Zur Leistungsfreiheit wegen arglistiger Nichterfüllung einer Aufklärungsobliegenheit:
Leitsatz
Zur Leistungsfreiheit wegen arglistiger Nichterfüllung einer Aufklärungsobliegenheit:
1. In der Kaskoversicherung besteht ein erkennbares Aufklärungsinteresse des Versicherers auch bei positiver und umfassender Kenntnis von einem Vorschaden dann fort, wenn er für die Ermittlung des Wiederbeschaffungswerts des versicherten Fahrzeugs zum Zeitpunkt des späteren Schadens Angaben und Belege zum Reparaturweg benötigt und diesbezüglich ausdrücklich Fragen stellt.
2. Der Lebenspartner, dem die Versicherungsnehmerin die Abwicklung eines Kaskoschadens überlässt, kann Wissenserklärungsvertreter sein. Ihr sind dessen Kenntnis und sein vorsätzliches und arglistiges Verhalten dann zuzurechnen.
3. Arglistiges Handeln im Sinne des § 28 Abs. 3 Satz 2 VVG erfordert keine verdeckende Komponente. Gibt der Versicherungsnehmer trotz mehrfacher Nachfrage keine Antwort auf berechtigt gestellte Fragen, um seinen Versicherungsschutz nicht zu gefährden, kann eine arglistige Nichterfüllung der Aufklärungsobliegenheit vorliegen.
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Ellwangen (Jagst) vom 25.07.2025 – 3 O 42/21 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird vollen Umfangs abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 12.797,82 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um Leistungen aus einer Teilkaskoversicherung nach einem unstreitigen Wildunfall am 12.09.2020. Über das Bestehen des Versicherungsvertrags sind die Parteien sich einig. Streitig sind ausschließlich das Bestehen und der Umfang der Leistungspflicht. Die Versicherungsbedingungen haben auszugsweise folgenden Wortlaut (LGA Bl. 175 ff):
Welche Pflichten haben Sie im Schadensfall?
E.1.3 Sie sind verpflichtet, alles zu tun, was der Aufklärung des Schadenereignisses dienen kann. Dies bedeutet insbesondere, dass Sie unsere Fragen zu den Umständen des Schadenereignisses wahrheitsgemäß, vollständig und, sofern dies von uns verlangt wird, schriftlich beantworten müssen und den Unfallort nicht verlassen dürfen, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen.
Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung
E.8.1 Verletzen Sie vorsätzlich eine Ihrer in E.1 bis E.7 geregelten Pflichten, haben Sie keinen Versicherungsschutz. Verletzen Sie Ihre Pflichten grob fahrlässig, sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Weisen Sie nach, dass Sie die Pflicht nicht grob fahrlässig verletzt haben, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Wir weisen Sie im Schadenfall durch gesonderte Mitteilung in Textform auf Ihre Auskunfts-, Mitwirkungs- und Aufklärungspflichten hin. Müssen Sie eine dieser Pflichten jedoch unmittelbar nach einem Schadenereignis erfüllen, können Sie von uns keinen Hinweis erwarten. Beispiel für eine solche, spontan zu erfüllende Aufklärungspflicht: Sie dürfen nach E.1.3 den Unfallort nicht verlassen, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen.
E.8.2 Abweichend von E.8.1 sind wir zur Leistung verpflichtet, soweit Sie nachweisen, dass die Pflichtverletzung weder für die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war.
Der Lebensgefährte der Klägerin, der Zeuge S., hatte der Klägerin das streitgegenständliche Fahrzeug, einen Mercedes Benz CLS 55 AMG, im August 2020 geschenkt. Er hatte es im Jahr 2019 in seiner Eigenschaft als Autohändler zum damaligen Restwert aufgekauft, nachdem es im Juli 2019 einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten hatte. Gemeinsam mit Bekannten reparierte er die Schäden am Fahrzeug vorne rechts, hinten links, hinten in der Mitte, am Dach, an der Heckscheibe und am Unterboden, so dass das Fahrzeug – nach erfolgreicher Durchführung der Hauptuntersuchung – wieder fahrtüchtig und einsatzbereit war.
Am Unfalltag fuhr der Zeuge das Fahrzeug. Er selbst oder die Klägerin teilte den Unfall der Beklagten telefonisch mit. Im Weiteren überließ die Klägerin dem Zeugen den Kontakt mit der Beklagten und die Schadensabwicklung vollständig.
Am 14.09.2020 übersandte die X.-Versicherung der Beklagten auf deren Anfrage hin das Gutachten zum Vorschaden des streitgegenständlichen Fahrzeugs aus dem Jahr 2019. Mit Schreiben vom 15.09.2020 schickte der Rechtsanwalt der Klägerin der Beklagten die Schadenmeldung. Darin gab er an: Das Fahrzeug habe zuvor lediglich einen reinen Heckschaden gehabt. Zum Zeitpunkt des Unfalls sei dieser Schaden vollumfänglich repariert gewesen.
