die Kammer hat in sämtlichen Fällen als Schaden der finanzierenden Bank denjenigen Betrag zugrunde gelegt, den sie tatsächlich ausgezahlt hat. Dieser setzte sich jeweils aus dem Finanzierungsbetrag (Kaufpreis für das Fahrzeug abzüglich etwaiger Anzahlungen) sowie in den Fällen 1, 4 bis 9 und 12 zusätzlich aus Beiträgen für Versicherungen zusammen. Bei der Schadensermittlung ist die Kammer wie folgt vorgegangen:
a) Die Kammer hat zunächst bedacht, dass die Schadenshöhe bei einer Verurteilung wegen Betruges nach § 263 Abs. 1 StGB und § 263a Abs. 1 StGB konkret zu beziffern ist. Dies gilt insbesondere in Fällen des Eingehungsbetruges, bei denen zunächst nur eine schadensgleiche Vermögensgefährdung eintritt (vgl. dazu nur BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2011 – 2 BvR 2500/09, BVerfGE 130, 1). Da speziell beim Eingehungsbetrug die Schadenshöhe entscheidend von der Wahrscheinlichkeit und vom Risiko eines zukünftigen Verlusts abhängt, setzt die Bestimmung eines Mindestschadens voraus, dass die Verlustwahrscheinlichkeit tragfähig eingeschätzt wird (BGH, Beschluss vom 13. April 2012 – 5 StR 442/11, NJW 2012, 2370). Der Geldwert des gegen den Täuschenden erworbenen Anspruchs und der Geldwert der eingegangenen Verpflichtung sind demnach miteinander zu vergleichen; der Getäuschte ist geschädigt, wenn dieser Vergleich einen Negativsaldo zu seinem Nachteil ergibt (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juni 2024 – 2 StR 51/23, NZWiSt 2025, 345 mwN).
Ob und in welchem Umfang die Hingabe eines Darlehens einen Vermögensschaden bewirkt, ist daher durch einen für den Zeitpunkt der Darlehenshingabe anzustellenden Wertvergleich mit dem Rückzahlungsanspruch des Darlehensgläubigers zu ermitteln. Die Werthaltigkeit des Rückzahlungsanspruchs wird dabei durch die Bonität des Schuldners und den Wert der bestellten Sicherheiten bestimmt. Ein Schaden entsteht nur, wenn die vorgespiegelte Rückzahlungsmöglichkeit bzw. -absicht nicht besteht und auch gegebene Sicherheiten wertlos oder minderwertig sind. Auch bei einer eingeschränkten oder fehlenden finanziellen Leistungsfähigkeit des Schuldners entsteht demnach kein Schaden, wenn und soweit der getäuschte Gläubiger über werthaltige Sicherheiten verfügt, die sein Ausfallrisiko abdecken und – ohne dass der Schuldner dies vereiteln könnte – mit unerheblichem zeitlichen und finanziellen Aufwand realisierbar sind. Maßgeblich ist der Wert der Sicherheiten zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung (BGH, Beschluss vom 10. August 2017 – 1 StR 573/15, BeckRS 2017, 124936 Rn. 9 mwN; vgl. auch BGH, Beschluss vom 2. September 2015 – 5 StR 314/15).
b) Für die Ermittlung der Schadenshöhe hat die Kammer demnach zunächst die in den Darlehensverträgen aufgelisteten Positionen und getroffenen Vereinbarungen ausgewertet. In den Verträgen sämtlicher in den Fällen des Urteils geschädigter Banken – der C. Finanz, der A. bzw. V. Bank und der S. Bank – ist in den Vertragsklauseln bestimmt, dass die Bank angewiesen wird, nach Zustandekommen des Darlehensvertrages den Kaufpreis an das jeweilige Autohaus und im Falle des Abschlusses von Versicherungen die Versicherungssummen an den jeweiligen Versicherer auszuzahlen. Damit ist die Bank bereits mit Vertragsschluss eine Verbindlichkeit eingegangen.
Darüber hinaus ist es hier aber auch in jedem Fall zur Auszahlung der Darlehenssummen und der Versicherungsbeiträge gekommen. Dies wird schon dadurch belegt, dass die Autohäuser die Fahrzeuge an die jeweiligen Kunden herausgegeben haben, was jeweils erst nach Zahlung des Kaufpreises durch die Banken erfolgt ist. Da die Auszahlung der Versicherungssummen nach den Vertragstexten zeitgleich erfolgen sollte und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Verträge seitens der Banken nicht ordnungsgemäß erfüllt worden sind, hat die Kammer auch mit Blick auf die Versicherungssummen angenommen, dass diese tatsächlich zur Auszahlung gelangt sind.
Nicht addiert hat die Kammer demgegenüber die in den Verträgen genannten Zinsen, da es sich dabei um bloße Exspektanzen der Banken handelte. Da die Realisierbarkeit der Zinsen stets von verschiedenen Umständen, insbesondere der zu Beginn eines Vertragsverhältnisses noch ungewissen Dauer der Vertragslaufzeit abhängt, hat die Kammer diese der Schadensberechnung nicht zugrunde gelegt.
c) Bei der Beurteilung des Ausfallrisikos der Darlehensnehmer hat die Kammer bedacht, dass von Anfang an keiner der Käufer plante, das Darlehen zurückzuzahlen. Es bestand daneben auch bei keinem der Käufer eine Bonität, die ihnen die Tilgung der Darlehensraten überhaupt ermöglicht hätte. In Bezug auf „J. Z.“ folgt dies sowohl aus den Angaben des Angeklagten M. K. als auch aus jenen der N. B., wonach beide über keine nennenswerten finanziellen Mittel verfügten, sondern die Tat gerade begingen, um ihre prekäre finanzielle Situation aufzubessern. Bestätigt wird dies durch einen – noch darzustellenden (Seite 79 ff.) – Chat zwischen dem Angeklagten M. K. und seiner Mutter L. K., aus dem hervorgeht, dass beim Angeklagten M. K. und N. B. keinerlei finanzielle Reserven vorhanden waren. Unbeschadet dessen hätten die Banken aufgrund der Verwendung von Alias-Personalien auch keinerlei Möglichkeiten gehabt, die Forderungen gerichtlich einzutreiben. Das Ausfallrisikolag damit bereits bei Vertragsschluss, aber auch zum kurz darauf erfolgenden Zeitpunkt der Darlehensauszahlung, bei hundert Prozent.
Auf der anderen Seite hat die Kammer in den Blick genommen, dass die Banken auf Sicherheiten in Form von Sicherungsübereignungen bestanden haben. Aufgrund des regelmäßig zu verzeichnenden Wertverlusts von Fahrzeugen hätte zwar die Gefahr bestanden, dass das jeweilige Fahrzeug im Laufe der Zeit deutlich an Wert verliert und der von der Bank ausgekehrte Kaufpreis damit zu einem stetig niedriger werdenden Anteil abgesichert wäre. Grundsätzlich kann bei redlichen Darlehensnehmern aber davon ausgegangen werden, dass die Sicherungsübereignung des Fahrzeugs einen beträchtlichen Teil der Darlehenssumme absichert, wenngleich die Zugriffsmöglichkeiten der Banken bei sicherungsübereigneten Fahrzeugen stets nur beschränkt vorhanden sind und maßgeblich von der Redlichkeit des Darlehensnehmers abhängen.
Hier bestand aber die Besonderheit, dass die Fahrzeuge nach dem Tatplanzeitnah veräußert werden sollten, in der Regel in das Ausland.
Die Fahrzeuge gelangten unmittelbar nach der Auszahlung des Darlehensbetrages in den Besitz des Angeklagten D.. Dem Zugriff der Banken waren sie mit der Übergabe an D. bzw. die Scheinkäufer vollständig entzogen. Die Tatplanung sah vor, dass die Veräußerung der Fahrzeuge binnen weniger Wochen erfolgte und damit zu einem Zeitpunkt, zu dem die Banken – häufig schon mangels Fälligkeit der ersten Rate, die ausweislich der Darlehensverträge jeweils erst einen Monat nach Darlehensauszahlung eintrat – keine realistische Chance hatten, den Ratenausfall zu bemerken. Da die Käufer bzw. Darlehensnehmer unter Alias-Personalien aufgetreten waren und unrichtige Anschriften genannt hatten, hätte selbst bei einer Kenntniserlangung von dem bevorstehenden Zahlungsausfall vor dem Zeitpunkt der Veräußerung des Fahrzeugs keine Chance bestanden, die Fahrzeuge ausfindig zu machen. Eingedenk dessen hat die Kammer den Sicherungsübereignungen in keinem der Fälle einen Wert zugemessen, so dass diesem Sicherungsmittel keine kompensatorische Wirkung zukam.
An dieser Bewertung hat auch der Umstand, dass die Fahrzeuge in vielen Fällen an die Banken zurückgelangt sind, nichts geändert. Dies war allein dem glücklichen Umstand geschuldet, dass N. B. die Ermittlungsbehörden im November 2024 auf das Betrugssystem aufmerksam machte und binnen weniger Tage Durchsuchungsmaßnahmen eingeleitet wurden. Zu diesem Zeitpunkt waren die Fahrzeuge in den Fällen 5 und 6 sowie 9 bis 12 noch nicht weiterverkauft worden. Sieht man sich die Tatzeitpunkte an, waren das – mit Ausnahme des Falles 9 – genau jene Fahrzeuge, die im Zeitraum von höchstens einem Monat vor der Durchsuchung in den Besitz des Angeklagten D. gelangt sind. Der Fall 9 stellte aus nicht näher aufklärbaren Gründen eine Besonderheit dar. Insoweit ist auch denkbar, dass der M2, der – so hat es der Polizeibeamte S2 bekundet – am 11. November 2024 zufällig im Rahmen einer Verkehrskontrolle entdeckt wurde, das Fahrzeug erworben hatte.
Die Zurückerlangung des Sicherungseigentums war demnach dem Zufall geschuldet, der bei der Wertbemessung zum maßgeblichen Zeitpunkt des Darlehensvertragsabschlusses bzw. der Auszahlung des Darlehens keine Berücksichtigung finden kann.
III. Beweiswürdigung zu den einzelnen Angeklagten
1. Beweiswürdigung zum Angeklagten D.
Die geständige Einlassung des Angeklagten D. wurde insbesondere durch die Erkenntnisse aus den Durchsuchungen belegt. In seiner Wohnung wurden – was der Kriminalbeamte U. als Durchsuchungsbeamter bekundet hat und auch aus dem Sicherstellungsprotokoll sowie den gefertigten Lichtbildern folgt – eine Vielzahl an ausländischen Ausweispapieren, gefälschten Gehaltsabrechnungen und Mobiltelefonen gefunden.
a) Dass die dort gefundenen Ausweispapiere gefälscht waren, folgt ergänzend zu seiner Einlassung aus dem Behördengutachten des Landeskriminalamtes H. vom 7. April 2025. In diesem Gutachten hat die Sachverständige S. K3 insgesamt 24 Reisepässe, Führerscheine und ID-Karten urkundentechnisch auf optisch-physikalischem Weg mittels Stereomikroskop, UV-Analyslampe, Dokumentenprüfsystem und Video-Spektral-Komparator untersucht. Sie kam zu dem Ergebnis, dass lediglich bei einer ungarischen ID-Karte, die in dem den Urteil zugrundeliegenden Fällen keine Rolle spielt, keine Fälschungs-oder Verfälschungsmerkmale festzustellen seien. Alle anderen von ihr untersuchten Urkunden stufte sie sachverständig als Totalfälschungen ein.
b) Dass der Angeklagte D. entsprechend seiner Einlassung in den Fällen 1 und 7 des Urteils selbst als Käufer auftrat, folgt aus einem Vergleich mit den Lichtbildern auf den Ausweisdokumenten. Außerdem hat der Zeuge S5 ihn im Ermittlungsverfahren auf einer aus acht Lichtbildern bestehenden Wahllichtbildvorlage als Abholer des Audi A8 identifiziert.
c) Schließlich wurden bei der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten D. Fahrzeugschlüssel gefunden, die den Fällen 5, 6, 8 und 10 bis 12 des Urteils zugeordnet werden konnten.
Das Landeskriminalamt hat durch den Sachverständigen R2 insgesamt elf Fahrzeugschlüssel ausgelesen. Insoweit sind in den Schlüsseln Informationen zu Fahrzeugdaten wie der FIN enthalten, so dass auf Grundlage dessen eine Zuordnung der Schlüssel zu individualisierbaren Fahrzeugen erfolgen konnte. Folgende der elf Schlüssel hat der Sachverständige R2 durch Auslesen Fahrzeugen, deren betrügerische Erlangung Gegenstand dieses Urteils ist, zugeordnet:
| Barcode | FIN | Hersteller | Fall des Urteils |
| … | … | Audi | 6 |
| … | … | Audi | 8 |
| … | … | BMW | 10 |
| … | … | Audi | 11 |
| … | … | Mercedes | 12 |
Daneben hat der Kriminalbeamte U. in der Hauptverhandlung geschildert, dass man im Rahmen der Durchsuchung mit den Autoschlüsseln durch die Straßen in der unmittelbaren Umgebung des Wohnhauses gegangen sei und versucht habe, über die Fernbedienung das passende Fahrzeug zu finden. Tatsächlich hätten die Durchsuchungsbeamten auf diese Weise den Skoda Octavia im Fall 5 des Urteils auffinden und sicherstellen können. Die Untersuchung dieses Schlüssels war damit entbehrlich.
d) Obwohl vieles dafürspricht, dass der Angeklagte D. als Mitglied einer Bande gehandelt hat, konnte dies letztendlich nicht mit der erforderlichen Gewissheit angenommen werden. Hierfür war ausschlaggebend, dass es sich bei den „Käufern“ jeweils um wechselnde Personen handelte, für die nicht festgestellt werden konnte, dass sie sich mit dem Angeklagten D. und dem serbischen Hintermann im Sinne einer Bandenabrede zusammengeschlossen haben. Da zu den Fahrern nichts weiter bekannt geworden ist, vermochte die Kammer auch hier nicht auszuschließen, dass diese jeweils lediglich für Einzelfälle hinzugezogen wurden und auch insoweit kein fester Verbund bestand.
2. Beweiswürdigung zum Angeklagten M. K.
a) Die Einlassung des Angeklagten M. K. war glaubhaft und fand eine Stütze in den Angaben des Angeklagten D., der die Tatbeteiligung des Angeklagten M. K. weitgehend übereinstimmend mit diesem geschildert hat. Auch N. B. hatte gegenüber der Polizei im Ermittlungsverfahren entsprechende Angaben gemacht.
Die Angeklagten D. und M. K. haben sich übereinstimmend dahingehend eingelassen, dass letztlich der Angeklagte M. K. gemeinsam mit N. B. auf den Angeklagten D. zugegangen sei, um eine gemeinsame Betrugstat vorzuschlagen. Auch im Übrigen haben sich die Schilderungen der Angeklagten D. und M. K. hinsichtlich der Tatbegehung gedeckt. Diskrepanzen hat es nur mit Blick auf den zu erwartenden Gewinn aus der Tat gegeben. Während der Angeklagte M. K. hierzu angegeben hat, dass das Fahrzeug für einen Betrag zwischen 45.000 und 48.000 Euro hätte verkauft werden sollen, nannte der Angeklagte D. einen deutlich niedrigeren Betrag, sowohl hinsichtlich des erwarteten Verkaufspreises als auch betreffend die prozentuale Aufteilung zwischen den Beteiligten. Insoweit folgt die Kammer den Angaben des Angeklagten K., die deutlich plausibler erscheinen als jene Werte, die der Angeklagte D. nannte (s.o.).
2. Gestützt wurde die Einlassung des Angeklagten M. K. durch einen Austausch von Sprachnachrichten zwischen den Angeklagten M. und L. K., in denen über die Tatbegehung im Fall 6 gesprochen wird.
a) Der nachfolgend dargestellte Chat wurde aus dem Mobiltelefon der Angeklagten L. K. – Handy Samsung, Barcode … – ausgelesen. Dieses wurde bei der Durchsuchung im Wohnzimmer der gemeinsam von ihr und dem Angeklagten M. K. bewohnten Wohnung sichergestellt und konnte ihr – so hat es der Kriminalbeamte K4 in seinem Auswertevermerk vom 4. März 2025 niedergelegt – aufgrund diverser auf dem Mobiltelefon gefundener Lichtbilder und an sie gerichteter Briefe zugeordnet werden. Die Handynummer …, die zu der im Mobiltelefon befindlichen SIM-Karte gehörte, war zudem im Mobiltelefon des Angeklagten M. K. als „Mama“ eingespeichert. M. K.s Nummer wiederum (+…) war in dem Samsung Handy (Barcode …) als „Mamino“ – sinngemäß: „Mamas Liebling“ – hinterlegt und war auch von N. B. als Nummer des Angeklagten benannt worden (vgl. Seite 65).
b) Der Nachrichtenaustausch beginnt am 14. Oktober 2025 um 21:06 Uhr damit, dass der Angeklagte M. K. eine Sprachnachricht des Angeklagten D. an den Angeklagten M. K. weiterleitet. In der Nachricht hält der Angeklagte D. – dieser hatte zu der in der Hauptverhandlung abgespielten Sprachnachricht selbst angegeben, dass diese von ihm stamme – dem Angeklagten M. K. vor, dass M. K. fünf Tage Zeit gehabt habe, „um das Geld zu machen“. Der Angeklagte D. würde um 11 Uhr nach H. kommen und M. K. solle ihm das Geld entweder geben oder nicht. D. würde ihm die Anmeldung geben und M. K. solle damit machen, was er wolle.
