Abschlagsgebührenrechnung und aufschiebende Wirkung von Widersprüchen KI-Titel
Aufschiebende Wirkung · Widerspruch · Öffentliche Kosten · Verwaltungsakt · VwGO § 80
Sonstiges
Az.: 1 B 269/21
7 L 315/21
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
1. der 2. des
- Antragsteller -
- Beschwerdeführer -
prozessbevollmächtigt:
gegen
die
- Antragsgegner -
- Beschwerdegegner -
wegen
Abschlagsgebührenrechnung; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hier: Beschwerde hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Meng, den Richter am Oberverwaltungsgericht Ranft und den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober am 16. September 2021 beschlossen:
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 17. Mai 2021 - 7 L 315/21 - wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 870,45 € festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde der Antragsteller gegen den ihren Prozessbevollmächtigten am 26. Mai 2021 zugestellten Beschluss bleibt ohne Erfolg. Die von den Antragstellern mit der Beschwerde am 9. Juni 2021 dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, rechtfertigen die Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht. Das Verwaltungsgericht hat den im verfahrenseinleitenden Schriftsatz der Antragsteller gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche vom 8. Juli 2020 und vom 19. April 2021 gegen die Abschlagsgebührenrechnung der Antragsgegnerin 167/01780-19/0015/K01 vom 2. Juli 2020 über 10.160 € (davon 6.678,21 € nicht bezahlt) dahingehend ausgelegt, dass die Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche nur insoweit beantragt haben, als sich diese gegen den nicht beglichen Teil der Rechnung richten. Der so ausgelegte Antrag hatte im Hinblick auf den Widerspruch vom 19. April 2021 vollumfänglich Erfolg. Das Verwaltungsgericht sah die streitgegenständliche Abschlagsgebührenrechnung für eine Prüfung bautechnischer Nachweise als Verwaltungsakt an, der die Anforderung von öffentlichen Kosten (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO) betreffe. Es bestünden ernsthafte Zweifel an seiner materiellen Rechtmäßigkeit, wobei dahingestellt bleiben könne, ob die von der Antragsgegnerin zur Anwendung gebrachte Tarifstelle 4.8.7.1 zu lfd. Nr. 17 des 9. SächsKVZ vom Grundsatz her anwendbar sei. Jedenfalls bestünden tatsächliche Unklarheiten hinsichtlich der für die bauaufsichtliche Prüfung aufgewandten Zeit. Diese Unklarheiten führten zu ernstlichen 1 2 3 Zweifel daran, dass die Prüfung einen Umfang gehabt habe, der in keinem angemessenen Verhältnis zur Regelgebühr stehe. Bei der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO erforderliche Abwägung überwiege daher das private Interesse der Antragsteller gegenüber dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug des Abschlagsgebührenbescheids (im Einzelnen: VG Dresden, Beschl. v. 17. Mai 2021 - 7 L 315/21 -, juris Rn. 25 bis 37). Im Hinblick auf den Widerspruch vom 8. Juli 2020 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag als unzulässig ab, weil es sich bei der Email vom 8. Juli 2020 nicht um einen Widerspruch i. S. d. § 80 Abs. 1 VwGO gehandelt habe. Der Absender, eine als Justiziar der Antragsteller bezeichnende Person, habe ersichtlich keine behördliche Überprüfung eines Verwaltungsakts einleiten wollen. Vielmehr habe der Absender erkennbar Einwendungen gegen eine vermeintlich privatrechtlich gestaltete Rechnung vorgetragen (VG Dresden a. a. O., Rn 20). Mit ihrer Beschwerde begehren die Antragsteller die Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses und die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs. Sie seien durch die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts beschwert, weil diese mit der teilweisen Antragsablehnung hinter dem Antrag zurückbleibe. Es komme also nicht darauf an, dass sie den Antrag in der gestellten Form meinten, dass die aufschiebende Wirkung insgesamt