Die Parteien streiten um die Rechtmäßigkeit der Vollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Wuppertal vom …
Tenor
Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 30.04.2012, Az.: 1 O 357/11, zu Ziff. 1 des Urteilstenors wird für unzulässig erklärt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 7.000,00 Euro.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Rechtmäßigkeit der Vollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 30.04.2012 (Az.: 1 O 357/11) im Rahmen einer vom Kläger erhobenen Vollstreckungsgegenklage.
Der Beklagte ist Eigentümer der Haushälfte F. N01 in P., der Kläger ist Eigentümer der anderen Haushälfte F. N02. Beide Häuser verfügen im rückwärtigen Teil über einen Anbau.
Mit Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 30.04.2012 (Az.: 1 O 357/11) wurde der hiesige Kläger verurteilt, notwendige und geeignete Maßnahmen zur vollständigen Abdichtung der Luftfuge zwischen den Dächern der rückwärtigen Anbauten auf den Grundstücken F. N01 und F. N02 in P. durch einen Fachbetrieb durchführen zu lassen. Unter Ziffer 2. ist festgestellt, dass der Beklagte (= hiesige Kläger) zum Ersatz des Schadens einschließlich der Folgeschäden verpflichtet ist, die sich daraus ergeben, dass er durch unsachgemäße Arbeiten im September/Oktober 2010 im Dachbereich der rückwärtigen Anbauten der Häuser die Durchfeuchtung des Anbaus (des hiesigen Beklagten) F. N01 verursacht hat.
Der Kläger ließ im November 2011 durch den Fachbetrieb E. GmbH Abdichtungsarbeiten an der Gebäudetrennfuge durchführen.
Mit Schreiben vom 19.07.2013 ließ der Beklagte durch seine Prozessbevollmächtigten mitteilen, dass die durchgeführten Arbeiten nicht fachgerecht seien und damit dem Urteilstenor nicht entsprechen würden. Er forderte den Kläger unter Fristsetzung bis zum 07.08.2013 auf, der Verpflichtung aus dem Urteil vom 30.04.2012 nunmehr nachzukommen und geeignete Maßnahmen zur vollständigen Abdichtung der Luftfuge durchführen zu lassen.
Der Beklagte hat angekündigt, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil zu betreiben und einen entsprechenden Antrag nach § 887 ZPO gestellt.
Parallel hat der Beklagte gegen den Kläger ein selbstständiges Beweisverfahren vor dem Amtsgericht Velbert zum Az.: 13 H 4/13 angestrengt. Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. In seinem Gutachten vom 23.02.2015 führte der gerichtlich beauftragte Sachverständige Dr. L. u.a. aus dass das Dach des Beklagten marode sei. Weiter stellte er fest, dass auf dem Flachdach des Beklagten nur eine Schutzlage angebracht sei, die augenscheinlich auch für einen Fachmann nicht als solche erkennbar war.
Der Beklagte hat Einwendungen gegen das Gutachten erhoben und eine Vielzahl von Ergänzungsfragen gestellt. Derzeitig ist der Sachverständige mit der Erstellung des Ergänzungsgutachtens befasst.
Mit Schreiben vom 08.01.2015 hat der Kläger dem Beklagten angeboten, die vom Sachverständigen Dr. L. vorgeschlagene Maßnahme auf seine Kosten durchzuführen und angefragt, ob der Beklagte Interesse habe, an dieser baulichen Maßnahme mitzuwirken. Dieses Schreiben blieb zunächst unbeantwortet. Sodann fertigte der Dachdeckermeister K., der vom Sachverständigen Dr. L. in seinem Gutachten als Gehilfe hinzugezogen worden war, auf Bitten des Klägers eine Aufbauzeichnung zum Verschließen der Fuge. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage D1, Bl. 138 d.A., verwiesen. Mit Schreiben vom 30.03.2015 übersandte der Prozessbevollmächtigte des Klägers dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten die Skizze und bot für den Kläger an, die Fuge gemäß der Aufbauzeichnung abzudichten und schlug vor, diese Arbeiten zwischen dem 07.04.2015 und dem 10.04.2015 durchführen zu lassen. Mit Schreiben vom 02.04.2015 teilte der Prozessbevollmächtigte des Beklagten für diesen mit, dass die vom Kläger „bislang nur unzulänglich formulierten Schadensbeseitigungsarbeiten… in dieser Form nicht durchgeführt werden können“. Hintergrund sei, dass dem Schreiben bislang lediglich eine recht unleserliche Schnittzeichnung beigefügt gewesen sei und völlig unklar sei, welcher Aufbau konkret unterhalb der offenbar beabsichtigten Attika durchgeführt werden solle. Die Arbeiten müssten auch die Dachkonstruktion, die infolge der Durchnässung morsch und nicht mehr tragfähig sei, umfassen. Maßnahmen werde erst zugestimmt, wenn diese verständlich und fachlich präzisiert werden.
Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 13.04.2015 ließ der Beklagte weiter mitteilen, dass er sich grundsätzlich einer Abdichtung der seitens des Klägers geschaffenen Grenzfuge nicht verschließen wolle. Er wies aber darauf hin, dass die Schnittzeichnung des Dachdeckers K. wenig nachvollziehbar sei. Es müsse zunächst geklärt werden, wie die Arbeiten konkret ausgeführt werden und bat insoweit um Hereingabe einer ausformulierten Leistungsbeschreibung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das als Kopie zu den Akten gereichte Schreiben vom 13.04.2015, Anlage K3, verwiesen. Soweit eine ausformulierte Baubeschreibung vorliege und klargestellt sei, wie der Unterbau des Beklagten instand gesetzt werde, könnten die Arbeiten kurzfristig erfolgen. Mit Schreiben vom 27.10.2015 bot der Kläger erneut an, den Dachdecker K. mit der Abdichtung der Fuge zu beauftragen und forderte den Beklagten unter Fristsetzung bis zum 02.11.2015 auf mitzuteilen, ob dies veranlasst werden könne. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 03.11.2015 (Bl. 172 d.A.) forderte der Beklagte den Kläger auf, bis zum 10.11.2015 die beabsichtigten Schadensbeseitigungsmaßnahmen nach dem Vorschlag K. textlich zu erläutern, insbesondere zu erklären, worauf die Konstruktion lagern solle. Mit Schriftsatz vom 16.11.2015 hat der Kläger die Handskizze des Dachdeckers K. mit einer textlichen Erläuterung der Arbeiten übersandt.
Der Kläger behauptet, er habe die Arbeiten fachgerecht durchführen lassen. Ursächlich für den Wassereintritt in den Anbau des Beklagten seien ausschließlich die marode und sehr alte Dachisolierung auf dem Dach des Beklagten sowie diverse Bauteilanschlüsse auf seinem Dach, über die stetig Wasser unter die marode Dachisolierung eindringt und sich von dort verteilt. Weiter habe sich herausgestellt, dass auf dem Flachdach des Beklagten keine Abdichtungslage, sondern nur eine undichte, nur angeheftete Schutzlage aufgebracht sei, die auch für einen Fachmann als solche nicht erkennbar gewesen sei. Dies sei die Ursache für das Eindringen von Nässe in den Anbau des Beklagten. Zudem habe der Beklagte, indem er die obere Steinreihe seiner Trennwand entfernt habe, nachträglich eine neue bauliche Situation geschaffen, die die Fugenabdichtung unmöglich mache. Er ist der Ansicht, der Beklagte habe durch sein Verhalten, nämlich der Verweigerung der Durchführung der Abdichtungsarbeiten, seinen Anspruch verwirkt. Zudem werde er vom Beklagten objektiv an der Ausübung der geschuldeten Verpflichtung gehindert i.S.e. widersprüchlichen Verhaltens. Er behauptet, es sei nicht möglich vor Ausführung der Arbeiten zunächst dezidiert mitzuteilen, wie die Fuge konkret abgedichtet werden soll. Denn dies könne nur der vor Ort tätige Dachdecker entscheiden.