Auf diese Sprachnachricht nimmt der Angeklagte M. K. dann gegenüber seiner Mutter Bezug. Er regt sich darüber auf, dass der Angeklagte D. ihm erst jetzt die Anmeldung geben wolle. Der Angeklagte M. K. befürchtet zudem, dass der D. ihn reinlegen könne:
„Und guck, was er zu mir gesagt hat. Jetzt will er mir die Anmeldung geben. Und am Freitag wollte er mir die Anmeldung nicht geben. „Hier hast du den Pass, die Anmeldung bleibt bei mir, weil ich sie dort abgeben muss, wegen, ich muss es dort abgegeben wegen dingsda, damit er die Rechnungen macht. Wenn er mich reinlegt, Mutter, ich schwöre auf meine Tochter, ich werde ihn töten. (…)“.
Anhand der zeitlichen Angaben lässt sich nachvollziehen, dass sich die Sprachnachricht auf den Fall 6 des Urteils bezieht. In der vom 14. Oktober 2024 stammenden Sprachnachricht wird auf die Anmeldung von Freitag Bezug genommen. Am vorangegangenen Freitag, dem 11. Oktober 2024, erfolgte die Anmeldung der N. B. als „J. Z.“ in der Meldebehörde in S2 (Seite 71). Die Nachricht bettet sich auch plausibel in die Angaben sowohl des Angeklagten M. K. als auch der N. B. ein, die beide schilderten, sie hätten für die Anmeldung Geld bezahlen müssen und es seien – so hat es jedenfalls N. B. geschildert – Nachforderungen in Höhe von 400 Euro von D. gestellt worden.
Kurz darauf (14.10.2024, 21:10 Uhr) sendet der Angeklagte M. K. seiner Mutter eine weitere Sprachnachricht in welcher er sie bittet, auch sie möge versuchen, Geld zu organisieren:
„Gerade hat er mich angerufen. Ihn würde das nicht interessieren. Er will es nicht geben. Guck mal, dass du auch irgendwo was besorgst. 200 oder so. Ich werde auch gucken irgendwo was zu arbeiten bis morgen Früh, um dir das dann zu bringen und ihm das dann zu geben.“
Darauf reagiert die Angeklagte L. K. in einer an ihren Sohn versendeten Sprachnachricht erbost (14.10.2024, 21:11 Uhr). In dieser Sprachnachricht wird deutlich, dass sie – wie auch in der Hauptverhandlung – für die Probleme ihres Sohnes zum einen dessen Kokainkonsum und zum anderen N. B. verantwortlich macht:
„Du kannst nicht reden! Das ist das Problem. Du stehst unter Drogen! Du kannst nicht reden. Was soll ich da tun. Wenn eine Sache erledigt werden soll, dann mach doch diese Sache zuerst mit jemandem zu Ende!. (…) Ich kann dir gar nicht helfen. Das war alles von dir abhängig. Und, so wie du redest, und so wie du redest, merkt man es, dass du unter Drogen stehst und jeder Drogensüchtige merkt das. (…). Aber du nimmst Drogen und bist mit dieser, diesem Scheißstück gegangen. (…)“.
Der Angeklagte M. K. erwidert, seine Mutter solle sich nicht einmischen. Er –M. K. – werde das bis morgen schon irgendwie regeln. Er werde sehen, was er machen könne und seine Mutter solle auch schauen, dass sie „irgendwie etwas klar“ macht (14.10.2024, 21:11 Uhr).
Daraufhin schimpft die Angeklagte L. K. abermals über N. B. (14.10.2024, 21:13 Uhr). Der Sprachnachrichten-Verkehr belegt insoweit auch das angespannte Verhältnis zwischen der Angeklagten L. K. und N. B., zum anderen aber auch das überbehütende Verhalten gegenüber ihrem Sohn; dieses war – was auch in ihrer Einlassung zur Person zutage getreten ist oder wenn der Angeklagte M. K. sich wie häufiger verspätet zum Termin einfand – dadurch gekennzeichnet, dass sie diesen von jeglicher Eigenverantwortung freistellt und die Ursache für dessen Probleme bei anderen oder in von ihm nicht zu beeinflussenden Faktoren sucht:
„Zwing sie arbeiten zu gehen! Der Hund soll sie ficken (…). Und mach du nicht … du gehst … sie lässt es sich gut gegen, schläft, nimmt Drogen, isst, trinkt, und ihr geht alles am Arsch vorbei und, ja, du regst dich auf mit der Drogensucht und mit unnötige Leute! (…). Ich weiß nicht, was ich noch tun soll! Ich gebe alles von mir aber du gibst nichts von dir! (…)“.
Hier wird zudem deutlich, dass die Angeklagte L. K. ihren Sohn ermutigt, das Geld zu beschaffen – bzw. von N. B., die hochwahrscheinlich der Prostitution nachging, beschaffen zu lassen –, was Voraussetzung dafür war, dass der Angeklagte D. gemeinsam mit M. K. und N. B. das Fahrzeug erwerben würde. Dass N. B. nun bis zum nächsten Tag das von D. geforderte Geld beschaffen sollte, um die Tat begehen zu können, deutet darauf hin, dass die Tatmotivation jedenfalls nach dem Verständnis von L. K. nicht alleine dem Ausstieg von N. B. aus der Prostitution diente.
Die Angeklagte L. K. gibt ihrem Sohn sodann Tipps, wie er mit dem Angeklagten D. umgehen solle:
„Sage: "Wenn das scheitert, dann weiß ich nicht, was ich dann tun werde! Weil, das ist dann für mich Betrug! Dann hast du mich betrogen und deshalb bitte Ich dich mir zu helfen, d.h., dass du es mir gibst, wenn ich es nicht habe. Du siehst, in welche Lage ich gekommen bin, ich musste es …, die haben die Bullen gerufen, ich musste das bezahlen. (…). Warum hast du mich dann zuerst dafür heiß gemacht und jetzt führst du mich hinters Licht! Das ist nicht in Ordnung! Wo bleibt da die Menschheit! Dann ist das, dann bedeutet das, dass du mich so hasst! Dass du mein Feind bist! Und das ist nicht okay! Sage: "Ich habe so viel von mir gegeben und ich habe dir mehrere Male bestimmte Dinge vergeben und du machst immer so weiter und weiter! Verdammt, das geht so nicht. Wenn du mich jetzt hintergehst, dann musst du mir das ganzes Geld zurück geben. Welches ich investiert habelln dieses. Dann gib mir mein Geld zurück, dann ist es okay. Dann muss das nicht so sein. Ja.“
Nach dem Absenden der vorstehenden Sprachnachricht schickt die Angeklagte L. K. noch eine weitere Sprachnachricht hinterher, in der sie ihrem Sohn vorschlägt:
„Sag ihm: "Also, du weißt, wenn wir diese Sache haben, äh, äh, also, das Geld wird da sein! Was spielst du dich so auf?" Sag's ihm doch: "Was spielst du dich so auf? Wer bist du denn. dass du dich so aufspielst! Weil du jetzt Geld hast!" Sag ihm: "Wenn du kannst, ich bin nicht...ich will nicht, äh, äh, in etwas investieren und du sagst mir dann, du hättest jetzt keine Zeit, du hättest für mich keine Zeit. Wenn du eine Sache angeleiert hast, dann bring sie zu Ende! Warum soll das jetzt scheitern? Weshalb soll das jetzt scheitern?! Und warum hast du mir die Anmeldung nicht am Freitag gegeben?! Vielleicht hast du, Bruder, das Auto bereits darauf geholt! Woher soll ich, wie soll ich dir glauben? Ich weiß nicht, was ich dir dann antun werde! Dann musst du mir die Hälfte des Geldes von dem Auto geben, was du jetzt geholt hast!“
Die Nachricht verdeutlicht zum einen abermals, dass es in dem Gespräch um den Fall 6 des Urteils geht. Zum anderen wird hier ersichtlich, dass die Angeklagten M. und L. K. befürchten, der Angeklagte D. könne – da er die Anmeldebestätigung der „J. Z.“ behalten hat – das Geschäft alleine durchführen oder schon durchgeführt haben. Dies will auch die Angeklagte L. K. verhindern, indem sie ihren Sohn auffordert, den Angeklagten D. zur Rede zu stellen.
Der Angeklagte M. K. bestätigt daraufhin um 21:22 Uhr, dass er sich am nächsten Tag mit dem Angeklagten D. treffen werde. Angeblich hätte dieser das Geld und wenn nicht, werde er –M. K. – mit D. reden und dann werde es ihm nicht gut ergehen.
Die Angeklagte L. K. beschwichtigt, dass es keinen Kampf geben solle, sondern ihr Sohn nur „mit Worten“ argumentieren solle. Der Angeklagte M. K. solle D. sagen, dass dieser ihn nicht für dumm halten solle. Weiter solle er sagen:
„Ich habe kein Vertrauen. Woher soll ich es wissen, vielleicht hast du das Auto schon geholt und deswegen willst du nicht. Aber du weißt, wenn ein Auto geholt wird, dann ist das Geld da. Und warum solltest du mir jetzt nicht helfen, und warum willst du das für mich nicht zu Ende bringen, wo du weißt, dass das Geld da sein wird"? Verstehst du! Das heißt, du weißt, dass es 100 Millionen Prozent sicher ist, dass das Geld dasein wird und ich frage micl1, warum spielst du dich so auf?! Warum willst du mir nicht helfen? Wenn du eine Sache angefangen hast und jetzt sagst du mir, du hättest keine Zeit .. .. das geht nicht! Entweder du machst es zu Ende oder sagst, "Bruder, ich will dir nicht helfen. Daraus wird nichts" und fertig! Aber dann, gib mir mein Geld zurück, welches ich investiert habe, und dann ist gut. Alles sollst du mir zurück geben. Aber ich habe kein Vertrauen. Vielleicht hast du schon irgendein Auto geholt..."
In der nächsten Sprachnachricht führt die Angeklagte L. K. aus, dass sie ihrem Sohn kein Geld geben könne (14.10.2024, 21:27 Uhr). Sie kommt sodann auf N. B. zurück:
„(..) Ich kann dir nicht mit Geld ... kann keins aufbringen .. noch kann ich mir welches von jemandem borgen, also, zwing sie arbeiten zu gehen! Lass sie nicht immerzu schlafen, und total verblöden! Der Hund soll sie ficken. Ich werde sie töten! (…) Dieses Stück an Scheiße. Ich habe Beweise! Ich schwöre bei meinem Leben, ich werde sie umbringen! Zwing sie arbeiten zu gehen, damit du diese 500 Euro beisammen hast und dann bist du an der richtigen Stelle, verstehst du? (…) Dieses Stück Scheiße möge verdammt sein ab dem Tag, an dem sie in mein Leben kam.“.
Schließlich fragte der Angeklagte M. K. um 21:58 Uhr abschließend, was D. ihm denn zurückgeben solle. Ob er –M. K. –D. sagen solle, dass er seine 30/40 Tausend Euro haben wolle. Dies bestätigt abermals, dass die vom Angeklagten M. K. in seiner Einlassung benannte Größenordnung für den Verkaufspreis der Fahrzeuge zutreffend ist, zumal zu diesem Zeitpunkt noch keine Entscheidung darüber getroffen war, welches konkrete Fahrzeug erworben werden soll.
Insgesamt geht aus den Sprachnachrichten damit zum einen die Tatbeteiligung des Angeklagten M. K. hervor, zum anderen gibt der Chat indes auch Aufschluss über die Mutter-Sohn-Beziehung zwischen der Angeklagten L. K. und dem Angeklagten M. K..
3. Ergänzend hatte der Angeklagte M. K. die WhatsApp-Nutzerin „N. Neu“, also N. B., bereits am 19. Juli 2024 um 01:17 Uhr über sein Samsung-Mobiltelefon (Barcode …) aufgefordert, sie solle ihm ein Foto schicken („Schick mal ein Bild ohne Filter schatz“). Als N. B. darauf wenige Minuten später antwortet, dass sie nicht frisch geschminkt bzw. fast ungeschminkt sei und fragt, warum der Angeklagte M. K. ein Foto ohne Filter haben wolle, antwortet dieser um 01:21 Uhr: „Wegen Ausweis“.
Dies deutet darauf hin, dass die Tatbegehung bereits im Sommer 2024 erwogen wurde.
4. Ergänzend hat die Beweisaufnahme ergeben, dass sich der Angeklagte M. K. bereits Anfang des Jahres 2024 für die Begehung von Betrugstaten nach dem im Fall 6 des Urteils dann praktizierten Muster interessiert hat.
a) Am 7. Februar 2024 um 17:01 Uhr erfragte er bei dem WhatsApp-Nutzer „F. M4“, ob dieser „Leute die ohne Schufa sind also schuldenfrei in Deutschland sind und Kredite haben wollen“, kenne. Er wies darauf hin, dass diese nicht arbeiten müssen, die ganzen Papiere würde er –M. K. – klarmachen. Weiter schrieb er dazu: „Wir können Kredite nehmen oder Auto“.
b) Zeitgleich stellte er dieselbe Frage dem WhatsApp-Nutzer „M. K.“. Um 17:46 Uhr bot er diesem weiter an: „25 % kriegt ihr ab“.
c) Ein längeres Gespräch über dieses Thema führte der Angeklagte M. K. mit „R.“, den er ebenfalls am 7. Februar 2024 um 17:02 Uhr anschrieb. Als „R.“ um weitere Erklärung bat, schrieb der Angeklagte M. K.:
„Bruder die kommen her wir nehmen Autos oder direkt Cash aber Cash ist schwer zu Zeit wir nehmen pro Freund 1 Auto in Wert zwischen 30k 40k und verkaufen es dann hier. 25 % kriegen die ab vom Verkauf“.
Auf die Frage des R., wie lange man dann auf das Geld warten müsse, antwortete der Angeklagte M. K.: „3-4 Wochen weil wir müssen ja Konto uns so alles machen“. R. antwortete, dass er einen kenne, der wolle aber nicht das Auto, sondern das Geld. Daraufhin erwiderte der Angeklagte M. K.: „Bruder ob Auto oder Cash wir holen dass Auto aus dem Autohaus raus und verkaufen es. Und davon hat er dann 25 %“. Wie das Geld dann zwischen „R.“ und dem Freund aufgeteilt werde, sei deren Sache. R. erfragte weiter, was passieren werde, wenn der Kredit nicht zurückgezahlt werde. Der Angeklagte M. K. antwortete darauf, dass sie dann Schulden in Deutschland hätten (07.02.2024, 17:19 Uhr). „R.“ hakt nach, ob man verhaftet werden könne, aber der Angeklagte M. K. beschwichtigt ihn: „Kein Problem die haben nur Schulden kein verhaften kein knast“. „R.“, der offenbar noch nicht verstanden hat, dass eine Rückzahlung der Kredite nicht geplant war, äußerte dann, er habe auch selbst Interesse mitzumachen und erfragte, wie hoch die monatlichen Raten seien (07.02.2024, 17:43 Uhr). Der Angeklagte M. K. erwiderte 300 bis 600 Euro über fünf Jahre und legte – als „R.“ mit der Bemerkung, dass es das nicht wert sei, absprang – offen: „Bruder deswegen alle die es machen zahlen es ja nicht zurück“.
