OLG Celle – 1 Ws 469/07 (StrfVollz)
Strafrecht Rechtsbeschwerde verworfen
Tenor
1.Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 1. kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Oldenburg vom 22. Oktober 2007 wird als unzulässig verworfen.
2.Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Beschlusses wird als unzulässig verworfen.
3.Der Streitwert wird auf 100 EUR festgesetzt (§§ 1 Nr. 1j, 63 Abs. 3, 65 GKG).
4.Die Kosten der Rechtsmittel hat der Antragsteller zu tragen.