Straßenausbaubeitrag bei Kanalauswechslung KI-Titel
Straßenausbaubeitrag · Beitragsberechnung · Aufhebung von Verwaltungsakt · Rückzahlung · Kanalbau
Sonstiges
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 2 K 84/22 Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache – Klägerin – Prozessbevollmächtigte: g e g e n die Stadt Bremerhaven, vertreten durch den Magistrat, Hinrich-Schmalfeldt-Straße/Stadthaus 1, 27576 Bremerhaven, – Beklagte – Prozessbevollmächtigte: hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Kammer – durch die Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts Dr. Benjes, den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Pawlik und die Richterin Dr. Schmidt sowie die ehrenamtliche Richterin Dammeyer und den ehrenamtlichen Richter Dr. Bieler aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. März 2024 für Recht erkannt: Soweit die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
2 Der Bescheid vom 05. Juli 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02. Februar 2022 in Bezug auf das Grundstück der Klägerin (Gemarkung ) wird aufgehoben, soweit der damit erhobene Straßenausbaubeitrag 203,60 € übersteigt. Der Bescheid vom 05. Juli 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02. Februar 2022 in Bezug auf das Grundstück der Klägerin (Gemarkung ) wird aufgehoben, soweit der damit erhobene Straßenausbaubeitrag 365,20 € übersteigt. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 27.622,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz aus 32.193,66 € für die Zeit vom 10. Januar 2022 (Rechtshängigkeit) bis zum 23. März 2022 sowie aus 27.622,34 € seit dem 24. März 2022 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. gez. Dr. Benjes gez. Dr. Pawlik gez. Dr. Schmidt Tatbestand Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Straßenausbaubeiträgen wegen der Auswechslung eines Mischwasserkanals in der Schultzstraße in Bremerhaven. Die Klägerin ist Eigentümerin zweier Grundstücke in der Gemarkung , Im Folgenden: „Buchgrundstück 7/2“ bzw. „Buchgrundstück 9/1“). Das klägerische Buchgrundstück 9/1 hat eine Grundfläche von 739 m² und grenzt mit der Westseite an das Buchgrundstück 7/2 und mit der Ostseite an die zwischen und Das klä - gerische Buchgrundstück 7/2 hat eine Grundfläche von 412 m² und grenzt mit der Ostseite an das Buchgrundstück 9/1 und mit der Westseite an die Straße Die Grundstücke werden zusammenhängend als Stellplätze und Garagenfläche genutzt. Der Zugang erfolgt über eine Zufahrt von der Straße , ein Zugang zur an der östlichen
3 Grundstücksgrenze ist nicht vorhanden. Dort verläuft über die Gesamtlänge des Buchgrundstücks 9/1 eine Zaunanlage, die das Grundstück von dem an der verlaufenden Gehweg abgrenzt. Die Erschließungsanlage „ “ liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. . Der Bebauungsplan setzt für die umliegenden Grundstücke ein Mischgebiet („MI“) fest und enthält zudem textliche Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung. Danach bestimmt sich das Maß der baulichen Nutzung in Mischgebieten aus der festgesetzten vollständig überbaubaren Grundstücksfläche und der ausgewiesenen Zahl der Vollgeschosse. In der Erschließungsanlage „ “ wurden von Oktober bis Dezember 2016 Straßen- und Kanalbauarbeiten durchgeführt. Der vorhandene Mischwasserkanal (Schmutzwasserableitung, Grundstücksoberflächen- sowie Straßenoberflächenentwässerung) wurde durch einen modernen Mischwasserkanal mit größerem Fassungsvermögen ersetzt. Die letzte Unternehmerrechnung ging bei der Beklagten am 24. Januar 2017 ein. Mit Bescheiden vom 05. Juli 2021 erhob die Beklagte von der Klägerin für das Buchgrundstück 9/1 Straßenausbaubeiträge in Höhe von 20.824,47 € und für das Buchgrundstück 7/2 Straßenausbaubeiträge in Höhe von 11.609,85 €. Aufgrund der durchgeführten Arbeiten in der sei ein beitragsfähiger Ausbauaufwand gemäß §§ 2 und 3 des Ortsgesetzes über die Erhebung von Beiträgen nach § 17 Bremisches Gebühren- und Beitragsgesetz für straßenbauliche Maßnahmen in der Stadt Bremerhaven vom 21. März 2002 in der bis zum 06. September 2019 geltenden Fassung (Straßenbaubeitragsortsgesetz, Brem.GBl. 2002, 75, 187 – im Folgenden: StBBOG a.F.) i.H.v. 100.828,07 € entstanden. Daraus ergebe sich ein Anliegeranteil i.H.v. 75.621,05 €. Gemäß § 6 Abs. 1 StBBOG a.F. werde der umlagefähige Aufwand auf die Grundstücke verteilt, von denen aus die Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten öffentlichen Anlage oder eines bestimmten Abschnittes von ihr bestehe. Die Verteilung des Aufwandes auf die Grundstücke erfolge im Verhältnis der Nutzflächen, die sich für die jeweiligen Grundstücke aus der Vervielfältigung der maßgeblichen Grundstücksfläche mit dem nach §§ 7 und 8 StBBOG a.F. maßgeblichen Nutzungsfaktor ergäben. Maßgeblich sei folgende Berechnungsformel: Umlagefähiger Ausbauaufwand dividiert durch die Summe aller Nutzflächen multipliziert mit der Nutzfläche des betroffenen Grundstücks. Die Summe aller Nutzflächen des Abrechnungsgebietes betrage 4.696,25 m², so dass sich nach der genannten Berechnungsformel ein Verteilungssatz von 16,1024328 €/m² ergebe. Hieraus folge für das Flurstück 9/1 eine Nutzfläche von 1.293,25 m² und ein Straßenausbaubeitrag i.H.v. 20.824,47 € sowie für das
