Ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger auch über den 31. Oktober 1994 hinaus jedenfalls bis zum 30. …
Tenor
Auf die Berufung wird das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 09. August 1995 - 2 Ca 91/95 - geändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 848,22 DM brutto nebst 4 % Zinsen auf den Nettobetrag seit dem 23. Februar 1995 zu zahlen.
Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger vom 01. Februar bis 30. Juni 1995 weiterhin Vergütung aus der Vergütungsgruppe IV b BAT zu zahlen und den Nettodifferenzbetrag zwischen dem geschuldeten und dem tatsächlich gezahlten Entgelt ab jeweiliger Fälligkeit mit 4 % zu verzinsen.
Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger auch über den 31. Oktober 1994 hinaus jedenfalls bis zum 30. Juni 1995 Vergütung aus der Vergütungsgruppe IV b BAT zu zahlen. Der Kläger, staatlich anerkannter Erzieher und ausgebildeter Heilpädagoge, ist aufgrund eines mit der Gemeinnützigen Gesellschaft zur Förderung Körperbehinderter mbH, deren Betrieb von der Beklagten fortgeführt wird, geschlossenen Arbeitsvertrages seit dem 01. Juli 1996 als Erzieher in einer Autisten-Wohngruppe tätig. In dem Arbeitsvertrag (Fotokopie Bl. 24 f d.A.) ist festgelegt, daß sich das Dienstverhältnis nach dem BAT einschließlich der infrage kommenden Anlagen, den künftig hierzu abzuschließenden ergänzenden und ändernden tarifrechtlichen Bestimmungen, sowie den noch bestehenden ergänzenden Bestimmungen, soweit und solange diese nicht nach § 9 TVG außer Kraft getreten oder aufgehoben sind, richte. Ferner heißt es, der Kläger erhalte eine Vergütung nach Vergütungsgruppe VI b BAT (Kommunal). Als Nebenabrede enthält der Vertrag die Bestimmung: Ab 01.01.1987 V c.
2
Der Kläger, der der Meinung war (und ist), seine Tätigkeit entspreche den Merkmalen der bis zum 31. Dezember 1990 geltenden Fassung der Anlage 1 a zum BAT (Teil II, Abschnitt G, Unterabschnitt II (Angestellte im Erziehungsdienst)), die gemäß der damals geltenden Protokollnotiz Nr. 3 auch auf ihn als Erzieher anwendbar gewesen seien, so daß er nach vierjähriger Berufsausübung seiner Tätigkeit Anspruch auf Vergütung aus der Vergütungsgruppe IV b habe, hat mit Schreiben vom 03. Dezember 1990 (Fotokopie Bl. 218 d.A.) bei der Gemeinnützigen Gesellschaft zur Förderung Körperbehinderter mbH "rückwirkend ab 01.06.1990 die Höhergruppierung nach BAT V b Fallgruppe 1 k in Verbindung mit der Protokollnotiz Nr. 3" beantragt und sich zur Begründung u. a. auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 04.04.1990 - 4 AZR 20/90 - bezogen. Mit Schreiben vom 18. Dezember 1990 (Fotokopie Bl. 219 d.A.) hat er sich nochmals an die Gemeinnützige Gesellschaft zur Förderung Körperbehinderter mbH gewandt und ausgeführt:
3
Am 03.12.1990 habe ich einen Antrag auf Höhergruppierung in die Gehaltsstufe BAT V b gestellt. Da dieser Anspruch für mich bereits seit dem 01.07.1986 besteht, liegen damit die Voraussetzungen zur Eingruppierung nach BAT IV b ab dem 01.07.1990 vor (gemäß BAT besteht nach vierjähriger Tätigkeit in der Gehaltsgruppe V b ein Höhergruppierungsanspruch nach IV b).
4
Ich stelle daher hiermit den Antrag auf Eingruppierung nach BAT IV b rückwirkend ab dem 01.12.1990.