wiederherzustellen sei, weil es an einer Rechtsgrundlage für den Erlass eines vermeintlichen Verwaltungsakts fehle. Hierzu verweisen die Antragsteller auf das zur Prüfung der Standsicherheit nach der Hessischen Bauordnung (2002) ergangene Urteil des Bundesgerichtshofs vom 31. März 2016 (- III ZR 70/15 -, juris Rn. 12 bis 17). Danach nehme der vom Bauherrn beauftragte Prüfingenieur kein öffentliches Amt wahr, sondern werde aufgrund eines mit dem Bauherrn geschlossenen privatrechtlichen Werkvertrags tätig. Nichts anderes gelte hier. So hätten die Antragsteller, wie von § 15 Abs. 2 DVOSächsBO vorgesehen, der Antragsgegnerin einen Prüfauftrag erteilt. Es fehle auch an einer gesetzlichen Grundlage für die Erhebung von Gebühren durch Prüfingenieure, weshalb diese gehalten seien, ihre werkvertraglichen Leistungen privatrechtlich abzurechnen und ggf. vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen. Allein in der Aufnahme von Kostenpositionen im 9. SächsKVZ liege keine Ermächtigungsgrundlage für den Erlass eines Kostenbescheids. Die dort bestimmten Tarifstellen beträfen allenfalls die Prüftätigkeit im Auftrag der Bauaufsichtsbehörde. Eine Ermächtigungsgrundlage für die Kostenfestsetzung, wie sie beispielsweise mit § 24 Abs. 1 SächsVermKatG für die öffentlich bestellten Vermessungsingenieure geregelt sei, bestehe für die Prüfingenieure nicht. In § 40 Abs. 2 Satz 1 DVOSächsBO könne eine solche Ermächtigungsgrundlage 4 5 schon deshalb nicht gesehen werden, weil § 88 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 SächsBO den Verordnungsgeber nicht ermächtigte, eine Rechtsgrundlage für eine Gebührenfestsetzung zu schaffen. Selbst wenn die Prüfingenieure befugt wären, ihre Vergütung durch Kostenbescheid festzusetzen, stünde diese Befugnis nur dem Beliehenen selbst zu. Diese Eigenschaft habe nur die Gesellschafterin Dipl.-Ing. L., nicht aber die rechnungsstellende Gesellschaft. Die teilweise antragsablehnende Entscheidung sei insoweit unverhältnismäßig, als das Verwaltungsgericht die äußerlich nicht als Bescheid erkennbare Rechnung als Verwaltungsakt auslege, eine parallele Auslegung der sich inhaltlich mit dieser Rechnung auseinandersetzenden Email als Widerspruch aber ablehne. Diese Ausführungen führen nicht zur Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Es ist den Antragstellern zwar dahingehend zu folgen, dass für den Erlass eines Kostenbescheids durch die Antragsgegnerin keine Ermächtigungsgrundlage vorliegt. Die Abschlagsgebührenrechnung vom 2. Juli 2020 ist aber nicht als Kostenbescheid auszulegen, so dass für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kein Raum ist. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO kommt nur in Betracht, wenn sich der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt i. S. d. § 35 VwVfG richtet (vgl. Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 80 Rn. 19 f. m. w. N.). Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO haben (Anfechtungs-)Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung, es sei denn, es liegt ein Fall der § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 VwGO vor oder die Behörde ordnet die sofortige Vollziehung besonders an (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). Liegt ein Fall nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO vor, kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO anordnen. Soweit spezialgesetzlich keine andere Regelung getroffen wurde, ist für die Anwendung des § 80 VwGO ein Verwaltungsakt erforderlich (vgl. auch § 80 Abs. 1 Satz 2 VwGO), da Widerspruch gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO und Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO nur gegen einen solchen statthaft sind. Die Abschlagsgebührenrechnung der Antragsgegnerin vom 2. Juli 2020 ist kein Verwaltungsakt. Ein solcher liegt gemäß § 35 Satz 1 VwVfG in jeder Verfügung, Entscheidung oder anderen hoheitlichen Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Es ist schon zweifelhaft, ob die Abschlagsrechnung 6 7 8 von einer Behörde herrührt. Jedenfalls kann sie nicht als eine auf eine Einzelfallregelung gerichtete Maßnahme angesehen werden. Behörde im Sinn des § 35 Satz 1 VwVfG ist gemäß § 1 Abs. 4 VwVfG jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Solche Aufgaben nimmt die Gesellschafterin der Antragsgegnerin, Dipl.