Irrtümlich eingefügte Entscheidungsgründe können nicht durch Berichtigungsbeschluss vollständig ausgetauscht …
Leitsatz
Irrtümlich eingefügte Entscheidungsgründe können nicht durch Berichtigungsbeschluss vollständig ausgetauscht werden.
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird der (Berichtigungs-)Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 24. Juli 2026 aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt Rechtsschutz gegen eine disziplinarrechtliche Geldbuße in Höhe von 1.000,00 Euro. Mit durch Zustellung an Verkündung statt erlassenem Urteil vom 07.07.2026 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Das zur Geschäftsstelle gegebene und an die Beteiligten zugestellte Urteil verhielt sich in den Entscheidungsgründen zu einem anderen Verfahren.
Mit Beschluss vom 24.07.2026 hat das Verwaltungsgericht nach Anhörung der Beteiligten beschlossen, die im Urteil vom 07.07.2026 dargestellten Entscheidungsgründe in ihrer Gesamtheit wegen offenbarer Unrichtigkeit zu berichtigen. Die berichtigten Entscheidungsgründe sind auf Seite 2 bis 10 des Berichtigungsbeschlusses ausgeführt. Zur Begründung der Berichtigung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: Nach § 118 Abs. 1 VwGO seien offenbare Unrichtigkeiten im Urteil jederzeit vom Gericht zu berichtigen. Offenbar ist die Unrichtigkeit, wenn sie sich aus dem Zusammenhang des Urteils oder aus den Vorgängen bei Erlass oder Verkündung, gegebenenfalls im Zusammenhang mit den gerichtlichen Verfahrensakten, auch für jeden Dritten ohne weiteres zweifelsfrei ergibt. Das Urteil sei im Hinblick auf die Entscheidungsgründe offenbar unrichtig. Die in dem Urteil enthaltenen Entscheidungsgründe stimmten offensichtlich nicht mit dem im Tatbestand dargestellten Sachverhalt und auch nicht mit dem Tenor des Urteils überein. Sie bezögen sich auf einen Polizeibeamten gegen den als Disziplinarmaßnahme eine Kürzung der Dienstbezüge verhängt wurde und stammen aus einem anderen, ebenfalls an diesem Tag verhandelten Verfahren, welches darüber hinaus ein ähnliches Aktenzeichen im Hinblick auf die ersten beiden Ziffern aufwiesen. Im Rahmen der elektronischen Aktenbearbeitung seien diese Entscheidungsgründe versehentlich übernommen. Dies sei zu berichtigen.
Gegen den am 07.08.2026 zugestellten Berichtigungsbeschluss hat der Kläger am gleichen Tag Beschwerde eingelegt.
II.
Die Beschwerde gegen den Berichtigungsbeschluss des Verwaltungsgerichts hat Erfolg.
1. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist gegen einen Berichtigungsbeschluss das Rechtsmittel der Beschwerde nach § 67 Abs. 1 LDG M-V i.V.m. § 146 Abs. 1 VwGO statthaft. Der Zulässigkeit der Beschwerde steht nicht entgegen, dass ein Mangel geltend gemacht wird, der die Nichtigkeit des Berichtigungsbeschlusses (vgl. BVerwG, B. v. 17.09.2007 – 8 B 30.07 –, juris Rn. 11; Neumann, jurisPR-BVerwG 4/2010 Anm. 4) zur Folge habe kann. Schon aus Gründen der Rechtssicherheit besteht ein schützenswertes Interesse des Klägers an der (ggf. allein deklaratorische) Aufhebung des Berichtigungsbeschlusses. Nur so kann er das Risiko vermeiden, dass ihm die Rechtskraft des Berichtigungsbeschlusses entgegengehalten wird, wenn das zur Entscheidung berufene Gericht keinen Mangel annimmt, der zur Nichtigkeit führt.
2. Die Beschwerde ist begründet.
Das Rechtsstaatsprinzip verlangt aus Gründen der Rechtssicherheit grundsätzlich die Beständigkeit gerichtlicher Entscheidungen. Einmal erlassene gerichtliche Entscheidungen sollen danach unabhängig vom Eintritt der Rechtskraft nicht willkürlich, sondern nur aus sachlichen Erwägungen heraus vom erlassenden Gericht abgeändert oder ergänzt werden können. Den genauen Umfang der Änderungs- und Ergänzungsmöglichkeiten grenzen daher für den Verwaltungsprozess die §§ 118 bis 120 VwGO ein (BVerfG, B. v. 23.05.2002 – 2 BvR 2177/01 –, juris Rn. 11).
§ 3 LDG M-V i.V.m. § 118 Abs. 1 VwGO gestattet nicht den hier vorgenommenen vollständigen Austausch der Entscheidungsgründe.
