BGH 2. Strafsenat Beschluss

Verbindung von Strafverfahren wegen sachdienlicher Aufklärung KI-Titel

BGH, Beschluss vom 16. März 2023 - 2 ARs 3/23

Strafrecht

Tenor

Das Verfahren 31 Ds 2010 Js 9761/21 (2), rechtshängig beim Amtsgericht – Strafrichter – Koblenz, wird zu dem beim Amtsgericht – Schöffengericht – Schweinfurt rechtshängigen Verfahren 5 Ls 3 Js 5009/22 verbunden.

Gründe

1

Das Amtsgericht – Schöffengericht – Schweinfurt, das am 5. Dezember 2022 ein Verfahren gegen die Angeklagte eröffnet hat, ist bereit, das beim Amtsgericht – Strafrichter – Koblenz rechtshängige Verfahren zu übernehmen. Das Amtsgericht Koblenz hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

2

Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StPO zuständig.

3

Das beim Amtsgericht – Strafrichter – Koblenz rechtshängige Verfahren war gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 3 StPO zu dem beim Amtsgericht – Schöffengericht – Schweinfurt rechtshängigen Verfahren zu verbinden. Die Verbindung erscheint im Interesse umfassender Aufklärung und Aburteilung sachdienlich.