Nun setzten erneut die Bedenken des „R.“ ein, der von einem Freund erzählt bekommen habe, dass man dafür auch eine Verurteilung und Gefängnis bekommen könne. Der Angeklagte M. K. antwortete darauf um 17:47 Uhr: „Ich kenne viele die es gemacht haben und keiner ist von den ins Gefängnis gekommen“. Daraufhin sagte „R.“, dass er M. K. ja glauben würde, aber sichergehen möchte, dass er nicht verurteilt werde. Er werde sich deshalb zunächst bei einem Freund erkundigen. Als M. K. zwei Tage später nachfragte, ob „R.“ sich erkundigt habe, antwortete dieser: „Ja, Bruder, fragte ich, er sagte mir, ich solle es nicht tun, er könne auch meine Firma eröffnen, und wenn es über 100 Meilen gehe, komme ich ins Gefängnis“.
d) Die vorstehenden Chats belegen, dass der Angeklagte M. K. nicht erst im Oktober 2024 auf die Idee kam, sich an dem Betrugsmodell des Angeklagten D. zu beteiligen bzw. möglicherweise auch versuchte, dessen Vorgehen zu adaptieren und „eigene“ Taten zu begehen. Vielmehr war ihm diese Idee bereits im Februar 2024 gekommen, überdies zu einem Zeitpunkt, in dem er nach eigenen Angaben im Rahmen der Einlassung zur Person mit N. B. nicht zusammen war. Ob er sich damals bereits tatsächlich an Taten beteiligt oder diese nur geplant hatte, konnte nicht festgestellt werden.
Dass die Kammer trotz dieser Chats kein gewerbsmäßiges Handeln angenommen hat, liegt allein darin begründet, dass es jenseits des Falles 6 des Urteils keine Hinweise für eine tatsächliche Beteiligung des Angeklagte M. K. an anderen Taten gab. Während er im Februar 2024 sicher erwogen hatte, mehrere solcher Taten zu begehen, konnte das für Oktober 2024 nicht mehr mit der erforderlichen Gewissheit festgestellt werden. Insoweit war ausschlaggebend, dass der Fall von den übrigen Taten des Angeklagten D. sowie auch den in den Chats des Angeklagten M. K. angebahnten Taten abwich. Denn immerhin griff er nicht auf „fremde“ Käufer zurück, sondern seine Freundin trat selbst als Käuferin auf, worüber die Verbindung zum Angeklagten M. K. auch ohne die Angaben der Zeugin N. B. schnell hätte hergestellt werden können. Eingedenk dessen konnte letztlich nicht ausgeschlossen werden, dass es sich bei dem Kauf im Oktober 2024 tatsächlich nur um eine einmalige Tat handelte bzw. handeln sollte.
Aus den vorstehenden Chats des Angeklagten M. K. hat die Kammer zudem – im Sinne einer sehr vorsichtigen Schätzung zugunsten des Angeklagten D. – den Schluss gezogen, dass der Angeklagte D. in den Fällen 1 bis 5 und 7 bis 12 des Urteils mindestens 25 Prozent des späteren Verkaufspreises hätte erhalten sollen. Insoweit liegt es nicht nahe, dass der für ihn bestimmte Gewinn aus der Tat unter jenem der „Käufer“ gelegene hätte.
3. Beweiswürdigung zur Angeklagten L. K.
Für die Beweiswürdigung zur Angeklagten L. K. verweist die Kammer auf die zwischen ihr und dem Angeklagten M. K. versendeten Sprachnachrichten (Seite 79 ff.). Dass sie Kenntnis von dem Vorhaben hatte und ihren Sohn in den Sprachnachrichten ermunterte, die Tat durchzuführen, geht aus diese zwanglos hervor. Eingedenk dessen werden auch die Angaben der N. B. gestützt, dass die Angeklagte L. K. auch sie –N. B. – darin bestärkt hatte, sich als Käuferin zur Verfügung zu stellen und nicht kurzfristig abzuspringen, als ihr Zweifel hinsichtlich der Durchführung der Tat gekommen seien.
4. Beweiswürdigung zum Angeklagten E. K1
Der bestreitenden Einlassung des Angeklagten E. K1 vermochte die Kammer keinen Glauben zu schenken. Stattdessen hat sie seine Behauptung, er sei gutgläubig gewesen und habe von den betrügerischen Absichten des Angeklagten D. und der J. Z. keine Kenntnis gehabt, als Schutzbehauptung angesehen.
a) Angaben des Angeklagten D.
aa) Von Bedeutung waren zunächst die Angaben des Angeklagten D.. Er hat ab jenem Zeitpunkt, in dem er sich dazu entschieden hatte, spontan auf die Fragen von Kammer und Staatsanwaltschaft zu antworten, mit Nachdruck darauf bestanden, dass der Angeklagte E. K1 Kenntnis von den betrügerischen Absichten gehabt habe. Wie dargelegt (Seite 45) hatte die Kammer den Eindruck, dass der Angeklagte zunächst beabsichtigte, die Mitangeklagten herauszuhalten und ihm die Äußerung, er habe für sein erstes eigenes Geschäft den Autohandel C. C. N. ausgesucht, weil „die“ Bescheid gewusst hätten, eher in einem unbedachten Augenblick herausgerutscht ist. Er blieb sodann aber auf Befragen dabei und führte auch näher aus, dass er mit E. K1 über die Sache gesprochen habe. Soweit die Verteidigung des E. K1 und des T. K1 den Angeklagten D. stets mit dem Satz „er habe sein Glück versuchen wollen“ zitiert, ist dies verkürzt dargestellt. Tatsächlich hat der Angeklagte D. diesen Satz gesagt, dies war aber nach Würdigung der Kammer darauf bezogen, dass er erstmal ohne den lenkenden und leitenden Hintermann tätig werden würde und die Unsicherheit in dem Zusammenhang, ob das Geschäft überhaupt gelingen würde. Dies war immerhin maßgeblich auch davon abhängig, ob die angefragte Bank die falschen Papiere akzeptieren würde. Hinsichtlich der Person des Angeklagten E. K1 führte der Angeklagte D. aber mehrfach nachdrücklich aus, dass dieser informiert gewesen sei. Besonders eindrücklich wurde dies im Rahmen der bestreitenden Einlassung des Angeklagten E. K1, in welchem dieser die Angaben des Angeklagten D. als unwahr darstellte und den oben genannten Satz mit dem „Glück versuchen“ auf seine Weise interpretierte. Der Angeklagte D. geriet während der Einlassung sichtbar in Erregung, schüttelte vehement den Kopf, kommentierte die Ausführungen mit Zwischenrufen und reagierte auch auf das Plädoyer der Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft, in welchem diese die Kenntnis des Angeklagten E. K1 anhand eines – noch darzustellenden – Chats besonders gründlich beweiswürdigend unterlegte, mit zustimmendem Kopfnicken. In seinem letzten Wort betonte er noch einmal, dass er zu hundert Prozent bestätigen könne, dass E. K1 Bescheid gewusst habe. Er – der Angeklagte D. – habe sich in seiner Einlassung weder vertan noch unrichtige Angaben gemacht.
bb) Die Kammer hat die belastenden Angaben des Angeklagten D. einer besonders kritischen Würdigung unterzogen.
(1) Sie hat dabei insbesondere bedacht, dass bei mehreren Angeklagten stets die Gefahr besteht, dass diese sich gegenseitig – möglicherweise zu Unrecht – belasten. Insoweit konnte allerdings nicht erkannt werden, welchen nennenswerten Vorteil der Angeklagte D. sich durch eine Falschbelastung des Angeklagten E. K1 versprochen haben könnte. Er hat im Zusammenhang damit seinen eigenen Tatbeitrag nicht etwa kleingeredet, sondern von Anfang an eingeräumt, dass er im Fall 6 des Urteils gemeinsam mit M. K. und N. B. der Organisator der Tat gewesen sei. Zudem hat er seine eigene Stellung innerhalb der Organisationsstruktur des Falles 6 im Zusammenhang mit der Benennung des Angeklagten E. K1 sogar angehoben, da ausweislich seiner Schilderung in diesem Fall – anders als in den übrigen ihm vorgeworfenen Fällen – nicht der Hintermann aus Serbien, sondern er selbst Initiator des betrügerischen Autokaufs gewesen sei. Der serbische Hintermann habe hier nur insoweit eine Rolle gespielt, als er auf Bitten des Angeklagten D. die Fälschung der Papiere für „J. Z.“ organisiert habe und später den Verkauf organisieren sollte. Es wäre dem Angeklagten D. ohne weiteres möglich gewesen, dem serbischen Hintermann auch in diesem Fall eine deutlich größere Rolle einzuräumen, wenn er den Umstand, dass es sich um seine „erste eigene Tat“ handelte, verschwiegen hätte.
Zwar konnte der Angeklagte D. damit rechnen, dass er innerhalb des verständigungsbasiert zugesagten Strafrahmens „Pluspunkte“ sammeln würde, wenn er auch fremde Tatbeiträge schildert und dem Gericht damit die Tataufklärung erleichtert. Dass er sich insoweit taktisch eingelassen hat, hat die Kammer aber ausgeschlossen. Insoweit war – wie sogleich dargestellt wird (cc)) – kein Belastungseifer des von der Kammer als temperamentvoll und impulsiv wahrgenommenen Angeklagten D. erkennbar.
cc) Bei Gesamtwürdigung der Angaben des Angeklagten D. konnte nicht festgestellt werden, dass dieser versucht hätte, andere Angeklagte übermäßig zu belasten. Im Gegenteil fiel er genauso dadurch auf, dass er Entlastendes vortrug.
So hat der Angeklagte D. etwa angegeben, dass die Angeklagte L. K. „dabei“ gewesen sei, als sie zum Autohaus C. C. N. fuhren. Auf Nachfrage des Gerichtes hat er dann aber klargestellt, dass sie nur in dem Sinne „dabei“ gewesen sei, dass sie mitgefahren und im Fahrzeug gewartet habe. Erwähnenswert ist auch die Reaktion des Angeklagten auf die Frage, ob er einmal von der Angeklagten L. K. ein Foto vom Ausweis der „J. Z.“ übersandt bekommen habe. Eine solche Nachricht konnte im WhatsApp-Chat auf dem Handy der Angeklagten L. K. gesichert werden. Zunächst hat sich der Angeklagte D. irritiert gezeigt und angegeben, dass er das nicht erinnere und sich nicht vorstellen könne, warum die Angeklagte L. K. ihm ein solches Foto schicken solle. Auf Nachfrage der Verteidigerin der Angeklagten L. K., ob es sein könne, dass der Angeklagte M. K. manchmal das Mobiltelefon seiner Mutter benutzt habe, hat der Angeklagte die Situation dann wie folgt eingeordnet: Der Angeklagte M. K. habe ihn manchmal genervt und dann habe er – der Angeklagte D. – ihn bei WhatsApp blockiert. In solchen Fällen habe der Angeklagte M. K. sich so beholfen, dass er das Handy seiner Mutter genommen habe, um dem Angeklagten D. zu schreiben. Dadurch sei die Übersendung des Lichtbildes vom Mobiltelefon der Angeklagten L. K. zu erklären. Die Art und Weise, wie der Angeklagte D. dies schilderte („Ich habe den manchmal blockiert, weil der nervt! Und dann hat der das Handy von seiner Mutter genutzt. Und ich glaube, da hat er mir das Bild geschickt wegen der Vollmacht der Anmeldung“), wirkte besonders authentisch.
Diese Reaktion ist auch beredt für das Verhältnis der Angeklagten D. und M. K.. Dass dieses nicht frei von Spannungen war, wird bereits durch die Sprachnachrichten zwischen den Angeklagten M. K. und L. K. belegt (Seite 79 ff.). Aber auch in der Hauptverhandlung war zu beobachten, wie der Angeklagte D. auf das Verhalten des Angeklagten M. K. reagierte. Der Angeklagte M. K. fiel mehrfach dadurch auf, dass er sich verspätete und die übrigen Verfahrensbeteiligten sowie das Gericht einmal sogar mehr als eine Stunde warten ließ. Auch in solchen Situationen hat der Angeklagte D. dies mit genervtem Kopfschütteln quittiert und humorvoll angeregt, man möge M. doch auch in Untersuchungshaft nehmen, damit er das nächste Mal pünktlich kommt, neben ihm wäre noch eine Zelle frei. Dennoch hat der Angeklagte D. den Tatbeitrag des Angeklagten M. K. nicht besonders hervorgehoben, sondern – im Gegenteil – angegeben, dass N. B. die Tatbegehung genau so gewollt habe wie der Angeklagte M. K.. Dass das Verfahren gegen sie von der Staatsanwaltschaft eingestellt wurde, könne er nicht nachvollziehen.
dd) Die Kammer hat schließlich bedacht, dass sie den Angaben des Angeklagten D. zu den von ihm erwarteten Gewinnen nicht gefolgt ist. Warum er an dieser Stelle unrichtige Angaben machte, hat sich für die Kammer zwar nicht abschließend erschlossen. Möglicherweise geschah dies mit Blick auf die Einziehungsentscheidung, die nicht Gegenstand der Verständigung sein konnte. Dieser Punkt war aber letztlich der Einzige, in dem die Einlassung des Angeklagten D. unplausibel war. Demnach hat sie seine Angaben zwar stets kritisch hinterfragt, sie aber – wie schon dargelegt – insgesamt als glaubhaft angesehen.
b) Chat zwischen E. und T. K1
Die Angaben des Angeklagten D. lassen sich zwanglos mit einem Chat zwischen E. und T. K1 in Einklang bringen. Deshalb kann im Ergebnis dahinstehen, ob die Kammer eine Verurteilung des Angeklagten E. K1 allein auf die Angaben des Angeklagten D. gestützt hätte. Denn die Kammer konnte dem gesicherten Chat zwischen E. und T. K1 entnehmen, dass E. K1 über das betrügerische Vorgehen im Fall 6 des Urteils umfassend informiert war.
aa) Zuordnung Handys
Der Angeklagte E. K1 hat auf Befragen selbst angegeben, dass er den in Rede stehenden Chat mit dem Angeklagten T. K1 geführt habe. Dies lässt sich auch der Einlassung des Angeklagten T. K1 entnehmen.
Ferner wurde der Chatverkehr – was der Polizeibeamte S3 geschildert hat und auch aus dem Auswertevermerk des Kriminalbeamten K4 zum iPhone 13 mini, Barcode … vom 3. März 2025 hervorgeht – auf dem Mobiltelefon des Angeklagten T. K1 gefunden, welches dieser bei der Durchsuchungsmaßnahme freiwillig herausgegeben hat. Der Angeklagte T. K1 hatte den Nutzer, mit dem er über WhatsApp chattet, zudem unter dem Namen „E.“ eingespeichert.
bb) Chatinhalt und Würdigung
(a) Die Kammer hat dem gesicherten Chat zunächst entnommen, dass die Angeklagten E. und T. K1 am 21. Oktober 2024 ab 12:42 Uhr über den Verkauf des Audi A 7 aus Fall 6 des Urteils sprechen:
| Datum/Uhrzeit | Chatteilnehmer | Inhalt |
| 21.10.2024, 12:42 Uhr | E. K. an T. K. | A7 Kunden von A. sind da |
| 21.10.2024, 12:42 Uhr | E. K. an T. K. | Er hat noch welche geschickt 2,4 auf Papier wo soll ich anfragen |
Dass es hier um Fall 6 des Urteils geht, haben letztlich auch die Angeklagten E. und T. K1 nicht in Abrede gestellt. Dies wird zusätzlich dadurch belegt, dass der Kauf- und Darlehensvertrag über einen Audi A 7 mit „J. Z.“ – was aus der entsprechenden Rechnung folgt – am 21. Oktober 2024 geschlossen wurde. Zudem ist der Darlehensvertragsurkunde zu entnehmen, dass als Gehalt der „J. Z.“ ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 2.460 Euro für eine Tätigkeit im Pflegebereich eingetragen ist.