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Mit Schreiben vom 14. Januar 1991 (Fotokopie Bl. 220 d.A.) antwortete die Gemeinnützige Gesellschaft zur Förderung Körperbehinderter mbH u. a. wie folgt:
Ihre Anträge auf Höhergruppierungen vom 03.12.1990 und vom 18.12.1990Sehr geehrter Herrwir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, daß wir Sie mit Wirkung vom 01.07.1990 gem. BAT Anlage 1 a "Angestellte im Erziehungsdienst" in die Vergütungsgruppe V b/1 k und ab 01.12.1990 in die Vergütungsgruppe IV b/3 höhergruppiert haben.
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Nachdem am 01. September 1994 über das Vermögen der Gemeinnützigen Gesellschaft zur Förderung Körperbehinderter mbH das Konkursverfahren eröffnet worden war, führte die Beklagte auch die Einrichtung, in der der Kläger beschäftigt war und ist, weiter. Ohne den Betriebsrat zu beteiligen, zahlte sie dem Kläger ab 01. November 1994 nur noch Vergütung aus der Vergütungsgruppe V b BAT. Mit Schreiben vom 25. Januar 1995 (Fotokopie Bl. 4 d.A.) sprach sie, "ohne auf die Rechte korrigierender Rückgruppierung zu verzichten", eine Kündigung zum 30. Juni 1995 aus und bot dem Kläger an, ab dem 01. Juli 1995 mit gleichem Vertrag, jedoch geänderter Vergütungsgruppe, nunmehr V b, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Der Kläger hat das Änderungsangebot unter dem Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung mit Schreiben vom 07. Februar 1995 (Fotokopie Bl. 5 d.A.) angenommen. Er halt sowohl die Rückgruppierung als auch die Änderungskündigung für unwirksam und die Beklagte für verpflichtet, ihm auch über den 31. Oktober 1994 hinaus Vergütung aus der Vergütungsgruppe IV b BAT zu zahlen.
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Die Beklagte meint, der Kläger sei nicht in einer heilpädagogischen Gruppe tätig gewesen. Er sei irrtümlich falsch eingruppiert worden. Sie habe den Kläger deswegen auch ohne Beteiligung des Betriebsrats wirksam rückgruppiert. Die vorsorglich ausgesprochene Änderungskündigung sei gerechtfertigt.
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Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im ersten Rechtszug sowie der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung, die dieses Verbringen dort erfahren hat, wird auf das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 09. August 1995 (Bl. 153-170 d.A.) Bezug genommen.
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Das Arbeitsgericht, das die Entscheidung über die Änderungskündigungsschutzklage ausgesetzt hat, hat die Klage - der Kläger hatte beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 848,22 DM brutto zuzüglich 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen, und festzustellen, daß die Beklagte Verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 01. Februar 1995 Entgelt nach der Vergütungsgruppe IV b BAT zu zahlen - abgewiesen, die Kostenentscheidung dem Schlußurteil vorbehalten und den Streitwert auf 10.178,64 DM festgesetzt.
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Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Arbeitsgericht u. a. ausgeführt, eine einzelvertragliche Vergütungsabrede, durch die dem Kläger unabhängig von den tariflichen Voraussetzungen eine Vergütung zugesagt worden sei, liege nicht vor. Der Kläger habe seinerzeit mit Schreiben vom 09. und 26. November 1990 die Auffassung vertreten, daß die tariflichen Voraussetzungen der erbetenen höheren Tarifgruppe gegeben seien. Dem habe sich die Gemeinschuldnerin angeschlossen. Dafür, daß die Parteien seinerzeit eine Vergütungsgruppe hätten zur Anwendung kommen lassen wollen, die über die tarifliche Vergütung hinausgehe, sei nichts ersichtlich.
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Der Kläger könne seinen Anspruch auch nicht auf die Übergangs Vorschrift des § 6 des Tarifvertrages zur Änderung der Anlage 1 a zum BAT vom 24. April 1991 stützen; denn ein tariflicher Anspruch, der allein durch diese Übergangsvorschrift gestützt werde, auf Vergütung aus der Vergütungsgruppe IV b habe dem Kläger nicht zugestanden.
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Ein Eingruppierungs- und Vergütungsanspruch des Klägers ergebe sich auch nicht bereits daraus, daß an der vorgenommenen Rückgruppierung der Betriebsrat nicht beteiligt worden sei.