Am 28.09.2020 beauftragte die Beklagte den Sachverständigen K. mit der Begutachtung des Fahrzeugs und übersandte dem Rechtsanwalt der Klägerin den folgenden Fragebogen für die Klägerin:
Vor der Unterschriftszeile hatte die Beklagte den Hinweis aufgenommen:
„Wir weisen darauf hin, dass unwahre oder unvollständige Angaben zur Kürzung der Leistung oder zum vollständigen Verlust des Versicherungsschutzes führen können. Die Hinweise nach § 28 Abs. 4 VVG 2008 über die Folgen bei Verletzungen von Obliegenheiten nach dem Versicherungsfall aus beiliegendem Blatt habe ich erhalten und zur Kenntnis genommen.“
Beigefügt war ein „Belehrungsblatt zur Schadennummer..1
Mitteilung nach § 28 Abs. 4 VVG über die Folgen bei Verletzungen von Obliegenheiten nach dem Versicherungsfall“.
Am 01.10.2020 begutachtete der von der Beklagten beauftragte Sachverständige K. im Beisein des Zeugen S. das Fahrzeug; das Gutachten der X.-Versicherung kannte er dabei nicht.
Der Sachverständige stellte fest:
„Reparierte Vorschäden:
Das Fahrzeugdach wurde instandgesetzt, Richtspuren deutlich erkennbar.
Tür hinten rechts instandgesetzt.
Laut Angabe hatte das Fahrzeug keinen Unfall.“
Die Beklagte forderte die Klägerin über deren Anwalt am 14.10.2020 und am 03.11.2020 per E-Mail erneut zur Beantwortung der Fragen zu den Vorschäden und Reparaturen auf und wies darauf hin, dass eine weitere Bearbeitung ohne diese Angaben nicht möglich sei. In ihrer E-Mail vom 03.11.2020 schrieb sie:
„Ihre Mandantin bzw. der Lebensgefährte möge bitte alle reparierten und nicht reparierten Vorschäden offen legen. Wir benötigen zu allen Vorschäden die Gutachten sowie zu allen reparierten Vorschäden Nachweise über Art und Umfang der durchgeführten Reparaturmaßnahmen.“
Am 19.10.2020 teilte der Rechtsanwalt mit: Das Fahrzeug sei der Klägerin von ihrem Lebensgefährten geschenkt worden. Sie sei nur über einen reparierten Heckschaden informiert worden.
Weitere Angaben machte die Klägerin nicht, insbesondere auch nicht über die vorgenommenen Reparaturen. In der Zwischenzeit verkaufte der Zeuge S. das Fahrzeug für die Klägerin.
Eine Zahlung der Beklagten erfolgte nicht.
Die Klägerin hat vorgetragen, sie habe alle erforderlichen Angaben gemacht. Von weiteren Vorschäden habe sie nichts gewusst. Sie habe dem Zeugen keinen Auftrag erteilt, sondern dieser habe erklärt, „er kümmere sich selbst um alles“ (LGA Bl. 222). Dessen Erklärungen müsse sie sich daher nicht zurechnen lassen.
Erstinstanzlich hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zur Zahlung der Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert und dem Restwert abzüglich des Selbstbehaltes, insgesamt also € 12.797,82, sowie vorgerichtliche Anwaltskosten zu bezahlen.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten mit der Behauptung, die Klägerin habe arglistig falsche Angaben gemacht, sodass sie leistungsfrei geworden sei. Jedenfalls habe der Wiederbeschaffungswert nicht ermittelt werden können. Die Klägerin habe bis zuletzt nicht mitgeteilt, welche Reparaturen wie durchgeführt worden seien.
Mit Urteil vom 25.07.2025, den Parteien zugestellt am 29.07.2025, hat das Landgericht der Klage nach Beweisaufnahme überwiegend stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin zwar wissentlich und willentlich über Art und Ausmaß der Vorschäden getäuscht habe, um eine hohe Versicherungssumme zu bekommen. Jedoch habe die Beklagte bereits aus dem Gutachten der X.-Versicherung Kenntnis der Vorschäden gehabt, weshalb sie sich auf Leistungsfreiheit nicht berufen könne. Dass das Fahrzeug repariert gewesen sei, ergebe sich bereits daraus, dass es wieder am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen habe. Die Beklagte habe nicht gefragt, ob die Reparatur fachgerecht gewesen sei.
Hiergegen richtet sich die am 29.08.2025 eingegangene und innerhalb verlängerter Frist mit Schriftsatz vom 29.10.2025 begründete Berufung der Beklagten. Sie beruft sich im Wesentlichen auf ihr erstinstanzliches Vorbringen, insbesondere den Umstand, dass die Klägerin sich das Wissen des Zeugen S. zurechnen lassen müsse und Angaben zu vorgenommenen Reparaturen bis zuletzt nicht gemacht worden seien.
Sie beantragt,
das Urteil des Landgerichts Ellwangen (Jagst) vom 25.07.2025 – 3 O 42/21 – aufzuheben und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte, Berufung ist begründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Versicherungsleistungen wegen des streitgegenständlichen Unfalls. Die Beklagte ist aufgrund von Ziff. E.1.3, E.8.1 AKB, § 28 Abs. 2 S. 1 VVG leistungsfrei.
1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die fiktive Abrechnung der Reparaturkosten gemäß Ziff. A.2.5.2.1 lit. b) AKB, weil ihr mit der Schadenabwicklung als Wissenserklärungsvertreter beauftragter Lebensgefährte ihre aus dem Versicherungsvertrag folgenden Aufklärungs- und Auskunftsobliegenheiten arglistig verletzt hat, so dass sie gemäß § 28 Abs. 2 S. 1 VVG leistungsfrei geworden ist.