(b) Sodann erfragt der Angeklagte E. K1 beim Angeklagten T. K1, bei welcher Bank er eine Anfrage machen solle:
| Datum/Uhrzeit | Chatteilnehmer | Inhalt |
| 21.10.2024, 12:42 Uhr | E. K. an T. K. | Er hat noch welche geschickt 2,4 auf Papier wo soll ich anfragen |
| 21.10.2024, 12:45 Uhr | E. K. an T. K. | C.? |
| 21.10.2024, 12:46 Uhr | E. K. an T. K. | Ich mach T. |
| 21.10.2024, 12:46 Uhr | T. K. an E. K. | Ja |
| 21.10.2024, 12:46 Uhr | E. K. an T. K. | Was soll ich bei dem/bei ihm/bei ihr machen |
| 21.10.2024, 12:46 Uhr | E. K. an T. K. | Soll ich 57 7k Anzahlung |
| 21.10.2024, 12:46 Uhr | T. K. an E. K. | Was kostet das Auto? |
| 21.10.2024, 12:46 Uhr | E. K. an T. K. | 49878 |
| 21.10.2024, 12:47 Uhr | T. K. an E. K. | 50 5k |
| 21.10.2024, 12:47 Uhr | E. K. an T. K. | In Ordnung! |
| 21.10.2024, 12:47 Uhr | E. K. an T. K. | Aber dann kommen 45. |
| 21.10.2024, 12:47 Uhr | E. K. an T. K. | Dann lieber 55 und 5 Anzahlung oder |
| 21.10.2024, 12:48 Uhr | T. K an E. K. | 55 meinte ich |
| 21.10.2024, 12:48 Uhr | T. K. an E. K. | T.BANK yap |
Bereits dieser Ausschnitt des Chatverkehrs lässt Zweifel an der Redlichkeit der Kommunikation entstehen. Der reguläre Kaufpreis des Audi beträgt offenbar 49.878 Euro. E. K1 schlägt seinem Cousin zunächst vor, bei der Bank eine Finanzierung für 57.000 Euro anzufragen, was noch nicht weiter auffällig wäre, wenn das Autohaus den Audi tatsächlich zu einem so viel höheren Kaufpreis verkaufen wollen würde, um Gewinn zu machen. Auffällig ist aber die Anzahlung, die zwischen den beiden diskutiert wird. Es wird deutlich, dass die Höhe der zu leistenden Anzahlung vor dem Hintergrund diskutiert wird, welche Summe die Bank am Ende als Darlehensbetrag auszahlen wird. Dabei bleibt allerdings offenbar gänzlich außer Betracht, ob die in Rede stehende Kundin überhaupt in der Lage ist, eine Anzahlung – noch dazu in den genannten Höhen – zu leisten. E. K1 stellt zunächst eine Anzahlungssumme von 7.000 Euro in dem Raum, die Taylan T. K1 sodann gemeinsam mit dem Kaufpreis reduziert. Der festgelegte Kaufpreis von 55.000 Euro sowie die Anzahlung von 5.000 Euro werden schließlich auch in die Vertragsunterlagen aufgenommen, was sich den Bankunterlagen entnehmen lässt. Die Anzahlungssumme in Höhe von 5.000 Euro ist auch in der Rechnung von C. C. N. an „J. Z.“ vom 21. Oktober 2024 ausgewiesen. Dort heißt es:
„5.000,00 EUR werden Bar angezahlt! Restbetrag wird über die C. F. Bank finanziert. Fahrzeuganmeldung inklusive“
Im Einklang damit weist die Quittung vom 22. November 2024 – dem Tag nach der Abholung des Fahrzeugs – dann auch eine Barzahlung in Höhe von 5.000 Euro aus. Die Angeklagten D., M. K. und N. B. haben aber zur Überzeugung der Kammer keine Anzahlung geleistet. Dazu wären N. B. und der Angeklagte M. K. auch – wie die Sprachnachrichten zwischen den Angeklagten M. und L. K. zeigen (Seite 79 ff.) – finanziell gar nicht in der Lage gewesen. Die Sprachnachrichten belegen zudem, dass der Angeklagte D., der möglicherweise über finanzielle Mittel aus vorherigen Taten verfügte, für den Angeklagten M. K. und N. B. keine Zahlungen vorgenommen, sondern sich die Beschaffung der Ausweispapiere – in Rede steht eine Summe von einigen hundert Euro – hat bezahlen lassen. Dies hat er auch eingeräumt. Deshalb schließt die Kammer auch aus, dass D. eine solche Anzahlung geleistet haben könnte, so dass die im Darlehensvertrag bzw. in der Rechnung ausgewiesene Anzahlung entgegen der Papierlage nicht geleistet wurde. Dass sich dies mit einer Gutgläubigkeit des Angeklagten E. K1 vereinbaren lässt, ist bereits zweifelhaft.
(c) Um 13:08 Uhr teilt der Angeklagte E. K1 dem Angeklagten T. K1 sodann per WhatsApp mit, dass die T. Bank die Finanzierung abgelehnt habe, da sie – augenscheinlich auf Grundlage der eingereichten Gehaltsnachweise – maximal 40.000 Euro finanzieren würde. Er erfragt beim Angeklagten E. K1, ob er eine Finanzierungsanfrage bei der C. Finanz stellen solle, was T. K1 bejaht.
Während der Angeklagte E. K1 auf die Antwort der C. Finanz wartet, teilt er T. K1 um 13:09 Uhr mit: „Hier ist noch einer gekommen. Von A. sind 3 Familien auf einmal“.
Zu dieser Nachricht hatte der Angeklagte T. K1 ausgeführt, dass damit lediglich gemeint gewesen sei, dass mehrere Personen auf Empfehlung des „A.“ – einem zuverlässigen Vermittler – erschienen seien. Der Zeuge S5, Leiter der Abteilung für Betrugsprävention bei der C. Finanz Bank, hatte jedoch geschildert, dass am 21. Oktober 2025 neben dem Antrag von „J. Z.“ drei weitere auffällige Anfragen aus dem Autohaus C. C. N. gestellt worden seien. Zwei hätten Personen mit ungarischer Staatsangehörigkeit betroffen und die dritte Anfrage eine Person aus Kroatien. Für alle Personen seien in den vorgelegten Dokumenten derselbe Arbeitgeber und dieselbe Adresse verzeichnet gewesen. Eine dieser Anfragen habe einen „Gelbfall“ produziert und sei in der manuellen Bearbeitung gelandet, weil die Schufa schlecht und der Fahrzeugwert zu hoch gewesen seien. Überhöhte Fahrzeugwerte würde die Bank nicht finanzieren, weil sie dann im Falle des Zahlungsausfalls keine annähernd gleichwertige Sicherheit hätten. Im Rahmen der manuellen Kontrolle sei also eine Betrugsrecherche angestoßen worden und dabei aufgefallen, dass die Person bei dem aus den Gehaltsnachweisen ersichtlichen Arbeitgeber unbekannt gewesen sei. Die Finanzierung sei deshalb abgelehnt worden. Nachdem dieser Fall „aussortiert“ worden sei, habe das System dann aufgrund der gleichen Anschrift eine Verbindung hergestellt und auch die zwei weiteren Anfragen vom 21. Oktober 2024 abgelehnt. Bei der taggleichen Anfrage von „J. Z.“ hingegen sei eine andere Anschrift in den Unterlagen genannt gewesen, so dass das System keinen Zusammenhang hergestellt und die Anfrage genehmigt habe.
Die Kammer ist davon überzeugt, dass sich die Nachricht des Angeklagten E. K1 betreffend die „drei Familien von A.“ auf die vom Zeugen S5 geschilderten Verdachtsfälle bezieht und es sich auch bei diesen „Kunden“ um Alias-Personalien handelte. Das schließt die Möglichkeit, dass A. tatsächlich oder aus Sicht des Angeklagten E. K1 eigentlich ein zuverlässiger Vermittler war und ausgerechnet an diesem Tag gleich mehrere Kunden mit Betrugsabsicht in den Autohandel geschickt hat, zwar noch nicht abschließend aus. Diese Auffälligkeit drängt indes bereits dazu, die Einlassung des Angeklagten E. K1 besonders kritisch zu hinterfragen, insbesondere auch mit Blick auf den weiteren Verlauf des Chats.
(d) Am 21. Oktober 2024 um 13:19 Uhr schreibt E. K1 an T. K1: „A7 ist genehmigt!“. Anders als die T. Bank hatte die C. Finanz also „J. Z.“ zu den angefragten Konditionen als Darlehensnehmerin akzeptiert. Am Abend desselben Tages um 18:20 Uhr schickt E. K1 dann ein Foto aus dem Anfragesystem an T. K1 und führt dazu aus: „C. ist a7 fertig da steht aber nix von Brief Kopie für Auszahlung die wollen og Brief haben“. Auf dem zugehörigen Lichtbild ist zu lesen, dass als „offener Posten“ der Fahrzeugbrief benannt ist. Dazu schreibt die C. Finanz: „Bitte reichen Sie den Fahrzeugbrief/Zulassungsbescheinigung Teil II im Original ein“. Auf dem Bildausschnitt ist weiter zu erkennen, dass als Kunden-Vorname „J.“ eingetragen ist, was weiter bestätigt, dass die K1s hier über den Verkauf im Fall 6 des Urteils kommunizieren.
Am Folgetag, dem 22. Oktober 2024, teilt E. K1 dem Angeklagten T. K1 dann um 15:18 Uhr mit: „A7 ausgezahlt“. Bereits zu diesem Zeitpunkt war die Darlehenssumme also an den Autohandel C. C. N. geflossen.
(e) Jedenfalls auffällig ist ein weiterer Teil des Chats, der am 14. November 2024 zwischen den Angeklagten E. und T. K1 geführt wird:
| Datum/Uhrzeit | Chatteilnehmer | Inhalt |
| 14.11.2024, 16:13 Uhr | E. K. an T. K. | Mobile Treff |
| 14.11.2024, 16:14 Uhr | T. K. an E. K. | Die fotzen haben in 1 Jahr 200k verdient |
| 14.11.2024, 16:14 Uhr | T. K. an E. K. | Wir müssen uns was überlegen |
| 14.11.2024, 16:15 Uhr | E. K. an T. K. | Einfach Mobile Betrug |
| 14.11.2024, 16:16 Uhr | E. K. an T. K. | Auto nicht angekauft ankaufen |
| 14.11.2024, 16:16 Uhr | T. K. an E. K. | Dauert 1 Monat Bis die es raus finden Nicht mal ein Monat |
| 14.11.2024, 16:19 Uhr | E. K. an T. K. | Hmm Das sind größere Verbrecher als wir |
Isoliert betrachtet kann es auch für diese Unterhaltung harmlose Erklärungen geben, etwa eine Unterhaltung darüber, dass die Plattform mobile.de – wie vom Angeklagten T. K1 geschildert – überhöhte Preise für Vermittlungen aufruft. Jedenfalls in Zusammenhang mit der Einlassung des Angeklagten D., die Fahrzeuge seien über „mobile.de“ ausgewählt worden und der Äußerung, es dauere einen Monat bis „die“ es rausfinden, erscheint dies indes nicht ohne Weiteres schlüssig. Abschließend klären konnte die Kammer indes nicht, ob auch an dieser Stelle über das Betrugsmodell des „A.“ bzw. des Angeklagten D. gesprochen wird.
(f) Über den A7 wird dann wieder ab dem 15. November 2024 geschrieben:
| Datum/Uhrzeit | Chatteilnehmer | Inhalt |
| 15.11.2024, 08:52 Uhr | T. K. an E. K. | A7 lässt er selber zu? |
| 15.11.2024, 08:52 Uhr | E. K. an T. K. | Heide B Ja |
| 19.11.2024, 08:38 Uhr | T. K. an E. K. | Was ist mit a7 Zulassung |
| 19.11.2024, 09:41 Uhr | E. K. an T. K. | Habe A. geschrieben A. |
| 19.11.2024, 09:41 Uhr | T. K. an E. K | Wieso A. |
| 19.11.2024, 09:42 Uhr | E. K. an T. K. | A1 ob ihn oder ihm der andere hat serbische Nummer |
| 19.11.2024, 09:42 Uhr | T. K. an E. K. | Kriegt er Geld von uns Der typ |
| 19.11.2024, 09:42 Uhr | E. K. an T. K. | Glaube schon |
| 19.11.2024, 09:42 Uhr | T. K. an E. K. | Was glaube |
| 19.11.2024, 09:42 Uhr | E. K. an T. K. | Man muss mit A. abklären Wie die das splitten |
| 19.11.2024, 09:48 Uhr | E. K. an T. K. | Also a7 haben wir 5er mehr finanziert Davon nach Steuerabzug halt an ihn |
| 19.11.2024, 09:50 Uhr | T. K. an E. K. | 3500 |
| 19.11.2024, 09:52 Uhr | E. K. an T. K. | Ok |
| 19.11.2024, 09:52 Uhr | E. K. an T. K. | Soll ich 3000 sagen? |
| 19.11.2024, 09:52 Uhr | E. K. an T. K. | 500 können wir essen gehen mash |
| 19.11.2024, 09:52 Uhr | T. K. an E. K. | Ok |
Aus diesen Nachrichten ergibt sich zum einen, dass neben A. noch eine weitere Person eine Rolle spielt, nämlich jene mit der serbischen Nummer. Der Angeklagte D. nutzte zur Tatzeit die serbische Mobilfunknummer …. Außerdem zeigt sich der Angeklagte T. K1 irritiert darüber, dass der Angeklagte E. K1 den A. kontaktierte. Er fragt dann auch, ob „der Typ“ – also nicht A., sondern jener mit der serbischen Rufnummer – Geld bekomme. Das weiß der Angeklagte E. K1 nicht und meint, es müsse mit A. abgeklärt werden, „wie die das splitten“.
Die Kammer hat in diesem Textteil zunächst eine Stütze der Einlassung des Angeklagten D. gesehen, dass es neben ihm einen Hintermann in Serbien – nämlich A. – gibt und dass dieser Fall offenbar anders lief, als diejenigen, die sonst über A. abgewickelt werden. Das lässt sich daraus schließen, dass die K1s sich fragen, ob „der Typ“ wohl auch Geld bekomme (welches sonst offenbar nur A. selbst bekommt) und dass man das mit A. klären müsse, was zeigt, dass dieser der regelmäßige Ansprechpartner für die K1s ist. Die Kammer hatte zwar zunächst erwogen, ob es sich bei A. um den Angeklagten D. handeln könnte, dies aber schlussendlich mit Blick darauf, dass offensichtlich von einer weiteren Person („der Typ“) mit der serbischen Nummer gesprochen wird und auch vor dem Hintergrund des weiteren Verlaufs des Chats (dazu sogleich Seite 102 f.) – verworfen und stattdessen angenommen, dass der Angeklagte D. von den K1s als „der Serbe“ bezeichnet wird.
Zum anderen spricht dieser Textteil aber auch entscheidend gegen die Einlassung der Angeklagten E. und T. K1, es habe sich bei A. um einen seriösen Vermittler gehandelt. Dem Chat ist nämlich zu entnehmen, wie viel „Provision“ seitens C. C. N. an A. gezahlt wird. Die Einlassungen der Angeklagten E. und T. K1 als wahr unterstellt, müsste es sich dabei – ohne dass sie hierauf konkret eingegangen wären – um eine reguläre Provision für ein redliches Vermittlergeschäft des A. gehandelt haben. Der Angeklagte T. K1 hatte sich aber in seiner Einlassung darüber empört, dass mobile.de überzogene Provisionen verlangt habe, weil sie „durchaus 700 Euro pro Vermittlung“ kassiert hätten. Vor diesem Hintergrund erscheint es wenig plausibel, dass man sich stattdessen für die Vermittlungstätigkeiten des A. entscheidet, dem sogar 3.000 Euro zufließen sollen. Selbst wenn man zugrunde legen würde, dass A. an jenem Tag drei bis vier Kunden schickte, würde der an ihn gezahlte Provisionsbetrag jenen Betrag überschreiten, den der Angeklagte T. K1 nach seinen eigenen Angaben für vier Vermittlungen über mobile.de gezahlt hätte. Dies berücksichtigt aber noch nicht, dass nur das hier verfahrensgegenständliche Geschäft mit „J. Z.“ zustande kam und für die weiteren Kunden des A. demnach keine Provision geflossen sein dürfte. Dass die 3.000 Euro alleine für die Vermittlung des Geschäfts an „J. Z.“ geflossen sind, wird auch dadurch ersichtlich, dass die Angeklagten K1 darüber sprechen, dass sie einen „5er mehr“ finanziert hätten. Dabei dürfte es sich um die Anzahlungssumme von 5.000 Euro aus dem Geschäft mit „J. Z.“ handeln. Es sei allerdings bereits an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die Kammer bis zuletzt nicht genau nachvollziehen konnte, auf welche Weise die Angeklagten K1 von dem Geschäft profitiert haben. Dass es sich bei den 3.000 Euro um eine durch ein redliches Geschäft erarbeitete Provision handelte, folgt auch nicht daraus, dass offenbar ein Steuerabzug vorgenommen wird. Naheliegend musste die Zahlung auf irgendeine – von der Kammer nicht weiter aufklärbare – Art in der Buchhaltung abgebildet werden, so dass diese Äußerung damit im Zusammenhang steht. Die Angeklagten K1 haben jedenfalls, auf die Frage der vermeintlich hohen Provision an A. im Vergleich zu der – als sehr hoch bezeichneten Provision, die mobile.de veranschlagt angesprochen – keine erhellende Erklärung abgegeben.
