Die Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung seines Prozesskostenhilfegesuchs für das erstinstanzliche …
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 24.7.2024 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung seines Prozesskostenhilfegesuchs für das erstinstanzliche Klageverfahren mit dem sinngemäßen Begehren, das mit Schlussbescheid vom 19.12.2021 abgeschlossene Verfahren auf Gewährung einer NRW-Soforthilfe unter Aufhebung des ablehnenden Bescheids vom 17.3.2023 wiederaufzugreifen, hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht mit der Begründung abgelehnt, die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens und Aufhebung des bestandskräftigen Schlussbescheids vom 19.12.2021 bestehe nicht. Er ergebe sich nicht aus § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG NRW, weil eine bestimmte Rechtsprechung oder deren Änderung keine Änderung der Rechtslage darstelle. Ein Anspruch auf Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 5 i. V. m. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW bestehe nach der Rechtsprechung des OVG NRW, Beschluss vom 11.7.2024 - 4 A 1764/23 -, ebenso wenig wie ein Anspruch auf erneute Bescheidung des Wiederaufgreifensantrags.
Diese Einschätzung des Verwaltungsgerichts über die fehlenden Erfolgsaussichten der Klage ist zutreffend. Auch unter Berücksichtigung des Maßstabs für die Gewährung von Prozesskostenhilfe, nach dem es insbesondere nicht Sache des Prozesskostenhilfeverfahrens ist, die Rechtsverfolgung an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen, verfolgt der Kläger sein Begehren nicht hinreichend aussichtsreich.
Der Senat hat sich bereits mit Beschluss vom 11.7.2024 - 4 A 1764/23 -, frei abrufbar unter www.nrwe.de, mit der Frage befasst, unter welchen in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärten Voraussetzungen ein Wiederaufgreifen des Verfahrens bezüglich eines NRW-Soforthilfe-Schlussbescheids in Betracht kommt. Hieran gemessen ist die Klage aussichtslos. Auf den Hinweis auf die nach der Senatsrechtsprechung fehlenden Erfolgsaussichten hat der Kläger nicht mehr reagiert.
Die Aufhebung des Schlussbescheids vom 19.12.2021 kann vom Beklagten nur verlangt werden, wenn die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 VwVfG NRW gegeben sind oder das Ermessen bei der Entscheidung über ein Wiederaufgreifen nach § 51 Abs. 5 i. V. m. den §§ 48, 49 VwVfG NRW nicht ordnungsgemäß ausgeübt worden ist.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.4.2023 - 1 C 4.22 -, juris, Rn. 10; OVG NRW, Beschluss vom 11.7.2024 - 4 A 1764/23 -, juris, Rn. 6.
1. Der Kläger hat auch laienhaft nicht ansatzweise erkennen lassen, aus welchen Gründen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Sach- oder Rechtslage habe sich nicht im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG NRW geändert, fehlerhaft sein könnte. Eine Änderung der Sach- oder Rechtslage zugunsten des Betroffenen im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG NRW liegt vor, wenn sich die für den ergangenen Verwaltungsakt entscheidungserheblichen Rechtsnormen oder tatsächlichen Grundlagen geändert haben, sodass die Änderung eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung erfordert oder doch ermöglicht.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.4.2023 - 1 C 4.22 -, juris, Rn. 16.
Eine Änderung von entscheidungserheblichen Rechtsnormen oder tatsächlichen Gegebenheiten nach Erlass des bestandskräftigen Schlussbescheids vom 19.12.2021 ist nicht ersichtlich. Eine gerichtliche Spruchpraxis, auf die sich der Kläger in seinem Wiederaufgreifensantrag allein berufen hat, sowie deren Änderung kann nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung keine Änderung der Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG NRW bewirken.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 7.7.2004 - 6 C 24.03 -, BVerwGE 121, 226 = juris, Rn. 10, und vom 1.7.2013 - 8 B 7.13 -, juris, Rn. 6, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 11.7.2024 - 4 A 1764/23 -, juris, Rn. 11.
Ausgehend davon behauptet der Kläger nicht einmal, dass sich die Sach- oder Rechtslage nachträglich zu seinen Gunsten geändert hat.
2. Auch einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 5 i. V. m. den §§ 48, 49 VwVfG NRW verfolgt der Kläger ohne hinreichende Aussichten auf Erfolg.
Hinsichtlich der in § 51 Abs. 5 i. V. m. den §§ 48, 49 VwVfG NRW zu sehenden Ermächtigung zum Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinne besteht für den Betroffenen grundsätzlich nur ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung und nur im Ausnahmefall mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit ein Anspruch auf Wiederaufgreifen und auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts, wenn dessen Aufrechterhaltung „schlechthin unerträglich“ ist, was von den Umständen des Einzelfalls und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte abhängt. Das Festhalten an dem Verwaltungsakt ist insbesondere dann „schlechthin unerträglich“, wenn die Behörde durch unterschiedliche Ausübung der Rücknahmebefugnis in gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt, wenn Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben erscheinen lassen, oder wenn eine offensichtliche Rechtswidrigkeit anzunehmen ist, weil an dem Verstoß der streitigen Maßnahme gegen formelles oder materielles Recht vernünftigerweise kein Zweifel besteht und sich deshalb die Rechtswidrigkeit aufdrängt. Die die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts möglicherweise gebietende Offensichtlichkeit fehlt, wenn die Evidenz des Rechtsfehlers erst später ersichtlich wird.
StRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 20.4.2023 - 1 C 4.22 -, juris, Rn. 36, vom 26.1.2021 - 1 C 1.20 -, juris, Rn. 33 f., und vom 17.1.2007 - 6 C 32.06 -, juris, Rn. 13 ff., sowie Beschluss vom 7.7.2004 - 6 C 24.03 -, BVerwGE 121, 226 = juris, Rn. 15, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 11.7.2024 - 4 A 1764/23 -, juris, Rn. 16.
Es ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte seine Rücknahmebefugnis in gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz unterschiedlich ausgeübt haben könnte. Dass der Beklagte Rückforderungsbescheide, gegen die Klagen erhoben worden sind, und solche, die bestandskräftig geworden sind, ungleich behandelt hat, findet seinen die Gleichheitswidrigkeit ausschließenden Sachgrund in der fehlenden Bestandskraft der rechtzeitig angefochtenen Schlussbescheide. Auch sind keine Umstände erkennbar, die die Berufung des Beklagten auf die Unanfechtbarkeit als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben erscheinen lassen könnten. Der bestandskräftige Schlussbescheid über die Rückforderung ist schließlich nicht so offensichtlich rechtswidrig, dass seine Aufrechterhaltung „schlechthin unerträglich“ sein könnte. Dies ist auch sonst nicht ersichtlich.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.7.2024 - 4 A 1764/23 -, juris, Rn. 20 ff., 26 ff.
Der Kläger durfte auch nicht wegen missverständlicher Formulierungen auf die Bestandskraft des ursprünglichen Bewilligungsbescheids vertrauen, womit er sein Wiederaufgreifensbegehren begründet hat. Aus der Sicht eines objektiven Empfängers stellte sich der Bewilligungsbescheid, der gerichtsbekannt allen Empfängern inhaltsgleich erteilt worden war, nach der Rechtsprechung des Senats als vorläufiger Bescheid dar. Einem objektiven Empfänger des Bewilligungsbescheids drängte sich bei dessen Gesamtwürdigung unabhängig von seiner Bestandskraft auf, dass die Soforthilfe ausschließlich und vollumfänglich nur zur Kompensation der unmittelbar durch die Corona-Pandemie ausgelösten wirtschaftlichen Engpässe genutzt werden durfte, entsprechende Mittelverwendungen nachzuweisen und bei Einzelfallprüfungen zu belegen sowie die in dem gesamten Bewilligungszeitraum von drei Monaten nicht zweckentsprechend benötigten Mittel anschließend zu ermitteln und zurückzuzahlen waren. Jeder Empfänger einer Soforthilfezuwendung konnte in Nordrhein-Westfalen auf der Grundlage dieser Bewilligungsbescheide nur darauf vertrauen, dass er auch im Nachhinein keine Mittel zurückzuzahlen hatte, die er während des Bewilligungszeitraums berechtigterweise „zur Milderung der finanziellen Notlagen des betroffenen Unternehmens bzw. des Selbstständigen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie“ oder „zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen, die seit dem 1. März 2020 in Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie entstanden sind“ verwendet hatte. Weiterhin durfte er darauf vertrauen, dass er Gelegenheit erhalten werde, diese Mittel in einem Verwendungsnachweis anzugeben, wobei er dazugehörige Unterlagen vorzuhalten, jedoch nicht mitzusenden haben würde (Nebenbestimmung II.8.). Hinsichtlich einer auf der Grundlage dieser nachträglichen Angaben berechneten überzahlten Summe musste sich bei objektiver Betrachtungsweise aufdrängen, dass eine entsprechende Rückzahlungspflicht bestand.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17.3.2023 - 4 A 1986/22 -, juris, Rn. 144 ff., 168.
Angesichts der so beschränkten Reichweite des geschützten Vertrauens, das gerade nicht das endgültige Behaltendürfen aufgrund der nur vorläufigen Bewilligung erfasste, ist die Ablehnung des Wiederaufgreifens des Verfahrens nicht unter diesem Gesichtspunkt als grob unbillig einzuschätzen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.7.2024 - 4 A 1764/23 -, juris, Rn. 23 ff.
Der Kläger konnte im Rahmen des Rückmeldeverfahrens bereits selbst beurteilen, ob er durch die darin vorgesehene Berechnungsweise gemessen an den durch den Bewilligungsbescheid für ihn geweckten Erwartungen unangemessen benachteiligt würde. Dass dies der Fall war, hat er weder durch Klage gegen den Schlussbescheid noch im Wiederaufgreifensverfahren geltend gemacht.
Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf erneute ermessensfehlerfreie Entscheidung zu. Wie das Verwaltungsgericht im Einklang mit der gefestigten höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung ausgeführt hat, hat der Beklagte in seinem Bescheid vom 17.3.2023 sein Ermessen über das Wiederaufgreifen des Verfahrens fehlerfrei aus Gründen der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens sowie des sparsamen Umgangs mit öffentlichen Mitteln zulasten des Klägers ausgeübt, wenn er an der Bestandskraft seiner Bescheide generell festhält, obwohl sie sich in der später ergangenen Rechtsprechung als rechtswidrig erwiesen haben. Die aktuelle finanzielle Situation des Klägers musste der Beklagte bei der Entscheidung über das Wiederaufgreifen des Verfahrens nicht berücksichtigen, weil sie in keinem rechtlichen Zusammenhang mit der bestandskräftigen Entscheidung darüber steht, in welchem Umfang der Kläger im Frühjahr 2020 die ihm vorläufig gewährte NRW-Soforthilfe tatsächlich zur Überbrückung von coronabedingten Liquiditätsengpässen benötigt hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2 und 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.