Einstellung einer W2-Professur in Machine Learning KI-Titel
Hochschulrecht · Einstellungsvoraussetzung · einzelne Auswahlentscheidung · einstweilige Anordnung · Verwaltungsverfahren
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Hiervon ausgenommen sind die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, welche dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird auf 20.895,81 € festgesetzt.
Gründe
Der zulässige Antrag des Antragstellers,
der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer erneuten Auswahl- und Besetzungsentscheidung unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Gerichts zu untersagen, die ausgeschriebene W2-Professur „Machine Learning in Edge Computing“ durch einen Mitbewerber oder eine Mitbewerberin zu besetzen,
hat keinen Erfolg. Er ist unbegründet.
Nach der Vorschrift des § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers erlassen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind eine besondere Eilbedürftigkeit und das Bestehen eines zu sichernden Rechts glaubhaft zu machen (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2, § 294 ZPO). Letzteres ist hier nicht der Fall. Dem Antragsteller ist es nicht gelungen, einen Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen.
Ein Anordnungsanspruch ist im hochschulrechtlichen Konkurrentenverfahren glaubhaft gemacht, wenn der unterlegene Bewerber darlegt, dass die Auswahlentscheidung fehlerhaft war und seine Aussichten, bei erneuter Auswahlentscheidung ausgewählt zu werden, zumindest offen sind (vgl. hierzu: BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, juris Rn. 13; OVG Schleswig, Beschluss vom 8. Dezember 2020 - 2 MB 28/20 -, juris Rn. 10; Beschluss vom 21. September 2022 - 2 MB 8/22 -, juris Rn. 56). Davon ist vorliegend nicht auszugehen. Denn die vom Antragsteller gerügten Fehler im Hinblick auf die Entscheidung der Antragsgegnerin, den Beigeladenen auszuwählen, liegen nicht vor.
1. Die Rüge des Antragstellers, dass der Beigeladene die Einstellungsvoraussetzung nach § 61 Abs. 1 Nr. 5 lit. c und Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 Hochschulgesetz (HSG) nicht erfülle und deshalb auszuschließen sei, ist (weiterhin) unbegründet.
Nach 61 Abs. 1 Nr. 5 lit. c HSG sind Einstellungsvoraussetzung für Professoren je nach Anforderung der Stelle besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mindestens fünfjährigen beruflichen Praxis, von der mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt worden sein müssen. Gemäß § 61 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 HSG müssen Professoren an Fachhochschulen die Voraussetzungen nach 61 Abs. 1 Nr. 5 lit. c HSG erfüllen.
In dem zwischen den Beteiligten ergangenen Beschluss vom 4. Juni 2024 (Az. 12 B 16/24, juris Rn. 15 ff.) hat die Kammer entschieden, dass diese Rüge inhaltlich nicht durchgreifen kann. Denn sie hat die Tätigkeit des Beigeladenen für die XX GmbH als berufliche Tätigkeit außerhalb des Hochschulbereichs eingestuft. Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht hat sich in seiner anschließenden Beschwerdeentscheidung (Beschluss vom 23. Oktober 2024 - 2 MB 4/24 -, juris Rn. 22 ff.) hierzu nicht verhalten. Zwar kann hieraus entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin in ihrem Auswahlvermerk vom 28. Juli 2025 nicht geschlossen werden, dass auch das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht die Erfüllung der Einstellungsvoraussetzung nach § 61 Abs. 1 Nr. 5 lit. c und Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 HSG in Bezug auf den Beigeladenen bejahte habe. Diese unzutreffende Annahme der Antragsgegnerin wirkt sich vorliegend aber nicht aus. Denn die beschließende Kammer hält auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers in seiner Antragsschrift vom 10. November 2025 und seinem Schriftsatz vom 26. Dezember 2025 an dem Ergebnis fest, dass der Beigeladene die Einstellungsvoraussetzung nach § 61 Abs. 1 Nr. 5 lit. c und Abs. 4 Halbs. 1 HSG erfüllt.
