LSG Niedersachsen-Bremen Urteil LS

Die Wahlordnung für die Vertreterversammlung muß den Wahlgrundsätzen des § 80 Abs 1 S 1 SGB V und des Art 38 …

Sozialrecht

Leitsatz

1. Die Wahlordnung für die Vertreterversammlung muß den Wahlgrundsätzen des § 80 Abs 1 S 1 SGB V und des Art 38 GG entsprechen.

2. Die Wahlgrundsätze schreiben kein Wahlsystem (Verhältnis- - Mehrheitswahlrecht) vor.

3. Ein fachgruppenbezogener Minderheitenschutz für kleine Arztgruppen kann nicht beansprucht werden.