Die Klägerin verlangt Schadensersatz aus Anlaß eines Verkehrsunfalles, der sich am 00.02.1995 gegen 5.55 Uhr …
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 18. April 1996 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschwer der Klägerin: unter 20.000,00 DM.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klägerin verlangt Schadensersatz aus Anlaß eines Verkehrsunfalles, der sich am 00.02.1995 gegen 5.55 Uhr nahe L. auf der Autobahn N01 ereignete. Sie fuhr bei Glatteis mit ihrem Pkw Kleinbus B. Modell01 ebenso wie der Beklagte zu 1) mit dem mit 40 t Frachtgut beladenen Sattelschlepper der Beklagten zu 2) in Richtung H.. Der Kleinbus geriet vor dem Lkw ins Schleudern und prallte gegen die rechte Leitplanke, von der er schließlich auf die linke Fahrspur hinüberrutschte. Hier stieß der Lkw, mit dem der Beklagte zu 1) wegen des schleudernden B. von der rechten auf die linke Spur gewechselt war, gegen die linke Seite des Pkw.
Die Klägerin, die bei dem Verkehrsunfall erheblich verletzt wurde, hat behauptet, sie habe den Lkw vor dem Unfall nicht überholt. Ins Schleudern sei sie geraten, weil sie verkehrsbedingt habe abbremsen müssen, was sie bei ihrer erstinstanzlichen Anhörung dahin präzisiert hat, daß ein roter I. knapp vor ihr eingeschert sei.
Die Beklagten haben vorgetragen, der Beklagte zu 1) sei mit nur 50 km/h auf der rechten Spur gefahren, als die Klägerin ihn zügig überholt habe. Vor dem Lkw habe die Klägerin auf die rechte Spur zurückgelenkt. Dabei habe das Heck des Pkw zu schlingern begonnen, woraufhin die Klägerin gebremst habe und anschließend gegen die Leitplanke geschleudert sei. Ein weiteres Fahrzeug sei nicht in der Nähe gewesen.
Das Landgericht hat nach Anhörung der Klägerin und eidlicher Parteivernehmung des Beklagten zu 1) die Klage abgewiesen, weil die Klägerin den Unfall dadurch allein verschuldet habe, daß sie durch unangepaßte Geschwindigkeit nach einem Überholvorgang die Kontrolle über ihren Pkw verloren habe.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Sie meint, den Beklagten zu 1) treffe erhebliches Unfallverschulden, weil er trotz Straßenglätte 80 km/h schnell gefahren sei und zu dem Zeitpunkt als der Kleinbus instabil geworden sei, noch so weit entfernt gewesen sei, daß er bei angemessener Geschwindigkeit noch problemlos hätte anhalten können.
Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil.
Der Senat hat die Klägerin und den Beklagten zu 1) zur Sachaufklärung gehört und Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen M. sowie Einholung eines mündlichen Gutachtens des Sachverständigen A..
Die Akte 43 Js 1516/95 der StA Bielefeld hat zu Informationszwecken vorgelegen.
II.
Die Berufung ist unbegründet. Ein Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld steht der Klägerin gegen die Beklagten zu 1) und 3) gem. §§ 823, 847 BGB, 3 PflVG nicht zu, weil sich· Unfallverschulden des Beklagten zu 1) nicht feststellen läßt. Darüber hinaus schulden die Beklagten der Klägerin auch keinen Ersatz materiellen Schadens gem. §§ 7, 18 StVG, 823 BGB, 3 PflVG, weil der Unfall entscheidend auf erhebliches Verschulden der Klägerin zurückzuführen ist und daher die Betriebsgefahr des Lkw der Beklagten zu 2) als Schadensverursachungsfaktor unberücksichtigt bleiben muß.
1.