-Ing. L., wahr, wenn sie die bauaufsichtliche Prüfung von Standsicherheitsnachweisen gemäß § 66 Abs. 3 Satz 1 und 2 SächsBO vornimmt und die Bauüberwachung nach § 81 Abs. 2 Nr. 1 SächsBO durchführt. Nach § 66 Abs. 3 Satz 1 und 2 SächsBO muss in bestimmten Fällen der gemäß § 66 Abs. 1 SächsBO erforderliche Standsicherheitsnachweis bauaufsichtlich und damit hoheitlich geprüft sein. Seine Umsetzung wird gemäß § 81 Abs. 2 Nr. 1 SächsBO bauaufsichtlich überwacht. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 DVOSächsBO nimmt der Prüfingenieur in seinem Fachbereich die bauaufsichtliche Prüfaufgaben wahr. Die Beauftragung des Prüfingenieurs zur bauaufsichtlichen Prüfung schließt gemäß § 15 Abs. 3 DVO-SächsBO die Überwachung der Bauausführung hinsichtlich des geprüften bautechnischen Nachweises mit ein (vgl. auch § 26 Abs. 4 DVOSächsBO). Die Antragsgegnerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, ist - anders als das Verwaltungsgericht meint - nicht selbst mit der Wahrnehmung der bauaufsichtlichen Prüfaufgaben betraut. Die Anerkennung als Prüfingenieurin und die Befugnisse nach § 14 Abs. 1 DVOSächsBO betreffen nur die Gesellschafterin Dipl.-Ing. L.. Demzufolge weist auch der zur Akte gereichte Prüfbericht zur Prüfung des Standsicherheitsnachweises vom 19. Mai 2020 (ST-19/023-05) nicht die Antragsgegnerin, sondern Dipl.-Ing. L. als Erstellerin aus, auch wenn der Mitgesellschafter N. diesen als „Bearbeiter“ mitunterzeichnet hat. Hingegen geht aus der Abschlagsrechnung das „Ingenieurbüro L.“ als Absender hervor. Damit lässt sich nicht ohne Weiteres bestimmen, ob die Abschlagsrechnung von der Gesellschaft oder ihrer Gesellschafterin herrührt. Dies kann letztlich offen bleiben, weil die Abschlagsrechnung jedenfalls keine auf eine Regelung mit unmittelbarer Rechtswirkung gerichtete Maßnahme darstellt. Eine Maßnahme ist eine verwaltungsrechtliche Willensäußerung, die final auf eine Rechtsfolge gerichtet ist (vgl. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, 9. Aufl. 2018, VwVfG § 35 Rn. 69). Die beabsichtigte Rechtsfolge - die Regelung mit unmittelbarer Rechtswirkung - muss ihrerseits auf die Begründung, Aufhebung, Änderung, Feststellung oder Ablehnung von Rechten oder Pflichten des Betroffenen, gerichtet sein (vgl. Knauff, in: Schoch/Schneider, VwVfG, Stand: Juli 2020, § 35 Rn. 140). Die Unmittelbarkeit liegt vor, wenn es keiner weiteren Zwischenschritte zur Erreichung des Erfolgs über die Ergreifung der Maßnahme und damit den Erlass des Verwaltungsakts hinaus bedarf (Knauff a. a. O., 9 10 § 35 Rn. 143). Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist nach den für Willenserklärungen allgemein geltenden Auslegungsgrundsätzen entsprechend § 133 BGB zu bestimmen. Maßgebend ist der erklärte Wille, wie ihn der Adressat oder der durch die Erklärung Begünstigte oder Betroffene von seinem Standpunkt aus bei verständiger Würdigung verstehen konnte (Stelkens a. a. O., § 35 Rn. 71). Tatsächlich wurde die Rechnung seitens der Antragsteller nicht als Kostenbescheid verstanden, wie das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die E-Mail vom 8. Juli 2020 festgehalten hat. Die Abschlagsgebührenrechnung war auch nach dem objektiven Empfängerhorizont nicht als Kostenbescheid zu verstehen. Der Senat folgt dem Verwaltungsgericht, dass bereits die äußere Form der Abschlagsgebührenrechnung vom 2. Juli 2020 nicht für das Vorliegen eines Verwaltungsakts, der als Leistungsbescheid (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SächsVwVG) ggf. Grundlage einer Vollstreckung sein