AG Dortmund · Nordrhein-Westfalen 727 Beschluss

Vorläufige Einstellung des Verfahrens mit Geldauflage KI-Titel

§ 153a StPO · Geldauflage · Verfahrenseinstellung · Strafverfahren

Strafrecht

Tenor

Das Verfahren wird gemäß § 153a Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt.

Der Angeklagten wird aufgegeben,

einen Geldbetrag in Höhe von 600 € bis zum ##.##.2020

an die Staatskasse, Gerichtskasse Dortmund, IBAN: DE####################, BIC: ########### zu zahlen.