Zunächst hält die Kammer an ihren Ausführungen aus dem Kammerbeschluss vom 4. Juni 2024 (Az. 12 B 16/24, juris Rn. 15 ff.) fest:
„Der Beigeladene erfüllt sowohl die gesetzlichen als auch die ausschreibungsspezifischen Einstellungsvoraussetzungen für Hochschullehrer.
Er hat praktische Erfahrungen in einer mindestens dreijährigen Tätigkeit außerhalb des Hochschulbereichs vorzuweisen. Gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 5 c) HSG sind Einstellungsvoraussetzungen für Professoren neben den allgemein beamtenrechtlichen Voraussetzungen besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mindestens fünfjährigen beruflichen Praxis, von der mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt worden sein müssen. Im Streit zwischen den Beteiligten steht diesbezüglich einzig die Frage, ob die über fünfjährige Tätigkeit des Beigeladenen bei der … GmbH als Tätigkeit außerhalb des Hochschulbereichs zu qualifizieren ist. Nach den Informationen auf der Website der … GmbH (www.….org) ist sie ein Landesforschungsinstitut des … für softwareintensive Systeme in der Rechtsform einer gemeinnützigen GmbH. Die Gesellschafter sind zu zwei Drittel der … und zu einem Drittel die …-Gesellschaft (FhG). Das Institut ist auf der Grundlage des … Hochschulgesetzes eine wissenschaftliche Einrichtung der Technischen Universität D-Stadt und besitzt die Bezeichnung eines An-Instituts.
Bei einer rein formalen, institutionellen Betrachtungsweise lässt sich keine Verbindung zwischen der … GmbH und der Technischen Universität D-Stadt erkennen. Dies ergibt sich entgegen der Ansicht des Antragstellers bereits aus der Bezeichnung der … GmbH als An-Institut. Denn gemäß Art. 125 Abs. 2 Satz 1 BayHIG kann die Hochschule einer wissenschaftlichen Einrichtung außerhalb der Hochschule (Hervorhebung durch das Gericht), an der die Freiheit von Forschung und Lehre gesichert ist […], ohne Änderung der bisherigen Rechtsstellung die Befugnis verleihen, die Bezeichnung einer wissenschaftlichen Einrichtung an der Hochschule führen (sog. An-Institut). Das Argument des Antragstellers, dass die Begrifflichkeiten außerhalb der Hochschule (so im BayHIG) und außerhalb des Hochschulbereichs (so im HSG SH) scharf zu trennen seien, überzeugt nicht. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Begriffe in diesem Zusammenhang Synonyme darstellen.
Auch eine über den institutionellen Ansatz hinausgehende inhaltliche Betrachtungsweise der konkreten Tätigkeit des Beigeladenen bei der … GmbH führt zu keinem anderen Ergebnis. Seinen eigenen Angaben nach war der Beigeladene bei der … GmbH zuständig für operative Projekttätigkeiten, Projektakquise und Projektleitung. Hierbei umfasste sein Aufgabenspektrum in der Projektakquise unter anderem: Prüfung von Passung, Machbarkeit und Chancen, Definition des Projekts, Erstellung einer Projektskizze und Antrag und Aufnahme eines Forschungsvorhabens, Vollkostenkalkulation in Zusammenarbeit mit Project Management Controlling, Erfassung der Eigenleistungen, erforderliche Investitionen, Infrastrukturkosten, Bereitstellungen von …, Erstellung von Angeboten/Antragsunterlagen, Vertragsverhandlungen und Abschluss in Zusammenarbeit mit der Geschäftsleistung, Risikoanalyse, Prüfung des Auftrags und Bestätigung des Auftrags und Dokumentation der Akquisitionstätigkeit. Seine Aufgaben in der Projektleitung umfassten unter anderem: Verantwortung für die effektive und effiziente Planung und Durchführung des Forschungsprojekts, Einhaltung der Grundsätze des Projektmanagements, der Vorschriften, geltenden