AG Sulingen · Niedersachsen Beschluss

Berichtigung von Schadensangabe im Fahrzeugunfallfall KI-Titel

Schadensersatz · Fahrzeugunfall · ZPO § 320 · Berichtigung von Urteilen

Zivilrecht

Tenor

wird der Tatbestand des am 28.10.2008 verkündeten Urteils auf Seite 3 des Urteils, dort vorletzter Abschnitt, dahingehend berichtigt, dass es sich bei dem Betrag von 520,- € nicht um den Gesamtschaden des Widerklägers sondern lediglich um den Teil des ihm durch den Unfall vom 8.11.2007 entstandenen Schadens handelt, der durch den unfallbedingten Ausfall seines Fahrzeugs entstanden ist (§ 320 ZPO).