(f) Am 20. November 2025 wird im Chat zwischen den Angeklagten K1 dann über die Zulassung bzw. Abholung des Audi A 7 gesprochen:
| Datum/Uhrzeit | Chatteilnehmer | Inhalt |
| 20.11.2024, 09:14 Uhr | T. K1 | Zulassung a7 |
| 20.11.2024, 09:16 Uhr | E. K. an T. K. | Er meldet den heute an und wenn er schafft heute Abholung |
| 20.11.2024, 09:23 Uhr | T. K an E. K | Was ist mit Zulassung y. |
| 20.11.2024, 09:24 Uhr | T. K. an E. K. | Wer war Z.? |
| 20.11.2024, 09:25 Uhr | E. K. an T. K. | A7 |
| 20.11.2024, 09:25 Uhr | T. K. an E. K. | Von heute ? |
| 20.11.2024, 09:25 Uhr | E. K an T. K. | Ja Von A. |
Daraufhin übersendet der Angeklagte T. K1 das Lichtbild einer abfotografierten E-Mail von N. H2, Mitarbeiterin der C. Finanz, mit dem Betreff: „Stellungnahme durch Händler (…) Z.“. In dieser E-Mail schreibt die C. Finanz, es bestehe der naheliegende Verdacht, dass sie – die Bank – bereits bei Abschluss des Vertrages betrogen worden sei. Um den Verdacht weiter aufzuklären erbittet sie vom Händler Informationen dazu, ob die Kundin beim Vertragsschluss selbst vor Ort war, ob sie alleine war, ob sie das Fahrzeug selbst mitgenommen und die Unterschrift selbst im Beisein des Händlers geleistet hat und ob es aus Sicht des Händlers Auffälligkeiten gegeben habe.
Der Angeklagte E. K1 schreibt daraufhin dem Angeklagten T. K1: „Soll ich schreiben das sie das Fahrzeug mitgenommen hat. Oder jemand anderes“. Zu diesem Zeitpunkt – dem 20. November 2024 um 09:34 Uhr – war das Fahrzeug aber überhaupt noch nicht abgeholt worden. Die Abholung erfolgte stattdessen erst am Folgetag. Hier wurde seitens des Angeklagten E. K1 also erwogen, der C. Finanz – die einen konkreten Betrugsverdacht äußerte und für die es daher, sollte sich dieser Verdacht bestätigen, immens wichtig gewesen wäre, zu erfahren, dass das Fahrzeug noch nicht abgeholt wurde – eine unrichtige Auskunft zu geben. Welchen Anlass er dafür gehabt haben sollte, wenn es sich bei dem Geschäft – entsprechend seiner Einlassung – um eine Vermittlung durch den als seriös bekannten A. gehandelt hätte, bleibt unklar.
Der Angeklagte T. K1 hält den Angeklagten E. K1 hinsichtlich der Antwort zurück:
| Datum/Uhrzeit | Chatteilnehmer | Inhalt |
| 20.11.2024, 09:34 Uhr | T. K. an E. K. | Warte erstmal |
| 20.11.2024, 09:34 Uhr | E. K. an T. K. | Also noch nicht antworten? |
| 20.11.2024, 09:34 Uhr | T. K. an E. K. | Nein |
| 20.11.2024, 09:35 Uhr | E. K. an T. K. | Ok |
Um 10:11 Uhr am 20. November 2024 schickt der Angeklagte E. Koparan K1 dann den Entwurf einer an N. H2 gerichteten E-Mail an den Angeklagten T. K1. Dort heißt es:
„Ni N.,
die Kundin war hier vor Ort um zu unterschreiben.
- Sie war immer mit einer männlichen Begleitung bei uns.
- Die Unterschrift wurde vor mir veranlasst.
- Auffälligkeiten gab es keine.
Mit freundlichen Grüßen/Kind regards
K1“.
Der Chatverkehr zwischen den Angeklagten E. und T. K1 zu der Anfrage der C. Finanz lässt sich mit deren Einlassungen nicht in Einklang bringen. Es wird kein Wort der Verwunderung darüber geäußert, dass der angeblich als zuverlässiger Vermittler bekannte A. nunmehr eine Kundin vermittelt hat, die betrugsverdächtig ist. Stattdessen erwägt der Angeklagte E. K1 noch, der C. Finanz unrichtig mitzuteilen, dass das Fahrzeug bereits abgeholt worden sei; unschlüssig ist er sich insoweit nur, ob man behaupten solle, „J. Z.“ selbst oder jemand anderes habe den Wagen abgeholt (20.11.2024, 09:34 Uhr). Es kann auch ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte E. K1 irrig davon ausgegangen war, dass das Fahrzeug bereits abgeholt wurde, denn der dargelegte Chatverlauf belegt, dass er hinsichtlich des Geschäftes mit „J. Z.“ umfassend informiert war. Zudem hatte er erst zwanzig Minuten zuvor den Angeklagten T. K1 darauf hingewiesen, dass das Fahrzeug heute angemeldet und wenn möglich auch noch abgeholt werden sollte.
(g) Tatsächlich erfolgte die Abholung dann erst am 21. November 2024:
| Datum/Uhrzeit | Chatteilnehmer | Inhalt |
| 21.11.2024. 15:01 Uhr | E. K. an T. K. | A7 |
| 21.11.2024, 15:02 Uhr | T. K. an E. K. | Er soll kommen |
| 21.11.2024, 15:02 Uhr | E. K. an T. K. | Er ist auf weg |
| 21.11.2024, 17:18 Uhr | E. K. an T. K. | Brief schick ich jetzt raus Mit sendungsnr |
| 21.11.2024, 17:20 Uhr | E. K. an T. K. | ? |
| 21.11.2024, 17:26 Uhr | T. K. an E. K. | Ja |
| 21.11.2024, 17:27 Uhr | E. K. an T. K. | Ok |
| 21.11.2024, 17:28 Uhr | T. K. an E. K. | Wer fährt |
| 21.11.2024, 17:28 Uhr | E. K. an T. K. | Der Serbe |
| 21.11.2024, 17:28 Uhr | E. K. an T. K. | Mach Kamera screenshots von den |
| 21.11.2024, 17:28 Uhr | E. K. an T. K. | Das sind zwei Leute |
| 21.11.2024, 17:29 Uhr | E. K. an T. K. | Ich habe den jetzt gesagt para erstmal yok Bank hat platzen lassen ich gib euch Auto auf Risiko raus Bank zahlt erstmal nicht aus ihr müsst mit dem Auto heute Nacht ins Ausland verschwinden |
| 21.11.2024, 17:29 Uhr | E. K. an T. K. | Er meinte ok alles gut |
| 21.11.2024, 17:29: Uhr | E. K. an T. K. | Er fährt gleich los. |
Dieser Teil des Chatverkehrs war für die Kammer aus mehreren Gründen von besonderer Bedeutung:
Zum einem wird hier die bereits zuvor dargestellte Annahme, dass es neben dem Angeklagten D. noch einen Hintermann –A. – gegeben hat und A. nicht D. selbst ist, abgerundet. Durch die Einlassungen ist nämlich bekannt, dass die Angeklagten D. und M. K. den Audi A7 am 21. November 2024 gemeinsam abgeholt haben. Dies findet Bestätigung in dem Umstand, dass ausweislich der Ermittlungen des Kriminalbeamten S3 und der Angaben der Kriminalbeamtin P. am 21. November 2024 um 10:52 Uhr von der Handynummer des Angeklagten D. die Telefonnummer … angerufen wurde, die dem Autohandel C. C. N. zuzuordnen ist. Der Kriminalbeamte S3 konkretisierte dies in der Hauptverhandlung dahingehend, dass bei Vollstreckung des Durchsuchungsbeschlusses im Autohandel C. C. N. diese Rufnummer angewählt wurde und daraufhin das Telefon an jenem Platz klingelte, der ausschließlich vom Angeklagten E. K1 genutzt wurde. Durch eine Maßnahme nach § 100g StPO konnte, was die Kriminalbeamtin P. in einem Vermerk vom 21. November 2024 niedergelegt und in der Hauptverhandlung auch zusammenfassend geschildert hat, zudem festgestellt werden, dass sich das Mobiltelefon des Angeklagten M. K. am 21. November 2024 gegen 14:50 Uhr zunächst in S2 befand und sich um 17:20 Uhr in einem Funkmast, der den Autohandel C. C. N. abdeckt, einloggte. Daraus folgert die Kammer, dass die Angeklagten D. und M. K. an diesem Tag gemeinsam unterwegs waren und zunächst in S2 den Audi anmeldeten und ihn später gemeinsam in T. abholten.
Dementsprechend weist E. K1 in dem vorstehenden Chatauszug auch darauf hin, dass zwei Leute zur Abholung erschienen seien. Einer davon ist „der Serbe“, namentlich der Angeklagte D.. Daraus lässt sich folgern, dass auch bereits in den Gesprächen zuvor, in denen zwischen A. und dem Mann mit der serbischen Nummer differenziert wird (vgl. Seite 97 f.), vom Angeklagten D. die Rede war. Da die Angeklagten E. und T. K1 stets von „A.s Kunden“ sprechen, erscheint die Einlassung des Angeklagten D., es habe in Serbien einen Hintermann als eigentlichen Organisator des Betrugsmodells gegeben, plausibel. Dies erklärt auch, warum keiner der Angeklagten bereit gewesen ist, die Identität des A. zu offenbaren. Letzteres spricht im Übrigen auch wieder gegen die Glaubhaftigkeit der Einlassung der beiden Angeklagten K1. Denn wäre A. ein redlicher, seriöser Vermittler, hätten sie ihn zur Stützung ihrer Einlassung unproblematisch namhaft machen und als Zeugen benennen können.
Zum anderen belastet der Auszug aus dem Chat den Angeklagten E. K1 in besonderer Weise. Er teilt dem Angeklagten T. K1 um 17:29 Uhr mit, dass er den Abholern gesagt habe, er gebe ihnen das Fahrzeug „auf Risiko“ heraus und sie müssten damit noch in derselben Nacht ins Ausland verschwinden. Die Kammer konnte sich nicht erklären, wie dieser Satz im Zusammenhang mit den Gesamtumständen anders zu verstehen sein könnte, als dass der Angeklagte E. K1 über die betrügerische Vorgehensweise der „J. Z.“ und ihrer Begleiter informiert war. Auch der Angeklagte E. K1 selbst konnte dies offenbar nicht erklären, denn auf Nachfrage des Gerichtes, warum er den Abholern dies gesagt habe, hat er angegeben, er habe einfach irgendetwas gesagt, das habe keine Bedeutung gehabt. Dass die Kammer dem nicht folgen konnte, liegt auf der Hand.
Aber auch wenn man diesen Chatabschnitt in Bezug zu der Anfrage der C. Finanz vom Vortag setzt und unterstellt, der Angeklagte E. K1 wäre gutgläubig gewesen, würde das Vorgehen verwundern: Obwohl von der Bank ein Betrugsverdacht geäußert worden ist, wurde das Fahrzeug nur einen Tag später herausgegeben. Der Angeklagte T. K1 hat dazu gesagt, in einem Telefonat habe die Bankmitarbeiterin ihm mitgeteilt, die Herausgabe sei in Ordnung. Selbst wenn das der Wahrheit entsprechen sollte, würde dies das Verhalten des Angeklagten E. K1 nicht erklären. Am 21. November 2024 erschien nicht die Käuferin „J. Z.“ zur Abholung des von ihr erworbenen Fahrzeugs, sondern die Angeklagten M. K. und D.. Diese hatte der Angeklagte E. K1 zwar möglicherweise bereits beim Kauf des Fahrzeugs im Oktober kennengelernt, dennoch war Vertragspartnerin des Autohauses C. C. N. ausschließlich „J. Z.“. Dass ein redlicher Autohändler, dem gegenüber durch die Bank ein Betrugsverdacht im Hinblick auf die Personalie „J. Z.“ geäußert worden ist und der – wie der Angeklagte T. K1 geschildert hat – auf ein tadelloses Verhältnis zu den finanzierenden Banken angewiesen ist, in einer solchen Situation das Fahrzeug an die Dritten herausgibt und dies noch mit der Angabe bzw. dem Hinweis, die Bank habe den Vertrag platzen lassen und man solle sofort ins Ausland verschwinden, garniert, vermochte die Kammer nicht zu glauben.
(h) Soweit die Verteidigung darauf hingewiesen hat, dass die belastenden Chatnachrichten in erster Linie aus November stammen und damit zu einem Zeitpunkt geschrieben wurden, in dem der Betrug zum Nachteil der Bank nach Auszahlung des Geldes bereits materiell beendet gewesen sei, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Auch aus den Nachrichten des Monats November lassen sich Rückschlüsse auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Oktober ziehen, zumal zu keinem Zeitpunkt Verwunderung über die zutage getretenen Unstimmigkeiten (Betrugsverdacht der Bank, vermeintliche Käuferin erscheint dann auch nicht zur Abholung) geäußert wurde, sondern – im Gegenteil – auf die Anfrage der C. Finanz zunächst sogar binnen Minuten erwogen wurde, eine unrichtige Antwort zu geben. Zudem gab es mit Blick auf die Festlegung des Kaufpreises (Anzahlungssumme, vgl. Seite 92) im Chat auch am 21. Oktober 2024 schon Anhaltspunkte für eine Kenntnis der Angeklagten.
c) Gesamtwürdigung
Die Kammer hat hinsichtlich des Angeklagten E. K1 nach Vornahme der gebotenen Gesamtwürdigung der in der Beweisaufnahme zutage getretenen Indizien keinen Zweifel daran, dass er über die betrügerische Absicht der „J. Z.“ und ihrer Begleiter zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses Kenntnis hatte. Die Erkenntnisse aus dem dargestellten Chat sind insoweit bereits eindeutig. Sie werden durch die Einlassung des Angeklagten D. und auch durch die Angaben der Zeugin N. B. abgerundet, die ebenfalls schilderten, dass der Angeklagte E. K1 bzw. „das Autohaus“ Bescheid gewusst habe.
Mit Blick auf die Zeugin N. B., deren Angaben ohnehin nicht entscheidend für die Verurteilung waren, wurde in den Blick genommen, dass diese die Kenntnis des Angeklagten E. K1 nicht aus eigener Anschauung bestätigen konnte, sondern nur angegeben hatte, da ihr dies von den Angeklagten D. und M. K. versichert worden sei. Ihre eigenen Beobachtungen – insoweit habe der Verkäufer gemeinsam mit dem Angeklagten D. über die angeblich fehlenden Deutschkenntnisse der N. B. gescherzt – legen indes nahe, dass diese ihr erteilte Auskunft richtig war.
Die Kammer hat sich auch damit auseinandergesetzt, dass in den übrigen Fällen die Mitarbeiter in den Autohäusern nach Aktenlage und den Erkenntnissen aus der Hauptverhandlung gutgläubig waren, es also im Fall 6 des Urteils eine Abweichung zum generellen Tatmuster gegeben haben muss. Dies konnte indes durch die Angaben des Angeklagten D. erklärt werden, der nachvollziehbar geschildert hat, dass es in diesem Fall tatsächlich eine Abweichung vom regulären Vorgehen gegeben hat. Damit stehen die Angaben des Zeugen S5 im Einklang, der beim Autohandel C. C. N. an diesem Tag gleich mehrere Auffälligkeiten festgestellt und zudem berichtet hat, dass wegen eines weiteren Vorwurfs ein Strafverfahren anhängig sei, wenngleich die Kammer hierzu keine näheren Feststellungen treffen konnte. Die als Zeugen gehörten Mitarbeiter der S. Bank bzw. A./ V.-Bank hatten hingegen in Bezug auf die Autohäuser, in denen Betrugstaten zu ihrem Nachteil begangen wurden, keine weiteren Auffälligkeiten festgestellt.
Auch wenn sich für die Kammer nicht abschließend aufklären ließ, in welcher Höhe der Autohandel oder E. K1 selbst durch die Beteiligung am Betrugssystem finanzielle Vorteile erlangt haben, ist unter Berücksichtigung des eindeutigen Chatverkehrs kein Raum für Zweifel verblieben, dass der Angeklagte E. K1 Kenntnis von der falschen Identität der „J. Z.“ sowie ihrer fehlenden Zahlungsfähigkeit- und -willigkeit hatte und demnach vorsätzlich handelte.
5. Beweiswürdigung zum Angeklagten T. K1
a) Hinsichtlich des Angeklagten T. K1 spielte bei der Beweisführung für die Kammer in erster Linie der Chatverkehr zwischen ihm und dem Angeklagten E. K1 eine Rolle, auf den vollumfänglich Bezug genommen wird (Seite 90 ff.).