Richtlinien und vertraglichen Verpflichtungen, sowie der internen Prozesse, insbesondere für Beschaffung, Reisekosten und Konfigurationsmanagement, Erstellung einer vollständigen und aktuellen Projektdokumentation, Weisungsbefugnis der Projektleitung gegenüber den eingesetzten Projektmitgliedern im Projektverlauf, Vorbereitung der Beauftragung und Abnahme von Fremdleistungen (einschließlich Qualitätssicherung), Erstellung von Projektstatusberichten zur Qualitätskontrolle, Erstellung und Versand von Zwischen- und Abschlussberichten, Koordination der termingerechten und qualitativen Lieferung von Deliverables sowie deren Abnahme durch den Auftraggeber, Durchführung der Buchhaltung in Zusammenarbeit mit PMC, Information an die Geschäftsführung, wenn erkennbar ist, dass vertragliche oder finanzielle Verpflichtungen in Zusammenhang mit dem Projekt nicht erfüllt werden können, Lessons Learned in Absprache mit dem Projektportfoliomanagement, Softwarekonfigurationsmanagement, mit dem Ziel, eine qualitativ hochwertige Software zu entwickeln. Der Beigeladene setze seine Tätigkeit an der TU D-Stadt gerade nicht fort, sondern fokussiere sich bei der … GmbH auf praxisorientierte Projekte. Dies deckt sich mit der Beschreibung des Beigeladenen in seinem der Bewerbung beigefügten Lebenslauf. Auch im Gutachten des Prof. Dr.-Ing. … wird bestätigt, dass der Beigeladene sein profundes Grundlagenwissen in seiner Zeit bei der … GmbH zunehmend bei der Lösung von anwendungsorientierten Aufgabenstellungen eingesetzt habe. Durch die stärker projekt- und anwendungsorientierte Arbeitsweise habe er sein Profil stärker in Richtung Anwendungen entwickeln können. PD Dr. habil. … von der … GmbH betont in seinem Gutachten, dass es dem Beigeladenen gelungen sei, Drittmittel erfolgreich einzuwerben. Er habe als Akquiseleiter eigenständig Projekte mit Industriepartnern akquiriert und umgesetzt.
In diesem Zusammenhang kann die Kammer den Vortrag des Antragstellers, wonach der Beigeladene nur Forschungsvorhaben mit hochschultypischen Charakter durchgeführt habe, nicht nachvollziehen. Der Beigeladene hat bei der … GmbH – wie beschrieben –erhebliche praktische Erfahrungen in der Drittmittelakquise sammeln können. Daneben sind seine Aufgaben als Projektleiter klar abgrenzbar von rein wissenschaftlichen Forschungstätigkeiten innerhalb des Hochschulbereichs. Kennzeichnend hierfür sind beispielsweise seine Erfahrungen in der Buchhaltung oder der Qualitätssicherung. Als Projektleiter übernimmt der Beigeladene die Verantwortung dafür, die Projektvorhaben fristgerecht und ordnungsgemäß durchzuführen. Dass sich der Beigeladene selbst als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei der … GmbH bezeichnet, ist dabei unschädlich. Denn entscheidend für die Einstellungsvoraussetzung nach § 61 Abs. 1 Nr. 5 c) HSG ist nicht die Berufsbezeichnung, sondern die tatsächliche Tätigkeit. Die Tätigkeit des Beigeladenen bei der … GmbH lag außerhalb des Hochschulbereichs (s. o.). Bei der … GmbH wird er im Übrigen als stellvertretender Kompetenzfeldleiter geführt. Davon abgesehen werden „wissenschaftliche Mitarbeiter“ generell nicht nur im Hochschulbereich eingesetzt (vgl. nur abgeordnete Richter als wissenschaftliche Mitarbeiter bei Bundesgerichten; siehe dazu etwa § 13 GOBVerfG). Auch dass die Projekte des Beigeladenen öffentlicher Förderung unterlagen, stellt dessen Tätigkeit außerhalb des Hochschulbereichs nicht in Frage. Schließlich werden nicht nur Hochschulprojekte öffentlich gefördert, sondern Projekte jedweder Art.
