Der Antragssteller verlangte die Herausgabe seines unerlaubt in die
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Gefangenen gegen den Beschluss des Landgerichts Cottbus – Strafvollstreckungskammer – vom 20. April 2026 wird als unbegründet verworfen.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels nach einem Gegenstandswert von 500 Euro.
Gründe
I.
Der Antragssteller verlangte die Herausgabe seines unerlaubt in die ... (JVA 01) eingebrachten und in seinem Haftraum am 13. November 2022 sichergestellten Smartphone iPhone SE. Nachdem der Antragssteller die für die Auslesung des Geräts erforderliche Herausgabe seines Sperrcodes verweigert hatte, behielt die Antragsgegnerin das Mobiltelefon ein und kündigte dessen Vernichtung bei Austritt des Antragstellers aus der JVA an. Es sei nicht auszuschließen, dass sich auf dem Gerät Abbildungen von Sicherheitseinrichtungen der JVA bzw. Absprachen von Straftaten befinden.
Der Verurteilte hat mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 9. November 2023 geltend gemacht, dass die Antragsgegnerin verpflichtet sei, das Smartphone zu seiner persönlichen Habe zu geben. Er wolle es an Dritte übersenden, um es zu verwerten oder einer Nutzung zuzuführen. Hilfsweise beantragt er, dass sein darauf gerichteter Antrag neu zu bescheiden sei.
Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Cottbus hat den Antrag des Verurteilten durch Beschluss vom 20. April 2026 zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass das Recht des Gefangenen gem. § 58 Abs. 2 Satz 1 BbgJVollzG, Gegenstände aus seiner persönlichen Habe zu versenden, durch die Befugnis der Anstalt zur Vernichtung von Aufzeichnungen und Gegenständen, die Kenntnisse über Sicherungsvorkehrungen der Anstalt vermitteln oder Schlussfolgerungen auf diese zulassen (§ 58 Abs. 4 BbgJVollzG), beschränkt werde. Den bei Auslegung der Norm eingeräumten Beurteilungsspielraum und das gem. § 58 Abs. 4 BbgJVollzG eingeräumte Ermessen habe die Antragsgegnerin fehlerfrei ausgeübt. Zu Recht habe die Justizvollzuganstalt berücksichtigt, dass von Mobiltelefonen sowie speicher- oder internetfähiger Unterhaltungselektronik eine grundsätzliche Gefahr für die Sicherheit und Ordnung der Anstalt ausgehe, was auch der Grund sei, weshalb die JVA die Zustimmung zu deren Einbringung gem. § 55 Satz 2 BbgJVollzG verweigern könne. Als mildere Maßnahme zur Vernichtung habe die JVA dem Verurteilten die Möglichkeit eingeräumt, durch die Herausgabe des Sperrcodes das Mobiltelefon auf sicherheitsrelevante Daten zu kontrollieren. Es sei am Antragsteller, diese Kontrolle durch Herausgabe seines Sperrcodes zu ermöglichen.
Gegen den ihm am 28. April 2026 zugestellten Beschluss hat der Verurteilte zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Lübben am 26. Mai 2026, ergänzt am 28. Mai 2026, Rechtsbeschwerde eingelegt und Prozesskostenhilfe beantragt. Er beanstandet mit der Sachrüge, dass eine Auslesung nach § 126 Abs. 4 BbgJVollzG nicht zulässig sei, da keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass auf dem Mobiltelefon vollzugsgefährdende Daten gespeichert seien. Weiter moniert er mit den von ihm so bezeichneten Verfahrens- und Aufklärungsrügen, dass er bei Aufnahme in die JVA nicht über die Möglichkeit der Auslesung von unerlaubt eingebrachten Mobiltelefonen belehrt worden sei, wie es § 126 Abs. 4 BbgJVollzG verlange; hierzu habe die Strafvollstreckungskammer keine Feststellungen getroffen.
Das Ministerium der Justiz des Landes Brandenburg hat mit Stellungnahme vom 26. Mai 2026 die Aufrechterhaltung der angegriffenen Entscheidung befürwortet.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, denn es ist geboten, die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§ 116 Abs. 1 StVollzG). Sie ist jedoch unbegründet.
