LG Landshut · Bayern Berichtigungsbeschluss zitiert von 1

Berichtigung des Tatbestands zu Rückruf eines Kraftfahrzeugs KI-Titel

Berichtigung des Urteils · Rückrufbescheid · Kraftfahrtbundesamt · ZPO § 320

Zivilrecht

Tenor

Der Tatbestand des Endurteils vom 17.09.2021 wird im vierten Absatz wie folgt berichtigt:

Der Satz „Für diesen Motor hat das Kraftfahrtbundesamt keine Rückrufbescheide wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen erlassen“ entfällt.

Statt dessen wird folgender Satz eingefügt:

„Das streitgegenständliche Fahrzeug unterliegt keinem Rückruf des Kraftfahrtbundesamtes.“

Gründe

1

Der Tatbestand des Endurteils war auf Antrag der Klagepartei nach Anhörung der Beklagten wie geschehen zu berichtigen, § 320 ZPO.