Der Beigeladene erfüllt auch die Voraussetzung einer verantwortlichen Tätigkeit. In der Ausschreibung der Antragsgegnerin wird ausgeführt, dass Voraussetzung für die ausgeschriebene Stelle eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens fünf Jahren in verantwortlicher Tätigkeit ist. Unabhängig davon, ob der Begriff der Verantwortlichkeit als Personalverantwortung oder als Verantwortung für bestimmte Arbeitsbereiche ausgelegt wird, erfüllt der Beigeladene die Anforderungen der Ausschreibung. Er trug als Projektleiter die Verantwortung, die Projektvorhaben fristgerecht und ordnungsgemäß durchzuführen. Dass seine Tätigkeit als Projektleiter verantwortlich war, ergibt sich auch bereits aus der Bezeichnung „Leiter“ selbst. Davon abgesehen oblag dem Beigeladenen auch die Personaleinsatzplanung von mehreren Mitarbeitern.“
Mit Blick auf das Vorbringen des Antragstellers im hiesigen Eilverfahren wird Folgendes ergänzt:
Wie die Einstellungsvoraussetzungen des § 61 Abs. 1 Nr. 5 lit. c HSG und die darin enthaltene Vorgabe der dreijährigen Berufspraxis außerhalb des Hochschulbereichs auszulegen und anzuwenden sind, muss durch eigenständige Auslegung des Landesrechts bestimmt werden (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 10. Januar 2013 - 4 S 2365/12 -, juris Rn. 3).
Allein aus dem Wortlaut des § 61 Abs. 1 Nr. 5 lit. c HSG lassen sich zwar noch keine (belastbaren) Anhaltspunkte dafür entnehmen, welche beruflichen Tätigkeiten innerhalb und welche außerhalb des Hochschulbereichs liegen. Jedoch zeigt eine systematische Auslegung des gesamten § 61 HSG, dass die Tätigkeit für eine außeruniversitäre Forschungseinrichtung – hier: XX GmbH – als Tätigkeit außerhalb des Hochschulbereichs einzustufen ist. Nach der Einstellungsvoraussetzung des § 61 Abs. 1 Nr. 4 HSG muss der Professor in der Regel eine mindestens zweijährige wissenschaftlichen Tätigkeit an einer anderen, als der berufenden Hochschule oder an einer außeruniversitären Forschungseinrichtung nachweisen. Durch die Verwendung des Verbindungswortes „oder“ werden im Gesetzeswortlaut Alternativen aufgezeigt, was im Umkehrschluss bedeutet, dass die Tätigkeit an einer außeruniversitären Forschungseinrichtung gerade nicht als Tätigkeit an einer Hochschule anzusehen ist. In Bezug auf die Einstellungsvoraussetzung der zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen nach § 61 Abs. 1 Nr. 5 lit. a HSG bestimmt § 61 Abs. 2 Satz 1 HSG konkretisierend, dass die zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen im Rahmen einer Juniorprofessur oder durch eine Habilitation oder gleichwertige wissenschaftliche Leistungen, die auch außerhalb des Hochschulbereichs erbracht sein können, nachgewiesen werden. Aus § 61 Abs. 2 Satz 1 HSG ergibt sich zum einen, dass zusätzliche wissenschaftliche Leistungen auch durch Leistungen außerhalb des Hochschulbereichs erbracht werden können. Zum anderen folgt aus § 61 Abs. 2 Satz 1 HSG, dass eine wissenschaftliche Tätigkeit für eine außeruniversitäre Forschungseinrichtung eine wissenschaftliche Tätigkeit außerhalb des Hochschulbereichs ist.