Der Beklagte zu 1) fuhr bei Beginn des Unfallgeschehens, wie der Sachverständige festgestellt hat, 79 km/h schnell, obwohl auf der Autobahn nach Aussage des Zeugen M. erhebliche Straßenglätte herrschte und der Beklagte zu 1) nach eigenem Bekunden auch wußte, daß es zumindest streckenweise sehr glatt war. Dennoch verstieß der Beklagte zu 1) nicht gegen § 3 Abs. 1 StVO, wonach ein Fahrzeugführer nur so schnell fahren darf, daß er sein Fahrzeug ständig beherrscht und er seine Geschwindigkeit insbesondere den Straßen-, Verkehrs- und Wetterverhältnissen, seinen persönlichen Fähigkeiten sowie den Eigenschaften des Fahrzeugs anzupassen hat. Das Glatteis hatte zwar zur Folge, daß der geringstmögliche Anhalteweg des Lkw bei diesen Straßenverhältnissen länger war als etwa auf feuchter oder auf trockener Fahrbahn, auch wenn, wie der Sachverständige ausgeführt hat, wegen der hohen Achslast bei diesem mit 40 t Frachtgut beladenen Sattelschlepper eine dünne Eisschicht unter den Rädern bei einer Vollbremsung evtl. sogar weggedrückt worden wäre. Dies allein gebot dem Beklagten zu 1) aber noch keine Geschwindigkeit von unter 79 km/h. Denn nach der unwiderlegten Darstellung der Beklagten hatte der Beklagte zu 1) freie Sicht auf die vor ihm geradeaus verlaufende und von anderen Verkehrsteilnehmern vollkommen freie Autobahn. Eine Gefahrensituation, bei der ein geringstmöglicher Anhalteweg gefordert war, konnte unter diesen Umständen praktisch nur entstehen, wenn der Beklagte zu 1) von anderen Verkehrsteilnehmern überholt wurde und diesen ein Fahrfehler unterlief. Mangels konkreter Anhaltspunkte für eine solche Entwicklung brauchte der Beklagte zu 1) seine Geschwindigkeit darauf nicht einzustellen. Im übrigen zeigt der Spurwechsel, der dem Beklagten zu 1) vor der FahrzeugKollision noch gelungen ist, daß der mit ABS ausgerüstete Lkw trotz der Straßenglätte noch ohne weiteres zu beherrschen war.
Es kann ferner nicht festgestell.t werden, daß der Beklagte zu 1) zu spät auf die durch den Pkw der Klägerin entstandene Gefahrenlage reagiert habe. Die Klägerin hat ihre Behauptung, der Beklagte zu 1) sei noch so weit entfernt gewesen, als ihr Kleinbus instabil geworden sei, daß er bei sofortiger Reaktion noch vor der Kollisionsstelle habe anhalten können, nicht zu beweisen vermocht. Zur Rekonstruktion des Unfallablaufs steht eine Verkehrsunfallskizze nicht zur Verfügung. Der Stand der Fahrzeuge ist nach dem Unfall nicht konkret ausgemessen worden. Der Zeuge M. hat bekundet, die Entfernung zwischen dem Schaden an der rechten Leitplanke und dem Endstand der Fahrzeuge schätze er auf ca. 100 m. Der Beklagte zu 1) hat angegeben, die Pkw-Lkw-Kollision habe etwa 40 - 50 m hinter der Leitplankenkollision des B. stattgefunden. In Einklang mit diesen Darstellungen hat der Sachverständige auf der Basis von einschlägigen Untersuchungsergebnissen in seinem Gutachten zwischen dem Ort der Leitplankenkollision und der Pkw-Lkw-Kollision eine Entfernung von etwa 40 m angenommen und durch Auswertung der Diagrammscheibe aus dem Lkw-Geschwindigkeitsschreiber ermittelt, daß der Lkw den B. vom Kollisionsort noch ca. 50 m vor sich hergeschoben hat. Die weitere Analyse der Diagrammscheibenaufzeichnungen ergibt, daß die Lkw-Geschwindigkeit vor der Kollision zweimal reduziert worden ist, nämlich erstmals leicht (Gas wegnehmen, Motorbremsung) in dem Moment, in dem der B. erstmals gegen die Leitplanke traf und ein weiteres Mal (Vollbremsung) in dem Zeitpunkt, in dem der B. von der Leitplanke zur linken Fahrspur hinüberschleuderte. Die Reaktion des Beklagten zu 1), die zur ersten Geschwindigkeitsreduzierung des Lkw führte, erfolgte praktisch in dem gleichen Moment, in dem der B. schleudernd begann, sich auf die Leitplanke zuzubewegen. Eine zu späte Reaktion des Beklagten zu 1) ist auf dieser Grundlage nicht nachweisbar.