Zwar liegt grundsätzlich ein Versicherungsfall vor, der der Klägerin Ansprüche auf Erstattung der Reparaturkosten gibt (a.). Die Klägerin hat jedoch ihre Auskunfts- und Aufklärungspflichten nach dem Schadensfall verletzt. Das Verhalten ihres Lebensgefährten als Wissenserklärungsvertreter ist ihr dabei zuzurechnen (b.). Das Aufklärungsinteresse der Beklagten bestand fort (c.). Die Pflichtverletzung erfolgte vorsätzlich (d). Den Kausalitätsgegenbeweis, dass die Obliegenheitsverletzung für die Schadenfeststellung nicht ursächlich ist, kann die Klägerin nicht führen, da ihr das arglistige Verhalten des Zeugen S. zuzurechnen ist (e). Auf die Tatsache, dass die Klägerin ordnungsgemäß nach § 28 Abs. 4 VVG belehrt wurde, kommt es deshalb nicht mehr an (f.).
a. Zwischen den Parteien ist der Versicherungsfall (Unfall mit Tieren gemäß Ziff. A.2.2.1.4 AKB) unstreitig, so dass der Klägerin grundsätzlich ein Anspruch auf die Reparaturkosten zusteht, die sie fiktiv abrechnet und die daher gemäß Ziff. A.2.5.2.1 lit. b) auf die Höhe des Wiederbeschaffungswerts abzüglich des Restwerts beschränkt sind.
b. Die Klägerin hat jedoch objektiv ihre Aufklärungs- und Auskunftspflicht nach dem Schadensfall verletzt. Sie war verpflichtet, die von der Beklagten gestellten Fragen nach den Vorschäden und den diesbezüglich durchgeführten Reparaturen vollständig und richtig zu beantworten (aa.). Durch die Nicht- und Falschbeantwortung der Fragen hat die Klägerin ihre Aufklärungs- und Auskunftsobliegenheit verletzt (bb.). Das Verhalten des Zeugen S. hat sie sich insofern zurechnen zu lassen (cc.).
aa. Die Klägerin war verpflichtet, die Fragen der Beklagten zu den Vorschäden und der Art und Weise der Reparatur dieser Vorschäden nebst Vorlage von Belegen zu beantworten. Die Beklagte hat diese Fragen berechtigt gestellt. Auch aus den vereinbarten Versicherungsbedingungen ergibt sich nichts anderes.
(1) Die Auskunftsverpflichtung gemäß § 31 VVG stellt eine gesetzliche Obliegenheit dar (zur Rechtsnatur siehe im Einzelnen Langheid/Wandt/Wandt, 3. Aufl. 2022, VVG § 31 Rn. 17; Bruck/Möller/Brömmelmeyer, VVG, 10. Aufl., § 31 Rn. 8, jeweils m. w. N.). Die dem Versicherungsvertrag zugrundeliegenden AKB (2020) konkretisieren diese in Ziff. E.1.3 und sehen in Ziff. E.8.1 für den Fall ihrer vorsätzlichen Verletzung vor, dass die Beklagte leistungsfrei wird. Der Umfang der Aufklärungspflicht richtet sich in erster Linie nach den vom Versicherer gestellten Fragen in den Schadenanzeigeformularen.
Die Beklagte hat berechtigt nach den Vorschäden und den durchgeführten Reparaturen gefragt, es handelt sich nicht um ein unbilliges Anliegen. Die Einschätzung, welche Angaben zur Ermittlung des Sachverhalts erforderlich sind, um über die Leistungspflicht auf ausreichender und gesicherter Tatsachengrundlage entscheiden zu können, ist grundsätzlich Sache des Versicherers. Die Frage der Erforderlichkeit der erbetenen Auskünfte ist ex ante zu beurteilen, wobei dem Versicherer ein erheblicher Beurteilungsspielraum zuzubilligen ist (vgl. (BGH, Urteil vom 22. Februar 2017 – IV ZR 289/14 –, Rn. 32, juris; BGH, Urteil vom 22. Oktober 2014 – IV ZR 242/13 –, Rn. 18, juris). Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf jeden Umstand, der zur Aufklärung des Tatbestands dienlich sein kann, soweit dem Versicherungsnehmer nichts Unbilliges zugemutet wird (BGH, Urteil vom 22. Oktober 2014 – IV ZR 242/13 –, Rn. 19, juris). Dazu gehören auch solche Tatsachen, deren Angabe eigenen Interessen des Versicherungsnehmers widerstreitet, weil sie dem Versicherer erst ermöglicht, sich auf Leistungsfreiheit zu berufen (BGH, Urteil vom 16. November 2005 – IV ZR 307/04 –, Rn. 13, juris).
Bei der Frage nach den Vorschäden und deren Reparatur handelt es sich um eine Frage, die dem Versicherer helfen soll, die Höhe des Wiederbeschaffungswertes zu ermitteln. Derartige Fragen sind ohne weiteres zulässig und auch nicht unzumutbar. Insbesondere können reparierte Vorschäden den Marktwert des Fahrzeugs beeinflussen (BGH, Urteil vom 5. Dezember 2001 – IV ZR 225/00 –, Rn. 9, juris; Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 19. April 2023 – 3 U 41/22 –, Rn. 22, juris; OLG Dresden, Beschluss vom 7. November 2017 – 4 W 991/17 –, Rn. 3, juris). Für diesen Marktwert kann es eine Rolle spielen, wie konkret die Vorschäden repariert wurden, selbst wenn die Reparatur bei der späteren Hauptuntersuchung zu keinen Beanstandungen geführt hat. Auch kann es für den Wert des Fahrzeugs von Bedeutung sein, ob es nur instandgesetzt wurde (im Gegensatz zum Austausch von Fahrzeugteilen), ob Austauschteile neuwertig oder gebraucht waren und ob die Arbeiten von einem Fachbetrieb mit Übernahme der Sachmängelhaftung ausgeführt wurden, oder durch nicht näher bekannte Personen, deren Qualifikation für die Durchführung der Reparatur unbekannt ist.