Dass nach § 61 Abs. 4 Satz 1 HSG die Einstellungsvoraussetzung des § 61 Abs. 1 Nr. 4 HSG für Professoren an Fachhochschulen keine Anwendung findet und in Bezug auf die Einstellungsvoraussetzungen des § 61 Abs. 1 Nr. 5 HSG die Voraussetzungen nach § 61 Abs. 1 Nr. 5 lit. c HSG zu erfüllen sind, führt nicht dazu, dass das soeben aufgezeigte Normverständnis innerhalb des § 61 HSG zu der Frage, welche Tätigkeiten außerhalb des Hochschulbereichs liegen, unberücksichtigt bleiben müsste. Denn es ist nicht ersichtlich, dass der Landesgesetzgeber hinsichtlich der Einstellungsvoraussetzung des 61 Abs. 1 Nr. 5 lit. c HSG ein von den übrigen Regelungen des § 61 HSG losgelöstes Verständnis hinsichtlich der Gesetzesformulierung „außerhalb des Hochschulbereichs“ zur Anwendung bringen wollte. Vielmehr spricht auch der § 61 Abs. 1 Nr. 5 lit. c HSG innewohnende Zweck dafür, dass die Tätigkeiten an außeruniversitären Forschungseinrichtungen als Tätigkeiten außerhalb des Hochschulbereichs einzustufen sind. Denn nach § 61 Abs. 1 Nr. 5 lit. c HSG reicht eine dreijährige berufliche Tätigkeit außerhalb des Hochschulbereichs für sich genommen nicht aus; diese Tätigkeiten müssen zudem als besondere Leistungen bei der Anwendung oder der Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden zu qualifizieren sein. Dies ist nach der Kommentierung zu einer insoweit übereinstimmenden Vorschrift im Niedersächsischen Hochschulgesetz (§ 25 Abs. 1 Nr. 4 lit. c NHG) der Fall, wenn die Tätigkeiten zu in der Praxis verwertbaren Ergebnissen führen und auch mit Blick auf ihren Wissenschaftsbezug als besondere Leistung einzustufen sind; Professoren an Fachhochschulen leiten demgemäß ihre wissenschaftliche Qualifikation im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 5 HSG (auch) aus ihrer berufspraktischen Erfahrung ab (vgl. Epping, in: Epping, NHG, 2. Aufl. 2023, § 25 Rn. 32 f.). Hiermit will der jeweilige Landesgesetzgeber gewährleisten, dass die Qualifikation für eine Fachhochschulprofessur nur von wissenschaftlich qualifizierten Personen erfüllt werden kann, die nach einer langjährigen Berufstätigkeit ihre dort gewonnenen Kenntnisse und Kompetenzen in Forschung, Entwicklung und Lehre an Fachholschulen nutzbar machen und in Fachhochschulstudiengängen an ihre Studierenden weitergeben können (vgl. Müller-Bromley, in: von Coelln/Pautsch, BeckOK Hochschulrecht Niedersachsen, 1. Juni 2024, § 25 NHG Rn. 22). Entscheidend ist demgemäß der Inhalt der jeweils ausgeübten Berufstätigkeit und deren Einstufung in Bezug auf die Vorgaben des § 61 Abs. 1 Nr. 5 lit. c HSG (vgl. VG Sigmaringen, Beschluss vom 21. März 2025 - 5 K 3020/24 -, juris Rn. 88). Eine hochschultypische Tätigkeit ohne den notwendigen Praxisbezug ist nach dem soeben Gesagten die Grundlagenforschung (vgl. hierzu: VGH Mannheim, Beschluss vom 10. Januar 2013 - 4 S 2365/12 -, juris Rn. 5). Denn Grundlagenforschung meint die zweckfreie Forschung, die einem reinen Erkenntnisgewinn dient; den notwendigen Praxisbezug weist demgegenüber die anwendungsbezogene Forschung auf, weil sie auf einen bestimmten Zweck abzielt und versucht, ein bestimmtes Problem zu lösen (vgl. OVG A-Stadt, Urteil vom 25. November 2020 - 3 Bf 183/18 -, juris Rn. 62).
