Einstellung des Verfahrens wegen fehlender Datenbereitstellung durch Polizei KI-Titel
Einstellung des Verfahrens · Recht auf ein faires Verfahren · Datenbereitstellung · OWiG · Polizei
Tenor
Das Verfahren wird gemäß § 47 Abs. II OWiG auf Kosten der Staatskasse eingestellt.
Ihre notwendigen Auslagen hat der Betroffene selbst zu tragen.
Gründe
Das Verfahren wird gemäß § 47 Abs. II OWiG auf Kosten der Staatskasse eingestellt.
Ihre notwendigen Auslagen hat der Betroffene selbst zu tragen.
Gründe
Die Polizei hat nicht entsprechend der richterlichen Verfügung im letzten Hauptverhandlungstermin Rohmessdaten und Bedienungsanleitung für den Verteidiger zur Verfügung gestellt, obgleich bereits im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde ein entsprechender Anspruch im Rahmen des Rechts auf ein faires Verfahren geltend gemacht wurde.
Eine neuerliche Fortsetzung der Hauptverhandlung und Durchsuchung des Polizeipräsidiums zur Datenverschaffung erschien unangemessen.