(2) Auch aus den vereinbarten AKB ergibt sich kein anderer Maßstab für die Auskunftspflicht der Klägerin. Sie beruft sich ohne Erfolg darauf, dass sie ausweislich der Versicherungsbedingungen nur zu den „Umständen des Schadensereignisses“ Auskunft erteilen müsse und die vorangegangenen Reparaturen keine solchen Umstände seien. Unter Berücksichtigung der Auslegungsgrundsätze des Bundesgerichtshofs zu Allgemeinen Versicherungsbedingungen lassen die hier vereinbarten AKB eine solche Lesart nicht zu.
Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit – auch – auf seine Interessen an. Sie sind aus sich heraus zu interpretieren, dabei ist in erster Linie vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 26. März 2014 – IV ZR 422/12 –, Rn. 38, juris; BGH, Urteil vom 25. Juli 2012 – IV ZR 201/10 –, Rn. 21, juris).
Dies zugrunde gelegt, ergibt sich das klägerseits vorgetragene Verständnis bereits nicht aus dem Wortlaut. Denn einleitend führt Ziff. E.1.3 AKB aus: „Sie sind verpflichtet, alles zu tun, was der Aufklärung des Schadenereignisses dienen kann.“ Die „Umstände des Schadensereignisses“ sind im Folgenden lediglich als „insbesondere“-Beispiel aufgeführt. Eine Auslegung dahingehend, dass nur zu den Umständen und damit nur zum Unfall an sich Auskunft zu erteilen ist, ist daher schon dem Wortlaut nach nicht tragfähig. Denn die Klausel spricht allgemein von der Aufklärung des Ereignisses. Der Zustand der beschädigten Sache zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls ist ein wesentliches Merkmal des Schadenereignisses. Seine Bedeutung liegt für jeden auf der Hand.
Dies ergibt sich auch aus dem für jeden Versicherungsnehmer erkennbaren Gesamtzusammenhang der Klauseln. Die Klägerin begehrt den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes. Wie dieser berechnet wird, ergibt sich aus Ziff. A 2.5.1.6 AKB, nämlich auf Grundlage des Preises, der für einen „gleichwertigen gebrauchten Pkw“ am Tag des Schadensereignisses zu zahlen wäre. Bereits aus der Zusammenschau ergibt sich, dass die Beklagte zusätzliche Informationen zum beschädigten Fahrzeug benötigt. Denn nur so kann sie den Preis für einen „gleichwertigen gebrauchten“ Pkw ermitteln. Diese Erkenntnis erschließt sich dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer zwanglos.
bb. Die Klägerin hat ihre Aufklärungspflichten verletzt. Auf die wiederholten ausdrücklichen Nachfragen der Beklagten zu den Vorschäden eine falsche und zu Art und Umfang der Reparaturen hat die Klägerin keine Auskunft gegeben, auch nicht hinsichtlich des eingeräumten Heckschadens.
Dass die Beklagte diese Informationen benötigte, hat sie wiederholt betont: Sie hat mit ihren E-Mails an den Rechtsanwalt der Klägerin vom 28.09.2020 und 14.10.2020 formularmäßige Fragen zu Vorschäden und Reparaturen gestellt:
„Hatte das Fahrzeug reparierte Vorschäden? Wenn ja, bitte Belege über Art und Umfang des Vorschadens und zu Art und Umfang der durchgeführten Reparatur vorlegen“ (LGA Bl. 135 und Bl. 139).
Die Klägerin antwortete hierauf:
„[…] Im Rahmen der Schenkung wurde unsere Mandantin über den reparierten Heckschaden informiert. Dieser hat mit der nunmehrigen Beschädigung durch den Wildunfall in keiner Weise etwas zu tun.
Wir verweisen wegen der Einzelheiten auf das Gutachten des Sachverständigenbüros St..
d) Demzufolge hatte das Fahrzeug keine nicht reparierten Vorschäden. […]“ (LGA Bl. 91)
Diese Auskunft war objektiv falsch, denn unstreitig wurde das Fahrzeug bei dem Schadenereignis im Jahr 2019 auch vorne rechts, am Unterboden, an der rechten Hintertür sowie am Dach erheblich beschädigt.
Mit E-Mail vom 03.11.2020 hat die Beklagte nochmals nachgefragt:
„Ihre Mandantin bzw. der Lebensgefährte möge bitte alle reparierten und nicht reparierten Vorschäden offen legen. Wir benötigen zu allen Vorschäden die Gutachten sowie zu allen reparierten Vorschäden Nachweise über Art und Umfang der durchgeführten Reparaturmaßnahmen.“ (LGA Bl. 131)
Darauf antwortete die Klägerin überhaupt nicht mehr.
cc. Die Klägerin muss sich hier das Wissen und das Verhalten ihres Lebensgefährten zurechnen lassen, denn dieser hat als ihr Wissenserklärungsvertreter gehandelt.