Dabei war zunächst festzustellen, dass die Nachrichten, die indiziell am stärksten auf eine Kenntnis der Verkäuferseite hindeuteten – etwa der Vorschlag, der C. Finanz eine unrichtige Auskunft über die Abholung zu geben oder die Mitteilung, man habe den Abholern gesagt, sie sollen ins Ausland verschwinden – vom Angeklagten E. K1 stammten. Dieser hat mit dem Angeklagten T. K1 – immerhin seinem Vorgesetzten – aber ganz offen kommuniziert, ohne dass von diesem irgendwelche Reaktionen zu verzeichnen waren, die auf eine Irritation hingedeutet hätten. Der Angeklagte E. K1 band den Angeklagten T. K1 überdies unumwunden in die Abwicklung des Verkaufs an „J. Z.“ ein, erfragte Preise bzw. bei welcher Bank angefragt werden solle und hielt ihn ständig auf dem Laufenden über aktuelle Entwicklungen. Dabei hat die Kammer bedacht, dass E. K1 der Angestellte des Angeklagten T. K1 ist und eine Einbindung bei Verkaufsgesprächen – auch nach den Einlassungen der Angeklagten E. und T. K1, die an dieser Stelle für sich genommen nicht unglaubhaft sind – durchaus der im Betrieb gelebten Praxis entsprechen mag. Es macht aber einen Unterschied, ob Preisvorstellungen und die Frage, welche Bank für die Finanzierung gewählt werden soll, abgesprochen werden, oder ob – wie hier – unplausible Anzahlungssummen genannt werden, über Falschangaben gegenüber der Bank gesprochen wird und – nachdem ein Betrugsverdacht gegenüber dem gutgläubigen und auf ein gutes Verhältnis zu den Banken angewiesenen Chef geäußert wird – gesagt wird, man habe dem Abholer mit auf den Weg gegeben, er solle schnell mit dem Fahrzeug ins Ausland verschwinden. Dass der Angeklagte T. K1 zum Zeitpunkt der Frage des Angeklagten E. K1 am 20. November 2024 um 09:34 Uhr, ob er der C. Finanz mitteilen solle, dass „sie“ das Fahrzeug mitgenommen hat, Kenntnis davon hatte, dass das Fahrzeug sich noch im Besitz des Autohandels befand, wird durch den Chat bewiesen. Denn um 09:16 Uhr hatte der Angeklagte E. K1 den Angeklagten T. K1 darüber in Kenntnis gesetzt, dass „er“ den A7 heute anmelden und möglichst auch abholen wolle (Seite 99).
b) In dem Zusammenhang war – ausgehend von der Überzeugung der Kammer, dass der Angeklagte E. K1 über das Betrugsmodell informiert war – mit Blick auf den Angeklagten T. K1 als Alternativhypothese zu erwägen, dass dieser als gutgläubiger Chef von seinem Mitarbeiter hintergangen wurde. Ein solches Verhalten des mit dem T. K1 familiär verbundenen, nur als Quereinsteiger in dem Betrieb untergekommenen Angeklagten E. K1 ist bereits für sich genommen nicht besonders naheliegend, da er hiermit den Verlust seines Arbeitsplatzes und familiären Unfrieden riskiert hätte. Es wird insbesondere aber dann gänzlich unwahrscheinlich, wenn der vermeintlich gutgläubige Angeklagte T. K1 derart stark in die Abwicklung des Geschäfts eingebunden wird.
Insoweit war auch zu bedenken, dass die Finanzierungssumme von der C. Finanz auf das Geschäftskonto des Autohandels C. C. N. geflossen ist, auf welches der Angeklagte E. K1 als einfacher Angestellter keinen bzw. jedenfalls keinen unbemerkten Zugriff nehmen konnte. Dass seitens der Angeklagten D. und M. K. Zahlungen an E. K1 geleistet wurden, konnte nicht festgestellt werden und liegt auch nicht nahe. Im Gegenteil geht aus dem Chat ja gerade hervor, dass A. und „der Serbe“ vom Autohandel Geld erhalten sollten. In die Absprachen zu dieser Zahlung war auch der Angeklagte T. K1 aktiv eingebunden.
c) Auch mit Blick auf den Angeklagten T. K1 war die ihm gegenüber offen kommunizierte Äußerung des Angeklagten E. K1, er habe den Abnehmern gesagt, sie sollen mit dem Fahrzeug ins Ausland verschwinden, ganz entscheidend. Dass E. K1 dies freimütig gegenüber seinem Chef berichtet hätte, wenn er hinter dessen Rücken illegale Geschäfte mit der unter einer Aliaspersonalie auftretenden Käuferin gemacht hätte und die Bank überdies bereits einen Verdacht geäußert hätte, liegt vollkommen fern.
d) Die Kammer hat allerdings bedacht, dass der Angeklagte T. K1 durch die Mitwirkung an dem betrügerischen Erwerb tatsächlich ein hohes Risiko eingegangen ist, weil er dadurch den Fortbestand des von ihm betriebenen Autohandels aufs Spiel gesetzt hat. Dass gute Verbindungen zu den Banken für ihn von entscheidender Bedeutung sind, liegt auch aus Sicht der Kammer nahe und würde gegen die Bereitschaft, sich an Straftaten zu deren Nachteil zu beteiligen, sprechen. Andererseits trat in der Hauptverhandlung auch zutage, dass die Kontrollmechanismen bei den Banken – insbesondere der C. Finanz – äußerst gering waren. Die Darlehen wurden erstaunlich schnell bewilligt, ohne dass eine vertiefte Prüfung stattgefunden hat. Auch war bemerkenswert, dass keine der Banken, die in diesem Urteil geschädigt wurden, die Zahlungsausfälle selbst bemerkten, sondern erst aufgrund polizeilicher Anfragen Recherchen eingeleitet haben. Das Entdeckungsrisiko war also tatsächlich ziemlich gering und die Straftaten sind hier nur aufgrund der Anzeige von N. B. entdeckt worden.
Dass C. C. N. auf der anderen Seite aber von der Tat finanziell profitiert hat, folgt schon daraus, dass der gebrauchte Audi A7 unkompliziert und ohne Verhandlungen seitens der Käuferseite zu dem von dem Autohandel festgesetzten Preis verkauft werden konnte und der Kaufpreis dem Autohandel binnen eines Tages zugeflossen ist. Der Autohandel konnte demnach unproblematisch und schnell ein Geschäft abwickeln und den Scheinkäufern, die von Anfang an nicht beabsichtigen, die Raten zu bezahlen, kam es auch nicht darauf an, ob ein möglicherweise über dem Marktwert liegender Kaufpreis verlangt wurde. Jedenfalls führte die Bereitschaft, an dem Geschäft mitzuwirken, demnach zu schnellen Umsätzen, was in Ansehung des geringen Entdeckungsrisikos bereits Anlass genug für die Tatbegehung gewesen sein kann. Naheliegend gab es daneben aber auch weitere Gewinne durch die Taten, die allerdings nicht aufgeklärt werden konnten.
e) In Ansehung dessen hatte die Kammer nach Vornahme einer Gesamtwürdigung auch hinsichtlich des Angeklagten T. K1 keinen Zweifel daran, dass er über das betrügerische Vorgehen der „J. Z.“ und der Angeklagten M. K. und D. Bescheid wusste. Die Alternative, dass er von seinem Mitarbeiter E. K1 hintergangen wurde, liegt in Ansehung der Gesamtumstände fern, weshalb die Kammer von einem vorsätzlichen Handeln des Angeklagten T. K1 ausgegangen ist.
E.
Rechtliche Würdigung
Die Angeklagten haben sich wie aus der Urteilsformel ersichtlich strafbar gemacht.
I. Fälle 1 bis 5 und 7 bis 12 des Urteils
Der Angeklagte D. hat in den Fällen 1 bis 5 und 7 bis 12 des Urteils jeweils einen Betrug (mittäterschaftlich in mittelbarer Täterschaft, § 25 Abs. 1 Alt. 2, Abs. 2 StGB) zum Nachteil der S. Bank (Fälle 1, 5, 7 bis 10, 12 des Urteils) bzw. der A. - (Fälle 2 und 11 des Urteils) und der V.-Bank (Fälle 3 und 4 des Urteils) gemäß § 263 Abs. 1 StGB begangen.
1. Bei der S. Bank sowie bei der V. Bank und der A. Bank hat vor Abschluss des Darlehensvertrages jeweils eine Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen durch einen Mitarbeiter der Bank stattgefunden. Dieser wurde aufgrund der Eingabe der Daten durch einen gutgläubigen Mitarbeiter des Autohandels (§ 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB) über die Zahlungsbereitschaft und -willigkeit sowie die Identität des jeweiligen Käufers getäuscht, was einen entsprechenden Irrtum beim jeweiligen Bankmitarbeiter hervorrief.
Auf Grundlage dieses Irrtums bewilligte der jeweilige Bankmitarbeiter das Finanzierungsdarlehen, was eine Vermögensverfügung im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB darstellt. Aufgrund dieser Vermögensverfügung ging die Bank eine Verpflichtung zur Auszahlung des Darlehensbetrages ein, so dass bereits auf Ebene des Vertragsschlusses ein Vermögensschaden der Bank entstand, weil der Verbindlichkeit aufgrund der fehlenden Zahlungsbereitschaft und -willigkeit keine gleichwertigen Sicherheiten gegenüberstanden. Der – zunächst eingetretene – Gefährdungsschaden perpetuierte sich dann mit Auskehrung des Darlehensbetrages an das jeweilige Autohaus und in einigen Fällen die Versicherer zu einem echten materiellen Vermögensschaden im Sinne des § 263 Abs. 1 StGB (vgl. dazu Seite 73 ff.).
Der Angeklagte D. handelte auch in der Absicht, sich selbst (Fälle 1 und 7 des Urteils) bzw. einen Dritten (Fälle 2 bis 5 und 8 bis 12 des Urteils) stoffgleich zu bereichern, da die Auszahlung des Darlehensbetrages spiegelbildlich die Befreiung von der Verbindlichkeit gegenüber dem Autohaus auf Zahlung des Kaufpreises für den jeweils erworbenen Pkw zur Folge hatte.
Soweit der Angeklagte D. in den Fällen 2 bis 5 und 8 bis 12 des Urteils nicht selbst als Käufer auftrat, sondern sich im Hintergrund hielt, sind ihm die Täuschungshandlungen der vermeintlichen Käufer mittäterschaftlich gemäß § 25 Abs. 2 StGB zuzurechnen. Er war derjenige, der in Deutschland die Organisation der Tatausführung übernahm, mit den Alias-Käufern in Kontakt trat, die gefälschten Ausweispapiere verwahrte und mit Meldeämtern, Banken und Zulassungsbehörden kommunizierte. Zudem sollte er auch an den Gewinnen aus den Verkäufen der ertrogenen Fahrzeuge finanziell beteiligt werden.
2. Da bei den Verkaufsgesprächen in den Autohäusern auch jeweils gefälschte Ausweisdokumente und damit unechte Urkunden vorgelegt wurden, hat der Angeklagte D. idealkonkurrierend mittäterschaftlich den Tatbestand der Urkundenfälschung nach § 267 Abs. 1, § 25 Abs. 2 StGB verwirklicht.
3. Für den Angeklagten D. liegen zudem in sämtlichen Fällen die Voraussetzungen gewerbsmäßigen Handelns vor, § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB. Insoweit beabsichtigte er, sich durch die fortlaufende Begehung von Betrugstaten eine Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer zu verschaffen. In den Fällen 7 und 8 sowie 11 und 12 des Urteils ist überdies ein Vermögensverlust großen Ausmaßes eingetreten, § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StGB.
II. Fall 6 des Urteils
1. Computerbetrug durch den Angeklagten E. K1, § 263a StGB
Anders als in den übrigen Fällen ist die Tat im Fall 6 des Urteils als Computerbetrug einzuordnen, § 263a Abs. 1 StGB. Seitens der C. Finanz fand vor Bewilligung des Darlehens keine inhaltliche Prüfung durch einen Bankmitarbeiter statt. Stattdessen verließ die Bank sich – jedenfalls hinsichtlich der Bewilligung des Darlehens für „J. Z.“ – ausschließlich auf das Computersystem, welches nach Eingabe der Daten sofort eine „Grünmeldung“ anzeigte. Im Anschluss wurde seitens eines Bankmitarbeiters nur noch überprüft, ob die im Rahmen der Anfrage angegebenen Unterlagen auch vollständig eingereicht wurden, ohne diese einer inhaltlichen Prüfung zu unterziehen.
Der Angeklagte E. K1 hat die falschen Daten der „J. Z.“ in das Computersystem eingegeben und dadurch unrichtige Daten im Sinne des § 263a Abs. 1 Var. 2 StGB verwendet. Dadurch wurde das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs beeinflusst, da die Eingabe der falschen Personendaten – Name mit zugehöriger Anschrift im Inland, Angabe eines festen monatlichen Nettoeinkommens von über 2.000 Euro – dazu führte, dass das Computersystem die Finanzierungsvoraussetzungen als gegeben ansah und „grünes Licht“ für die Darlehensbewilligung gab.
Bei der C. Finanz trat durch die Bewilligung des Darlehens für „J. Z.“ bereits auf Eingehungsebene eine schadensgleiche Vermögensgefährdung ein, da die der C. Finanz bestellte Sicherheit nicht werthaltig gewesen ist. Dieser Schaden verfestigte sich dann mit der Auszahlung des Finanzierungsbetrages am 21. Oktober 2024 an den Autohandel C. C. N. bzw. an den Versicherer (vgl. dazu Seite 73 ff.). Dass der Audi A7 aufgrund der Durchsuchung sichergestellt wurde und an die Bank zurückgelangt ist, berührt den tatbestandlichen Schaden nicht, sondern hat lediglich für die Strafzumessung Bedeutung (vgl. BGH, Beschluss vom 9. März 2017 – 1 StR 350/16, NStZ 2017, 413, 414).
Der Angeklagte E. K1 handelte auch vorsätzlich, da ihm bekannt war, dass „J. Z.“ unter Alias-Personalien auftrat, die Gehaltsbescheinigung gefälscht war und die hinter der Alias-Personalie stehende Person (N. B.) weder bereit noch in der Lage war, die Darlehensraten zu tilgen. Zudem handelte er in Drittbereicherungsabsicht, da er – jedenfalls als Zwischenziel – handelte, damit der Darlehensvertrag zwischen „J. Z.“ und der C. Finanz zustande kommen (Eingehungsebene) und die Darlehenssumme sodann an den Autohandel ausgezahlt würde (Erfüllungsebene).
2. Zurechnung der Eingabe der Daten des Angeklagten E. Koparan K1 gemäß § 25 Abs. 2 StGB
a) Den Angeklagten D. und M. K. ist die Eingabe der falschen Personendaten für „J. Z.“ durch den Angeklagten E. K1 schon deshalb mittäterschaftlich gemäß § 25 Abs. 2 StGB zuzurechnen, weil sie die Hauptprofiteure der Betrugstat waren. Sie erhielten aufgrund der Auszahlung der Darlehensvaluta an C. C. N. den Audi A7 herausgegeben, was Voraussetzung dafür war, dass sie ihr eigentliches Ziel – den Weiterverkauf dieses Fahrzeugs, für den sie faktisch den Kaufpreis nicht entrichten mussten – erreichen konnten. Beide waren – gemeinsam mit N. B. – die maßgeblichen Initiatoren der Tat und hatten deshalb sowohl die entscheidende Sachherrschaft als auch das eigentliche Tatinteresse.
b) Die Kammer hat auch den Angeklagten T. K1 als Mittäter im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB angesehen. Als Inhaber des Autohandels C. C. N. war er es, der darüber entscheiden konnte, dass sich der Autohandel an der Betrugstat beteiligt. Er stand als Geschäftsführer zudem in einem besonderen Vertrauensverhältnis mit der C. Finanz und hat – wie der Chatverkehr belegt – gemeinsam mit dem Angeklagten E. K1 entschieden, welche konkreten Daten an die Bank übermittelt werden. Schließlich floss die Finanzierungssumme der Bank auch auf das Geschäftskonto von C. C. N., so dass er als dessen Inhaber ein gesteigertes Interesse an dem Gelingen des Geschäftes hatte.
3. Beihilfe der Angeklagten L. K.
Die Angeklagte L. K. war hingegen als Gehilfin gemäß § 27 Abs. 1 StGB einzuordnen. Für diese Beurteilung war maßgeblich, dass ihr Tatbeitrag äußerst gering war und sie – soweit ersichtlich – selbst auch allenfalls insoweit von der Tat profitieren sollte, als der bei ihr lebende Sohn dadurch an Geld gelangen würde.
Der nur geringe Beitrag der Angeklagten L. K. erfüllt allerdings die Voraussetzungen einer psychischen Beihilfe, obwohl die übrigen Angeklagten bereits zuvor zur Tatbegehung entschlossen waren. Sie hat ihrem Sohn konkrete Tipps in Form von Formulierungsvorschlägen gegeben, wie er mit dem Angeklagten D. umgehen sollte, als dieser befürchtete, dass D. ihn hintergehen könnte. Sie motivierte ihn, darauf zu beharren, dass das Geschäft wie geplant gemeinsam durchgeführt wird. Hinsichtlich der N. B. trug die Angeklagte L. K. mit dazu bei, dass diese – nachdem sie ursprünglich den Tatentschluss gefasst hatte – nicht mehr abspringen würde. Dass diese „Gefahr“ ernsthaft bestand wird schon dadurch belegt, dass N. B. sich tatsächlich noch vor Herausgabe des Fahrzeugs an die Polizei wendete, sie also nur kurzzeitig von der Angeklagten L. „eingefangen“ werden konnte.