Nach § 118 Abs. 1 VwGO sind Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil jederzeit vom Gericht zu berichtigen. Erfasst werden nur solche Unrichtigkeiten, die sich aus dem Zusammenhang des Urteils selbst oder aus den Vorgängen bei seiner Verkündung ergeben und ohne Weiteres erkennbar sind (BVerwG, B. v. 09.11.2009 – 7 B 10.09 –, juris Rn. 21). Offenkundig muss nicht nur die Unrichtigkeit des Urteils sein, sondern auch wie diese Unrichtigkeit zu beheben ist (vgl. BVerwG, B. v. 09.11.2009 – 7 B 10.09 –, juris Rn. 22; VGH Mannheim, B. v. 24.01.2024 – 12 S 1787/23 –, juris Rn. 13; VGH München, B. v. 06.08.2021 – 22 ZB 19.1035 –, juris Rn. 5; Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 118 Rn. 4). Dies ist insbesondere auch deshalb notwendig, weil an dem Berichtigungsbeschluss nicht zwingend die Richter mitwirken müssen, die an der ursprünglichen Entscheidung beteiligt waren (BVerwG, B. v. 09.11.2009 – 7 B 10.09 –, juris Rn. 22). Ist eine Entscheidung nicht mit Gründen versehen, handelt es sich um einen echten Verfahrensfehler, der durch eine Berichtigung nach § 118 Abs. 1 VwGO nicht behoben werden kann (BVerwG, B. v. 09.11.2009 – 7 B 10.09 –, juris Rn. 21).
Eine Berichtigung war danach unzulässig.
Die ursprünglichen Entscheidungsgründe sind durch irrtümliche Einfügung in das Urteil gelangt, also durch einen Copy-and-paste-Fehler. Dieser Fehler erfolgte vor der Beifügung der Signatur der Richterin. Eine spätere Änderung der Entscheidungsgründe ist ausgeschlossen, weil eine solche Änderung zwingend im elektronischen Dokument, das an die Beteiligten versandt wurde, vermerkt worden wäre, es aber an einem solchen Vermerk fehlt. Diese Entscheidungsgründe waren auch offenbar unrichtig. Es fehlte die Kongruenz zwischen der klageabweisenden Urteilsformel und den teilstattgebenden Entscheidungsgründen. Auch zeigte der Tatbestand einen gänzlich anderen Lebenssachverhalt auf, als ihn die Entscheidungsgründe annehmen.
Es mangelt vorliegend jedoch daran, dass die „richtigen“, d.h. ursprünglich gewollten und anderweitig abgefassten, aber nicht erklärten Entscheidungsgründe offensichtlich die gewollten Entscheidungsgründe sind. Das Berichtigungsergebnis muss sich aus dem Zusammenhang des Urteils selbst oder aus den Vorgängen bei seiner Verkündung ergeben und ohne Weiteres erkennbar sein (vgl. BVerwG, B. v. 09.11.2009 – 7 B 10.09 –, juris Rn. 22: siehe auch BAG, B. v. 29.08.2001 – 5 AZB 32/00 –, juris Rn. 15 f.; Graf-Schlicker, in: BeckOGK-ZPO, 1.8.2026, § 319 Rn. 52 und 21 ff.). Hieran fehlt es vorliegend. Die Entwurfs- und Arbeitsdokumente der Vorinstanz, in denen die gewollten Entscheidungsgründe vorbereitend niedergelegt wurden, gehören grundsätzlich nicht hierzu. Diese Entwürfe und Dokumente sind weder Teil des Urteils noch gehören sie zu den Vorgängen bei der Urteilsverkündung. Sie sind weiter auch nicht Bestandsteil der Gerichtsakte (vgl. BVerwG, B. v. 29.11.2018 – 9 B 26.18 –, juris Rn. 16). Für Dritte waren sie daher nicht offenkundig. Ob etwas anderes gilt, wenn die Urteilsgründe im Rahmen der Urteilsverkündung dargestellt wurden (vgl. § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 311 Abs. 3 ZPO), bedarf hier keiner Entscheidung, da das Urteil durch Zustellung an Verkündung statt erlassen wurde.
Selbstständig tragend kommt hinzu, dass das Urteil im Sinne des absoluten Verfahrensfehles des § 138 Nr. 6 VwGO nicht mit Gründen versehen war. Dieser Mangel liegt nicht nur vor, wenn dem Tenor der Entscheidung überhaupt keine Gründe beigegeben sind. Er liegt auch vor, wenn die Entscheidungsgründe rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder aus sonstigen Gründen derart unbrauchbar sind, dass sie unter keinem denkbaren Gesichtspunkt den Urteilstenor tragen (BVerwG, B. v. 25.03.2026 – 4 BN 27.25 –, juris Rn. 16). Ein solcher Verfahrensfehler kann durch eine Berichtigung nach § 118 Abs. 1 VwGO nicht behoben werden (BVerwG, B. v. 09.11.2009 – 7 B 10.09 –, juris Rn. 21).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 Abs. 1 LDG M-V i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO (vgl. OEufach0000000005, B. v. 07.11.2011 – 1 O 45/11 –, juris Rn. 10; OVG Lüneburg, B. v. 06.02.2024 – 14 OB 28/24 –, juris Rn. 9).
Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht. Da die Beschwerde Erfolg hatte, fallen keine Gerichtsgebühren an (vgl. § 77 Abs. 1 LDG M-V und Nr. 54 der Anlage LDG M-V).
Hinweis
Der Beschluss ist gemäß § 3 LDG M-V i.V.m. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.