Der Kläger beantragt,
die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 30.04.2012, Az.: 1 O 357/11, zu Ziff. 1 des Urteilstenors, für unzulässig zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er behauptet, in seinen Anbau dringe noch immer Wasser durch die nicht vollständig abgedichtete Luftfuge ein. Er sei bereit, die geschuldeten Abdichtungsmaßnahmen zuzulassen. Die vom Kläger angebotenen Mangelbeseitigungsarbeiten seien jedoch nicht geeignet eine ordnungsgemäße und nach den anerkannten Regeln der Technik Fugenabdichtung herzustellen. Die vom Kläger angekündigten Maßnahmen seien zudem nicht nachvollziehbar. Einzelheiten der Schnittzeichnung des Dachdeckermeisters K. blieben im Verborgenen. Der Vorschlag sei aus eigentumsrechtlicher Sicht völlig ungeeignet und unvollständig. Der Kläger habe gewusst, dass es sich bei der Schweißbahn nur um eine Schutzlage und nicht um die eigentliche Abdichtung des Daches gehandelt habe. Die angesprochene Verklebung der Schutzlage mit der Schweißbahn stamme vom Kläger selbst. Die fachmännische Abdichtung der Trennfuge wäre problemlos auch bei der derzeitigen Dachabdichtung möglich, soweit auch die Unterkonstruktion instandgesetzt werde. Die Entfernung der drei oberen Steinreihen sei im Zuge des selbstständigen Beweisverfahrens auf entsprechende Anforderung des dortigen Sachverständigen erforderlich geworden.
Das Gericht hat Beweis erhoben gem. Beweisbeschluss vom 24.10.2013 durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen R. vom 28.03.2014 Bezug genommen.
Unter dem 23.06.2014 und dem 23.07.2014 haben die Parteien Ergänzungsfragen an den Sachverständigen gestellt. Daraufhin hat das Gericht unter dem 29.07.2014 und dem 19.12.2014 einen Ergänzungsbeweisbeschluss erlassen und den Sachverständigen beauftragt, die Ergänzungsfragen der Parteien zu beantworten. Vor Erledigung hat der Kläger mitgeteilt, die Ergänzungsfragen würden nicht mehr gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
1.Die Klage ist als Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO zulässig.
Der Kläger macht Einwendungen gegen den durch das Urteil des Vorprozesses festgestellten Anspruch geltend, nämlich den Einwand der Erfüllung i.S.d. § 362 BGB bzw. der Unmöglichkeit § 275 Abs. 1 BGB und der Verwirkung, § 242 BGB.
Dem Kläger steht ein Rechtsschutzbedürfnis für die Erhebung der Vollstreckungsgegenklage zu, nachdem der Beklagte angekündigt hat, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil vom 30.04.2012 zu betreiben und im dortigen Verfahren bereits einen Antrag nach § 887 ZPO gestellt hat.
Die Klage kann auch - wie vorliegend - gegen einen Teil des Titels gerichtet werden.
2.Die Klage ist auch begründet.
a) Zwar hat der Sachverständige R. in seinem Gutachten vom 28.03.2014 ausgeführt, dass die durchgeführte Abdichtung nicht fachgerecht ist, sodass der Anspruch des Beklagten aus dem Urteil vom 30.04.2012 nicht durch Erfüllung (§ 362 Abs. 1 BGB) erloschen ist.
b) Jedoch kann sich der Beklagte nicht darauf berufen, dass die durchgeführten Abdichtungsmaßnahmen unzureichend - weil nicht fachgerecht - sind. Der Kläger hat mehrfach, zuletzt in der mündlichen Verhandlung vom 09.03.2016, angeboten, die Abdichtungsarbeiten entsprechend dem Vorschlag des Sachverständigen Dr. L. durch den Dachdecker K. nachbessern zu lassen. Dies hat der Beklagte zurückgewiesen bzw. hat seine Zustimmung unter die Bedingung gestellt, dass der Kläger zunächst die Abdichtungsmaßnahmen detailliert darlegen und weiterhin mitteilen solle, wie die Unterkonstruktion des Daches in Stand gesetzt werde.
Dies kann der Beklagte aus Sicht der Kammer nicht verlangen, sodass seine Verweigerung rechtsmissbräuchlich i.S.d. § 242 BGB ist und er durch die Zurückweisung der Nachbesserung in Annahmeverzug (§ 293 BGB) geraten ist.
Im Rahmen des § 1004 BGB obliegt die Auswahl, durch welche Maßnahme die Beseitigung zu bewirken ist, grundsätzlich dem Störer, vorliegend also dem Kläger (vgl. BGH NJW 1976, 252). Dies ergibt sich auch aus Ziffer 1 des Urteils des Vorprozesses, wonach der Kläger verurteilt worden ist, „notwendige und geeignete Maßnahmen“ zur vollständigen Abdichtung der Luftfuge zwischen den Dächern durch einen Fachbetrieb durchführen zu lassen, ohne dass die Art der Maßnahmen näher konkretisiert ist.