13
Gegen dieses Teilurteil, das ihm am 24. Oktober 1994 zugestellt worden ist, hat der Kläger mit einem am 24. November 1995 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz seiner Prozeßbevollmächtigten Berufung eingelegt, die er, nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis zum 29. Januar 1996 verlängert worden war, mit einem am 29. Januar 1996 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz seiner Prozeßbevollmächtigten begründet hat.
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Der Kläger, welcher "vertragsgemäße Bezahlung" geltend macht, ist der Auffassung, dem Klaganspruch sei aus verschiedenen - gesetzlichen, tarif- sowie arbeitsvertraglichen - Rechtsgründen stattzugeben. Das Urteil des Arbeitsgerichts bedürfe der Korrektur, da die tragenden Erwägungen unzutreffend seien. Die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit sei nicht gewürdigt worden, obgleich der Kläger diese Tätigkeit ausführlich geschildert habe. Das Tarifmerkmal "Heilpädagogische Gruppen" sei nicht problematisiert worden, obwohl der 4. Senat dazu massiv Veranlassung gebe, habe doch das Bundesarbeitsgericht ohne Begründung einen Begründungswechsel vollzogen und zuvor in ständiger Rechtsprechung als heilpädagogische Tätigkeit qualifizierte Arbeitsfelder plötzlich als Tätigkeiten einer Erzieherin bewertet. Die Darlegungs- und Beweislast, insbesondere mit Blick auf § 2 Nachweisgesetz, sei verkannt worden. Die Besitzstandsklausel des § 6 der Übergangs Vorschriften zum Eingruppierungstarifvertrag für den Sozial- und Erziehungsdienst 1991 sei mißinterpretiert worden. Schließlich habe sich das Arbeitsgericht mit den Rechtsfolgen der unterlassenen Betriebsratsbeteiligung und dem Verhältnis von konstitutiven sowie deklaratorischen Arbeitsvertragsklauseln zu oberflächlich befaßt.
15
Zur Darstellung der Einzelheiten seines Vorbringens wird auf die Berufungsbegründung des Klägers vom 29. Januar 1996 (Bl. 180 f d.A.) und auf seine Schriftsätze vom 21. Mai 1996, 31. Mai 1996 (Bl. 199-206 d.A.) und 22. August 1996 (Bl. 223 f d.A.) Bezug genommen.
16
Der Kläger beantragt,
das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 09. August 1995 zu ändern und
1.die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 848,22 DM brutto nebst 4 % Zinsen auf den Nettobetrag seit dem 23. Februar 1995 zu zahlen,
2.festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger vom 01. Februar bis 30. Juni 1995 weiterhin Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV b BAT zu zahlen und den Nettodifferenzbetrag zwischen dem begehrten und dem tatsächlich gezahlten Entgelt ab jeweiliger Fälligkeit mit 4 % zu verzinsen.
17
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
18
Sie meint, das Arbeitsgericht habe zutreffend erkannt, daß der Kläger keinen vertraglichen Anspruch auf Vergütung aus der Vergütungsgruppe IV b BAT habe. Ein vertraglicher Anspruch auf Bezahlung aus einer bestimmten Vergütungsgruppe des BAT sei an sich möglich. Er komme jedoch nur durch Vertrag zustande, also durch Willenserklärungen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer des Inhalts, daß sie die Lohnzahlung aus einer bestimmten Vergütungsgruppe der Vergütungsordnung BAT unabhängig davon vereinbaren wollten, ob sie tatsächlich zustehe. Davon sei hier nicht die Rede. Die Parteien hätten im Vertrag vom 14. Januar 1987 die Vergütungsgruppe V c als die richtige Vergütungsgruppe genannt. Ob das die vertragliche Vereinbarung dieser Vergütungsgruppe darstelle, könne man dahinstehen lassen. Jedenfalls würde eine solche vertragliche Vereinbarung nur auf die Vergütungsgruppe V c bezogen sein. Der Kläger habe dann mit seinem Schreiben vom 13. November 1990 den Antrag auf Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe IV b gestellt. Die Gemeinschuldnerin sei der Meinung gewesen, die Tätigkeit des Klägers entspreche den Merkmalen der Gruppen V b (Fallgruppe 1 k)/IV b (Fallgruppe 3) und habe unter dem 14. Januar 1991 mitgeteilt, daß sie den Kläger mit Wirkung vom 01. Juli 1990 in die Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 k und ab dem 01. Dezember 1990 in die Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 3 höhergruppiert habe. Antrag und Mitteilung seien nicht konkludente Einigung über eine vom Tarif unabhängige Eingruppierung des Klägers, sondern Austausch von Erklärungen, die Tätigkeit des Klägers entspreche bestaunten Tarifanforderungen. Daraus entstehe keine vertragliche Bindung.