soll, spricht. Neben den vom Verwaltungsgericht insoweit bereits benannten Umständen, dass das Schreiben nicht als Bescheid, sondern als Rechnung bezeichnet ist, dass eine Gliederung in Entscheidungssatz, Begründung (vgl. § 1 SächsVwVfZG i. V. m. § 39 Abs. 1 VwVfG) und Rechtsbehelfsbelehrung nicht vorhanden ist, die Rechtsbehelfsbelehrung (vgl. § 1 SächsVwVfZG i. V. m. § 37 Abs. 6 VwVfG) sogar vollständig fehlt, ist auch die formulierte bloße Bitte um Zahlung ein Indiz gegen das Vorliegen eines Verwaltungsakts (vgl. Stelkens a. a. O., § 35 Rn 73). Hinzu kommt, dass der Prüfauftrag, den die Antragsteller der Antragsgegnerin erteilt haben, für die hier relevante Abschlagsgebührenrechnung unter Ziffer 9.2 die Wendung enthält: „Teilrechnungen sind grundsätzlich vereinbart.“ Die Antragsteller durften daher ein als Abschlagsgebührenrechnung bezeichnetes Schreiben so verstehen, dass die Antragsgegnerin von dieser Vereinbarung Gebrauch macht und somit ein konsensuales und kein hoheitliches Handeln vorliegt. Unabhängig davon würde auch § 16 SächsVwKG nicht die vollstreckungsfähige Festsetzung eines Verwaltungskostenvorschusses, sondern lediglich das Abhängigmachen des Verwaltungshandelns von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses vorsehen, so dass auch unter dem Blickwinkel des Verwaltungskostengesetzes nicht von einer vollstreckbaren Kostenfestsetzung auszugehen war. Die vom Verwaltungsgericht angenommene und für seine Auslegung der Abschlagsgebührenrechnung als Kostenbescheid maßgeblich herangezogene Befugnis des Prüfingenieurs zur Festsetzung von Verwaltungsgebühren nach § 1 Abs. 1 Satz 2, § 17 Abs. 1 Satz 1 SächsVwKG lag - selbst wenn diese Regelung anwendbar wäre - noch nicht vor, weil die verwaltungskostenpflichtige öffentlich-rechtliche Leistung noch nicht 11 12 beendet war (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 1 SächsVwKG). So war in der Abschlagsgebührenrechnung festgehalten, dass die Schlussrechnung nach Abschluss der Prüfung ergehen werde. Überdies ist die Gesellschafterin der Antragsgegnerin, Dipl.-Ing. L., auch als Prüfingenieurin nicht befugt, für ihre Tätigkeiten nach § 14 Abs. 1 DVOSächsBO Kostenbescheide nach § 17 Abs. 1 Satz 1, § 1 Abs. 1 Satz 2 SächsVwKG zu erlassen. Mit § 40 DVOSächsBO hat der Verordnungsgeber auf der Grundlage von § 88 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 SächsBO eine umfassende Spezialregelung geschaffen, die den Rückgriff auf die allgemeinen Regelungen der Verwaltungskosten ausschließt, soweit diese nicht für anwendbar erklärt werden. In § 40 Abs. 2 Satz 2 DVOSächsBO werden das Sächsische Verwaltungskostengesetz und das auf seiner Grundlage erlassene Kostenverzeichnis nur für die Höhe der Vergütung, nicht jedoch für die Vergütungsfestsetzung für anwendbar erklärt. Diese Verweisung wäre nicht erforderlich, wenn das Sächsische Verwaltungskostengesetz ohnehin nach seinem § 1 Absatz 2 Satz 2, wonach Beliehene im Umfang ihrer Beleihung Behörden im Sinne des Gesetzes sind, anwendbar sein sollte. Zudem definiert § 40 Abs. 2 Satz 1 DVOSächsBO Gebühren und Auslagen als Vergütung und stellt damit eine Sonderregelung zu § 1 Abs. 1 Satz 1 SächsVwKG dar, der Gebühren und Auslagen als Verwaltungskosten bezeichnet. Damit fallen beim Prüfingenieur nur Vergütungsansprüche und keine nach § 17 Abs. 1 SächsVwKG festsetzbaren Verwaltungskosten an. Auch regeln § 40 Abs. 1 Satz 1 DVOSächsBO und § 40 Abs. 4 Satz 1 DVO-SächsBO den Vergütungsgläubiger (Prüfingenieur und Prüfämter) und den Vergütungsschuldner (Auftraggeber) gegenüber § 10 und § 9 SächsVwKG autonom. Überdies wäre die Anwendung des Verwaltungskostengesetzes für die als Unternehmer tätigen Prüfingenieure angesichts der weitreichenden persönlichen Gebührenfreiheit öffentlich-rechtlicher Auftraggeber (§ 12 Abs. 1 SächsVwKG) nicht sachgerecht. § 40 DVOSächsBO knüpft in seiner Terminologie ersichtlich an die freiberufliche Tätigkeit der Prüfingenieure (vgl. § 