4 Flurstück 7/2 eine Nutzfläche von 721,00 m² und ein Straßenausbaubeitrag i.H.v. 11.609,85 €. Die Klägerin erhob gegen die Bescheide am 05. August 2021 Widerspruch. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die betroffenen Grundstücke seien von der Erschließungsanlage „ “ nicht betroffen. Sie würden über die Straße erschlossen. Es bestehe zudem keine Berechtigung, von einem Nutzungsfaktor für vier Vollgeschosse auszugehen. Der zugrundeliegende Bebauungsplan enthalte weder für sämtliche Flächen Angaben über die Zahl der Vollgeschosse noch über die Höhe der baulichen Anlagen und auch keine Baumassenzahl. Ein Rückgriff auf § 7 Abs. 3 Nr. 1 lit. g) StBBOG a.F. verbiete sich, da die Vorschrift nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgericht Bremen (VG Bremen, Urt. v. 18. September 2020 – 2 K 278/18 –, juris) nichtig sei. Die Beklagte nahm zu den Widersprüchen mit Schreiben vom 09. August 2021 und vom 30. September 2021 gegenüber der Klägerin Stellung. Widerspruchsbescheide ergingen zunächst nicht. Die Klägerin teilte mit, dass sie weiterhin an den erhobenen Widersprüchen festhalte. Die Klägerin hat am 10. Januar 2022 Untätigkeitsklage erhoben. Mit Widerspruchsbescheiden vom 02. Februar 2022 hat die Beklagte den festgesetzten Straßenausbaubeitrag teilweise aufgehoben: in Bezug auf das Buchgrundstück 7/2, soweit er 9.973,55 € überschreitet, und in Bezug auf das Buchgrundstück 9/1, soweit er 17.889,45 € überschreitet. Anders als in den Ausgangsbescheiden sei der beitragsfähige Ausbauaufwand gemäß §§ 2 und 3 StBBOG a.F. nicht mit 100.828,07 €, sondern nur mit 88.184,98 € zu veranschlagen. Denn unter Berücksichtigung des Urteils des Verwaltungsgerichts Bremen vom 08. Februar 2013 (Az.: 2 K 183/11) könnten die Kosten, die sowohl der Straßen- als auch der Grundstücksentwässerung zuzurechnen seien, nicht – wie geschehen – nach der sog. Zweikanalmethode pauschal im Verhältnis 1:2 aufgeteilt und sodann zu einem Drittel als beitragsfähiger Aufwand berücksichtigt werden. Geboten sei es, vorliegend der Straßenentwässerung nur einen Anteil von 29,07 % zuzuordnen. Dieser Prozentsatz beruhe auf einem Gutachten der AG vom 15. Mai 2013, das die Beklagte in einem anderen Zusammenhang in Auftrag gegeben habe. Der Gutachter habe mittels der Methode des „fiktiven Trennsystems“ auf Basis der technischen Kanaldatenbank der Stadt Bremerhaven theoretische Herstellungskosten für ein fiktives Schmutzwasserkanalnetz und ein fiktives Niederschlagswasserkanalnetz (Straßenentwässerung und Grundstücksentwässerung) ermittelt. Für das fiktive Schmutzwasserkanalnetz habe sich ein Anteil von 41,87 % und für das fiktive Niederschlagswasserkanalnetz ein Anteil von 58,13 % ergeben. Nach der Rechtsprechung des BVerwG (Urt. v. 09. Dezember 1983 – 8
5 C 112/82 –, juris Rn. 20) zur Aufteilung der Kosten bei einer Regenwasserkanalisation, die sowohl der Straßenentwässerung als auch der Grundstücksentwässerung, nicht jedoch der Ableitung von Schmutzwasser diene, rechtfertige es sich in der Regel, die Straßenentwässerung sowie die Grundstücksentwässerung je zur Hälfte mit den Kosten zu belasten, die für die Herstellung der ihnen beiden dienenden Bestandteile der Regenwasserkanalisation entstehe. Dieser Rechtsprechung folgend komme man unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Gutachtens zu einem Anteil von 29,07 % (= 58,13 / 2) für die Straßenentwässerung in der Stadt Bremerhaven. Hinsichtlich der weiteren Begründung wird auf die Widerspruchsbescheide Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 28. Februar 2022 hat die Klägerin die Einbeziehung der Widerspruchsbescheide in das Klageverfahren erklärt. Zur Begründung ihrer Klage wiederholt sie ihre Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor, es liege eine unrechtmäßige Verteilung der Kosten zwischen Schmutzwasser- und Straßenentwässerung vor. Die Zahlung nebst Mahn- und Säumniskosten in Höhe von insgesamt 32.768,32 € habe sie lediglich unter dem Vorbehalt der Rückforderung an die Beklagte entrichtet. Die Klägerin hat ursprünglich beantragt, die Bescheide der Beklagten vom 05. Juli 2021 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 32.768,32 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten. Nachdem die Beklagte der Klägerin am 23. März 2022 einen Betrag i.H.v. 4.571,32 € erstattet hat, haben die Beteiligten den Rechtstreit in der Hauptsache in dieser Höhe für erledigt erklärt. Die Beklagte hat zudem wörtlich erklärt, insoweit die Kostentragungslast dem Grunde nach anzuerkennen. Die Klägerin beantragt nunmehr, die Bescheide der Beklagten vom 05. Juli 2021 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 02. Februar 2022 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 28.197,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz aus 32.768,32 € für die Zeit von Rechtshängigkeit bis zum 23. März 2022 sowie aus 28.197,00 € seit dem 24. März 2022 zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