19
Auch im übrigen verteidigt die Beklagte das angefochtene Urteil als der Rechtslage entsprechend. Zur Darstellung der Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf die Berufungserwiderung vom 06. März 1996 (61, 191 f d.A.) und auf den Schriftsatz vom 15. Januar 1996 nebst Anlagen (Bl. 215-221 d.A.) Bezug genommen. Ferner wird Bezug genommen auf eine von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 09. September 1996 überreichte Auskunft des Niedersächsischen Sozialministeriums über die Erwägungen, die das Sozialministerium seinerzeit bewogen habe, dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 04. April 1990 Folge zu leisten. In dieser Auskunft vom 09. September 1996 heißt es wie folgt:
20
Das Urteil vom 04.04.1990 war nicht die erste Entscheidung des BAG zu den Voraussetzungen eines Anspruches auf Vergütung aus der VerGr. V b FGr. 1 Buchst. K. Ihm war die Entscheidung vom 06.12.1989 (AP 148 zu 22/23 BAT 75) vorausgegangen.
21
Das Land hat mithin eine wiederholte Rechtsprechung des BAG akzeptiert, das als höchste Instanz über die Auslegung von Tarifverträgen zu befinden hat.
22
Das Sozialministerium hat deshalb das für Tarif fragen zuständige Finanzministerium im Hinblick auf die seinerzeit bereits angelaufenen Tarif Verhandlungen für die Angestellten im Sozial- und Erziehungsdienst auf die Erkenntnis aufmerksam gemacht, daß der Wortlaut des - damals noch bestehenden - Tarifvertrages diese Auslegung hergibt, und gebeten, auf eine geänderte Fassung hinzuwirken. Diesem Hinweis ist durch die Neufassung des Tarifvertrages Rechnung getragen worden.
Gründe
23
Die aufgrund der Höhe des Wertes des Beschwerdegegenstandes statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist damit zulässig.
24
Die Berufung ist auch begründet. Das Arbeitsgericht hat den Rechtsstreit der Parteien unzutreffend entschieden. Der Kläger hat jedenfalls bis zum 30. Juni 1995 einen vertraglichen Anspruch auf Vergütung aus der Vergütungsgruppe IV b BAT. Bei den Anträgen des Klägers vom 03. und 18. Dezember 1990 und der Mitteilung der Gemeinnützigen Gesellschaft zur Förderung Körperbehinder mbH, daß sie den Kläger mit Wirkung vom 01. Juli 1990 gemäß BAT Anlage 1 a "Angestellte im Erziehungsdienst" in die Vergütungsgruppe V b/1 k und ab dem 01.12.1990 in die Vergütungsgruppe IV b/3 höhergruppiert habe, handelt es sich nicht, wie die Beklagte vorträgt, um den Austausch von Erklärungen, die Tätigkeit des Klägers entspreche bestimmten Tarifanforderungen. Die Gemeinnützige Gesellschaft zur Förderung Körperbehinderter mbH hat sich nämlich zur Zahlung der Vergütung aus der Vergütungsgruppe IV b erst bereiterklärt und bereiterklären können, nachdem das Land Niedersachsen als Kostenträger dazu seine Zustimmung gegeben hatte. Dieser Zustimmung vorausgegangen war ein Streit mit dem ... über die Respektierung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, u. a. des Urteils vom 04. April 1990 - 4 AZR 20/90 - über den Inhalt des Begriffs "Heilpädagogische Gruppen". Am 23. November 1990 teilte der DPWV seinen Mitgliedsorganisationen folgendes mit:
