LG Hanau · Hessen 9. Zivilkammer Urteil zitiert von 1

Streit um Wertersatz für behauptete Pflegeleistungen aus Erbvertrag KI-Titel

Pflegeverpflichtung · Erbvertrag · Wertersatzanspruch · Vertragsauslegung · Zuständigkeit

Zivilrecht Klage abgewiesen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 135.150,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Vergütung von behaupteten Pflegeleistungen.

Die Beklagte ist die Alleinerbin des ursprünglichen und zwischenzeitlich verstorbenen Beklagten Herrn (BKl 1).

Unter dem 22.03.2019 schlossen die Klägerin und die Ehefrau des ursprünglich Beklagten einen notariellen Erbvertrag nebst Pflegeverpflichtung. Darin setzte die Ehefrau des ursprünglich Beklagten die Klägerin für den Fall, dass sie nach ihrem Ehemann versterben sollte zur alleinigen Vollerbin ein. Im Gegenzug verpflichtete sich die Klägerin unter § 5 des Vertrages zu verschiedenen Wart- und Pflegeleistungen betreffend den ursprünglich Beklagten und dessen Ehefrau. Nach § 6 Ziffer 4 des Vertrages sollte die Klägerin einen Anspruch auf Wertersatz für die erbrachten Pflegeleistungen erhalten, sofern die Ehefrau des ursprünglich Beklagten vor diesem versterben sollte. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den in Kopie zu den Akten gereichten Vertrag (Bl.5 ff. d.A.) Bezug genommen.

Am 16.04.2020 verstarb die Ehefrau des ursprünglich Beklagten. Am 27.07.2020 wurde der Klägerin mitgeteilt, ihre Hilfe werde nicht mehr benötigt.

Die Klägerin begehrt nun Wertersatz für die von ihr erbrachten Pflegeleistungen für die Zeit vom 22.03.2019 bis 27.07.2020 in Höhe von 300,00 € pro Tag für die Zeit bis zum 16.04.2020 und in Höhe von 150,00 € Tag für die Zeit nach dem Versterben der Ehefrau des ursprünglich Beklagten.

Sie behauptet, sie sei jeden Tag mehrfach in die Wohnung der Eheleute gefahren und habe diese gepflegt. Sie habe für die Familie eingekauft, mit der Ehefrau Besorgungen gemacht und diese zum Arzt begleitet. Sie habe das Frühstück, das Mittagessen und das Abendessen gemachte. Die verstorbene Ehefrau habe jeden Tag bis in die Nacht über die Klägerin verfügen können. Die von ihr erbrachten Arbeiten hätten mit Pflegeleistungen im Sinne der Pflegeversicherung nichts zu tun gehabt.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 135.150,00 € zuzüglich Verzugszinsen von 5% über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, es liege die Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit vor.

Sie bestreitet die behaupteten Pflegeleistungen der Klägerin mit Nichtwissen. Die Nachbarin der Eheleute habe beschrieben, diese seien in sehr ungepflegtem Zustand gewesen.

Sie ist der Ansicht, die Klägerin habe Schwarzarbeit erbracht und deshalb keinen Anspruch auf eine Vergütung.

Zudem sei unter § 5 Ziffer 3 des notariellen Erbvertrages die Verpflichtung der Beklagten zum Führen eines Leistungsverzeichnisses aufgeführt sowie die Vereinbarung, dass dieses monatlich zu unterzeichnen sei. Dies sei jedoch nicht erfolgt.

Wegen des weiteren Vortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig.

Die Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit ist nicht gegeben. In Betracht käme nur eine Zuständigkeit der Arbeitsgerichte nach § 2 Ziff.3 a) ArbGG. Die Voraussetzungen dieser Norm sind jedoch nicht erfüllt. Bei der Klägerin handelt es sich nicht um eine Arbeitnehmerin im Sinne des § 5 ArbGG. Arbeitnehmer ist, wer sich im Dienst eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet (Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, BeckOK Arbeitsrecht, 70. Edition, § 5 Rn.2 m.w.N.). Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin bei Verrichtung ihrer Tätigkeit weisungsgebunden war. Auch bestehen keine Anhaltspunkte für eine wirtschaftliche Abhängigkeit der Klägerin.

Die Klage ist jedoch unbegründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung eines Wertersatzes für erbrachte Pflegeleistungen aus § 6 Ziffer 4 des streitgegenständlichen notariellen Erbvertrages. Die Klägerin hat die behaupteten Pflegeleistungen nicht erbracht. Davon geht das Gericht entsprechend dem Vortrag der Beklagten aus. Die Klägerin hat für die Erbringung der Pflegeleistungen keinen Beweis erbracht. Die von der Klägerin benannte Zeugin Frau (Z 1) war nicht zu vernehmen. Bei der Zeugin handelt es sich um eine hausärztliche Internistin, die sich jedenfalls nicht über einen längeren Zeitraum vor Ort bei den Eheleuten (...) aufgehalten hat und somit aus eigener Kenntnis keine Aussage über die Art, Häufigkeit und Dauer evtl. erbrachter Pflegeleistungen machen kann.

Der mangelnde Beweis geht zu Lasten der Klägerin, denn sie trägt die Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anspruches aus dem notariellen Erbvertrag.

Mangels eines Anspruches in der Hauptsache hat die Klägerin gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Zahlung von Zinsen aus Verzug, §§ 280, 286 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung begründet sich aus den §§ 3 ZPO, 48 GKG.

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