6 Sie nimmt Bezug auf die streitgegenständlichen Bescheide in Gestalt der Widerspruchsbescheide und trägt ergänzend vor, dass eine anteilige Kostenzuordnung nur auf Grundlage einer Schätzung erfolgen könne, da eine exakte kostenmäßige Berechnung der Straßenentwässerungskosten bei einer Gemeinschaftsanlage nicht möglich sei. Eine Schätzung müsse plausibel und nachvollziehbar sein. Das treffe auf die auf Grundlage des Erläuterungsberichts der AG vom 15. Mai 2013 erfolgte, in den streitgegenständlichen Widerspruchsbescheiden vom 02. Februar 2022 dargestellte Schätzung zu. Danach seien 29,07 % der Kosten für die Sanierung eines Mischwasserkanals der Straßenentwässerung zuzuordnen. Die Schätzung habe insbesondere auch die – im Vergleich zur Herstellung eines reinen Niederschlagswasserkanals – höheren Kosten für die Herstellung eines Schmutzwasserkanals berücksichtigt. Die konsequente Anwendung der Dreikanalmethode würde zudem sogar zu einer leichten Erhöhung des Niederschlagswasserkanalanteils führen. Denn es sei teurer, zwei kleinere Niederschlagswasserkanäle als einen größeren Niederschlagswasserkanal mit insgesamt gleicher hydraulischer Leistungsfähigkeit herzustellen, wobei die fiktiven Herstellungskosten für einen Schmutzwasserkanal gleichblieben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe Soweit die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Im Übrigen hat die Klage in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. I. Die streitgegenständlichen Beitragsbescheide in Gestalt der Widerspruchsbescheide erweisen sich als rechtswidrig, soweit diese in Bezug auf das Grundstück 7/2 einen Straßenausbaubeitrag i.H.v. 203,60 € und in Bezug auf das Grundstück 9/1 einen Straßenausbaubeitrag i.H.v. 365,20 € übersteigen. Insoweit verletzen die Beitragsbescheide die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands entspricht ganz überwiegend nicht den rechtlichen Vorgaben. 1. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der Beitragsbeschiede ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht, mithin im Zeitpunkt des Ein-
7 gangs der letzten Unternehmerrechnung bei der Beklagten am 24. Januar 2017 (vgl. VG Bremen, Urt. v. 18. September 2020 – 2 K 278/18 –, juris Rn. 62 ff.). Abzustellen ist daher auf das Straßenbaubeitragsortsgesetz in der bis zum 06. September 2019 geltenden Fassung (StBBOG a.F.). Denn für die Frage, ob der Adressat eines Beitragsbescheides zu Recht als Beitragspflichtiger herangezogen wird, ist maßgeblich, wen die im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten einschlägige Beitragssatzung zum persönlich Beitragspflichtigen bestimmt. Spätere, nicht rückwirkende Gesetzes- oder Satzungsänderungen sind für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides unbeachtlich (vgl. VG Bremen, a.a.O.). Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Satzung eine Rückwirkungsanordnung beigefügt wird, die den Zeitpunkt der endgültigen Herstellung erfasst (vgl. Driehaus/Raden, Erschließungsbeiträge, § 30 Ausbaubeitragssatzung (Straßenbaubeitragssatzung), beck-online Rn. 11). Eine solche Rückwirkungsanordnung enthält die zum 07. September 2019 in Kraft getretene neue Fassung des StBBOG (im Folgenden: StBBOG n.F.) nicht. 2. Die Erhebung des Straßenausbaubeitrags findet ihre Grundlage in § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 6 und § 17 BremGebBeitrG i.V.m. dem StBBOG a.F.. Nach § 3 Abs. 6 BremGebBeitrG ist die Erhebung von Beiträgen nur zulässig aufgrund von Ortsgesetzen, die den Kreis der Beitragsschuldner, den Beitrag begründenden Maßstab und den Beitragssatz sowie den Zeitpunkt seiner Fälligkeit angeben. Ein wirksamer Beitragsmaßstab muss eine vorteilsgerechte Verteilung des beitragsfähigen Aufwands regeln. Ein Verteilungsmaßstab ist vorteilsgerecht, wenn er gewährleistet, dass die Höhe des anteilig vom Grundstückseigentümer zu übernehmenden Aufwandes dem Ausmaß der Vorteile entspricht, die sein Grundstück im Verhältnis zu den anderen bevorteilten Grundstücken hat. Der Vorteil liegt dabei in der Möglichkeit, die ausgebaute Verkehrsanlage in Anspruch zu nehmen. Der Wert bestimmt sich wiederum nach dem Umfang der wahrscheinlichen, also der erfahrungsgemäß zu erwartenden Inanspruchnahme bzw. Nutzung der ausgebauten Verkehrsanlage. Je mehr diese Anlage von einem bestimmten Grundstück aus erfahrungsgemäß in Anspruch genommen wird, desto wertvoller ist für dieses Grundstück die Inanspruchnahmemöglichkeit und desto größer ist deshalb der dem Grundstück vermittelte Vorteil (vgl. VG Bremen, Urt. v. 18. September 2020 – 2 K 278/18 –, juris Rn. 24 m.w.N.). Mit § 6 i.V.m. § 7 Abs. 1, 3 Nr. 1 lit. a) StBBOG a.F. liegt eine hinreichend bestimmte Regelung zur vorteilsgerechten Verteilung vor. Maßgeblich für die Bestimmung der für den sog. Nutzungsfaktor der berücksichtigungsfähigen Grundstücke erforderlichen Zahl der Vollgeschosse (vgl. § 6 Abs. 1 StBBOG a.F.) ist gemäß § 7 Abs. 1, 3 Nr. 1 lit. a) StBBOG a.F. bei Grundstücken, die ganz oder teilweise im Geltungsbereich eines Bebauungspla-
8 nes liegen, die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. Vorliegend liegen sämtliche berücksichtigungsfähigen Grundstücke i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 1 StBBOG a.F. – so auch die beiden Grundstücke der Klägerin – im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. . Der Bebauungsplan setzt das Gebiet als Mischgebiet fest und enthält zudem textliche Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung. Danach bestimmt sich das Maß der baulichen Nutzung in Mischgebieten aus der festgesetzten vollständig überbaubaren Grundstücksfläche und der ausgewiesenen Zahl der Vollgeschosse. Der Bebauungsplan setzt auch für alle berücksichtigungsfähigen Grundstücke die höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse fest. Das Gericht folgt insoweit den zutreffenden Ausführungen in den Widerspruchsbescheiden (jeweils S. 6 ff.) und sieht insoweit gemäß § 117 Abs. 5 VwGO von der weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Die Verteilungsregelung des § 6 i.V.m. § 7 Abs. 1, 3 Nr. 1 lit. a) StBBOG a.F. ist folglich geeignet, den für die im Streit stehende Ausbaumaßnahme entstandenen umlagefähigen Aufwand angemessen vorteilsgerecht zu verteilen. Die Verteilungsregelung des § 7 Abs. 3 Nr. 1 lit. g) StBBOG a.F. gelang nicht zur Anwendung, so dass es wegen des Grundsatzes der regionalen Teilbarkeit (vgl. Driehaus/Raden, Erschließungsbeiträge, § 36 Verteilungsmaßstab, beck-online Rn.12) auf deren Wirksamkeit nicht ankommt (vgl. zur Unwirksamkeit dieser Verteilungsregelung: VG Bremen, Urt. v. 18. September 2020 – 2 K 278/18 –, juris Rn. 26). 