Hiervon ausgehend bietet die XX GmbH als außeruniversitäre Forschungseinrichtung ein Tätigkeitsumfeld, in welchem besondere Leistungen im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 5 lit. c HSG erbracht werden können. Denn nach den Darstellungen auf der Homepage der XX GmbH (zuletzt abgerufen am 24. Februar 2026 unter: https://www.fortiss.org/) in Übereinstimmung mit den nochmaligen Ausführungen des Beigeladenen in seinem Schriftsatz vom 5. Dezember 2025 ist es Ziel dieser Forschungseinrichtung, Forschungsergebnisse für einen Praxiseinsatz zu erarbeiten und aufzubereiten. Gerade kleine und mittelständische Unternehmen, die über keine eigenen Forschungsabteilungen verfügen, können die XX GmbH als „externe Forschungsabteilung“ in Anspruch nehmen. Neben Forschungskooperationen, die üblicherweise durch ein arbeitsteiliges Vorgehen und eine anschließende Ergebnisteilung gekennzeichnet sind, bietet die XX GmbH auch Auftragsforschung an, bei welcher der Auftraggeber in der Regel das Forschungs- bzw. Auftragsziel bestimmen und über die Verwendung der erzielten Ergebnisse entscheiden wird.
Bestätigt wird die Annahme, dass die Tätigkeit für die XX GmbH als Tätigkeit außerhalb des Hochschulbereichs einzustufen ist, auch dadurch, dass in der Rechtsprechung Tätigkeiten für außeruniversitäre Forschungseinrichtungen (Max-Planck-Gesellschaft und Fraunhofer-Gesellschaft) ohne weiters als Berufstätigkeiten außerhalb des Hochschulbereichs eingestuft worden sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. März 2017 - OVG 10 S 32.16 -, juris Rn. 18; VG Bremen, Beschluss vom 12. Juni 2019 - 6 V 596/19 -, juris Rn. 40).
Hieran kann auch das Vorbringen des Antragstellers im hiesigen Eilverfahren nichts ändern. Denn mit seinem Vorbringen, weshalb vorliegend ein Ausschluss des Beigeladenen nach § 61 Abs. 1 Nr. 5 lit c und Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 HSG angezeigt sei, stellt er im Wesentlichen darauf ab, dass der Beigeladene für die XX GmbH tätig ist und diese Tätigkeit nicht als „echte“ berufliche Tätigkeit „in der freien Wirtschaft“ eingestuft werden könne. Denn die XX GmbH übe letztlich nur Tätigkeiten aus, die auch im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses an einer Hochschule erbracht werden können. Dieses Normverständnis findet im § 61 HSG jedoch keine (belastbare) Stütze. Dass der Antragsteller die Einstellungsvoraussetzung des § 61 Abs. 1 Nr. 5 lit. c HSG anders ausgestaltet wissen will, ist vorliegend unerheblich. Genauso wie der Umstand, dass sich seine beruflichen Erfahrungen weiter von dem Hochschulbereich losgelöst haben als die Erfahrungen des Beigeladenen. Denn auf eine solche Differenzierung stellt weder der maßgebliche Gesetzeswortlaut noch die streitgegenständliche Stellenausschreibung ab. In Bezug auf die Tätigkeit des Beigeladenen für die XX GmbH ist es vorliegend notwendig aber auch ausreichend, dass der Bereich der Grundlagenforschung verlassen wurde und nun Tätigkeiten im Rahmen der anwendungsbezogenen Forschung ausgeübt wurden und werden.
2. Mit der Rüge, dass der Beigeladene eine zwingende Anforderung aus der Stellenausschreibung „Einschlägige Berufliche Erfahrung (…) in verantwortlicher Tätigkeit (…)“ nicht erfülle, kann er ebenfalls (weiterhin) nicht durchdringen.
Die vom Antragsteller vorgenommene Begriffsbestimmung einer „verantwortlichen Tätigkeit“ zielt wiederum darauf ab herauszustellen, dass die Tätigkeiten für die XX GmbH keine „echten“ beruflichen Tätigkeiten seien, denen es daher an einer Vergleichbarkeit mit den beruflichen Tätigkeiten des Antragstellers fehlt.
