Verwerfung der Revision nach Hauptverhandlung als offensichtlich unbegründet
Strafrecht Revision verworfen
Tenor
1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 6. September 2019 wird verworfen.
2. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Von Rechts wegen
Gründe
1
Die Revision der Staatsanwaltschaft ist offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.