LSG Niedersachsen-Bremen Urteil LS zitiert von 1

Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts haben für Streitsachen, an denen sie beteiligt sind und …

Sozialrecht

Leitsatz

Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts haben für Streitsachen, an denen sie beteiligt sind und die durch einen Beschluß nach § 153 Abs 4 SGG oder nach § 158 S 2 SGG, jeweils in der Fassung des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege vom 11.1.1993 (BGBl I, S 50), erledigt werden, die Pauschgebühr zu entrichten, die für Urteile anfällt; die Ermäßigung der Gebühr auf die Hälfte nach § 186 SGG kann nicht in Anspruch genommen werden (Anschluß an LSG Darmstadt vom 21.2.1994 - L 6 S 52/93; Abweichung von LSG Berlin vom 9.9.1993 - L 12 Z 1/93 = Breith 1994, 174).