Bei der Wissenserklärungsvertretung handelt es sich um einen eigenständigen, von der Repräsentantenhaftung unabhängigen Zurechnungsgrund (BGH, Urteil vom 16.10.2013 – IV ZR 390/12 - , Rn. 20, juris; BGH, Urteil vom 2. Juni 1993 – IV ZR 72/92 –, Rn. 11, juris; BGH, Urteil vom 21. April 1993 – IV ZR 34/92 –, Rn. 22, juris; BGH, Urteil vom 19. Januar 1967 – II ZR 37/64 –, Rn. 27, juris; OLG Köln, Urteil vom 15. Juli 2014 – I-9 U 204/13 –, Rn. 7, juris; Langheid/Wandt/Wandt, 3. Aufl. 2022, VVG § 28 Rn. 154). Wissenserklärungsvertreter ist, wer vom Versicherungsnehmer mit der Erfüllung von dessen Obliegenheiten und zur Abgabe von Erklärungen anstelle des Versicherungsnehmers betraut worden ist. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Wissenserklärungsvertreter regelmäßig die Versicherungsangelegenheiten des Versicherungsnehmers erledigt. Ein einmaliges Tätigwerden für den Versicherungsnehmer im vorbeschriebenen Sinne reicht. Es ist auch kein förmlicher Auftrag erforderlich, sondern es genügt, dass er mit der Aufgabe betraut wird, was als Realakt auch konkludent erfolgen kann (BGH, Urteil vom 2. Juni 1993 – IV ZR 72/92 –, BGHZ 122, 388-391, Rn. 12; Langheid/Wandt/Wandt, 3. Aufl. 2022, VVG § 28 Rn. 151, beck-online). Der Grund für die Wissenszurechnung ist bereits der Umstand an sich, dass der Versicherungsnehmer bestimmte Aufgaben - hier: die Schadenabwicklung mit der Versicherung - an einen Dritten abgibt, diese Aufgaben also aus der Hand gibt. In der Konsequenz ist es dann gerechtfertigt, ihm auch die Erklärungen und das Wissen desjenigen analog § 166 BGB zuzurechnen, in dessen Hände er die Aufgaben gelegt hat (Prölss/Martin/Armbrüster, 32. Aufl. 2024, VVG § 28 Rn. 155). Auf das eigene Wissen des Versicherungsnehmers kommt es dann nicht an.
Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Unstreitig hat die Klägerin dem Zeugen S. bewusst die Schadensabwicklung vollständig überlassen und sich selbst um nichts gekümmert. Der Zeuge hat die Begutachtung begleitet, die Gespräche mit dem als Sachverständigen von der Beklagten hinzugezogenen Zeugen K. geführt und sich um die gesamte Korrespondenz gekümmert. Die Klägerin hat in ihrer informatorischen Anhörung angegeben, dass sie die Vorschäden nicht gesehen und auch nicht nachgefragt habe. Ihr Lebensgefährte habe alles gemacht. Sie habe auch nicht gefragt, warum er gegenüber dem Zeugen K. den Unfallschaden nicht offenbart habe (LGA Bl. 170 f.).
Die Klägerin hat die Schadenabwicklung also umfassend in die Hände des Zeugen S. gelegt. Analog § 166 BGB muss sie sich nicht nur dessen Erklärungen zurechnen lassen, sondern auch dessen Kenntnisse über die gesamten Vorschäden und deren Reparatur. Sie kann sich nicht damit entlasten, der Zeuge habe sein Wissen nicht korrekt weitergegeben und sie habe davon nichts gewusst.
c. Trotz der Kenntnis der Beklagten von dem Vorschaden war ihr Aufklärungsinteresse nicht insgesamt erloschen.
Zwar kann die Verletzung einer Aufklärungsobliegenheit folgenlos bleiben, wenn der Versicherer kein Aufklärungsinteresse mehr hat (aa.). Dies war vorliegend jedoch nicht der Fall, weil das Gutachten über den Vorschaden der Beklagten nicht die erforderlichen Kenntnisse von der Art der Reparaturdurchführung verschafft hat (bb.).
aa. Hat der Versicherer von einem bestimmten Umstand bereits positive Kenntnis, bevor er sich mit der Schadenmeldung erstmals befasst, dann hat er hinsichtlich dieses Umstands kein Aufklärungsinteresse mehr (BGH, Urteil vom 11. Juli 2007 – IV ZR 332/05 –, Rn. 13, juris; BGH, Urteil vom 26. Januar 2005 – IV ZR 239/03 –, Rn. 22, juris). In diesem Fall verletzen unzulängliche Angaben des Versicherungsnehmers keine schutzwürdigen Interessen des Versicherers und können deshalb die Sanktion der Leistungsfreiheit nicht rechtfertigen. Umgekehrt entlastet es den Versicherungsnehmer nicht, wenn sich für den Versicherer lediglich anderweitige Erkenntnismöglichkeiten ergeben (beispielsweise Datenbankabfragen). Denn allein das Vorhandensein solcher Möglichkeiten lässt – anders als ein bereits sicher erworbenes Wissen – das Aufklärungsinteresse des Versicherers noch nicht entfallen (BGH, Urteil vom 11. Juli 2007 – IV ZR 332/05 –, Rn. 15, juris). Es besteht nämlich keine Pflicht für den Versicherer, sich beispielsweise durch Abfrage von Datenbanken selbst Kenntnis von Vorschäden zu verschaffen.
bb. Das Vorgutachten der X.-Versicherung hat das Aufklärungsinteresse der Beklagten nicht vollständig entfallen lassen.