Die Sachrüge deckt keine Rechtsfehler auf. Die Strafvollstreckungskammer stellt zu Recht darauf ab, dass § 58 Abs. 4 BbgJVollzG die Vernichtung von Aufzeichnungen und anderen Gegenständen, die Kenntnisse über Sicherungsvorkehrungen der Anstalt vermitteln oder Schlussfolgerungen auf diese zulassen, erlaubt und die Befugnis des Verurteilten beschränkt, über diese Gegenstände zu verfügen. Während seines Aufenthalts in der Vollzugsanstalt kann ein Gefangener Kenntnisse über deren Sicherheitssysteme, Schließeinrichtungen, Notruf- und Alarmsysteme sowie über die Ausstattung der Vollzugsbediensteten und interne Abläufe sammeln und mit seinem Mobiltelefon aufzeichnen und speichern. Derartige gespeicherte Daten sind von hoher Sicherheitsrelevanz und stellen nicht bloß eine abstrakte Gefahr für die Sicherheit und Ordnung der Anstalt dar (Kammergericht, Beschluss vom 27. Juni 2023 – 2 Ws 17/23). Zwar steht derzeit nicht fest, ob sich tatsächlich sicherheitsrelevante Daten auf dem Mobiltelefon befinden. Aufgrund der kleinen Größe eines Mobiltelefons, seiner leichten Transportierbarkeit, umfassenden Aufnahme- und Speichermöglichkeit und Kommunikationsfähigkeit besteht jedoch eine besondere Geeignetheit dieses Speichermediums, unentdeckt Aufnahmen von sicherheitsrelevanten Einrichtungen zu fertigen und damit eine konkrete, belegbare Gefahr für sicherheitsrelevante Einrichtungen (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 26. Juni 2001 - 2 Ws (Vollz) 13/00). Da der Gefangene die Gefahrenlage durch die unerlaubte Einbringung selbst geschaffen hat, ist es an ihm, sie zu beseitigen. Hierfür hat er die Möglichkeit, alle Daten löschen, das Telefon vernichten oder die Datenauslesung vornehmen zu lassen (vgl. Kammergericht, a.a.O.).
Zutreffend hat die Strafvollstreckungskammer weiter darauf abgestellt, dass Ermessensfehler bei der Anordnung der Verwahrung und Vernichtung nicht vorliegen. Insbesondere hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller zunächst die – eigentumswahrende – Möglichkeit der Datenauslesung eröffnet. Die Anstaltsleitung hat die Befugnis zur Anordnung der Datenauslesung gem. § 126 Abs. 4 BbgJVollzG. Nach § 126 Abs. 4 Satz 1 BbgJVollzG kann die Anstaltsleitung das Auslesen von unerlaubten elektronischen Datenspeichern anordnen, wenn konkrete Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass dies für vollzugliche Zwecke erforderlich ist. Aufgrund der zuvor genannten Besonderheiten eines Mobiltelefons bestehen im Regelfall konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Auslesung des Mobiltelefons für vollzugliche Zwecke erforderlich ist (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 2 HmbJVollzDSG). Entgegenstehende Gesichtspunkte, die die Antragsgegnerin hier hätte berücksichtigen müssen, sind nicht ersichtlich. Vielmehr ist für den Antragsteller Fluchtgefahr vermerkt.
Eine gegebenenfalls unterbliebene Belehrung (§ 126 Abs. 4 Satz 2 BbgJVollzG) hat keine Auswirkung auf die Befugnis der Anstalt zur Anordnung der Auslesung. Regelmäßig rechnet ein Strafgefangener, der unerlaubt ein Mobiltelefon in die JVA einbringt, bereits mit der Möglichkeit der Auslesung. Mit Rücksicht darauf dringt auch die Verfahrensrüge, mit der der Antragsteller im Wesentlichen rügt, die Strafvollstreckungskammer habe die Voraussetzungen des § 126 Abs. 4 BbgJVollzG nicht vollständig geprüft, nicht durch. Das Landgericht musste sich zu weiterer Sachaufklärung nicht gedrängt sehen.
2. Der Antrag des Verurteilten auf Beiordnung eines Rechtsbeistandes und Bewilligung von Prozesskostenhilfe bleiben erfolglos, weil das Begehren keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 120 Abs. 2 StVollzG in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 4 StVollzG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO, die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf § 65 GKG.