4. Urkundenfälschung, § 267 StGB
Die Angeklagten D. und M. K. haben tateinheitlich zum Computerbetrug eine Urkundenfälschung begangen, da sie dafür gesorgt haben, dass für N. B. ein falscher Ausweis auf die Personalie „J. Z.“ erstellt wurde. Der Angeklagte D. hatte seinen serbischen Hintermann damit beauftragt, den Ausweis herzustellen und – in Anwesenheit des Angeklagten M. K. – das Passfoto von N. B. für den Ausweis gefertigt. Der Angeklagte M. K. als eigentlicher „Auftraggeber“ hat die Passherstellung finanziert und bereits im Sommer 2024 Bemühungen hinsichtlich der Erstellung falscher Ausweispapiere entfaltet, was seine Aufforderung an N. B., ihm ein Foto ohne Filter zu schicken, belegt (Seite 84). Außerdem begleiteten sowohl der Angeklagte D. als auch der Angeklagte M. K. N. B. zur Meldebehörde, wo diese das gefälschte Ausweisdokument zum Zwecke der Anmeldung vorlegte. Der Angeklagte M. K. wartete zwar im Auto, hatte aber – da die Erlangung der Meldebestätigung Voraussetzung für das spätere Gelingen des Finanzierungsgeschäfts als Hauptziel war – ein gesteigertes Interesse an der Tatbegehung. Aufgrund dieser Absicht handelt es sich beim Fall 6 des Urteils auch um eine einheitliche Tat: Zwar steht das mehrfache Gebrauchen einer verfälschten Urkunde grundsätzlich im Verhältnis der Tatmehrheit zueinander. Anderes gilt aber dann, wenn die spätere Verwendung des Falsifikats schon beim Fälschen ganz konkret und nicht nur in allgemeinen Umrissen geplant war (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2021 – 5 StR 339/20, juris Rn. 19 mwN; Beschluss vom 5. September 2018 – 2 StR 400/17, NStZ-RR 2019, 7, 8).
Der Angeklagte E. K1 hat demgegenüber lediglich einen Scan des gefälschten Ausweises in das System der C. Finanz eingestellt, dem die Urkundenqualität fehlte. Der Tatbestand des § 267 Abs. 1 StGB wurde damit durch ihn nicht verwirklicht.
5. Regelbeispiele
Der Angeklagte D. handelte abermals gewerbsmäßig im Sinne des § 263a Abs. 2 iVm § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, § 267 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB und führte durch Überschreiten der Wertgrenze von 50.000 Euro einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbei.
Das Regelbeispiel der Herbeiführung eines Vermögensverlustes großen Ausmaßes ist auch für die Angeklagten M. K. sowie E. und T. K1 erfüllt, § 263a Abs. 2 iVm § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StGB.
Die Angeklagte L. K. beteiligte sich an einem Computerbetrug, der einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführte, § 263a Abs. 2 iVm § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, § 27 StGB.
F.
Strafzumessung
I. Angeklagter D.
Die Kammer hat die gegen den Angeklagten D. zu verhängenden Einzelstrafen in den Fällen 1 bis 5 und 7 bis 12 dem Strafrahmen des § 263 Abs. 3 Satz 1 StGB entnommen. Im Fall 6 fand der Strafrahmen des § 263a Abs. 2 iVm § 263 Abs. 3 Satz 1 StGB Anwendung.
1. Allerdings hat die Kammer jeweils erwogen, ob von der Indizwirkung des Regelbeispiels hätte abgewichen werden können. Dies war in keinem der Fälle möglich.
Die Kammer hat hierfür zugunsten des Angeklagten D. berücksichtigt, dass er sich in allen Fällen geständig eingelassen und insbesondere im Fall 6 auch zu einer über seine Person hinausgehenden Aufklärung beigetragen hat. Strafmildernd wurde auch berücksichtigt, dass der Angeklagte D. nicht vorbestraft ist. Zudem hat die Kammer in den Blick genommen, dass den Banken – insbesondere aber der C. Finanz im Fall 6 des Urteils – ein gewisses Mitverschulden zukommt, weil die Überprüfung der Darlehensbewilligungsvoraussetzungen äußerst niedrigschwellig erfolgte. In den Fällen 5 und 6 sowie 8 bis 12 hat die Kammer zudem bedacht, dass die Fahrzeuge sichergestellt wurden und an die jeweilige Bank zurückgelangt sind. Auch war hinsichtlich des Angeklagten D. zu bedenken, dass im Verlauf der Tatserie die Hemmschwelle zur Begehung der einzelnen Taten abgesunken ist. Schließlich hat die Kammer gleich zwei in seinem Eigentum stehende Mobiltelefone eingezogen, wenngleich diese bisher nur für die Begehung von Straftaten verwendet wurden.
Dem stand allerdings zu lasten des Angeklagten D. gegenüber, dass er sich an einem äußerst professionellen Betrugssystem beteiligt und zudem jeweils zwei Tatbestände tateinheitlich verwirklicht hat. In den Fällen 6 bis 8 und 11 bis 12 des Urteils wurden überdies zwei Regelbeispiele gleichzeitig verwirklicht.
Nach einer Gesamtwürdigung war damit – entsprechend der gesetzlichen Wertung – in jedem der zwölf Fälle von besonders schweren Fällen auszugehen.
2. Ausgehend davon hat die Kammer bei der konkreten Strafzumessung in allen Fällen innerhalb des Strafrahmens des § 263 Abs. 3 Satz 1 StGB die bereits vorstehend unter Gliederungspunkt F.I.1 dieser Urteilsgründe dargestellten Strafzumessungsfaktoren bedacht und gewichtet.
Nach Abwägung insbesondere dieser für und gegen den Angeklagten D. sprechenden Gesichtspunkte hat die Kammer folgende Einzelstrafen als tat- und schuldangemessen angesehen und festgesetzt:
| Fall des Urteils | Einzelstrafe |
| 1 | 2 Jahre |
| 2 | 2 Jahre 3 Monate |
| 3 | 2 Jahre 3 Monate |
| 4 | 2 Jahre 2 Monate |
| 5 | 2 Jahre 1 Monat |
| 6 | 2 Jahre 2 Monate |
| 7 | 2 Jahre 5 Monate |
| 8 | 2 Jahre 4 Monate |
| 9 | 2 Jahre 2 Monate |
| 10 | 2 Jahre |
| 11 | 2 Jahre 3 Monate |
| 12 | 2 Jahre 4 Monate |
3. Aus diesen Einzelstrafen war nach den rechtlichen Maßgaben der §§ 53, 54 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden.
Hierbei hat insbesondere der enge zeitliche und situative Zusammenhang Berücksichtigung gefunden, der indes dem beträchtlichen Gesamtschaden gegenüberstand.
Unter Vornahme eines engen Zusammenzuges hat die Strafkammer demnach eine
Gesamtfreiheitsstrafe von 3 (drei) Jahren und 10 (zehn) Monaten
als tat-und schuldangemessen angesehen und verhängt.
II. Angeklagter M. K.
Die Strafe für den Angeklagten M. K. hat die Kammer dem Strafrahmen des § 263a Abs. 2 iVm § 263 Abs. 3 Satz 1 StGB entnommen.
1. Sie hat zunächst geprüft, ob von der Indizwirkung des Regelbeispiels – Herbeiführung eines Vermögensverlustes großen Ausmaßes, § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 iVm § 263a Abs. 2 StGB – hätte abgewichen werden können. Dies war indes nicht der Fall.
Bei dieser Prüfung hat zugunsten des Angeklagten M. K. Berücksichtigung gefunden, dass er die ihm zur Last gelegte Tat frühzeitig und umfassend eingeräumt und sich dafür entschuldigt hat, ohne dass ihm dabei der Schutz einer Verfahrensverständigung nach § 257c StGB zugutekam. Weiter hat die Kammer berücksichtigt, dass die Kontrollmechanismen der C. Finanz derart niedrigschwellig waren, dass von einem nicht unerheblichen Mitverschulden der geschädigten Bank auszugehen ist. Ebenfalls zugunsten des Angeklagten M. K. wirkte sich aus, dass der Audi A7 sichergestellt wurde und an die Bank zurückgelangt ist. Ferner hat der Angeklagte die Tat in einer für ihn schwierigen Lebenssituation – Geldprobleme, insbesondere auch bedingt durch den Wunsch seiner Freundin nach einem Ausstieg aus der Prostitution und den kostspieligen Konsum von Kokain – begangen, so dass die Hemmschwelle zur Tatbegehung herabgesetzt gewesen sein dürfte. Schließlich wurde jedenfalls die Schlussphase der Tat nach der Selbstanzeige der N. B. unter Beobachtung der Polizei begangen, was das Risiko für die C. Finanz weiter reduziert hat. Die Kammer hat auch bedacht, dass als Nebenstrafe das Mobiltelefon des Angeklagten M. K. eingezogen und ihm eine mit zusätzlichen Belastungen einhergehende Bewährungsauflage erteilt wurde.
Dem stand jedoch zulasten des Angeklagten gegenüber, dass er zwei Tatbestände tateinheitlich verwirklicht hat. Ferner hat der Angeklagte M. K. die Warnwirkung aus der – allerdings nur geringfügigen und nicht einschlägigen – Vorverurteilung missachtet.
Nach Abwägung dieser Umstände kam für die Kammer ein Abweichen von der Indizwirkung des Regelbeispiels nicht in Betracht, so dass es bei der Anwendung des Strafrahmens aus § 263 Abs. 3 Satz 1 iVm § 263a Abs. 2 StGB blieb.
2. Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer erneut die vorstehend dargestellten Strafzumessungserwägungen (Gliederungspunkt F.II.1 dieser Urteilsgründe) gegeneinander abgewogen. Sie hat auf Grundlage dessen eine Freiheitsstrafe von
1 (einem) Jahr und 6 (sechs) Monaten
als tat- und schuldangemessen angesehen.
3. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden, § 56 Abs. 1 bis 3 StGB.
Mit Blick darauf, dass gegen den Angeklagten M. K. bisher lediglich eine geringfügige Geldstrafe verhängt und ihm durch das Strafverfahren vor dem Landgericht die Ernsthaftigkeit der Begehung von Straftaten und ihre Konsequenzen vor Augen geführt wurden, konnte ihm eine positive Legalprognose gestellt werden, § 56 Abs. 1 StGB.
Es lagen auch besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB vor. Dabei hat die Kammer neben dem Geständnis des Angeklagten die finanziell angespannte Situation zur Tatzeit ebenso in den Blick genommen wie den Umstand, dass mit der Tatbegehung jedenfalls auch der Ausstieg der N. B. aus der Prostitution finanziert werden sollte.
Auch die Verteidigung der Rechtsordnung hat die Vollstreckung der Freiheitsstrafe des geständigen Angeklagten M. K. nicht geboten (§ 56 Abs. 3 StGB).
III. Angeklagter T. K1
Auch der Strafe für den Angeklagten T. K1 hat die Kammer den Strafrahmen des § 263 Abs. 3 Satz 1 iVm § 263a Abs. 2 StGB zugrunde gelegt.
1. Sie hat zunächst geprüft, ob hinsichtlich des Angeklagten T. K1 die Annahme eines besonders schweren Falles nach § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 iVm § 263a Abs. 2 StGB geboten war und dies im Ergebnis bejaht.
Zugunsten des Angeklagten T. K1 wurde dabei bedacht, dass er keine Vorstrafen hat und die C. Finanz es auch dem Angeklagten T. K1 als Händler im Sinne eines Mitverschuldens besonders leicht gemacht hat, eine Finanzierung für eine fiktive Personalie zu erwirken. Zudem wurde der Audi sichergestellt und der Bank zurückgegeben, so dass der bei ihr eingetretene finanzielle Nachteil nachträglich weitgehend ausgeglichen werden konnte. Für den Angeklagten T. K1 konnte die Kammer zudem nicht aufklären, inwieweit er selbst von der Tatbegehung – jenseits des Verkaufs eines hochpreisigen Fahrzeugs im Rahmen seines Geschäftsbetriebes – finanziell profitiert hat, so dass sie zu seinen Gunsten davon ausgegangen ist, dass der ihm zugeflossene deliktische Gewinn nur äußerst gering war. Auch hat die Kammer in den Blick genommen, dass ihn aufgrund der Verurteilung die Folgen des § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3e) GmbHG treffen werden und die Tat in ihrer Schlussphase der Polizei bereits bekannt war.
Auf der anderen Seite stand dem jedoch gegenüber, dass auch dem Angeklagten T. K1 die professionelle Vorgehensweise unter Verwendung gefälschter Ausweise bekannt war und er sich daran unter Ausnutzung der ihm von seiner Vertragspartnerin eingeräumten Vertrauensstellung beteiligt hat.
Die Gesamtwürdigung dieser Umstände führte nicht zum Abweichen von der Indizwirkung des Regelbeispiels.
2. Im Rahmen der konkreten Strafzumessung wurden sämtliche der vorstehend unter F.III.1 dieser Urteilsgründe genannten Gesichtspunkte erneut gegeneinander abgewogen. Die Kammer hat als tat-und schuldangemessene Strafe eine Freiheitsstrafe von
1 (einem) Jahr und 10 (zehn) Monaten
gegen den Angeklagten T. K1 festgesetzt.
3. Auch diese Strafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden.
Der Angeklagte T. K1 ist erstmals strafrechtlich in Erscheinung getreten und verfügt über gute berufliche Perspektiven sowie eine stabile familiäre Einbindung (§ 56 Abs. 1 StGB).
Es liegen auch besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB vor. Neben den bereits für die positive Sozialprognose herangezogenen Argumenten war insoweit relevant, dass der Angeklagte T. K1 die Gelegenheit zur Tatbegehung naheliegend in erster Linie aufgrund des äußerst geringen Kontrollniveaus genutzt hat, dies aber zukünftig mit Blick auf das Strafverfahren und die ihm dadurch vor Augen geführten Konsequenzen nicht wiederholen wird.
Schließlich gebietet auch die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der Freiheitsstrafe nicht (§ 56 Abs. 3 StGB).
IV. Angeklagter E. K1
Für den Angeklagten E. K1 hat die Kammer ebenfalls den Strafrahmen des § 263 Abs. 3 Satz 1 iVm § 263a Abs. 2 StGB zur Anwendung gebracht.
1. Ein Absehen von der Indizwirkung des Regelbeispiels (Herbeiführung eines Vermögensverlustes großen Ausmaßes, § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, § 263a Abs. 2 StGB) kam nicht in Betracht.
Hier wurde zugunsten des Angeklagten E. K1 dessen Unbestraftheit in den Blick genommen und auch berücksichtigt, dass für ihn ein eigener finanzieller Vorteil nicht festgestellt werden konnte. Das Mitverschulden der C. Finanz wurde für ihn genauso bedacht wie die Überwachung der Abschlussphase des Computerbetruges durch die Polizei und der Umstand, dass der Audi nur wenige Tage nach der Herausgabe sichergestellt wurde, so dass der bei der C. Finanz eingetretene Schaden zu einem großen Teil wieder ausgeglichen werden konnte. Schließlich war der Angeklagte E. K1 einfacher Angestellter im Autohandel C. C. N. und deshalb nicht der Hauptverantwortliche für die Beteiligung an der Tatbegehung.
Zulastendes Angeklagten E. K1 wirkte sich aber das systematische Vorgehen – Betrug unter Verwendung gefälschter Ausweisdokumente; Herausgabe des Fahrzeuges selbst nach Verdachtsäußerung der Bank – aus.
Insoweit blieb es auch für den Angeklagten E. K1 bei der gesetzlichen Wertung des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 iVm § 263a Abs. 2 StGB.
2. Nach Gewichtung der vorstehend genannten Strafzumessungsgesichtspunkte (Gliederungspunkt F.IV.1 dieses Urteils) hat die Kammer innerhalb der konkreten Strafzumessung auf eine Freiheitsstrafe von
1 (einem) Jahr und 6 (sechs) Monaten
erkannt, die sie als tat- und schuldangemessen angesehen hat.
3. Die Strafaussetzung zur Bewährung für den Angeklagten E. K1 folgt hinsichtlich der positiven Sozialprognose (§ 56 Abs. 1 StGB) ebenfalls aus seiner Unbestraftheit und den stabilen sozialen und beruflichen Verhältnissen, in denen er lebt.