Auch dieses Verständnis lässt sich bei einer entsprechend § 133 BGB am objektiven Empfängerhorizont potentieller Bewerber orientierten Auslegung der streitgegenständlichen Stellenausschreibung nicht entnehmen (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 23. Oktober 2024 - 2 MB 4/24 -, juris Rn. 24). Vielmehr ist es ausreichend, dass der Beigeladene im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeiten sowohl für die Projektakquise als auch für die Projektleitung zuständig war und ist. Ausgehend hiervon ist zur Vermeidung von Wiederholungen ebenfalls auf die Ausführungen aus dem Kammerbeschluss vom 4. Juni 2024 (Az. 12 B 16/24, juris Rn. 19) zu verweisen. Diese Ausführungen werden durch das neue Vorbringen des Antragstellers auch nicht in Zweifel gezogen, weil dieses wiederum eine zwingende Anforderung aus der streitgegenständlichen Stellenausschreibung nach eigenen Vorstellungen umgestalten möchte.
3. Weiter kann der Antragsteller mit seiner Rüge, dass der Beigeladene eine zwingende Anforderung „Praxiserfahrung in einem Unternehmen“ nicht erfülle, nicht durchdringen. Insoweit gilt das unter Ziffer 1. dieses Beschlusses Gesagte. Die XX GmbH ist ohne weiteres auch als Unternehmen einzustufen, weil mit der Auftragsforschung, Dienstleistungen mit Forschungscharakter und Fortbildungsangeboten entgeltliche Leistungen angeboten werden.
Dem Umstand, dass sich diese Anforderung nicht der streitgegenständlichen Stellenausschreibung entnehmen lässt, ist vorliegend nicht weiter nachzugehen. Denn aufgrund der Erfüllung sowohl durch den Antragsteller als auch durch den Beigeladenen kann dieses Kriterium nicht zum Ausschluss führen. Dies hat wiederum zur Konsequenz, dass es nicht darauf ankommt, ob es wirksam durch die Antragsgegnerin aufgestellt worden ist.
4. Die Rüge, dass sich der Umgang der Antragsgegnerin mit eingeholten Gutachten aufgrund nicht erkannter Befangenheitsgründe und einer fehlerhaften Würdigung zu Lasten des Antragstellers ausgewirkt habe, ist ebenfalls unbegründet.
Nach § 62 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 HSG erstellt der Berufungsausschuss unter Einholung auswärtiger und mindestens zweier vergleichender Gutachten den Berufungsvorschlag, der drei Namen enthalten soll. Gemäß § 62 Abs. 4 Satz 3 HSG genügen bei Fachhochschulprofessuren auswärtige Gutachten. In Bezug auf Fachhochschulprofessuren wird auf die Vorgabe vergleichender Gutachten verzichtet, weil insoweit nicht davon auszugehen ist, dass die Bewerber externen Gutachtern aufgrund ihrer bisherigen Tätigkeit im Hochschulbereich bzw. in der Wissenschaft bekannt sein können. Auf die Inanspruchnahme externen Sachverstandes durch die Einholung eines auswärtigen Gutachtens soll jedoch auch bei Fachhochschulprofessuren nicht verzichtet werden (vgl. LT-Drucks. 16/1007, S. 61).
Ausgehend hiervon hat die Antragsgegnerin mit dem Gutachten von Professor XX von der Technischen Hochschule Lübeck ein externes Gutachten im Sinne des § 62 Abs. 4 Satz 3 HSG eingeholt. Gemäß ihren Erwägungen in dem Auswahlvermerk vom 28. Juli 2025 hat sie sich für ihre Entscheidung maßgeblich auf dieses Gutachten gestützt. Die übrigen eingeholten Gutachten dienten dazu, Eindrücke der Berufungskommission zu überprüfen. Hiermit setzt sich der Antragsteller nicht auseinander, sodass unklar bleibt, inwiefern sich die geltend gemachten Mängel zu seinen Lasten ausgewirkt haben könnten.