Dem Beklagten zu 1) kann auch nicht angelastet werden, falsch auf den Schleuderbeginn des B. reagiert zu haben. Hätte er sogleich eine Vollbremsung eingeleitet, dann würde dies die Kollision nicht verhindert haben. Denn wie der Sachverständige ausgeführt hat, wäre der Lkw auch dann mit einer Geschwindigkeit von immerhin noch 39 km gegen den B. getroffen. Und schließlich kann dem Beklagten zu 1) auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, gerade durch den Spurwechsel auf die Spur gefahren zu sein, auf der der B. vor der Pkw-Lkw-Kollision zum Stillstand gekommen war. Denn da sich der B. zunächst schleudernd auf die rechte Leitplanke zubewegt hatte, war die Entscheidung des Beklagten zu 1), auf die linke Spur zu wechseln, im Zeitpunkt dieses Entschlusses eine verkehrssituationsgerechte Entscheidung, weil der Lkw dadurch von der Gefahrenstelle weggelenkt wurde. Damit, daß der B. nach dem Anprall gegen die Leitplanke auf die linke Spur hinüber geraten würde, mußte der Beklagte zu 1) nicht rechnen.
2.
Unfallursächliches Verschulden der Klägerin steht hingegen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest. Sie hat den Lkw vor dem Unfall überholt. Das Heck ihres B. Kleinbus geriet beim anschließenden Wechsel auf die rechte Spur ins Schlingern. Hierauf reagierte die Klägerin mit einem Bremsmanöver, was zur Folge hatte, daß sie auf der glatten Straße die Kontrolle über ihr Fahrzeug verlor. Die Klägerin trifft daher der Vorwurf, entgegen § 3 Abs. 1 StVO schneller gefahren zu sein, als es eine sichere Beherrschung ihres Pkw erlaubte, und die Fahrweise nicht .auf die ihr bekannte Straßenglätte eingestellt zu haben.
Der Sachverhalt, aus dem sich die verkehrswidrige Fahrweise der Klägerin ergibt, steht fest aufgrund der erstinstanzlichen eidlichen Parteivernehmung des Beklagten zu 1). Obwohl der Beklagte zu 1) seine Geschwindigkeit vor dem Unfall und auch die Strecke, über die der Lkw nach der Kollision den B. weitergeschoben hat, anders angegeben hat als dies durch die Diagrammscheibe des Lkw-Geschwindigkeitsschreibers nachgewiesen ist, besteht keine Veranlassung, an der Richtigkeit der Bekundungen des Beklagten zu 1) zum Fahrverhalten der Klägerin zu zweifeln. Der Beklagte zu 1) hat hierzu bei seinen wiederholten Anhörungen im wesentlich stets gleichbleibende Darstellungen abgegeben. Eine unbewußte Falschdarstellung des Beklagten zu 1) hinsichtlich der Frage, ob die Klägerin überholt hat und ob sich ein anderes Fahrzeug in ihrer Nähe befunden nat, durch das die Klägerin behindert worden sein könnte, scheidet aus. Es erscheint hier fernliegend, daß der Beklagte zu 1) bereit gewesen sein könnte, die Gefahr auf sich zu nehmen, wegen vorsätzlicher eidlicher Falschaussage möglicherweise zur Verantwortung gezogen zu werden. Denn jedenfalls unmittelbare wirtschaftliche Vorteile konnte sich der Beklagte zu 1) hiervon nicht versprechen. Im übrigen fügen sich die Angaben des Beklagten zu 1) zwanglos in den Unfallablauf ein, den der Sachverständige anhand auch sonstiger Anhaltspunkte wie Aufzeichnung des Geschwindigkeitsschreibers, die Fahrzeugschäden, die Art des Leitplankenschadens und die Aussage des Zeugen M. rekonstruiert hat. Abgesehen davon deuten die Schäden an der rechten Leitplanke nach den Ausführungen des Sachverständigen eher darauf hin, daß sich der B. vor der Leitplankenkollision von der linken Fahrspur nach rechts hinüber bewegt hat als dafür, daß dies ausschließlich von der rechten Fahrspur aus geschah, auch wenn letzteres aus technischer Sicht nicht vollkommen ausgeschlossen werden kann.
