Eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann den aus Gründen des Gleichbehandlungsgebots zu gewährenden Zugang …
Leitsatz
1. Eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann den aus Gründen des Gleichbehandlungsgebots zu gewährenden Zugang zu einer öffentlichen Werbefläche nicht aus Gründen des eigenen Ansehens entziehen, wenn sich die Werbemotive im Rahmen des Widmungszwecks halten. Der Widmungszweck kann auch durch die geübte Verwaltungspraxis bestimmt sein.
2. Der widmungsgemäße Zugang zu einer öffentlichen Einrichtung kann nur ausnahmsweise nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel versagt werden, wenn sich die Behörden aufgrund konkreter Anhaltspunkte außer Stande sehen, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten oder wenn es konkrete Anhaltspunkte für die Begehung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten bei der Benutzung der öffentlichen Einrichtung gibt. Die Gefahrenlage ist glaubhaft zu machen.
3. Meinungsäußerungen dürfen durch Hoheitsträger grundsätzlich nur dann als rechtswidrig bezeichnet werden, wenn sie gegen allgemeine Gesetze im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG verstoßen.
Tenor
In den Gründen des Beschlusses der Kammer vom 13. Juli 2026 wird wegen offensichtlicher Unrichtigkeit in der Entscheidungsabschrift auf Seite 19 mittig in dem Satz „Wäre dies der Fall gewesen, hätte die Antragstellerin insbesondere mit den Sicherheitsbehörden in Austausch treten … das Wort „Antragstellerin“ durch „Antragsgegnerin“ ersetzt; auf Seite 20 im letzten Satz des ersten Absatzes „… und die Antragstellerin ihre Abhilfemaßnahme daher gegen die Antragstellerin richten darf.“ das erste Wort „Antragstellerin“ durch „Antragsgegnerin“ ersetzt; auf Seite 24 im zweiten Absatz in dem Satz „Die spätere Bezeichnung der Antragstellerin als ‚totalitärer Staatskonzern‘ in einem …“ das Wort „Antragstellerin“ durch „Antragsgegnerin ersetzt und auf Seite 31 im dritten Absatz in dem Satz „Die Pressemitteilung ist weiterhin auf der Website der Antragstellerin abrufbar.“ das Wort „Antragstellerin“ durch „Antragsgegnerin“ ersetzt. Im Übrigen wird der Antrag der Antragstellerin auf Berichtigung des Tenors und der Gründe vom 14. Juli 2026 abgelehnt.
Gründe
Nach Anhörung der Antragsgegnerin wird der Anregung der Antragstellerin, den Beschluss der Kammer vom 13. Juli 2026 wegen offensichtlicher Unrichtigkeit in den Gründen gemäß § 122 Abs. 1, § 118 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zu berichtigen, teilweise entsprochen. In den im Tenor bezeichneten Abschnitten der Gründe des Beschlusses geht aus dem Zusammenhang der Ausführungen eindeutig hervor, dass die Kammer jeweils die Antragsgegnerin meinte.
Die durch die Antragstellerin beantragte Berichtigung des Tenors hinsichtlich der Auftragsnummern kann nicht auf der Grundlage von § 118 Abs. 1 VwGO vorgenommen werden, weil es sich insoweit nicht um offensichtliche Unrichtigkeiten des Beschlusses handelt. Eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne von § 118 Abs. 1 VwGO liegt nur dann vor, wenn das, was das Gericht ausgesprochen hat, nicht im Einklang mit dem Gewollten steht. Die offenbare Unrichtigkeit muss einem Schreib- oder Rechenfehler gleichkommen, das heißt, es darf sich nicht um einen Mangel handeln, der die Willensbildung des Gerichts betrifft, sondern um einen technischen, auf der formalen Ebene liegenden Mangel bei der Umsetzung des Willens (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Januar 2015 – 10 L 25.11 – juris Rn. 5). Hinsichtlich der Auftragsnummern ist die Kammer ebenso wie bei der Frage der zeitlichen Dauer der gebuchten Werbekampagnen dem Vortrag der Antragstellerin auf Seite 6 der Antragsbegründung gefolgt. Aus den im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vorgelegten Unterlagen und dem Beteiligtenvortrag ergab sich auch nichts Gegenteiliges. Dass die Antragstellerin nunmehr erstmals andere Buchungszeiträume und eine andere Zuordnung der Auftragsnummern zu den beiden Werbekampagnen mit den als Anlagen JS 9 und JS 10 vorgelegten Auftragsbestätigungen der R… GmbH glaubhaft macht, führt nicht zur offensichtlichen Unrichtigkeit des Beschlusses vom 13. Juli 2026.
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