3. Die Klägerin ist richtige Beitragsschuldnerin i.S.d. § 13 Abs. 1 Satz 1 StBBOG a.F.. Sie war im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Beitragsbescheide Eigentümerin der Grundstücke in der Gemarkung 7/2 und 9/1). 4. Mit der Ersetzung des vorhandenen Mischwasserkanals durch einen modernen Mischwasserkanal mit größerem Fassungsvermögen wurde die Erschließungsanlage „ e“ durch die Straßenausbaumaßnahme unstreitig verbessert i.S.d. § 17 Abs. 2 Satz 1 BremGebBeitrG und § 1 StBBOG a.F.. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Ausführungen in den Widerspruchsbescheiden (jeweils S. 4 ff.) Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO). 5. Eine vorteilsrelevante Möglichkeit der Inanspruchnahme i.S.d. § 17 Abs. 2 Satz 2 Brem-GebBeitrG und § 1 StBBOG a.F. liegt vor. a) In Bezug auf das klägerische Buchgrundstück 9/1 folgt die erforderliche qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit – der Sondervorteil (vgl. BVerwG, Urt. v. 21. Juni 2018 – 9 C 2/17 –, juris Rn. 17) – bereits daraus, dass es sich um ein Anliegergrundstück handelt (vgl. Driehaus/Raden, Erschließungsbeiträge, § 35 Anknüpfungsmerkmale für die Verteilung
9 des umlagefähigen Aufwands, beck-online Rn.14). Das Buchgrundstück 9/1 grenzt mit der Ostseite unmittelbar an die zwischen und an. Bei Anliegergrundstücken ist in der Regel bereits die gebotene Möglichkeit, die Verkehrsanlage in Anspruch zu nehmen, vorteilsrelevant (vgl. Sächsisches OVG, Beschl. v. 11. September 2017 – 5 B 158/17 –, juris Rn. 13). Die Möglichkeit der Zufahrt oder des Zugangs zur Schultzstraße wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass über die Gesamtlänge der an die grenzenden Ostseite des Buchgrundstücks 9/1 eine Zaunanlage verläuft, die das Grundstück von dem an der verlaufenden Gehweg abgrenzt. Derartige ausräumbare künstliche Zugangshindernisse sind für den Sondervorteil unbeachtlich (vgl. Driehaus/Raden, Erschließungsbeiträge, § 35 Anknüpfungsmerkmale für die Verteilung des umlagefähigen Aufwands, beck-online Rn.47, 48). b) Auch in Bezug auf das klägerische Buchgrundstück 7/2 liegt ein beitragsrelevanter Sondervorteil vor. Zwar wird das Buchgrundstück 7/2 von der Straße aus erschlossen, so dass es sich nicht um ein sog. gefangenes Hinterliegergrundstück handelt. Die Buchgrundstücke 7/2 und 9/1 stehen jedoch beide im Eigentum der Klägerin (Eigentümerinnenidentität) und werden von dieser – schon bei Entstehen der sachlichen Ausbaubeitragspflicht – als Stellplatz- und Garagenfläche derart einheitlich genutzt, dass sie wie ein einziges (großes) Anliegergrundstück erscheinen. Eine solche Nutzungseinheit stellt sich bei wertender Betrachtung nicht anders dar als ein einziges mehrfach erschlossenes Anliegergrundstück. Deshalb ist auch das Buchgrundstück 7/2 als ausbaubeitragspflichtig anzusehen. Auch insoweit ist unschädlich, dass wegen der bestehenden Zufahrt zur Straße und des Zaunes zur ausgebauten hin diese über das Anliegergrundstück hinweg wahrscheinlich nicht in Anspruch genommen werden wird. Entscheidend ist allein, dass die ausgebaute Straße bei Ausschöpfung der zulässigen Nutzungsmöglichkeiten beider Grundstücke in Anspruch genommen werden könnte (vgl. Sächsisches OVG, Urt. v. 14. März 2018 – 5 A 184/15 –, juris 48; Hessischer VGH, Beschl. v. 18. Februar 2020 – 5 A 1646/18 –, juris Rn. 29; Driehaus/Raden, Erschließungsbeiträge, § 35 Anknüpfungsmerkmale für die Verteilung des umlagefähigen Aufwands, beck-online Rn.44). 6. Die Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands entspricht ganz überwiegend nicht den rechtlichen Vorgaben. Sie ist fehlerhaft. a) Gemäß § 17 Abs. 4 Satz 2 BremGebBeitrG i.V.m. § 3 StBBOG a.F. wird der beitragsfähige Aufwand zwar nach den tatsächlichen Aufwendungen ermittelt. Gemäß § 2 Nr. 2 lit. g) StBBOG a.F. gehören zum beitragsfähigen Aufwand auch die Aufwendungen für die Verbesserung von Entwässerungseinrichtungen. Bei der Verbesserung von Entwässerungseinrichtungen, die – wie hier – sowohl der Entwässerung von Verkehrsanlagen als auch