Ungeachtet dessen ist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen der Kammer in dem Beschluss vom 4. Juni 2024 (Az. 12 B 16/24, juris Rn. 22), dass keine Anhaltspunkte für eine Besorgnis der Befangenheit der Gutachter Professor Schwefel und Dr. Shen bestehen, Bezug zu nehmen.
5. Letztlich kann der Antragsteller mit seiner Rüge, dass die Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen fehlerhaft erfolgt sei, nicht durchdringen.
Die Beurteilung bzw. die Bewertung, in welchem Umfang bei den einzelnen Bewerbern die jeweiligen Auswahlkriterien auch im Vergleich zu den Mitbewerbern erfüllt werden und wie die einzelnen Auswahlkriterien jeweils zu gewichten sind, obliegt weder dem Gericht noch dem Antragsteller, sondern der Antragsgegnerin (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 27. Juli 2022 - 4 S 713/22 -, juris Rn. 60). Daher ist die Auswahlentscheidung vom Gericht nur daraufhin zu überprüfen, ob die Antragsgegnerin anzuwendende Begriffe verkannt, der Beurteilung einen unrichtigen Tatbestand zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 8. Dezember 2020 - 2 MB 28/20 -, juris Rn. 20 m. w. N.).
Gemessen hieran macht der Antragsteller im Wesentlichen keine gerichtlich nachprüfbaren Mängel geltend. Denn in seiner Antragsschrift vom 10. November 2025 füllt er die Bewertungsmatrix aus dem Auswahlvermerk vom 28. Juli 2025 hinsichtlich der Ausschreibungskriterien mit eigenen Erwägungen aus und möchte zudem das Studentenvotum in Bezug auf die Probeverlesungen des Antragstellers und des Beigeladenen anders gewichtet wissen. Hiermit kann er nicht durchdringen, weil insoweit unzulässigerweise in die Entscheidungsspielräume der Antragsgegnerin eingegriffen wird.
Soweit er in seinem Schriftsatz vom 26. Dezember 2025 seinen Vortrag aufrechterhält, dass nach wie vor zweifelhaft bleibe und nicht nachvollziehbar sei, wie die Antragsgegnerin zu der Ansicht gelangt sei, dass der Beigeladene über die größere Expertise im Bereich des „Machine Learning in Edge Computing“ verfüge, lässt er bei diesem Vorbringen das externe Gutachten von Professor XX, auf welches der Auswahlvermerk vom 28. Juli 2025 Bezug nimmt, unberücksichtigt. In diesem Gutachten wird in Bezug auf den Antragsteller ausgeführt, dass deutlich geworden sei, dass ein fachlicher Hintergrund im Bereich Edge Computing praktisch nicht vorhanden sei und dieser den Schwerpunkt Edge Computing weder in der Lehre noch in der Forschung ausfüllen könne.
Auf die vom Antragsteller kritisierten Ausführungen der Antragsgegnerin ihrem Schriftsatz vom 23. November 2025 in Bezug auf eine vergleichende Betrachtung der ersten und zweiten Probevorlesung des Antragstellers kommt es nicht an. Denn eine solche vergleichende Betrachtung ist nicht Gegenstand der Erwägungen des Auswahlvermerks (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. März 2024 - 2 VR 10.23 -, juris Rn. 18 ff.). Überdies ist nicht ersichtlich, inwiefern diese vergleichende Betrachtung zu Lasten des Antragstellers in die Auswahlentscheidung eingeflossen sein könnte. Denn auch ohne Heranziehung einer vergleichenden Betrachtung zwischen der ersten und zweiten Probevorlesung besteht ein deutlicher Beurteilungsvorsprung des Beigeladenen (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 30. Juni 2025 - 2 B 56/25 -, juris Rn. 31).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Der Beigeladene trägt seine (etwaigen) außergerichtlichen Kosten selbst, da er keinen Antrag gestellt und sich somit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat.
Der Streitwert ist gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 4 GKG i. V. m. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs 2025 auf Grundlage des monatlichen Grundgehalts der Besoldung W2 ([6.965,27 € x 12] / 4 = 20.895,81 €) festgesetzt worden.
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