EuGH Achte Kammer Beschluss zitiert von 10

Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke ARCOL

Kaul GmbH gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

Rechtsmittel – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke ARCOL – Widerspruch der Inhaberin der Gemeinschaftswortmarke CAPOL – Durchführung eines Urteils, mit dem eine Entscheidung einer der Beschwerdekammern des HABM aufgehoben wird, durch dieses – Anspruch auf rechtliches Gehör – Verwechslungsgefahr – Erforderlicher Mindestgrad an Ähnlichkeit der Marken – Abweisung wegen offensichtlicher Unerheblichkeit der bei der Beschwerdekammer vorgelegten neuen Beweise – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b, 61 Abs. 2, 63 Abs. 6, 73 Satz 2 und 74 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94

Europarecht Rechtsmittel zurückgewiesen

Tenor

Tenor

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Kaul GmbH trägt die Kosten des Verfahrens.

Verfahren

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Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 25. März 2009, Kaul/HABM (T-402/07), mit dem das Gericht eine Klage der Inhaberin der Gemeinschaftswortmarke „CAPOL“ für Waren der Klasse 1 auf Aufhebung der Entscheidung R 782/2000-2 der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 1. August 2007 abgewiesen hat, mit der zum zweiten Mal die Beschwerde zurückgewiesen wurde, die gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung eingelegt worden war, im Anschluss an die Aufhebung der ursprünglichen, den Widerspruch zurückweisenden Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer durch das Urteil C-29/05 P, HABM/Kaul, den Widerspruch gegen die Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke „ARCOL“ für Waren der Klassen 1, 17 und 20 zurückzuweisen