Es kommt zur Berücksichtigung des ungekürzten Betrages und nicht des aufgrund der Durchführung des …
Familienrecht
Leitsatz
Es kommt zur Berücksichtigung des ungekürzten Betrages und nicht des aufgrund der Durchführung des Versorgungsausgleichs bei Scheidung der ersten Ehe nach § 57 BeamtVG gekürzten Betrages der Anwartschaften, wenn im Rahmen der Scheidung einer zweiten Ehe ereut ein Versorgungsausgleich durchzuführen ist und auf seiten dieser Partei beamtenrechtliche Anwartschaften auszugleichen sind.