Danach obliegt die Wahl der konkreten Beseitigungsmaßnahme dem Kläger.
Bei der Dachdeckerei K. GmbH handelt es sich unbestritten um einen Fachbetrieb. An der grundsätzlichen Fachkunde des Dachdeckermeisters K. hat der Beklagte auch keine Zweifel geäußert. Der Beklagte kann danach die Durchführung der Abdichtungsarbeiten nicht davon abhängig machen, dass der Kläger zuvor dezidiert die konkret durchzuführenden Arbeiten durch den Dachdecker K. unter Vorlage einer Leistungsbeschreibung erläutert und insbesondere erklärt, worauf die Konstruktion lagern solle. Ob die Abdichtungsmaßnahme ordnungsgemäß sind, kann vielmehr abschließend erst im Nachgang geprüft werden. Die Kammer hat hierbei auch nicht außer Betracht gelassen, dass der Kläger bereits einmal die Möglichkeit hatte, eine ordnungsgemäße Abdichtung durchzuführen. Jedenfalls nach § 242 BGB steht ihm das Recht zu, die bislang nicht ordnungsgemäße Abdichtung zu ertüchtigen bzw. nachzubessern.
Der Beklagte kann die Durchführung der Abdichtungsarbeiten insbesondere nicht davon abhängig machen, dass der Kläger gleichzeitig die infolge Feuchtigkeit marode gewordene Dachkonstruktion instand setzt, unabhängig davon, auf welcher Ursache die Durchfeuchtung beruht. Dementsprechend kann er auch nicht verlangen, dass der Kläger ihm vor Durchführung der Arbeiten mitteilt, auf welche Weise die durchfeuchtete Unterkonstruktion in Stand gesetzt wird. Denn Ziffer 1 des Urteils, aus dem der Beklagte die Vollstreckung betreiben will, verpflichtet den Kläger allein zur fachgerechten Abdichtung der Gebäudetrennfuge durch geeignete Maßnahmen. Soweit es um die Beseitigung von Feuchtigkeitsschäden geht, die durch die nicht fachgerechte Abdichtung entstanden sind, muss der Beklagte entsprechende Ansprüche im Zuge der Bezifferung seines Schadensersatzanspruchs gem. Feststellungstenor zu Ziffer 2. des Urteils vom 30.04.2012 geltend machen. Soweit der Beklagte meint, eine fachgerechte Abdichtung der Fuge sei nur möglich, wenn gleichzeitig die Unterkonstruktion instand gesetzt werde, so ist erneut darauf hinzuweisen, dass dem Schuldner die Auswahl geeigneter Maßnahmen obliegt.
Der Beklagte ist auch nicht berechtigt, die Durchführung der Arbeiten des Klägers mit der Begründung zu verweigern, dass er nicht wisse, in welchem Ausmaß sein Eigentum durch die Arbeiten in Anspruch genommen bzw. beeinträchtigt werde. Zwar hat der Beklagte einen Anspruch darauf, dass bei Durchführung der Arbeiten sein Eigentum nur möglichst schonend in Anspruch genommen wird. Indes ergibt sich aus der textlichen Erläuterung der Handskizze des Dachdeckers K. hinreichend, dass sich der gesamte Aufbau und die Befestigungen der Konstruktion auf der klägerischen Seite befinden; das PU-Winkelkeil Nr. 5 und die bituminösen Bahnen Nr. 4 dagegen auf dem Dach des Nachbargebäudes (des Beklagten) angebracht werden. Mit diesen Angaben ist dem berechtigten Informationsinteresse des Beklagten, in welchem Umfang sein Eigentum durch die Arbeiten in Anspruch genommen wird, aus Sicht der Kammer hinreichend Rechnung getragen. Es erscheint auch nachvollziehbar, dass dem Kläger keine konkreteren Angaben möglich sind. Bereits in der textlichen Beschreibung der Skizze des Dachdeckers findet sich der Zusatz, wonach „Änderungen vorbehalten [bleiben], die sich während der durchführenden Arbeiten ergeben können.“
Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 ZPO auf den nicht nachgelassenen Schriftsatz des Klägervertreters vom 14.03.2016 war nicht geboten
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
Der Streitwert wird auf 6.000,00 Euro festgesetzt.