Prozesskostenhilfe kann nicht gewährt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden …
Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. 3. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Prozesskostenhilfe kann nicht gewährt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Erfolgsaussicht hat, §§ 114 ZPO, 166 VwGO.
Der Antrag,
der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die zuständige Ausländerbehörde anzuweisen, die Antragstellerinnen bis zur Rechtskraft der Entscheidung im Klageverfahren 22 K 9333/01.A nicht abzuschieben,
hat keinen Erfolg, da ihm das Rechtsschutzinteresse fehlt.
Die zuständige Ausländerbehörde hat mit Schreiben vom 4. Februar 2002 im Verfahren 22 L 2747/01.A mitgeteilt, dass sie aufgrund des Krankheitsbildes der Antragstellerin zu 1 zunächst einen weiteren Verbleib der Antragstellerinnen von einem Jahr für angemessen erachte. Die darin enthaltene Zusicherung, die Antragstellerinnen nicht abzuschieben, macht eine entsprechende Anweisung des Bundesamtes, gerichtet an die Ausländerbehörde, derzeit überflüssig. Demgemäß bedarf es auch keiner einstweiligen Anordnung seitens des Gerichts an die Adresse des Bundesamtes.
Eine verfahrensbeendende Erklärung haben die Antragstellerinnen trotz zweimaliger Aufforderung seitens des Gerichts (Schreiben vom 4. und 18. März 2002) nicht abgegeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).