1 Abs. 2 PartGG) an und gibt lediglich - wie eine Gebührenordnung - verbindliche Entgelte vor, auf die gemäß § 40 Abs. 2 Satz 2 DVOSächsBO ein „Nachlass“ (i. S. v. Rabatt, Skonto o. ä.) nicht gewährt werden darf. Der Vergütungsanspruch selbst ist jedoch ein vertraglicher Anspruch. Da Gegenstand des vom Bauherrn erteilten Auftrags (§ 15 Abs. 2 DVOSächsBO) die bauaufsichtliche - hoheitliche - Prüfung des Standsicherheitsnachweises ist, handelt es sich um einen öffentlichrechtlichen Vergütungsanspruch (vgl. zur Beauftragung durch die Bauaufsichtsbehörde nach alter Rechtslage: SächsOVG, Urt. v. 6. Juli 2005 13 14
- 2 B 263/05 -, juris Rn. 23). Das von den Antragstellern zitierte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 31. März 2016 steht dieser Einordnung nicht entgegen. Gegenstand des dortigen Verfahrens war die Beauftragung eines Sachverständigen mit der Prüfung und Bescheinigung der Standsicherheit nach § 59 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Hess-BauO 2002 und der Bauüberwachung nach § 73 Abs. 2 Satz 1 HessBauO 2002 (vgl. BGH a. a. O., Rn. 14). Diese Tätigkeiten sind mit der bauaufsichtlichen Prüfung nach § 66 Abs. 3 SächsBO und der bauaufsichtlichen Bauüberwachung nach § 81 Abs. 2 SächsBO nicht vergleichbar. Die Prüfung und Bescheinigung der Standsicherheit nach § 59 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 HessBauO 2002 ähnelt der Erstellung eines Standsicherheitsnachweises durch einen Tragwerksplaner nach § 66 Abs. 1, Abs. 2 SächsBO. Zu diesem ist in der Sächsischen Bauordnung keine Bauüberwachung entsprechend § 73 Abs. 2 Satz 1 HessBauO 2002 vorgesehen. Es handelt sich bei diesen Tätigkeiten jedoch nicht um bauaufsichtliche und damit nicht um hoheitliche Maßnahmen (vgl. § 66 Abs. 4 Satz 1 SächsBO).
Allein dadurch, dass die Antragsgegnerin in ihrem Schreiben vom 5. März 2021 mitgeteilt hat, dass sie nach Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist die Vollstreckung ihrer öffentlich-rechtlichen Forderung nach dem Sächsischen Verwaltungsvollstreckungs-gesetz einleiten wolle, hat sich die Abschlagsgebührenrechnung nicht zum Verwaltungsakt gewandelt. Für die Frage des Vorliegens eines Verwaltungsakts kommt es maßgeblich auf den Zeitpunkt des Empfangs/der Bekanntgabe der Erklärung (vgl. Stelkens a. a. O., § 35 Rn. 71), hier also auf die Umstände im Juli 2020 und nicht auf die des Schreibens vom 15. März 2021 an. Hinzu kommt, dass das Schreiben vom 15. März 2021 trotz dieser direkten Vollstreckungsankündigung nicht eindeutig ist. So hat die Antragsgegnerin den Antragstellern im Absatz vor dieser Ankündigung zusätzliche Kosten - „Säumniszuschlag, Mahngebühr, Gerichtskosten usw.“ - bei Nichtzahlung in Aussicht gestellt. Namentlich die Gerichtkosten würden nur bei einer gerichtlichen Titulierung, nicht aber bei einer bloßen Verwaltungsvollstreckung anfallen. Da nur die Antragsteller Beschwerde erhoben haben, ist der Senat gehindert, die von ihnen nicht angegriffene Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu ändern. Insofern ist lediglich darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts mangels Vorliegens eines Verwaltungsaktes, gegen den sich der Widerspruch vom 19. April 2021 richtet, ins Leere geht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. 15 16 17 Die nach § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG zu bemessende Höhe des Streitwerts hat der Senat mit ¼ von 3.481,79 € (10.160 € abzüglich 6.678,21 €) unter Heranziehung von Nummer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit bemessen. Hierbei hat der Senat berücksichtigt, dass die Antragsteller u. a. die einschränkende Antragsauslegung durch das Verwaltungsgericht gerügt haben und sie nur hinsichtlich dieses Teils durch die verwaltungsgerichtliche Entscheidung wirtschaftlich belastet erschienen.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.:
Meng Ranft Kober
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