10 der Entwässerung der anliegenden Grundstücke dienen, ist jedoch eine exakte kostenmäßige Berechnung des auf die Straßenentwässerung entfallenden Kostenanteils regelmäßig nicht möglich. Dieser Kostenanteil kann deshalb auf der Grundlage gesicherter Erfahrungswerte veranschlagt werden. Eine solche Schätzung muss aber plausibel und nachvollziehbar sein (vgl. VG Bremen, Urt. v. 8. Februar 2013 – 2 K 183/11 –, juris Rn. 91, 92; OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 24. April 2012 – 4 L 41/11 –, juris Rn. 50). Das ist hier nicht der Fall. Bei dem in der Erschließungsanlage „ “ verbesserten Mischwasserkanal handelt es sich um eine Gemeinschaftseinrichtung, die drei Zwecken dient und damit drei Funktionen erfüllt: Straßenoberflächenentwässerung, Grundstücksoberflächenentwässerung und Schmutzwasserableitung. Zur Ermittlung des Anteils an den Gesamtkosten der Verbesserungsmaßnahme, der der Straßenoberflächenentwässerung und damit dem beitragsfähigen Aufwand zuzurechnen ist, müssen deshalb von den Gesamtkosten zunächst drei Kostenmassen gebildet werden. Eine erste Kostenmasse umfasst alle Kosten, die für die Verbesserung der einzig der Straßenoberflächenentwässerung dienenden Bestandteile (z.B. Straßensinkkästen, Straßenrinnen usw.) angefallen sind und deshalb ohne weiteres dem beitragsfähigen Aufwand zuzuordnen sind. Von diesen Kosten abzugrenzen sind alle Kosten, die für die Verbesserung der Bestandteile entstanden sind, die nicht der Straßenoberflächenentwässerung, sondern der Grundstücksoberflächenentwässerung und der Schmutzwasserableitung dienen. Diese Kosten sind aus der Sicht des Straßenausbaubeitragsrechts ohne jede Bedeutung und müssen deshalb unter diesem Blickwinkel unbeachtet bleiben. Sodann ist schließlich eine dritte Kostenmasse zu bilden für die Kosten der Verbesserung solcher Bestandteile (vor allem Hauptkanal), die allen drei Zwecken dienen. Diese Kostenmasse enthält sowohl Kosten, die der Straßenoberflächenentwässerung und damit dem Straßenausbaubeitragsrecht zuzuordnen sind, als auch solche, für die dies nicht zutrifft und die folglich straßenausbaubeitragsrechtlich belanglos sind. Angesichts dessen ist es geboten, diese dritte Kostenmasse aufzuteilen in (weil der Straßenoberflächenentwässerung zuzurechnen) straßenausbaubeitragsrechtlich beitragsfähige und (weil der Grundstücksoberflächenentwässerung oder der Schmutzwasserableitung zuzurechnen) straßenausbaubeitragsrechtlich nicht beitragsfähige Kosten. Diese Aufteilung ist entsprechend den drei unterschiedlichen Funktionen einer Gemeinschaftseinrichtung der hier in Rede stehenden Art nach Maßgabe der sog. Dreikanalmethode vorzunehmen (vgl. VG Bremen, Urt. v. 8. Februar 2013 – 2 K 183/11 –, juris Rn. 85; OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 24. April 2012 – 4 L 41/11 –, juris Rn. 48; Driehaus/Raden, Erschließungsbeiträge, § 33 Umfang und Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands, beckonline Rn. 38). Danach bestimmt sich der auf die Straßenoberflächenentwässerung entfal-
11 lende und somit beitragsfähige Anteil an der dritten Kostenmasse nach dem Verhältnis der Verbesserungskosten für drei jeweils getrennte hypothetische Entwässerungskanäle jeweils zu Zwecken der Straßenoberflächenentwässerung, der Grundstücksoberflächenentwässerung und der Schmutzwasserableitung. Da die dritte Kostenmasse die Bestandteile der Mischwasserkanalisation abbildet, die sowohl der Straßenoberflächenentwässerung als auch der Grundstücksoberflächenentwässerung und der Schmutzwasserableitung dient, muss sich auch die Zuordnung der Kosten an dieser Funktionsverteilung orientieren (vgl. Driehaus/Raden, Erschließungsbeiträge, § 13 Umfang des Erschließungsaufwands, beck-online Rn. 79 ff.; sowie bereits für Fälle einer zwei Zwecken dienenden Gemeinschaftskanalisation: BVerwG, Urt. v. 27. Juni 1985 – 8 C 124/83 –, juris Rn. 23 zum sog. abgemagerten Mischsystem (gemeinsame Straßenoberflächenentwässerung und Schmutzwasserabteilung); BVerwG, Urt. v. 09. Dezember 1983 – 8 C 112/82 –, juris Rn. 20 zur sog. Trennkanalisation (gemeinsame Straßen- und Grundstücksoberflächenentwässerung)). Nicht zu folgen ist daher der Auffassung in der Literatur und Rechtsprechung (vgl. zum Streitstand: Driehaus/Raden, Erschließungsbeiträge, § 33 Umfang und Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands, beck-online Rn. 38 ff.), wonach sich der auf die Straßenentwässerung entfallende Anteil an der dritten Kostenmasse nach dem Verhältnis der Verbesserungskosten eines hypothetischen Grundstücksentwässerungskanals für Schmutz- und Niederschlagswasser auf der einen und eines hypothetischen Straßenentwässerungskanals auf der anderen Seite bestimmt (sog. reine Zweikanalmethode). Auch ist der Auffassung eine Absage zu erteilen, wonach die Kosten zunächst nach einem hypothetischen Schmutzwasserkanal und einem hypothetischen Niederschlagswasserkanal aufzuteilen seien und die so ermittelten Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung sodann halbiert werden (sog. splittende Zweikanalmethode). Denn in beiden Fällen wird im Ergebnis allein auf die Zahl der beteiligten Kostenträger abgestellt und nicht auf die verschiedenen Funktionen der konkret in Rede stehenden Gemeinschaftsentwässerungsanlage (vgl. bereits BVerwG, Urt. v. 27. Juni 1985 – 8 C 124/83 –, juris Rn. 23 f. zum sog. abgemagerten Mischsystem). Zur Berechnung der Anteile an den Herstellungs- oder Verbesserungskosten eines Kanals macht es aber einen Unterschied, ob darin nur Straßenoberflächen- und Schmutzwasser bzw. nur Straßenoberflächen- und Grundstücksoberflächenwasser abgeführt werden oder Straßenoberflächen-, Schmutz- und Grundstücksoberflächenwasser (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 24. April 2012 – 4 L 41/11 –, juris Rn. 48). b) Hiervon ausgehend hat die Beklagte den beitragsfähigen Aufwand ganz überwiegend unzutreffend ermittelt.
