EuGH Zweite Kammer Urteil

Richtlinie 2000/59/EG – Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände

Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Spanien

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 2000/59/EG – Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände – Keine Aufstellung, Genehmigung oder Durchführung von Abfallbewirtschaftungsplänen für alle Häfen

Europarecht Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats

Tenor

Tenor

1. Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Art. 5 Abs. 1 und 16 Abs. 1 der Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände verstoßen, dass es nicht für alle spanischen Häfen Abfallbewirtschaftungspläne aufgestellt, genehmigt und durchgeführt hat.

2. Das Königreich Spanien trägt die Kosten.

Verfahren

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Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verstoß gegen die Art. 5 Abs. 1 und 16 Abs. 1 der Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände (ABl. L 332, S. 81) – Keine Aufstellung und/oder Durchführung von Abfallbewirtschaftungsplänen für alle im Zuständigkeitsbereich der Autonomen Regionen liegenden Häfen