Die Beklagte hatte durch dieses Vorgutachten Kenntnis von den Vorschäden. Ihr Aufklärungsinteresse diesbezüglich ist damit weggefallen. Die falschen Angaben der Klägerin hierüber vermögen eine Leistungsfreiheit nicht zu rechtfertigen.
Die Beklagte hatte jedoch ein fortbestehendes Aufklärungsinteresse an den durchgeführten Reparaturen. Diese sind entscheidend für die Bemessung des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeugs zum Unfallzeitpunkt und somit für die Höhe der Entschädigung für die fiktiv abgerechneten Reparaturkosten. Diesbezüglich hat die Beklagte, wie ausgeführt, mehrfach und ausdrücklich Informationen zu Reparaturen erbeten. Aus dem Vorgutachten der X.-Versicherung und dem von ihr in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten konnte die Beklagte die benötigten Informationen nicht entnehmen.
(1) Das Vorgutachten der X.-Versicherung enthielt keine Angaben zu der tatsächlichen Durchführung der Reparatur, sondern nur zu den grundsätzlich erforderlichen Reparaturarbeiten.
(2) Auch aus dem Gutachten des von der Beklagten beauftragten Sachverständigen konnte die Beklagte die Angaben zur Reparaturdurchführung nicht ziehen. Denn dieses Gutachten enthält lediglich kurze Ausführungen zu sichtbaren Richtspuren am Dach; im Übrigen verweist es auf die Aussage des Zeugen, das Fahrzeug habe keinen Unfall gehabt (LGA Bl. 15). Dies hat der Zeuge K. seiner Kalkulation zugrunde gelegt. Hieraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass eine fachgerechte Reparatur aller Vorschäden erfolgt ist. Denn es war bereits nicht der Auftrag des Zeugen K., das in Gänze festzustellen. Ausweislich des Gutachtens sollte er ein „Gutachten nach Kaskogesichtspunkten“ erstellen. Er hatte also den eingetretenen Schaden und die erforderlichen Reparaturkosten zu schätzen. Eine fachgutachterliche Untersuchung auf mögliche, nicht direkt sichtbare Vorschäden, gehört nicht zwangsläufig dazu (OLG Koblenz, Beschluss vom 26. März 2009 – 10 U 1163/08 –, Rn. 10, juris).
(3) Grundsätzlich wäre es der Beklagten zwar möglich gewesen, weitere Erkenntnisse dadurch zu erhalten, dass sie dem Zeugen K. mit dem Auftrag am 28.09.2020 schon gleich das Vorgutachten zur Verfügung gestellt hätte. Dieser hätte dann konkretere Anhaltspunkte für seine Begutachtung gehabt. Jedoch hätte er auch dann nicht umfassend ersehen können, welche Reparaturen in welcher Art und Weise durchgeführt worden sind. Denn hierfür wären eben weitere Angaben der Klägerin notwendig gewesen (OLG Koblenz, Beschluss vom 26. März 2009 – 10 U 1163/08 –, Rn. 5, juris zu den Anforderungen an substanziierten Vortrag zu durchgeführten Reparaturen). Die Beklagte benötigte diese Angaben, um dem von ihr eingeschalteten Sachverständigen einen konkreten Prüfauftrag erteilen zu können. Denn nur wenn dieser weiß, welche Reparaturen wie durchgeführt worden sind, kann er die fachgerechte Umsetzung der notwendigen Schritte beurteilen. Auf dieser Grundlage kann die Beklagte dann den Wert des Fahrzeugs bemessen.
(4) Auch konnte die Beklagte die benötigten Informationen nicht allein aus dem bekannten Umstand ziehen, dass das Fahrzeug wieder fahrtüchtig war und dass eine Hauptuntersuchung durchgeführt worden ist. Denn hieraus ergibt sich gerade nicht, wie das Fahrzeug fahrtüchtig gemacht worden ist, also welche Reparaturschritte durchgeführt wurden und welche Teile ersetzt oder lediglich instandgesetzt wurden. Für den Wert des Fahrzeugs ist, wie ausgeführt, maßgebend, ob Originalteile verwendet wurden und wie und gegebenenfalls in welcher Werkstatt Reparaturen durchgeführt worden sind. Diese Informationen lagen der Beklagten nicht vor.
Ihr fortbestehendes Informationsinteresse hat die Beklagte auch nach der Begutachtung durch ihren Sachverständigen durch die wiederholten Nachfragen unmissverständlich zum Ausdruck gebracht. Ihr Aufklärungsinteresse bestand jedenfalls in dieser Hinsicht fort.
d. Die Klägerin hat hinsichtlich der verschwiegenen Angaben zur Reparatur durch ihren Lebensgefährten vorsätzlich gehandelt. Dessen Verschulden ist ihr dabei zuzurechnen (analog § 166 BGB, s.o.).