12 aa) Problematisch ist bereits die Ermittlung der einzelnen Kostenmassen. Denn die Kostenzuordnungsfrage kann sich erst stellen, wenn zuvor alle drei Kostenmassen in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise ermittelt worden sind. Dazu ist es erforderlich, dass die Gemeinde die Materialkosten für die drei Gruppen von Bestandteilen der Gemeinschaftseinrichtung genau und jeweils getrennt feststellt. Dagegen ist sie berechtigt, die Lohnkosten und die Kosten für den Einsatz von Maschinen und sonstigen Hilfsmitteln für die Herstellung der (gesamten) Mischwasserkanalisation insgesamt festzustellen und sodann auf der Grundlage gesicherter Erfahrungssätze die Anteile zu schätzen, die hiervon auf die Herstellung der Bestandteile einer der drei Kostenmassen entfallen (vgl. Driehaus/Raden, Erschließungsbeiträge, § 33 Umfang und Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands, beck-online Rn. 38; BVerwG, Urt. v. 27. Juni 1985 – 8 C 124/83 –, juris Rn. 16 ff. zum sog. abgemagerten Mischsystem; BVerwG, Urt. v. 09. Dezember 1983 – 8 C 112/82 – , juris Rn. 18 ff. zur sog. Trennkanalisation). Dem wird die Kostenzusammenstellung der ersten Kostenmasse (allein der Straßenentwässerung dienende Bestandteile) nicht vollumfänglich gerecht. Zu beanstanden ist die Aufnahme der Kosten der Baustelleneinrichtung. Diese Kostenposition wird im Wege einer Schätzung (0,7984 % der Gesamtkosten der Baustelleneinrichtung) ermittelt, obgleich sie ausweislich der Kostenzusammenstellung auch Materialkosten umfasst (z.B. Baubüro und Bauschild), die gerade nicht geschätzt werden dürfen. Überdies wird weder der veranschlagte Prozentsatz erläutert und plausibilisiert noch erschließt sich die Zuordnung dieser Materialkosten zur ersten Kostenmasse. Denn anders als z.B. Straßensinkkästen dienen das Baubüro und die benötigten Bauschilder nicht allein der Straßenentwässerung, sondern der Verbesserungsmaßnahme insgesamt und damit allen drei Zwecken. Sie sind daher in der dritten Kostenmasse zu verorten. Soweit in den Kosten der Baustelleneinrichtung auch Lohnkosten und Kosten für den Einsatz von Maschinen und sonstigen Hilfsmitteln enthalten sein sollten, fehlt es jedenfalls an einer Plausibilisierung der Schätzung. Die Kosten der Baustelleneinrichtung sind daher aus der ersten Kostenmasse herauszurechnen. bb) Zu beanstanden ist auch die Verteilung der Kosten der dritten Kostenmasse. Sie erfolgt nicht entsprechend den drei unterschiedlichen Funktionen der verbesserten Mischwasserkanalisation nach Maßgabe der sog. Dreikanalmethode. Aus diesem Grund kann dahinstehen, ob die fehlerhafte Ermittlung der ersten Kostenmasse (s.o.) auf die Ermittlung der dritten Kostenmasse durchschlägt. (1) Nach den obigen Ausführungen verbietet sich bei einer Gemeinschaftseinrichtung, die – wie hier – drei Zwecken dient (Straßenoberflächenentwässerung, Grundstücksoberflächenentwässerung und Schmutzwasserableitung) eine Verteilung der Kosten der dritten Kostenmasse gemäß der sog. reinen Zweikanalmethode. Die Beklagte hat das zwar er-
13 kannt und in den Widerspruchsbescheiden hiervon Abstand genommen. Sie hat die Kosten sodann jedoch nach Maßgabe der sog. splittende Zweikanalmethode verteilt, anstatt die Dreikanalmethode anzuwenden. Das hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Nach der Abkehr von der Zweikanalmethode im Widerspruchsverfahren werden ausweislich der Widerspruchsbescheide von den Gesamtkosten der dritten Kostenmasse nunmehr 29,07 % der Straßenoberflächenentwässerung zugeordnet. Zur Begründung nimmt die Beklagte Bezug auf einen Erläuterungsbericht der AG vom 15. Mai 2013. Dabei handelt es sich um eine Auftragsarbeit im Auftrag der im Zuge der Einführung getrennter Entwässerungsgebühren für Schmutz- und Niederschlagswasser in Bremerhaven zum 01. Januar 2014. Ziel der Beauftragung war die Ermittlung technischer Verteilungsschlüssel als Basis einer Kostenträgerrechnung zur Aufteilung der Abwasserkosten auf Schmutz- und Niederschlagswasser. Aus diesem Grund betrachtet der Bericht neben der eigentlichen Kanalisation die gesamte Abwasserinfrastruktur der Gemeinde und zieht diese in die endgültige Berechnung mit ein (z.B. Sonderbauwerke wie Pumpwerke, Regenbecken, Stauraumkanäle oder Trenn- und Schieberbauwerke). Hinsichtlich der Kosten der Mischkanalisation werden ausgehend von technischen Vorgaben über das gesamte Gemeindegebiet zwei fiktive Kanalnetze erzeugt: ein Niederschlagswasserkanalnetz, das neben der Grundstücksoberflächen- auch der Straßenoberflächenentwässerung dient, und ein Schmutzwasserkanalnetz. Nach Erstellung des fiktiven gemeindeweiten Zweikanalsystems wurden mit Hilfe einer Software der GmbH die (fiktiven) Herstellungskosten sowie deren Verhältnis an den Gesamtkosten einer Mischkanalisation