Rücknahme der Berufung und Kostenfestsetzung KI-Titel
Berufungsrücknahme · Kostenfestsetzung · ZPO § 516 Abs. 3
Zivilrecht
Tenor
Die Klägerin ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig nachdem sie ihre Berufung gegen das am 26.06.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Hagen (3 O 181/16) zurückgenommen hat.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens (§ 516 Abs. 3 ZPO).
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 3.248,02 EUR festgesetzt.
Gründe
1
Dieser Verlustigkeitsbeschluss erging aufgrund des Hinweisbeschlusses vom 26.10.2018 .