aa. Vorsatz erfordert das Wollen der Obliegenheitsverletzung im Bewusstsein des Vorhandenseins der Verhaltensnorm (BGH, Urteil vom 2. Juni 1993 – IV ZR 72/92 –, Rn. 8, juris; Prölss/Martin/Armbrüster, 32. Aufl. 2024, VVG § 28 Rn. 188). Er umfasst auch den sogenannten bedingten Vorsatz, der vorliegt, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheitsverletzung für möglich hält, aber billigend in Kauf nimmt. Auch Angaben ins Blaue hinein sind als vorsätzliche Obliegenheitsverletzung zu werten (OLG Saarbrücken, Urteil vom 12. Juli 2006 – 5 U 6/06 - 1 –, Rn. 15, juris; Prölss/Martin/Armbrüster, 32. Aufl. 2024, VVG § 28 Rn. 188; HK-VVG/Bußmann/Felsch, 5. Aufl. 2025, VVG § 28 Rn. 82 ff; Langheid/Rixecker/Rixecker, 8. Aufl. 2025, VVG § 28 Rn. 64). Der Vorsatz setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer zum einen die aufklärungspflichtigen Umstände kennt (BGH, Urteil vom 13. Dezember 2006 – IV ZR 252/05 –, Rn. 13, juris) und zum anderen die Pflicht, diese zu offenbaren (Prölss/Martin/Armbrüster, 32. Aufl. 2024, VVG § 28 Rn. 188).
Für das Vorliegen des Vorsatzes trägt der Versicherer die Darlegungs- und Beweislast (BGH, Urteil vom 2. April 2014 – IV ZR 124/13 –, Rn. 19, juris). Der Vorsatz ist eine innere Tatsache. Wenn der Versicherer entsprechende Anknüpfungstatsachen für ein wissentliches Handeln vorgetragen hat, trifft den Versicherungsnehmer daher eine sekundäre Darlegungslast; er muss plausibel darlegen, wie und weshalb es zu der Obliegenheitsverletzung gekommen ist (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2014 – IV ZR 90/13 –, Rn. 21, juris; Martin/Reusch/ Schimikowski/Wandt/Schimikowski, 4. Aufl. 2022, Rn. 136; Prölss/Martin/Armbrüster, 32. Aufl. 2024, Rn. 360; zu objektiv falschen Angaben: BGH, Urteil vom 7. Februar 2018 – IV ZR 53/17 –, Rn. 30, juris; BGH, Urteil vom 11. Mai 2011 – IV ZR 148/09 –, Rn. 16, juris).
bb. Der Zeuge S. hat vorsätzlich keine Angaben zum Reparaturweg gemacht.
Er hat allein und selbständig die Abwicklung des Schadenfalls mit der Beklagten übernommen. Ihm war bekannt, dass die Beklagte wiederholt Fragen zu den Reparaturen gestellt hatte. Ihm war darüber hinaus auch klar, dass diese Auskünfte für die Beklagte relevant waren. Dies lag nicht nur aufgrund der wiederholten Fragen der Beklagten und dem Gegenstand der Fragen auf der Hand. Er hatte zudem als Autohändler professionelle Kenntnis darüber, wie die Preisbildung bei Fahrzeugen erfolgt, und dass die Frage nach der Art und Weise der Reparatur von besonderer Bedeutung für den Wert des Fahrzeugs ist.
Unstreitig hat der Zeuge selbst Reparaturen an dem Fahrzeug durchgeführt. Anschließend hat er es für weitere Reparaturen nach L. verbracht. Er war also aus erster Hand darüber informiert, welche Schäden an dem Fahrzeug wie repariert worden sind. Auf die Nachfrage des Landgerichts bei der Zeugenvernehmung, warum der Zeuge die falsche Angabe im Gutachten des Zeugen K., dass das Fahrzeug unfallfrei sei, nicht korrigiert habe, verweigerte er ausdrücklich einen Kommentar.
Auf diese Anknüpfungstatsachen hin hat die Klägerin im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast keinen Vortrag dazu gehalten, wie es zu den unterbliebenen Auskünften auf die dreifache Nachfrage gekommen ist. Sie hat lediglich vorgetragen, keine weiteren Auskünfte erteilen zu müssen.
e. Die Klägerin kann auch nicht den Nachweis gemäß § 28 Abs. 3 S. 1 VVG führen, dass die Obliegenheitsverletzung nicht für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Dieser Nachweis ist gemäß § 28 Abs. 3 S. 2 VVG im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung nicht zugelassen. Die Klägerin muss sich das arglistige Handeln ihres Lebensgefährten zurechnen lassen (§ 166 BGB analog).
Arglistiges Handeln in diesem Sinne ist nicht dann nur gegeben, wenn der Versicherungsnehmer durch Täuschung und Hervorrufen eines Irrtums auf den Versicherer einwirkt. Es erfüllt darüber hinaus auch den Tatbestand der Arglist, wenn der Versicherungsnehmer mit seinem Handeln einen Zweck verfolgt, der den Interessen des Versicherers zuwiderläuft, jedenfalls wenn der Versicherungsnehmer weiß, dass er so die Schadensregulierung beeinflussen kann. Einer betrügerischen Absicht bedarf es nicht. Es genügt, wenn der Versicherungsnehmer Beweisschwierigkeiten vermeiden, die Regulierung beschleunigen oder nicht „unnötig Sand ins Getriebe“ der Regulierung bringen will (BGH, Urteil vom 8. Juli 1991 – II ZR 65/90 –, Rn. 20, juris (mit Verweis auf seine st.Rspr.); OLG Dresden, Beschluss vom 10. Juni 2024 – 4 U 226/24 –, Rn. 26, juris; OLG Hamm, Urteil vom 27. Juli 2011 – I-20 U 146/10 –, Rn. 10, juris; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 2. September 2020 – 5 U 94/19 –, Rn. 39, juris).