ermittelt. Im Ergebnis entfallen 41,87 % auf das Schmutzwasserkanalnetz und 58,13 % auf das Niederschlagswasserkanalnetz (Grundstücksoberflächen- und Straßenoberflächenentwässerung). Ungeachtet des Umstands, dass schon die Berechnungsmethode der Software der GmbH nicht offengelegt wird, erfolgt die Aufteilung der Kosten der Mischwasserkanalisation im Erläuterungsbericht der AG nicht nach Maßgabe der maßgeblichen Dreikanalmethode, sondern nach Maßgabe der sog. Zweikanalmethode. Einem fiktiven Schmutzwasserkanalnetz wird ein fiktives Niederschlagswasserkanalnetz gegenübergestellt, das sowohl der Grundstücksoberflächen- als auch der Straßenoberflächenentwässerung dient. Die Berechnung kann damit nicht als Grundlage einer Schätzung des straßenausbaubeitragsfähigen Anteils der dritten Kostengruppe herangezogen werden. Denn sie lässt unberücksichtigt, dass es für die Ermittlung der (anteiligen) Kosten für die Verbesserung eines Mischwasserkanals und der aus dem Vorliegen einer Gemeinschaftseinrichtung resultierenden Kostenersparnis für die beteiligten Funktionsträger einen Unterschied macht, ob die Anteile nach dem Verhältnis der Verbesserungskosten eines hypothetischen Schmutzwasserkanals auf der einen und eines hypothetischen gemeinsamen
14 Straßenoberflächen- und Grundstücksoberflächenwasserkanals auf der anderen Seite ermittelt werden oder ob die Anteile nach dem Verhältnis der Verbesserungskosten jeweils eines getrennten hypothetischen Straßenoberflächen-, Schmutz- und Grundstücksoberflächenwasserkanals ermittelt werden. Die Beklagte hat in den Widerspruchsbescheiden zur Ermittlung des straßenausbaubeitragsfähigen Aufwands aus der dritten Kostengruppe die im Erläuterungsbericht der AG ermittelten Anteile übernommen und zusätzlich den auf das Niederschlagswasserkanalnetz entfallenden Anteil halbiert. Auch dieses Vorgehen ist methodisch falsch. In der Sache handelt es sich um ein Vorgehen nach der sog. splittenden Zweikanalmethode. Auch hier gilt: Es macht rechnerisch einen Unterschied, ob die Anteile der drei Funktions- und Kostenträger nach dem Verhältnis der Verbesserungskosten eines fiktiven Schmutzwasserkanals auf der einen und eines fiktiven gemeinsamen Straßenoberflächen- und Grundstücksoberflächenwasserkanals auf der anderen Seite ermittelt werden oder ob diese Anteile nach dem Verhältnis der Verbesserungskosten jeweils eines getrennten hypothetischen Straßenoberflächen-, Schmutz- und Grundstücksoberflächenwasserkanals ermittelt werden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beklagte den straßenausbaubeitragsfähigen Aufwand aus der dritten Kostengruppe nur mit der Hälfte des auf das Niederschlagswasserkanalnetz entfallenden Anteil bemisst, nämlich mit 29,07 % (= 58,13 % / 2). Sie beruft sich insoweit auf einen vom Bundesverwaltungsgericht im Jahre 1983 aufgestellten Erfahrungssatz (BVerwG, Urt. v. 9. Dezember 1983 – 8 C 112/82 –, juris Rn. 20) in Bezug auf die Verteilung der Kosten der dritten Kostenmasse bei einer Trennkanalisation (gemeinsame Straßen- und Grundstücksoberflächenentwässerung). Danach führe die Herstellung einer Trennkanalisation zu einer annähernd gleichen Kostenersparnis für die Straßen- und die Grundstücksoberflächenentwässerung. Deshalb sei es in der Regel gerechtfertigt, die sonstigen Kostenunterschiede zu vernachlässigen und die Straßenentwässerung sowie die Grundstücksentwässerung je zur Hälfte mit den Kosten der dritten Kostenmasse zu belasten. Bei der Anwendung dieses Erfahrungssatzes verkennt die Beklagte, dass es vorliegend nicht um die Verbesserung einer Trennkanalisation, sondern um die Verbesserung einer Mischkanalisation geht. Ein Erfahrungssatz kann aber nur in Bezug auf solche Sachverhalte eine gesicherte Schätzungsgrundlage darstellen, für die er zuvor aufgestellt worden ist. Das ist hier nur die Trennkanalisation. Die Beklagte hat weder vorgetragen, noch ist es sonst ersichtlich, dass der vorgenannte Erfahrungssatz ohne Weiteres auf die Verbesserung einer Mischwasserkanalisation übertragen werden könnte. Seine Anwendung im hiesigen Fall ist damit methodisch falsch, die erfolgte Schätzung ist mithin unplausibel. (2) Im Übrigen dürfte es – wenn auch nicht mehr entscheidungserheblich – unter rechtlichen Gesichtspunkten problematisch sein, bei einem vorhabenbezogenen Straßenaus-
