EuG Sechste Kammer Urteil zitiert von 6

Gemeinschaftsmarke – Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke, die ein auf einer Seite nach außen gewölbtes …

Evonik Industries AG gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

Gemeinschaftsmarke – Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke, die ein auf einer Seite nach außen gewölbtes Rechteck in Purpur darstellt – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009

Europarecht Klage abgewiesen

Tenor

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Evonik Industries AG trägt die Kosten.

Verfahren

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Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 2. Oktober 2009 (Sache R 491/2009-4) über die Anmeldung eines auf einer Seite nach außen gewölbten Rechtecks in Purpur als Gemeinschaftsmarke