Betr.:Eingruppierung von Erziehern in der BehindertenhilfeBezug:Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 04.04.1990Sehr geehrte Damen und Herren,heute, am 23.11.1990, unterrichtet uns der Präsident des Landessozialamtes über folgenden Sachverhalt:1.Der Herr Niedersächsische Sozialminister hat das Landessozialamt Niedersachsen ausdrücklich aufgefordert, die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 04.04.1990 bezüglich der Eingruppierung von Erziehern in der Behindertenhilfe pflegesatzwirksam gegen sich gelten zu lassen. 2.Einzelklageverfahren der betroffenen Erzieherinnen und Erzieher sind damit nicht mehr erforderlich. 3.Einen Verfahrenshinweis: Bitte teilen Sie dem Landessozialamt mit, welche Erzieherinnen und Erzieher aus Ihren Einrichtungen nach der Entscheidung des BAG einen Höhergruppierungsanspruch und ab welchem Zeitpunkt haben.Wir freuen uns, daß es gelungen ist, den Herrn Niedersächsischen Sozialminister sowie das Landessozialamt zu einer Entscheidung zu bewegen, die im Interesse der Erzieherinnen und Erzieher, des Betriebsfriedens und der Qualifizierten Arbeit mit Behinderten notwendig war.Soweit Ihnen der Paritätische Pressedienst vom 20.11.1990 mit der Überschrift "Muß der Sozialminister erst verklagt werden?" vorliegt, dürfen Sie davon ausgehen, daß dieser Pressedienst durch die obige Entscheidung überholt ist. Darüber freuen wir uns.
25
Aus diesem Schreiben ergibt sich, daß der Niedersächsische Sozialminister von der Richtigkeit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 04. April 1990, an der das Bundesarbeitsgericht zwischenzeitlich nicht mehr festhält, keineswegs unbedingt überzeugt war. Das wird bestätigt durch die zitierte Auskunft des Niedersächsischen Sozialministeriums vom 09. September 1996, das angesichts der damaligen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine Änderung der tarifvertraglichen Bestimmungen angeregt hat.
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Angesichts dieser Vorgeschichte läßt sich die Mitteilung der Gemeinnützigen Gesellschaft zur Förderung Körperbehinderter mbH vom 14. Januar 1991 nicht als Ergebnis einer eigenen Prüfung der tarifvertraglichen Bestimmungen verstehen, Vielmehr erklärte sich die Gemeinnützige Gesellschaft zur Förderung Körperbehinderter mbH deswegen zu einer Höhergruppierung des Klägers bereit, weil sie die entsprechende Vergütung nunmehr pflegesatzwirksam gegenüber dem Niedersächsischen Landessozialamt als Kostenträger geltend machen konnte. Dafür, daß sich die Gemeinnützige Gesellschaft zur Förderung Körperbehinderter mbH über die zutreffende Eingruppierung des Klägers in einem Irrtum befunden haben könnte, sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich.
27
Auch das Niedersächsische Sozialministerium und das Niedersächsische Landesverwaltungsamt befanden sich nicht in einem Irrtum über die zutreffende Eingruppierung des Klägers. Das Land hat vielmehr "eine wiederholte Rechtsprechung des SAG akzeptiert, das als höchste Instanz über die Auslegung von Tarifverträgen zu befinden hat".
28
Für eine korrigierende Rückgruppierung, die unter den gegebenen Umständen die Funktion hätte, die Vergütung des Klägers jeweils an den aktuellen Stand der Rechtsprechung insbesondere des Bundesarbeitsgerichts anzupassen, ist bei dieser Sachlage kein Raum, so daß die Frage, welche Konsequenzen aus der Nichtbeteiligung des Betriebsrats zu ziehen sind, für die Entscheidung des Rechtsstreits bedeutungslos ist.
29
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
30
Die Revision ist wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen worden.