Die Gemeinde muß ihr Einvernehmen gem. §§ 35, 36 BBauG dann erklären, wenn öffentliche Belange nicht …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
1. Die Gemeinde muß ihr Einvernehmen gem. §§ 35, 36 BBauG dann erklären, wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden.
2. Zur Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes bei Erteilung einer Baugenehmigung.
3. Die Bestimmungen einer Landschaftsschutzverordnung gehören nicht zu den baurechtlichen Vorschriften i.S. von § 70 HBO.