15 baubeitrag in Anwendung der Dreikanalmethode zur Ermittlung des Verhältnisses der Verbesserungskosten für drei jeweils getrennte hypothetische Entwässerungskanäle (Straßenoberflächenentwässerung, Grundstücksoberflächenentwässerung und Schmutzwasserableitung) nicht auf das konkrete Vorhaben, sondern auf das gesamte Gemeindegebiet abzustellen. Die Zugrundelegung sämtlicher Straßen im Verbandsgebiet ist gleichwohl nicht ausgeschlossen, solange die tatsächlichen Grundlagen für die konkrete Anlage noch ausreichend vergleichbar sind. Die Ermittlung der fiktiven Kosten für die getrennten Kanäle allein anhand von allgemeinen Erfahrungswerten ohne die Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten kommt aber jedenfalls bei einer drei verschiedenen Zwecken dienenden Gemeinschaftsentwässerungsanlage nur in besonderen Konstellationen in Betracht (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 24. April 2012 – 4 L 41/11 –, juris Rn. 52 ff.). Aus diesem Grund hält die Kammer nicht weiter an ihrer Rechtsprechung fest, wonach von den Kosten eines Mischwasserkanals 1/5 pauschal dem Aufwand für die Straßenentwässerung zugeordnet werden könne (so noch VG Bremen, Urt. v. 8. Februar 2013 – 2 K 183/11 –, juris). Die Annahme eines solchen Zuordnungsschlüssels von 3 (Kosten des Schmutzwasserkanals) zu 1 (Kosten des Grundstücksoberflächenkanals) zu 1 (Kosten des Straßenentwässerungskanals) stellt ohne eine zumindest grobe Darlegung der dazu erforderlichen tatsächlichen Voraussetzungen oder des Bestehens einer Ausnahmekonstellation – ungeachtet des Umstands, dass das Gericht ohnehin nicht schätzungsbefugt ist – keine sachgerechte Schätzung dar (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 24. April 2012 – 4 L 41/11 –, juris Rn. 53). Solange die tatsächlichen Grundlagen für die konkrete Anlage noch ausreichend vergleichbar sind, bleibt es der Beklagten aber unbenommen, den auf die Straßenentwässerung entfallenden Kostenanteil einer Mischkanalisation in der Weise zu schätzen, dass ein entsprechender Kostenanteil durch eine Vergleichsberechnung nach Maßgabe der Ermittlung und Zuordnung der Kosten einiger vergleichbarer und insoweit repräsentativer Straßenzüge im Gemeindegebiet in Form eines Vomhundertsatzes errechnet und dieser Vomhundertsatz auf den (veranschlagten) Gesamtaufwand der Anlage angewandt wird, welcher als Grundlage für die Ermittlung des Beitragssatzes dient. Eine gegenteilige Annahme würde zu einem der Gemeinde unzumutbaren und deshalb unvertretbaren Verwaltungsaufwand führen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27. Februar 1987 – 8 B 144/86 –, juris Rn. 3). 7. Im Ergebnis sind die streitgegenständlichen Beitragsbescheide in Gestalt der Widerspruchsbescheide nur insoweit rechtmäßig, als der veranschlagte beitragsfähige Aufwand die Kosten der ersten Kostenmasse i.H.v 1.976,71 € abzüglich der zu Unrecht veranschlagten Kosten der Baustelleneinrichtung i.H.v. 151,33 € (s.o.), mithin 1.800,23 € (= (1695-151,33 €)*0,98 [Skonto]*1,19 [MwSt]), nicht übersteigt. Die Bescheide sind aufzuheben, soweit sie den auf dieser Grundlage erhobenen Straßenausbaubeitrag übersteigen.
16 Das entspricht in Bezug auf das Buchgrundstück 7/2 einem Straßenausbaubeitrag i.H.v. 203,60 € (= 1800,23 € * 75 % / 4.781,25 m² * 721,00 m²) und in Bezug auf das Buchgrundstück 9/1 einem Straßenausbaubeitrag i.H.v. 365,20 € (= 1800,23 € * 75 % / 4.781,25 m² * 1.293,25 m²). II. Infolge der ganz überwiegenden Rechtswidrigkeit der Beitragsbescheide hat die Klägerin einen Rückzahlungsanspruch gegen die Beklagte i.H.v. 27.622,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz aus 32.193,66 € für die Zeit vom 10. Januar 2022 (Rechtshängigkeit) bis zum 23. März 2022 sowie aus 27.622,34 € seit dem 24. März 2022. Das Gericht hat den Anteil für angefallene Mahn- und Säumniskosten bei der Berechnung der Höhe des Rückzahlungsanspruchs mit rund 1 % veranschlagt (= (32.768,32 € - 32.434,32 €) / 32.434,32 €). Daraus folgt ein Rückerstattungsanspruch i.H.v. 27.622,34 €. Dieser berechnet sich wie folgt: Die Klägerin schuldet einen um Mahn- und Säumnisgebühren ergänzten Straßenausbaubeitrag i.H.v. insgesamt 574,66 € (= 32.768,32 € / 32.434,32 € * (203,6 € + 365,20 €)). Von den insgesamt gezahlten 32.768,32 € hat sie damit 32.193,66 € (= 32.768,32 € - 574,66 €) zu Unrecht entrichtet. Hiervon waren sodann die bereits im Klageverfahren zurückerstatteten 4.571,32 € abzuziehen. Das ergibt 27.622,34 €. III. Die Kosten des Verfahrens waren insgesamt der Beklagten aufzuerlegen. Soweit die Beteiligten das Verfahren hinsichtlich der rückerstatteten 4.571,32 € in der Hauptsache teilweise für erledigt erklärt haben, folgt dies gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO aus der (sinngemäßen) Kostenübernahmeerklärung der Beklagten, der das Gericht folgt. Im Übrigen waren die Kosten des Verfahrens gemäß § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO ebenfalls der Beklagten aufzuerlegen, da die Klägerin nur zu einem sehr geringen Teil unterlegen ist (rund 2 % der nach der Teilerledigung noch streitbefangenen 28.197 €). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen.
17 Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Dr. Benjes Dr. Pawlik Dr. Schmidt