Vorläufige Einstellung des Verfahrens mit Geldauflage KI-Titel
§ 153a StPO · Geldauflage · Verfahrenseinstellung · Strafverfahren
Strafrecht
Tenor
Das Verfahren wird gemäß § 153a Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt.
Der Angeklagten wird aufgegeben,
einen Geldbetrag in Höhe von 600 € bis zum ##.##.2020
an die Staatskasse, Gerichtskasse Dortmund, IBAN: DE####################, BIC: ########### zu zahlen.