Es besteht dabei kein allgemeiner Erfahrungssatz dahingehend, dass allein die bewusst unterlassene Beantwortung einer Frage immer und nur in der Absicht erfolgt, auf den Willen des Versicherers einzuwirken (so beispielsweise OLG Köln, Urteil vom 15. Februar 2005 – 9 U 19/04 –, Rn. 19, juris zur unterlassenen Beantwortung von Fragen zu Vorschäden, weil der Versicherungsnehmer dies angesichts des Vorgutachtens nicht für nötig befand: keine Arglist). Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur bewusst unrichtigen Beantwortung von Fragen ist entsprechend heranzuziehen (BGH, Beschluss vom 4. Mai 2009 – IV ZR 62/07 –, Rn. 10, juris). Es ist also stets eine einzelfallbezogene Betrachtung des Handelns des Versicherungsnehmers vorzunehmen. Ausschlaggebend ist dessen Motiv: Erfüllt er seine Obliegenheiten deshalb nicht, weil er seinen Versicherungsschutz nicht gefährden möchte, so entspricht das arglistigem Verhalten. Eine verdeckende Komponente wie bei einer Täuschung ist nicht erforderlich. Arglist kann nämlich auch dann vorliegen, wenn der Versicherungsnehmer sich offensichtlich weigert, das Informationsbedürfnis des Versicherers zu erfüllen. Erkennt der Versicherungsnehmer, dass er den offenkundigen Informationsbedarf des Versicherers nicht befriedigt, so versucht er mit diesem Verhalten zumeist, die Regulierung günstig zu beeinflussen (OLG Köln, Beschluss vom 2. Mai 2022 – I-9 U 204/21 –, juris: Arglist bei Verweigerung von Auskünften und Belegen zu Anschaffung, Alter und Kaufpreis bei Hausratsversicherung nach Brandschaden; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 2. September 2020 – 5 U 94/19 –, juris: Arglist bei Verweigerung, der Kaskoversicherung Belege zur Zahlung des Kaufpreises einzureichen; OLG Hamm, Urteil vom 9. August 2017 – 20 U 184/15 –, juris: Arglist bei fehlender Mitwirkung durch Nicht-Zulassung einer weiteren Begutachtung; LG Osnabrück, Urteil vom 24. Mai 2023 – 9 O 3254/21 –, juris: Arglist bei Nichtbeantwortung von Fragen im Zusammenhang zum laufenden Strafverfahren bei Verdacht auf Brandstiftung).
Vorliegend ist kein vernünftiger oder anderswie naheliegender Grund ersichtlich, weshalb der Zeuge die wiederholten und ersichtlich relevanten Fragen des Versicherers nicht beantwortet hat. Ihm wäre ohne weiteres möglich gewesen, auf die Nachfragen zu reagieren. Schließlich war ihm aus erster Hand bekannt, welche Reparaturen durchgeführt wurden: Er hatte das Fahrzeug Ende 2019 entdeckt und zum Restwert aufgekauft. Bereits im Zuge dessen hat er also das Fahrzeug genau besichtigt, um die Angemessenheit des Preises zu prüfen. Er hat es dann eigenhändig mit dem Zeugen P. teilweise repariert. Er hat seinen Bekannten in L. aufgetragen, weitere Reparaturen durchzuführen. Er hat das Fahrzeug zurückerhalten und nur einen Monat vor dem Unfall der Klägerin geschenkt. Zuvor hat er noch die Hauptuntersuchung durchführen lassen und sich um die Zulassung des Fahrzeugs gekümmert. Er war daher über den Zustand des Fahrzeugs bestens informiert, er hatte all die Informationen, die zur Beantwortung der Fragen notwendig gewesen wären.
Das gesamte Verhalten des Zeugen S. lässt nur den Schluss zu, dass er den gesamten Themenkomplex zu der Eigenreparatur bzw. der Reparatur in L. nicht offenlegen wollte, um den Wiederbeschaffungswert nicht nach unten zu drücken oder zumindest, um verstärkte, zeitintensive Ermittlungen oder andere negative Reaktionen zu vermeiden. Der Versicherungsschutz sollte nicht gefährdet werden. Mit dieser Zielvorstellung sollte die Schadensregulierung in einer den Interessen der Beklagten zuwiderlaufenden Art und Weise beeinflusst werden. Das wiederum rechtfertigt hier den Vorwurf der Arglist.
f. Darauf, dass die Beklagte ihrer Belehrungspflicht nach § 28 Abs. 4 VVG ausreichend Genüge getan hat, kommt es dann nicht mehr an. Denn über die Folgen arglistigen Handelns musste die Klägerin nicht belehrt werden (BGH, Urteil vom 12. März 2014 – IV ZR 306/13 –, BGHZ 200, 286-293, Rn. 16 - 17; OLG Frankfurt, Urteil vom 20. Februar 2013 – 7 U 229/11 –, Rn. 46 - 47, juris).
2. Mangels Bestehens eines Anspruchs in der Hauptsache besteht auch kein Anspruch auf die geltend gemachten Nebenforderungen (Zinsen und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Sonstiger Langtext
Entscheidung ist rechtskräftig.
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