Der eigenen Schilderung der Klägerin kommt demgegenüber keinerlei den·Angaben des Beklagten zu 1) entgegenstehender Beweiswert zu. Ihre Behauptung, sie habe nicht überholt und sei nur deswegen ins Schleudern·geraten, weil sie wegen eines vor ihr einscherenden roten I. habe abbremsen müssen, fehlt ersichtlich ein realer Hintergrund. Verletzungsbedingt hat die Klägerin an der Unfallstelle selbst nicht angehört werden können. Eine ihrer heutigen Darstellung entsprechende Sachverhaltsschilderung ist aber auch weder in der Akte des gegen sie durchgeführten Ordnungswidrigkeitenverfahrens noch in ihrem erstinstanzlichen Parteivortrag enthalten. Erstmals bei ihrer erstinstanzlichen Anhörung durch das Landgericht, also mehr als ein Jahr nach dem Unfall, hat si·e die Behinderung durch einen roten I. erwähnt. Nicht mit den objektiven Feststellungen an der Unfallstelle in Einklang zu bringen ist auch ihre erstinstanzliche Schilderung, sie habe nach dem Anprall gegen die rechte Leitplanke noch ca. eine Minute lang dort gestanden, und zwar mit dem Fahrzeugheck an der Leitplanke, bevor die Lkw-PkwKollision erfolgt sei. Im Senatstermin hat sie eingeräumt, daß sie sich eigentlich an den Unfallhergang nicht erinnern könne und ihre Erinnerung erst ab dem Zeitpunkt wieder einsetze, zu dem sie sich bereits im Krankenhaus befunden habe. Unter diesen Umständen lassen sich dem Erinnerungsbild der Klägerin, die bei dem Unfall u. a. eine Gehirnerschütterung erlitten hat, keine zuverlässigen Informationen über den tatsächlichen Unfallhergang entnehmen.
3.
Die Beklagten haben nicht zu beweisen vermocht, daß der Unfall für den Beklagten zu 1) im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG unabwendbar war. Es muß davon ausgegangen werden, daß ein Idealfahrer bei den gegebenen Straßenverhältnissen langsamer als 79 km/h gefahren wäre. Bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 60 km/h wäre der Lkw nach den Ausführungen des Sachverständigen bei gleichem Reaktionsmuster noch vor dem B. auf der linken Spur zum Stillstand gekommen und selbst bei einer Ausgangsgeschw indigkeit von 70 km/h hätte der Beklagte zu 1) den Unfall vermeiden können, wenn er sofort bei Erkennbarkeit des Instabilwerdens des B. mit einer Vollbremsung reagiert hätte.
Obwohl somit grundsätzlich die Voraussetzungen für eine Haftung der Beklagten gemäß §§ 7, 18 StVG, 3 PflVG gegeben sind, haben sie für den Schaden der Klägerin nicht einzustehen. Denn die Abwägung der beiderseitigen· Schadensverursachungsbeiträge gemäß § 17 StVG führt dazu, daß die von dem Lkw ausgegangene Betriebsgefahr angesichts des erheblichen Verschuldens der Klägerin zurücktreten muß.
Von dem Lkw ging zwar wegen seiner Größe, seines Gewichts und auch der Geschwindigkeit von 79 km/h auf glatter Straße eine beachtliche Betriebsgefahr aus. Die Gefahr, die durch ihn in den Verkehr getragen wurde, relativierte sich in der konkreten Situation aber aus dem Grunde, daß die Autobahn vor dem Lkw zunächst vollkommen frei war, der Lkw als Folge der hohen Achslast trotz Straßenglätte stabil in seiner Spur geführt werden konnte und selbst ein Ausweichmanöver ohne die Gefahr eines seitlichen Ausbrechens ohne weiteres möglich war. Dem gegenüber war die Betriebsgefahr des B. Modell01 durch das schuldhaft verkehrswidrige Verhalten der Klägerin ganz wesentlich erhöht. Die Stabilität ihres Fahrzeugs war bei dessen geringem Gewicht auf der eisglatten Autobahn erheblich vermindert. Das Überholmanöver ging mit einem Spurwechsel einher, bei dem die verringerte Bodenhaftung des Kleinbusses in besonderer Weise zum Tragen kam. Die Geschwindigkeit des Pkw lag höher als diejenige des Lkw und schließlich hat die Klägerin auch mit einem fahrtechnischen Fehler reagiert, als das Heck ihres Fahrzeugs zu schlingern begann. Denn sie hat daraufhin gebremst statt ausschließlich gegenzulenken und hierdurch ihr Fahrzeug wieder aufzufangen. Unter diesen Umständen wiegt das die Betriebsgefahr des B. erhöhende Fehlverhalten der Klägerin so schwer, daß demgegenüber die Betriebsgefahr des Lkw zurückzutreten hat.
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
4.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97, 708 Nr. 10, 546 Abs. 2 ZPO.