Besondere Umstände, die die Strafaussetzung zur Bewährung rechtfertigen (§ 56 Abs. 2 StGB) hat die Kammer neben den vorstehend bereits erwähnten Faktoren auch aus der Rolle des Angeklagten E. K1 als Angestellter in dem Autohandel hergeleitet, die dafürspricht, dass er auf Seiten des Autohandels nicht der maßgebliche Initiator war, sondern das umgesetzt hat, was von seinem Vorgesetzten – dem Angeklagten T. K1 – bereits gebilligt wurde.
Auch bezogen auf ihn gebietet die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung der Freiheitsstrafe nicht (§ 56 Abs. 3 StGB).
V. Angeklagte L. K.
1. Hinsichtlich der Angeklagten L. K. ist die Kammer unter Verbrauch des § 27 Abs. 2 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB von der Indizwirkung des Regelbeispiels nach § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 iVm § 263a Abs. 2 StGB abgewichen.
Zu ihren Gunsten wirkte sich aus, dass sie unbestraft ist und dass ihr nur ein äußerst geringer Beihilfebetrag angelastet werden konnte. Der C. Finanz kommt hinsichtlich des Schadenseintritts ein Mitverschulden zu und der Audi, der unter polizeilicher Beobachtung an ihren Sohn und den Angeklagten D. herausgegeben wurde, konnte schlussendlich sichergestellt werden. Schließlich konnte ein eigener finanzieller Vorteil für die Angeklagte L. K. nicht festgestellt werden, während dennoch ihr Mobiltelefon gemäß § 74 StGB eingezogen wurde.
Auf der anderen Seite konnte auch bei der Angeklagten L. die Beteiligung an dem professionellen Betrugssystem nicht unberücksichtigt bleiben.
In Ansehung dessen hat die Kammer auf eine Freiheitsstrafe von
6 (sechs) Monaten
erkannt.
2. Unter Berücksichtigung der Unbestraftheit der Angeklagten L. K. und ihrer familiären Einbindung konnte ihr gemäß § 56 Abs. 1 StGB eine positive Legalprognose gestellt und die gegen sie verhängte Strafe zur Bewährungausgesetzt werden. Die Verteidigung der Rechtsordnung gebietet die Vollstreckung der Strafe nicht, § 56 Abs. 3 StGB.
G.
Einziehung
1. Die Einziehungsentscheidung gegen den Angeklagten D. folgt aus § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB.
a) Der Angeklagte D. hat durch die Tatbegehung Besitz an den zwölf Fahrzeugen erlangt.
Beim Erlangen im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB handelt es sich um einen tatsächlichen Vorgang. Durch die Tat erlangt wird ein Vermögenswert, wenn er dem Täter oder Teilnehmer unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes in irgendeiner Phase des Tatablaufs derart zufließt, dass er seiner faktischen Verfügungsgewalt unterliegt. Auf zivilrechtliche Besitz- oder Eigentumsverhältnisse kommt es dabei nicht an. Faktische Verfügungsgewalt liegt jedenfalls dann vor, wenn der Tatbeteiligte im Sinne eines rein tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses ungehinderten Zugriff auf den betreffenden Vermögensgegenstand nehmen kann (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2021 – 3 StR 381/21, NStZ-RR 2022, 109 mwN).
Ein solches tatsächliches Herrschaftsverhältnis wurde hier begründet. Der Angeklagte verbrachte die zwölf Fahrzeuge zunächst in die Mstr. und verwahrte sie dort, bis sie von den Fahrern, die der serbische Hintermann entsandte, abgeholt wurden. Während dieser Zeit, die jeweils wenigstens ein paar Tage umfasste, konnte er ungehindert Zugriff auf die Fahrzeuge nehmen.
b) Die Fahrzeuge sind auch durch die Tat erlangt.
„Durch die Tat“ erlangt sind Vermögenswerte dann, wenn sie dem Tatbeteiligten oder Drittbegünstigten aus der Verwirklichung des Tatbestandes in irgendeiner Phase des Tatablaufs unmittelbar zugeflossen sind. Zwischen der Tat und dem Erlangen des einzuziehenden Etwas muss mithin ein Kausalzusammenhang bestehen (BT-Drucks. 18/11640, S. 78). Dieser ist dann gegeben, wenn der Vermögenszufluss auf der Verwirklichung des Tatbestandes beruht (Köhler, NStZ 2017, 497, 503). Daran fehlt es bei solchen Vermögenswerten, die dem Täter erst durch weitere, nicht tatbestandsmäßige Handlungen oder Rechtsgeschäfte zufließen oder als Ersatzgegenstände im Sinne von § 73 Abs. 3 StGB (BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2020 – 2 StR 476/19, BeckRS 2020, 42278 Rn. 13). Vorteile bis zur Beendigung der Straftat werden in die Einziehung nach § 73 Abs. 1 StGB miteinbezogen (vgl. Graf/Jäger/Wittig/Scheier, 3. Aufl., § 73 Rn. 23).
Ausgehend davon beruht die Herausgabe der Fahrzeuge genau wie die der in der Urteilsformel benannten Fahrzeugschlüssel auf der Tatbegehung. Zwar verpflichtete sich die Bank in erster Linie dazu, den Finanzierungsbetrag an die Autohäuser bzw. Versicherer auszukehren. Die Herausgabe der Fahrzeuge hatte ihre Ursache hingegen jedenfalls auch in dem gesonderten Kaufvertrag zwischen Autohaus und Käufer. Der Darlehensvertrag und der Kaufvertrag waren jedoch – was in den Darlehensverträgen aller finanzierender Banken auch entsprechend niedergelegt ist – im Sinne des § 358 BGB verbunden. Zudem wurden mit Eingehung des Darlehensvertrages Vereinbarungen hinsichtlich der Sicherungsübereignung getroffen, die zugleich auch die Übertragung des Besitzes am finanzierten Fahrzeug an den Käufer im Sinne eines Besitzmittlungsverhältnisses nach §§ 868, 930 BGB regelten.
c) Die Kammer hat allerdings jene Fahrzeuge unberücksichtigt gelassen, die an die finanzierenden Banken als Sicherungseigentümerin zurückgelangt sind, § 73e Abs. 1 Satz 1 StGB. Den Banken stand aufgrund des Ausfalles der Darlehensraten ein Herausgabeanspruch hinsichtlich der finanzierten Fahrzeuge zu. Dieser Anspruch ist durch die Übergabe der Fahrzeuge in den Fällen 5 und 6 sowie 8 bis 12 des Urteils gemäß § 362 Abs. 1 BGB erloschen.
d) Der Standort der verbleibenden Fahrzeuge in den Fällen 1 bis 4 und 7 des Urteils ist unbekannt und deren Einziehung damit unmöglich im Sinne des § 73c Satz 1 StGB.
aa) Als Wert des Erlangten hat die Kammer den Preis zugrunde gelegt, für welchen das Fahrzeug in den entsprechenden Fällen an die „Käufer“ veräußert wurde. Denn maßgebend für die Bestimmung des der Einziehung unterliegenden Geldbetrages ist der gewöhnliche Verkaufspreis für Waren gleicher Art und Güte, dessen Höhe sich nach dem Verkehrswert der Sache bestimmt (BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2023 – 6 StR 220/23, BeckRS 2023, 30927 Rn. 8). Bei Einziehungsgegenständen, die Wertschwankungen unterliegen, kommt es für die Bestimmung des Wertes des Erlangten gemäß § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB auf den Zeitpunkt des Eintritts der Voraussetzungen für die Einziehung des Wertes von Taterträgen an. Denn die Abschöpfung muss spiegelbildlich dem Vermögensvorteil entsprechen, den der Täter aus der Tat zog. Wertsteigerungen oder -verluste, die der ursprüngliche Gegenstand erfährt, bevor der Täter ihn erlangt oder nachdem er ihn nicht mehr innehat, tangieren sein Vermögen nicht (BGH, Beschluss vom 6. Februar 2024 – 1 StR 348/23, NStZ 2024, 478, 479).
Ausgehend davon und auf Grundlage der Feststellung der Kammer, dass die Fahrzeuge jeweils kurze Zeit nach Abschluss des Kauf- und Darlehensvertrages herausgegeben wurden, hat die Kammer angenommen, dass während dieser überschaubaren Zeitspanne kein weiterer Wertverlust im Vergleich zu jenem Preis eingetreten ist, der im Darlehens- bzw. Kaufvertrag genannt wurde. Die als Bankmitarbeiter vernommenen Zeugen haben auch angegeben, dass bei der Prüfung einer Finanzierung darauf geachtet und anhand der Schwacke-Liste kontrolliert werde, ob sich der Kaufpreis im Rahmen des üblichen Verkehrswertes bewegt.
bb) Die Kammer hat ihrer Einziehungsentscheidung damit folgende Verkehrswerte zugrunde gelegt:
| Fall des Urteils | Verkehrswert |
| 1 | 23.240,00 Euro |
| 2 | 47.800,00 Euro |
| 3 | 49.814,99 Euro |
| 4 | 36.480,00 Euro |
| 7 | 56.800,00 Euro |
| Gesamt | 214.134,99 Euro |
d) In den Fällen, in denen der gesondert Verfolgte M1 als Käufer aufgetreten ist (Fälle 3 und 9 des Urteils), hat die Kammer die gesamtschuldnerische Haftung ausgesprochen. Dies folgt daraus, dass im Rahmen der Beweisaufnahme Erkenntnisse dafür gewonnen wurden, dass auch der gesondert Verfolgte M1 auf die Fahrzeuge zugreifen konnte. Er wurde nämlich – was der Polizeibeamte T. geschildert hat – im Rahmen einer Verkehrskontrolle in einem ertrogenen Fahrzeug angetroffen. Versehentlich hat die Kammer dabei nicht bedacht, dass das Fahrzeug im Fall 9 des Urteils in die Einziehungsentscheidung für den Angeklagten D. gar nicht einberechnet wurde; die insoweit ausgesprochene gesamtschuldnerische Haftung beschwert ihn indes nicht.
2. Die Einziehungsentscheidung hinsichtlich der sichergestellten Gegenstände beruht auf § 74 Abs. 1 StGB.
Demnach können Gegenstände, die durch eine vorsätzliche Tat hervorgebracht (Tatprodukte) oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind (Tatmittel), eingezogen werden.
a) Das Handy Barcode ZTE Blade A54 (Barcode …) wurde für die Alias-Personalie J. Z. eingerichtet, stand im Eigentum des Angeklagten D. und wurde dafür verwendet, zur Vorbereitung des Darlehensvertragsabschlusses mit dem Autohandel C. C. N. sowie Behörden zu kommunizieren.
Auch über das im Eigentum des Angeklagten D. stehende Mobiltelefon Samsung IMEI: … (Barcode …) kommunizierte dieser unter dem Vorwand, er sei die den Darlehensvertrag abschließende Aliaspersonalie, mit Meldebehörden.
Die Kammer hat sich nach Ausübung des ihr zukommenden Ermessens für die Einziehung dieser Mobiltelefone entschieden. Sie wurden ausschließlich für die Begehung von Straftaten benutzt, so dass es schon deshalb unbillig erschiene, sie dem Angeklagten D. zurückzugeben. Unverhältnismäßig ist die Einziehung bereits aufgrund des bisherigen ausschließlich deliktischen Gebrauchs nicht.
b) Das unter dem Barcode … asservierte Samsung-Mobiltelefon steht im Eigentum der Angeklagten L. K. und wurde verwendet, um den Angeklagten M. K. Tipps zum Umgang mit dem Angeklagten D. zu geben.
Mit dem in seinem Eigentum stehenden Samsung Handy (Barcode …) forderte der Angeklagte M. K. N. B. auf, ihm ein Lichtbild für einen gefälschten Pass zu schicken. Außerdem versuchte er mit dem Mobiltelefon, im Februar 2024 andere Personen als potentielle Käufer zu werben.
Auch hinsichtlich dieser beiden Mobiltelefone hat sich die Kammer gemäß § 74 Abs. 1 StGB in Ausübung ihres Ermessens für die Einziehung entschieden, um den Angeklagten – im Sinne des Strafcharakters der Einziehung nach § 74 Abs. 1 StGB – die Konsequenzen ihres Handelns zu verdeutlichen. Aufgrund der als tat- und schuldangemessen erachteten Bewährungsstrafe hat es die Kammer als sachgerecht angesehen, dass sie daneben auch mit Blick auf die für die Begehung von Straftaten verwendeten Gegenstände spürbar getroffen werden. Auch unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse der von staatlichen Leistungen lebenden Angeklagten sowie der dem Angeklagten M. K. erteilten Arbeitsauflage ist dies in einer Gesamtschau nicht unverhältnismäßig.
c) Die gefälschten Dokumente hat die Kammer nach § 74 Abs. 2 iVm § 282 StGB eingezogen. Ermessensleitend war insoweit, dass hinsichtlich dieser kein schützenswertes Interesse an ihrem Besitz und Eigentum für den Angeklagten D. erkannt werden kann.
3. Gegen die übrigen Angeklagten ist keine Einziehungsentscheidung ergangen, da – auch aufgrund der frühzeitigen Entdeckung des Geschäftes – nicht festgestellt werden konnte, dass diese etwas im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB erlangt haben.
Insbesondere war die Einziehung des Wertes von Taterträgen gegen den Angeklagten T. K1 in Höhe des Finanzierungsbetrages nicht möglich, da die Darlehensvaluta dem Autohandel C. C. N. und nicht ihm persönlich zugeflossen sind.
H.
Kosten
Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 Satz 1 StGB.
Sonstiger Langtext
| Inhaltsverzeichnis | |
| A. Überblick | 7 |
| B. Zur Person | 8 |
| I. L. K. | 8 |
| II. M. K. | 9 |
| III. T. K1 | 11 |
| IV. Z. D. | 12 |
| V. E. K1 | 13 |
| C. Feststellungen zur Sache | 13 |
| Fall 1 (Fall 1 der Anklage) | 19 |
| Fall 2 (Fall 2 der Anklage) | 21 |
| Fall 3 (Fall 3 der Anklage) | 22 |
| Fall 4 (Fall 4 der Anklage) | 24 |
| Fall 5 (Fall 5 der Anklage) | 26 |
| Fall 6 (Fälle 6 und 7 der Anklage) | 27 |
| Fall 7 (Fall 8 der Anklage) | 33 |
| Fall 8 (Fall 9 der Anklage) | 34 |
| Fall 9 (Fall 10 der Anklage) | 36 |
| Fall 10 (Fall 11 der Anklage) | 37 |
| Fall 11 (Fall 12 der Anklage) | 38 |
| Fall 12 (Fall 13 der Anklage) | 40 |
| D. Beweiswürdigung | 41 |
| I. Einlassungen der Angeklagten | 41 |
| 1. Einlassung D. | 41 |
| 2. Einlassung M. K. | 47 |
| 3. Einlassung L. K. | 49 |
| 4. Einlassung T. K1 | 49 |
| 5. Einlassung E. K1 | 54 |
| II. Angaben der N. B. | 56 |
| II. Beweiswürdigung zu den Einzeltaten | 63 |
| 1. Fälle 1 bis 5 und 7 bis 12 des Urteils | 64 |
| 2. Fall 6 des Urteils | 66 |
| 3. Zu den Schadenshöhen | 70 |
| III. Beweiswürdigung zu den einzelnen Angeklagten | 73 |
| 1. Beweiswürdigung zum Angeklagten D. | 73 |
| 2. Beweiswürdigung zum Angeklagten M. K. | 75 |
| 3. Beweiswürdigung zur Angeklagten L. K. | 83 |
| 4. Beweiswürdigung zum Angeklagten E. K1 | 83 |
| 5. Beweiswürdigung zum Angeklagten T. K1 | 102 |
| E. Rechtliche Würdigung | 104 |
| I. Fälle 1 bis 5 und 7 bis 12 des Urteils | 105 |
| II. Fall 6 des Urteils | 106 |
| 1. Computerbetrug durch den Angeklagten E. K1, § 263a StGB | 106 |
| 2. Zurechnung der Eingabe der Daten des Angeklagten E. K1 gemäß § 25 Abs. 2 StGB | 107 |
| 3. Beihilfe der Angeklagten L. K. | 108 |
| 4. Urkundenfälschung, § 267 StGB | 108 |
| 5. Regelbeispiele | 109 |
| F. Strafzumessung | 110 |
| I. Angeklagter D. | 110 |
| II. Angeklagter M. K. | 112 |
| III. Angeklagter T. K1 | 113 |
| IV. Angeklagter E. K1 | 115 |
| V. Angeklagte L. K. | 116 |
| G. Einziehung | 117 |
| H. Kosten | 121 |